Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.06.2006 – 20 W (pat) 333/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 198 44 913
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich die Teilung des Patents erklärt. Sie beansprucht ebenfalls schriftsätzlich,
das Patent aufrecht zu erhalten.
An der Verhandlung nimmt sie, wie mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 angekündigt,
nicht teil.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit Gliederungszeichen a) bis f)):
„a) 1. Vorrichtung zur Überwachung eines in einem Fahrzeug
angeordneten Querbeschleunigungssensors (101), mit dem
eine erste Querbeschleunigungsgröße (aq), die die auf das
Fahrzeug wirkende Querbeschleunigung beschreibt, erfaßt
wird, wobei die Vorrichtung
b) Bearbeitungsmittel (102) enthält, die wenigstens ein Filtermittel (308), insbesondere einen Tiefpaß aufweisen, mit denen
die erste Querbeschleunigungsgröße zu einer gefilterten
Querbeschleunigungsgröße (aqfil) gefiltert wird,
c) Erfassungsmittel (103) enthält, mit denen Radgeschwindigkeitsgrößen (vij), die die Geschwindigkeiten der Räder beschreiben, erfaßt werden,
d) Bestimmungsmittel (104) enthält, mit denen eine zweite
Querbeschleunigungsgröße (aqvij) bestimmt wird, und
e) Überwachungsmittel (105) enthält, mit denen zur Überwachung des Querbeschleunigungssensors ein Vergleich der
gefilterten Querbeschleunigungsgröße mit der zweiten Querbeschleunigungsgröße durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
f) daß die zweite Querbeschleunigungsgröße (aqvij) direkt in Abhängigkeit der Radgeschwindigkeitsgrößen bestimmt wird.“
Folgende Druckschrift sind in Betracht gezogen:
E1 DE 196 36 443 A1 und
E2 DE 44 30 458 A1.
Die Einsprechende ist der Ansicht, der Fachmann gelange ausgehend vom Gegenstand nach Druckschrift E1 in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruches 1.
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur mit Hochschulabschluss für Steuer- und
Regelungstechnik anzusehen, der mit der Entwicklung von Steuer- und
Regelungseinrichtungen für Kraftfahrzeuge befasst und mit den besonderen
Anforderungen bei der dort eingesetzten Sensortechnik vertraut ist.
Aus der Druckschrift E1, vgl. die Figuren 1 bis 3, 4a und 4b, die zugehörige Beschreibung Spalte 2 Zeile 52 bis Spalte 13 Zeile 55 i. V. m. den Ansprüchen 1
bis 10, ist unstrittig eine Vorrichtung mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als bekannt entnehmbar.
Zur Überwachung
(Überwachungseinheit 202,
insbesondere Block 310b,
Fig. 4a, 4b, Sp. 13 Z. 40-55) eines in einem Fahrzeug 101 angeordneten Querbeschleungigungssenors 105 wird eine erste Querbeschleunigungsgröße aymess,
die die auf das Fahrzeug wirkende Querbeschleunigung beschreibt, erfasst (Sp. 5
Z. 1-4 - Merkmal a)). Die bekannte Vorrichtung enthält Bearbeitungsmittel 305b,
die wiederum wenigstens ein Filtermittel aufweisen. Mit den Filtermitteln wird die
erste Querbeschleunigungsgröße zu einer gefilterten Querbeschleunigungsgröße
aykorr gefiltert (Sp. 10 Z. 45-49 - Merkmal b)). Weiter enthält die Vorrichtung Erfassungsmittel 103ij, 305d, mit denen Radgeschwindigkeitsgrößen nijkorr, die die
Geschwindigkeiten der Räder beschreiben, erfasst werden (Sp. 6 Z. 34-44, Sp. 11
Z. 42-62 - Merkmal c)). Mit Bestimmungsmitteln 309b wird eine zweite Querbeschleunigungsgröße ayref bestimmt und mit Überwachungsmitteln 310b wird zur
Überwachung des Querbeschleunigungssensors ein Vergleich der gefilterten
Querbeschleunigungsgröße aykorr mit der zweiten Querbeschleunigungsgröße
ayref durchgeführt (Sp. 10 Z. 43-55 - Merkmale d) und e)).
Zusätzlich zu den vorgenannten Größen aymess, aykorr und ayref werden gemäß
Druckschrift F1 Radgeschwindigkeitsgrößen nijkorr bestimmt, die weiterverarbeitet
und ebenfalls den Überwachungsmitteln 310b zugeführt werden (Sp. 11 Z. 63-68,
Sp. 13 Z. 40-50). Dem Fachmann bieten sich diese Radgeschwindigkeitsgrößen
nijkorr an, direkt in Abhängigkeit von diesen die zweite Querbeschleunigungsgröße zu bestimmen (Merkmal f)). Die solcherart direkte Ermittlung einer Querbeschleunigungsgröße aus Radgeschwindigkeitsgrößen ist dem Fachmann aus
seinem Fachwissen heraus geläufig, belegt bspw. durch die E2, vgl. die Zusammenfassung und die Ansprüche 1 und 2.
gez.
Unterschriften