Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 13.06.2006 – 14 W (pat) 317/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 52 694

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 100 52 694 wird aufrecht erhalten mit der Maßgabe,

dass im Patentanspruch 1 in Spalte 4, Zeile 43 der Patentschrift

das Wort „beiden“ gestrichen wird.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 52 694 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Erzeugung eines Sicherheitsmerkmals an Printmedien“

ist am 18. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 3 Patentansprüche, von denen der erteilte Anspruch 1 wie folgt lautet:

„Verfahren zur Erzeugung eines Sicherheitsmerkmals an Printmedien, insbesondere an Ausweisen, Plastik-Zahlungskarten, -Kreditkarten, -Speicherkarten,

wobei das Printmedium aus mindestens zwei miteinander verbundenen Substrat-Schichten besteht, welche unterschiedliche farbige Stoffe aufweisen, die auf unterschiedliche Wellenlängen ( ג1,

ג2) von farbig nach farblos durchsichtig reagieren und

wobei das Printmedium mittels gesteuertem Laserstrahl der

jeweiligen Wellenlänge ( ג1,

ג2) so bestrahlt wird, daß sich

flächenmäßig in der Aufsicht betrachtet in den beiden Substratschichten nicht vollständig überlappende Bilder durch den

Umschlag von den Ausgangsfarben auf durchsichtig ergeben, so

daß die nicht überlappenden Bereiche bei Betrachtung von der

Vorder- und Rückseite ein jeweils andersfarbiges Bild zeigen.“

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 wird auf die

Patentschrift verwiesen.

Gegen dieses Patent ist am 17. März 2004 Einspruch erhoben worden. Der

Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei

nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen

könne; der Anspruch 1 sei ferner unzulässig erweitert, und das Verfahren zur

Erzeugung eines Sicherheitsmerkmals sei gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(1) US 6 060 223 und

(2) DE 30 48 733 C2

belegten Stand der Technik nicht patentfähig.

Die Einsprechende begründet ihre Zweifel an der mangelnden Ausführbarkeit im

Wesentlichen damit, dass der Anspruch 1 des Streitpatents Bezeichnungen für die

nicht überlappenden Flächen in den mindestens zwei Substratschichten, nämlich

einmal „Bilder“ und zum anderen „Bereiche“, sowohl für durchsichtige als auch für

undurchsichtige Flächen verwende. Dies trage dazu bei, dass nicht erkennbar sei,

wie bestrahlte, d. h. farblos durchsichtige Flächen, von der Vorderseite und von

der Rückseite ein jeweils andersfarbiges Bild zeigen können. Ferner habe die

Patentinhaberin schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass die Substratschichten

zwingend undurchsichtig sein müssten. Dieses wichtige Merkmal sei jedoch

lediglich im ursprünglichen Anspruch 4 zum Ausdruck gekommen, der im Lauf des

Prüfungsverfahrens gestrichen worden sei. Wenn nun zur Stützung des Merkmals

„undurchsichtig“ auf den Absatz 0017 der Patentschrift zurück gegriffen werden

müsse, irritiere diese Offenbarung insofern, weil dort von einem „durchgefärbten“

Kartenkörper, der nicht zwangsläufig mit „undurchsichtig“ gleichzusetzen sei,

ausgegangen werde. Im Übrigen sei das Merkmal im geltenden Anspruch 1 nach

Hauptantrag überhaupt nicht enthalten.

Die Einsprechende ist weiterhin der Ansicht, das Verfahren nach Anspruch 1 des

Streitpatents sei gegenüber der Entgegenhaltung (1) schon nicht mehr neu,

jedenfalls aber nicht erfinderisch. Die Merkmale 1 bis 5 - nach der von ihr

vorgenommenen Merkmalsanalyse - ergäben sich jeweils zwangsläufig, wenn

nach der aus (1) bekannten Lehre gearbeitet werde. Es sei nämlich das Ziel von

(1), farbige Bilder zu erzeugen; die Realisierung des Ziels könne zweifellos auch

dadurch erfolgen, dass unterschiedliche Farben, ohne Überlappung nebeneinander platziert, die beanspruchte Gesamtbildwirkung ergäben.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten mit der

Maßgabe, dass im Patentanspruch 1, Spalte 4, Zeile 43 der

Patentschrift, das Wort „beiden“ gestrichen wird,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten im Umfang

der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4, jeweils vom

31. Mai 2006.

Außerdem erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.

Sie macht geltend, dass das beanspruchte Verfahren keine Farbmischungen

sondern in der Aufsicht jeweils andersfarbige Gesamtansichten eines Printmediums von der Vorder- und der Rückseite durch sich nicht vollständig

überlappende Bereiche erzeugen wolle. Damit führe (1) schon vom Verfahren

nach Anspruch 1 des Streitpatents weg. Im Übrigen sei das Merkmal „undurchsichtig“ für das unbestrahlte Substrat, wie auch aus den in der mündlichen

Verhandlung vorgelegten Mustern ersichtlich, keine zwingende Voraussetzung für

die Durchführung des beanspruchten Verfahrens.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.

Er ist somit zulässig, führt aber nicht zum Erfolg.

2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 3 sind zulässig.

Es sind, abgesehen von der vorgenommenen Streichung des Wortes „beiden“ im

Anspruch 1, die erteilten Ansprüche 1 bis 3. Sie lassen sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 i. V. m. 3, 11 und 12 sowie Seite 5, Zeilen 5 bis 17 der

ursprünglichen Beschreibung und den Ansprüchen 5 und 6 herleiten.

3. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes nach den Patentansprüchen 1 bis 3 bestehen keine Bedenken.

Der geltende Anspruch 1 vermittelt dem Fachmann jedenfalls in Verbindung mit

der Beschreibung, insbesondere dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1, nach

Überzeugung des Senats eine ausführbare Lehre. So wird in den geltenden

Unterlagen beschrieben (Abs. 0030 bis 0031 der Patentschrift), wie in einem

Kartenkörper aus zwei Substratschichten, welche einen unterschiedlichen

Umschlagstoff enthalten, nach Bestrahlung mit unterschiedlichen Wellenlängen

( ג1, ג2) ein irreversibler Farbumschlag von der Ausgangsfarbe auf vollständig

durchsichtig, bzw farblos durchsichtig, erfolgen kann. Der Patentanspruch 1 gibt

somit dem Fachmann - erläutert durch die Beschreibung - die entscheidende

Richtung an, wie er vorgehen muss, um die Lehre des Patents nacharbeiten zu

können.

4. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu.

Entgegenhaltung (1) beschreibt ein Verfahren zur Erzeugung eines Sicherheitsmerkmals an Printmedien, insbesondere auf Tickets, Spielscheinen und auf

Flaschen (Anspruch 14 und Sp. 3 Z. 44 bis 46; Sp. 4 Z. 55 bis 57 und 67 i. V. m.

Sp. 60 Z. 62 bis 64). Das danach hergestellte Printmedium kann aus mindestens

zwei miteinander verbundenen Substrat-Schichten bestehen. Diese können

unterschiedliche

farbige Stoffe aufweisen, die auf Bestrahlung mit unterschiedlichen Wellenlängen von farbig nach farblos durchsichtig reagieren (Sp. 59

Z. 59 bis 64 und 65 bis 67). Die Bestrahlung wird mittels eines gesteuerten

Laserstrahls durchgeführt (Sp. 59 Z. 9 bis 13 i. V. m. Z. 59 bis 67 und Sp. 60 Z. 3

bis 8). In der Aufsicht betrachtet entstehen auf dem Printmedium in den

bestrahlten Bereichen Farbmischungen (Sp. 59 Z. 58 bis 67).

Das nach dem aus (1) bekannten Verfahren hergestellte Printmedium unterscheidet sich von dem nach dem Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents

hergestellten dadurch, dass in (1) durch die Bestrahlung ein Mehrfarbenbild

erzeugt wird (Sp. 59 Z. 52 bis 55). Es geht aus (1) aber nicht hervor, dass die

Bestrahlung so erfolgen soll, dass sich flächenmäßig in der Aufsicht betrachtet in

den Substratschichten nicht vollständig überlappende Bilder durch den Umschlag

von den Ausgangsfarben auf durchsichtig ergeben, so dass die Betrachtung des

Printmediums von der Vorderseite und von der Rückseite ein jeweils andersfarbiges Bild zeigt.

Durch die Erzeugung eines Mehrfarbenbildes stellt sich bei (1) die patentgemäße

Wirkung, wonach die nicht vollständig überlappenden Bereiche eines Printmediums von der Vorder- und der Rückseite betrachtet ein jeweils andersfarbiges

Bild zeigen, bei dem bekannten Printmedium (1) auch nicht - wie von der

Einsprechenden behauptet - zwangsläufig ein. Denn wenn in (1) mit klaren

Substraten gearbeitet wird, zeigen Vorder- und Rückseite des Printmediums kein

jeweils andersfarbiges Bild der durch Bestrahlung entstandenen Farbmischungen

(Sp. 59 Z. 52 bis 65). Etwas anderes wird in (1) jedenfalls nicht erwähnt. Wird

dagegen mit opaken Substraten, „white sheet of paper“, gearbeitet (vgl. Sp. 59

Z. 43 bis 51), entsteht nach Bestrahlung kein durchsichtiger Bildbereich. Insofern

geht auch der Einwand der Einsprechenden fehl, wonach sich in (1) sogar ohne

Überlappung der bestrahlten Flächen die patentgemäße Wirkung einstelle, weil

diese Betrachtung außer Acht lässt, dass sich je nach räumlicher Gestaltung des

Bestrahlungsbereiches beim patentgemäßen Verfahren auch konturmäßig ein

anderes Bild ergibt (vgl. Streitpatent Abs. 0022 Z. 40/41), wie etwa ein Schriftzug

auf einem Flaschenetikett, der von der Vorder- und Rückseite lesbar, d. h. nicht

nur spiegelverkehrt erkennbar wie bei (1), sein soll (vgl (1) Fig 10). Daher beruht

der Einwand der Einsprechenden, wonach sich beim Nacharbeiten der Lehre von

(1) die patentgemäße Lehre von selbst ergebe, nach Überzeugung des Senats auf

einer unzulässigen rückschauenden Würdigung des Standes der Technik in

Kenntnis der vorliegenden Erfindung.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Druckschrift (2) liegt

ferner und kann die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 nicht in Frage

stellen.

5. Das Verfahren zur Erzeugung eines Sicherheitsmerkmals an Printmedien,

insbesondere an Ausweisen, Plastik-Zahlungskarten, -Kreditkarten, -Speicherkarten, nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aufgabe des Streitpatents ist es, zum einen weitere Sicherheitsmerkmale und

deren Herstellungsverfahren zu schaffen, und darüber hinaus speziell ein solches

Sicherheitsmerkmal, welches die Möglichkeit bietet, keine Veränderung,

insbesondere keine mechanische Veränderung, der Oberfläche des Kartenkörpers

bewirken zu müssen (Abs. 0011 der Patentschrift).

Den nächst kommenden Stand der Technik beschreibt die Entgegenhaltung (1).

Wie vorstehend erörtert erhält der Fachmann, der sich die patentgemäße Aufgabe

gestellt hat, daraus keinen Hinweis, nicht vollständig überlappende Bilder in den

mindestens zwei Substratschichten, die bei einer Betrachtung des Printmediums

von der Vorderseite und von der Rückseite ein jeweils andersfarbiges Bild zeigen,

herzustellen.

Die im Verfahren befindliche Druckschrift (2), die die Einsprechende im Hinblick

auf die Verteilung der Umschlagstoffe im Substrat gemäß Anspruch 3 genannt hat,

kann den Fachmann ebenfalls nicht zu der Erzeugung nicht vollständig

überlappender Bilder anregen, so dass eine Zusammenschau mit dieser zu keiner

anderen Beurteilung der Sachlage führen kann.

6. Nachdem das Verfahren nach Patentanspruch 1 alle Kriterien der Patentfähigkeit aufweist, hat der Anspruch 1 Bestand.

Die Ansprüche 2 und 3 betreffen weitere, über platte Selbstverständlichkeiten

hinausgehende Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1; sie sind

daher mit diesem rechtsbeständig.

gez.

Unterschriften