Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 22.06.2006 – 14 W (pat) 50/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 50/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 17 481
… 08.05
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 22. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. August 2004 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 198 17 481 mit der
Bezeichnung
widerrufen.
„Verfahren zur Herstellung eines Kaltleiterwerkstoffes“
Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 zu Grunde, von denen
die Ansprüche 1 und 4 wie folgt lauten:
„1. Verfahren zur Herstellung eines Kaltleiterwerkstoffes, bei
dem einem Werkstoff aus dotiertem (BaxPb1-x)TiO3 im verglühten
Zustand vor und/oder während der Mahlung 0,2-8 Mol-% einer
Verbindung von Bor und/oder Silicium, in Form ihrer Nitride oder
Carbide, zugegeben wird und nach der Mahlung und Formgebung
die Sinterung durchgeführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem 2-5 Mol-% Bornitrid
oder Borcarbid zugegeben werden.“
Der Widerruf ist im Wesentlichen damit begründet, die Lehre des Anspruchs 1 sei
gegenüber dem aus
(2) HO I.-C.; HSIEH H.-L.: Low temperature fired positive temperature coefficient resistors. In: Journal of Electronic Materials,
1994, Vol. 23, No. 5 Seiten 471 bis 476
abzuleitenden Stand der Technik nicht mehr neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
trägt vor, eine Erfindung sei neu, wenn die beanspruchte Lehre in einem Merkmal
von den Merkmalen einer Entgegenhaltung abweiche. Nach dem geltenden Anspruch 1 solle eine Verbindung von Bor und/oder Silicium in Form ihrer Nitride
oder Carbide zugegeben werden.
In der Entgegenhaltung (2) sei lediglich die Zugabe von Bornitrid offenbart. Es sei
auch kein weiterer Hinweis auf Borcarbide oder Siliciumnitride oder Siliciumcarbide oder Bor-Silicium-Nitride oder Bor-Silicium-Carbide vorhanden. Damit sei ein
Unterschied in mehr als einem Merkmal vorhanden und die Neuheit gegeben.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung vom 13. August 2004 aufzuheben und das Streitpatent im vollen Umfang aufrecht zu erhalten.
Eine Äußerung des Einsprechenden ist nicht zur Akte gelangt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie konnte jedoch nicht zum beantragten Ergebnis führen, da dem Verfahren nach Anspruch 1 auch nach Auffassung des Senats gegenüber (2) die Neuheit nicht zuerkannt werden kann.
Es trifft zu, dass bei der Neuheitsprüfung der Patentgegenstand mit jeder Entgegenhaltung einzeln zu vergleichen ist und die Neuheit bereits durch ein unterschiedliches Merkmal begründet wird. Diese Patentierungsvoraussetzung muss
der Patentanspruch aber im gesamten Bereich erfüllen. Gehört eine umfasste
Rdn. 12).
Vorliegend ist - von der Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung nicht
bestritten - aus (2) ein Verfahren bekannt, bei dem Bornitrid verwendet wird. Von
einem solchen Verfahren macht auch das Streitpatent im Falle der Verwendung
von Bornitrid (nach Anspruch 1, Anspruch 4 und sämtlichen Beispielen) Gebrauch.
Für eine bereits bekannte Lehre kann aber der Patentschutz nicht aufrecht erhalten werden.
Für eine Untersuchung, ob Anspruch 1 möglicherweise auch patentfähige Ausführungsformen umfasst, bleibt kein Raum, da der Senat an den Antrag der Patentinhaberin gebunden ist und kein hiervon abweichendes Patent aufrechterhalten
kann (Schulte PatG 7. Aufl. Einl. Rdn. 7, vgl. auch BPatG GRUR 1996, 44 - Tetrafluoräthan).
Im Übrigen hat der Einsprechende bereits in seinem Einspruchsschriftsatz substantiierte Zweifel an der Patentfähigkeit von weiteren unter den Patentanspruch 1
zu subsumierenden Ausführungsformen dargelegt, nämlich von Verfahren, bei denen Borcarbid, Siliziumnitrid oder Siliziumcarbid zugegeben wird.
gez.
Unterschriften