Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.06.2006 – 20 W (pat) 334/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 58 481
…
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 durch …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise
in der Fassung der Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der
mündlichen Verhandlung (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und den entsprechend angepassten Unteransprüchen (Hilfsantrag 2) sowie Patentanspruch 2
gemäß Hilfsantrag 1 mit den entsprechend angepassten Unteransprüchen (Hilfsantrag 3) beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit Gliederungszeichen A) bis
K)):
„A) 1. Antenne für Automobile, welche folgende Merkmale hat:
B) einen Fußteil (1);
C) einen nach oben gerichteten Strahler (9), welcher vom Fußteil (1) ausgeht;
D) Mittel zum Befestigen des Fußteils (1) auf einem Teil (4) der
Karosserie des Automobils, insbesondere auf seinem Dach;
D1) die Mittel zum Befestigen des Fußteils (1) haben einen sich
von der Unterseite des Fußteils (1) nach unten erstreckenden Fortsatz (16) des Fußteils (1),
D2) welcher dazu bestimmt ist, von oben her durch ein Loch (30)
in dem Teil (4) der Karosserie gesteckt zu werden, und
D3) eine am Fortsatz (16) zu befestigende Klemmeinrichtung (19,
20),
D4) welche dazu bestimmt ist, den Teil (4) der Karosserie zwischen dem Fußteil (1) und der Klemmeinrichtung (19, 20)
festzuklemmen;
E) wenigstens eine an der Unterseite des Fußteils (1) aus diesem austretende Hochfrequenzleitung (13, 14, 15);
F)
der Fortsatz (16) ist eine innere Hülse mit einem längs
verlaufenden ersten Schlitz (17), welcher nach unten hin offen ist;
G) die wenigstens eine Hochfrequenzleitung (13, 14, 15) ist ein
flexibles Kabel und führt aus der inneren Hülse (16) heraus;
H) die Klemmeinrichtung (19, 20) enthält eine von unten her auf
die innere Hülse (16) zu schiebende äußere Hülse (20)
H1) sowie Spannmittel (19), um die äußere Hülse (20) auf der
inneren Hülse (16) zu befestigen und
H2) diese dabei gegen die Unterseite des Teils (4) der Karosserie zu drücken;
I)
die äußere Hülse (20) weist einen längs verlaufenden zweiten Schlitz (23) auf,
I1) welcher kürzer als der erste Schlitz (17), nach oben hin offen
und nach unten hin geschlossen ist;
J) wenn das Fußteil (1) bestimmungsgemäß an der Karosserie
befestigt ist, erstreckt sich der erste Schlitz (17) ungefähr bis
zur Höhe des Loches (30) in der Karosserie und
J1) die beiden Schlitze (17, 23) überdecken einander;
dadurch gekennzeichnet, dass
K) die äußere Hülse (20) auf der inneren Hülse (16) mittels
Nut (36) und Feder (35) unverdrehbar geführt ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, entsprechend dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2, umfasst die Merkmale A) bis K) gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag und ergänzt nach dem Merkmal K (Gliederungszeichen L) eingefügt):
„L) und dass die innere Hülse (17) mit einem Innengewinde (18)
versehen ist und die äußere Hülse (20) mittels einer in das
Innengewinde gedrehten Schraube (19) an der inneren
Hülse (16) anbringbar ist.“
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1, entsprechend dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3, umfasst die Merkmale A) bis K) gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag und ergänzt nach dem Merkmal K (Gliederungszeichen K1)
eingefügt):
„K1) wobei zwei Nut- und Feder-Paare (35, 36) in einer nichtdiagonalen Anordnung vorgesehen sind.“
Zum Stand der Technik wurden erörtert:
die Druckschrift
D2 FR 2 707 800 A1
und ein Druckschriften-Konvolut
D5 betreffend eine offenkundig vorbenutzte Kathrein-Autoantenne Typ K 70 90 64/510 815.
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen beruhten zumindest nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien patentfähig. Der Stand der
Technik gebe insbesondere keine Hinweise auf das jeweilige Merkmal K) im
Kennzeichen der Patentansprüche, nämlich dass die äußere Hülse auf der inneren Hülse mittels Nut und Feder unverdrehbar geführt ist. Auch zu den Merkmalen L) und K1) in den Patentansprüchen 1 resp. 2 nach Hauptantrag 1, entsprechend den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 2 resp. Hilfsantrag 3,
entnehme der Fachmann dem Stand der Technik keinerlei Hinweise. Des Weiteren seien bzgl. der von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzung zahlreiche Fragen offen geblieben, die möglicherweise eines Zeugenbeweises bedürften.
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik
anzusehen, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Antennen für Automobile verfügt.
Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst die Gegenstände der enger gefassten Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1,
letztere entsprechen den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüche 1 nach
den Hilfsanträgen 2 resp. 3. Nachdem die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 - wie die nachfolgenden Ausführungen
zu den Hilfsanträgen 2 und 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und der Patentanspruch 1 resp. der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 nicht rechtsbeständig.
Zum Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift D2 ist unstrittig eine Antenne für Automobile mit allen Merkmalen im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar, vgl. die
Zusammenfassung (Merkmal A)), die Figuren 1 und 2, Seite 3 Zeile 28 bis Seite 7
Zeile 2, insbesondere Antennen-Fußteil 2, 3, 6, 7 (Merkmal B)), Strahler 8, 20
(Merkmal C)), Mittel zum Befestigen 13, 14, Karosserie 1 (Merkmal D)), Fortsatz 9
(Merkmal D1)), Loch 39 (Merkmal D2)), Klemmeinrichtung 13, 14 (Merkmale D3),
D4)), Hochfrequenzleitung 30 (Merkmale E) und G)), innere Hülse 9, 10, erster
Schlitz 16 (Merkmale F), J)), äußere Hülse 13, Spannmittel 14, 37 (Merkmale H),
H1), H2)), zweiter Schlitz 13A (Merkmale I), I1), J1)).
Bei der in dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift D2
beschriebenen Antenne ist die äußere Hülse auf der inneren Hülse unverdrehbar
geführt mittels der durch die sich überdeckenden Schlitze 16, 13A hindurchgeführten Hochfrequenzleitung 30 (Teil des Merkmals K)). Diese bekannte Führung
weist ersichtlich den Nachteil auf, dass die Hochfrequenzleitung bei der Montage
der Antenne beschädigt werden kann. Der Fachmann sieht sich deshalb veranlasst, zur Sicherung der Hochfrequenzleitung gegen Beschädigung weitere Möglichkeiten für ein unverdrehbares Führen der äußeren Hülse auf der inneren Hülse
in Betracht zu ziehen, insbesondere solche, die ein unverdrehbares Führen ohne
Einbeziehen der Hochfrequenzleitung selbst gestatten. Aus seinem Fachwissen
sind dem Fachmann Führungen zur Sicherung gegen Verdrehen mittels Nut und
Feder bekannt. Als Beleg für dieses Fachwissen mag das Ausführungsbeispiel
nach den Fig. 3 und 4 aus der Druckschrift D2 dienen, bei dieser Ausführungsform
wird die Hülse des Steckers 60 in der äußeren Hülse 72 des Befestigungsmittels 49 mittels Nut (saignée longitudinale) und Feder (nervure longitudinale) 75
unverdrehbar geführt, Seite 7 Zeile 24 bis Seite 8 Zeile 16. Der Einsatz einer solchen Führung mittels Nut und Feder bietet sich dem Fachmann für die gemäß den
Figuren 1 und 2 aus der D2 als bekannt entnehmbare Antenne an, um die vorgenannten Nachteile zu vermeiden (Merkmal K)).
Auch das Merkmal L) des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspringt
fachmännischem Handeln. Das Ausführen der Spannmittel dahingehend, dass die
innere Hülse mit einem Innengewinde versehen ist und die äußere Hülse mittels
einer in das Innengewinde gedrehten Schraube an der inneren Hülse anbringbar
ist, anstelle der aus der Druckschrift D2 als bekannt entnehmbaren Spannmittel
mittels einer auf ein (Außen-)Gewinde aufschraubbaren Schraubenmutter, liegt im
Belieben des Fachmannes. Die hier in Rede stehenden Alternativen für die als
Spannmittel dienenden Schraubverbindungen sind dem Fachmann geläufig, er
wählt die ihm als für die jeweils vorliegenden konstruktiven Gegebenheiten geeignet erscheinende Verbindung aus, ohne dass es hierzu einer erfinderischen Leistung bedarf.
Zum Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zu den Merkmalen A) bis K) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gelten dieselben Ausführungen wie zu den Merkmalen A) bis K) des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2.
Das verbleibende Merkmal K1) des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, wonach zwei Nut- und Feder-Paare in einer nicht-diagonalen Anordnung vorgesehen
sind, entspringt ebenfalls fachmännischem Handeln. Der Einsatz von Nut und Feder zum unverdrehbaren Führen der äußeren Hülse auf der inneren Hülse gemäß
dem Merkmal K) führt den Fachmann unmittelbar auch zu einer entsprechenden
Anwendung zweier Nut- und Feder-Paare in einer nicht-diagonalen Anordnung
gemäß dem Merkmal K1), da der Fachmann selbstverständlich abwägt, ob zur
Sicherung insbesondere der Hochfrequenzleitung ein einziges Nut- und Feder-
Paar hinreicht, oder ob es weiterer Nut- und Feder-Paare in einer konstruktiv sichernden und damit nicht-diagonalen Anordnung bedarf.
Bei der vorliegenden Sachlage können offene Fragen bzgl. der von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung dahinstehen.
gez.
Unterschriften