Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 27.06.2006 – 23 W (pat) 51/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 56 031.5-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 22. November 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Steckdose“ durch Beschluss vom 1. Juli 2004 zurückgewiesen.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Entgegenhaltungen:

-

-

-

DE 33 12 943 C2 (Druckschrift 1)

DD 68 021 (Druckschrift 2) und

DE 1 615 795 A (Druckschrift 3)

in Betracht gezogen worden. Vom Anmelder ist in den Anmeldungsunterlagen

zum Stand der Technik zudem die Druckschrift:

-

DIN-Vorschrift 49 400, Teil 2 (Druckschrift 4)

genannt worden.

Die Prüfungsstelle stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Gegenstand des mit

Schriftsatz vom 27. September 2000 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber

dem Stand der Technik nach Druckschrift 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. August 2004 per Fax eingelegte

Beschwerde des Anmelders.

Zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2006 ist für den ordnungsgemäß geladenen Anmelder - wie angekündigt - niemand erschienen.

Der Anmelder hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2004 aufzuheben und

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 31 und Beschreibung, Seiten 1 bis 20, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 27. September 2000, sowie

Zeichnung, Figuren 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom

7. Dezember 1999.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (nach Berichtigung zweier offensichtlicher

Schreibfehler):

„Mobile Mehrfachsteckdose für Netzstecker,

-

mit einem einen Innenraum enthaltenden Gehäuse (4) aus

Isolierstoff, das im Wesentlichen quaderförmig ist und von

einer Vorderwand (9), einer Rückwand (11) sowie vier Seitenwänden (5…8) begrenzt ist,

-

mit einer Schutzkontaktsteckdose (1), die sich an der Vorderwand (9) befindet und zu der wenigstens zwei Stecköffnungen (32, 33) für die Stifte eines Netzsteckers gehören,

-

mit einer schutzkontaktfreien Steckdose (2) für zweipolige

Stecker von Geräten nach der Schutzklasse II, die sich an

einer Seitenwand (6) befindet und zu der wenigstens zwei

Stecköffnungen (15, 16) für die Stifte eines Netzsteckers gehören,

-

mit einer schutzkontaktfreien Steckdose (3) für zweipolige

Stecker von Geräten nach der Schutzklasse II, die sich an

der gegenüber liegenden Seitenwand (8) befindet und zu der

wenigstens zwei Stecköffnungen (17, 18) für die Stifte eines

Netzsteckers gehören,

-

mit einem Zuleitungskabel, das an einer Seitenwand (5) eingeführt ist, die zwischen den beiden Seitenwänden (6, 8) mit

den schutzkontaktfreien Steckdosen (2, 3) liegt, und

-

mit Kontaktfedern (68, 71, 31) in dem Innenraum des Gehäuses (4).“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 31 und der weiteren Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn der geltende Patentanspruch 1 ist unzulässig erweitert.

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1, wonach zu der Schutzkontaktsteckdose (1) wenigstens zwei Stecköffnungen (32, 33) und zu beiden schutzkontaktfreien Steckdosen (2 und 3) ebenfalls jeweils wenigstens zwei Stecköffnungen (15, 16 bzw. 17, 18) für die Stifte eines Netzsteckers gehören, sind in den gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als zur Erfindung gehörend

offenbart. Der auf eine Mehrfachsteckdose mit quaderförmigem Gehäuse gerichtete ursprüngliche nebengeordnete Patentanspruch 14, aus dem der geltende

Patentanspruch 1 ersichtlich hergeleitet ist, lässt zwar die Anzahl der Stecköffnungen der Schutzkontaktsteckdose (1) auf der Vorderwand (9) und der beiden

schutzkontaktfreien Steckdosen (2 und 3) auf zwei gegenüber liegenden Seitenwänden (6 und 8) des quaderförmigen Gehäuses - weil banal - jeweils offen, jedoch schreiben die darauf zurückbezogenen ursprünglichen Unteransprüche 17

bzw. 27 für die Schutzkontaktsteckdose (1) bzw. die beiden schutzkontaktfreien

Steckdosen (2 und 3) je zwei Stecköffnungen (32, 33 bzw. 15…18) vor. Gleiches

gilt zudem auch für das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 5, gemäß

dem die beiden schutzkontaktfreien Steckdosen (2 und 3) jeweils nur Paare von

Einstecköffnungen (15, 16 bzw. 17, 18) aufweisen und die Schutzkontaktsteckdose (1) auch nur zwei weitere Einstecköffnungen (32, 33) enthält (vgl. die ursprüngliche Beschreibung, Seite 9, Absätze 2 und 5 zu den Figuren 1 und 2). Soweit im ursprünglichen Patentanspruch 1, der nur eine für schutzkontaktfreie Netzstecker bestimmte Steckdose (2, 3) betrifft, demgegenüber davon die Rede ist,

dass

in wenigstens einer Frontplatte

(6, 8) wenigstens zwei Stecköffnungen (15…18) für die Stifte eines Netzsteckers enthalten sind, ist dies nach der

Gesamtoffenbarung der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ersichtlich

dahingehend auszulegen, dass eine einzelne Frontplatte (6 bzw. 8) zwei Stecköffnungen (15, 16 bzw. 17, 18) enthält und bei Vorliegen weiterer Frontplatten

(beispielsweise 6 und 8) jeweils zwei weitere Stecköffnungen (15, 16 bzw. 17, 18)

pro Frontplatte hinzukommen, so dass auf jeden Fall wenigstens zwei Stecköffnungen (15, 16 bzw. 17, 18) - bei Vorliegen einer einzigen Frontplatte - vorhanden

sind. Somit ist an keiner Stelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen

offenbart, dass zu der Schutzkontaktsteckdose

(1) und zu beiden

schutzkontaktfreien Steckdosen (2 und 3) jeweils wenigstens zwei Stecköffnungen

(32, 33 und 15, 16 bzw. 17, 18) für die Stifte eines Netzsteckers gehören könnten,

wie dies im neu gefassten Patentanspruch 1 geltend gemacht wird.

Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde des Anmelders wegen

unzulässiger Erweiterung des geltenden Patentanspruchs 1 zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften