Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 30.06.2006 – 14 W (pat) 46/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 46/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 45 487.9-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 30. Juni 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. Juli 2004 hat die Prüfungsstelle für
Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
P 43 45 487.9-41 mit der Bezeichnung
„Verwendung von R-(+)-alpha-Liponsäure, R-(-)-Dihydroliponsäure
und Metabolite in Form der freien Säure oder als Salze oder Ester
oder Amide zur Herstellung von Arzneimitteln zur Behandlung von
Erkrankungen mit eingeschränkter Funktion oder erniedrigtem
Gehalt der Glukosetransporter“
aus den Gründen des Bescheides vom 2. Mai 2000 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
In o. g. Bescheid ist im Wesentlichen darauf hingewiesen worden, dass eine Arzneimittelerfindung nur dann mit Sinn erfüllt sei und eine ausführbare technische
Lehre beinhalte, wenn erkennbar sei, welche Krankheit mit dem Arzneimittel behandelt werden könne. Angaben über die tatsächliche Krankheit fehlten aber in
der vorliegenden Anmeldung, denn die allgemeine Angabe und Erkenntnis, dass
R-(+)--Liponsäure oder R-(-)-Dihydroliponsäure die Glukoseaufnahme durch den
Muskel steigere, beinhalte lediglich eine Wirkangabe, aber nicht das Auffinden
einer weiteren Indikation. Darüber hinaus sei aus der Entgegenhaltung
(1) DE 42 18 572 A1
bereits das R-Enantiomere von α-Liponsäure als wirksames Prinzip bei der Behandlung von Diabetes Typ I und Typ II bekannt. Nachdem aber die Anmelderin
die anspruchsgemäßen Wirkstoffe ebenfalls zur Behandlung von Diabetes verstanden haben wolle, stelle die anspruchsgemäße Behebung der eingeschränkten
Funktion oder des erniedrigten Gehalts der Glukosetransporter nichts Neues mehr
dar. Diese Wirkung ergebe sich nämlich bei der aus (1) bekannten Indikation und
sachgemäßen Verabreichung von R-(+)-α-Liponsäure von selbst.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Patenansprüche 1 und 2 weiterverfolgt. Diese haben folgenden Wortlaut:
„1. Verwendung von R-(+)--Liponsäure, R-(-)-Dihydroliponsäure
oder Metabolite sowie deren Salze, Ester, Amide zur Herstellung
von Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen mit eingeschränkter Funktion oder erniedrigtem Gehalt der Glukosetransporter.
2. Verwendung von R-(+)--Liponsäure, R-(-)-Dihydroliponsäure
oder Metabolite sowie deren Salze, Ester, Amide zur Herstellung
von Arzneimitteln zur Behandlung von Folgeerkrankungen bzw.
Spätkomplikationen von Erkrankungen mit eingeschränkter Funktion oder erniedrigtem Gehalt der Glukosetransporter.“
Die Anmelderin macht im Wesentlichen geltend, dass in (1) zwar die antidiabetische Wirkung des R-Enantiomeren der -Liponsäure als bekannt erwähnt sei, beansprucht werde aber die Verwendung zur Behandlung von Krankheiten, deren
Ursache eine Störung in der Glukosetransportfunktion sei. Solche Störungen seien
jedoch, unabhängig davon, dass bei Diabetes Typ II hier ebenfalls ein funktionelles Defizit auftrete, konkreten Krankheitsbildern, wie z. B. dem Glukosetransportersyndrom (GTPS) oder dem „Frankonie-Bickel“-Syndrom, zuordbar. Da dem
Fachmann die gemeinsame Basis dieser Erkrankungen unter dem Oberbegriff
„Glukosetransporterstörungen“ bekannt sei und es klar sei, welche Krankheitsbilder auf der Basis von Glukosetransporterstörungen von der Erfindung umfasst
würden, sei es durchaus begründet, in der Anmeldung keine speziellen Krankheitsbilder zu beschreiben. Trotz unterschiedlicher klinischer Bilder werde sich
wegen der gemeinsamen Ursache nämlich die Therapie gleichen. Im Übrigen
seien in der Anmeldung auch zwei Beispiele zur enantioselektiven Beeinflussung
von zwei Glukosetransportern durch R-α-Liponsäure beschrieben, wobei das andere Enantiomere überraschend einen inversiven Effekt zeige. Dagegen offenbare
die Entgegenhaltung (1) den Einsatz von beiden Enantiomeren in der Kombination
mit Vitaminen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2 zu
erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Die Verwendung von R-(+)-α-Liponsäure, wie sie mit den Patentansprüchen 1 und 2 beansprucht wird, ist auch nach Auffassung des Senates durch die
Entgegenhaltung (1) neuheitsschädlich vorweggenommen.
Dieses Dokument betrifft Arzneimittel, die neben mindestens einem Vitamin
α-Liponsäure, Dihydroliponsäure und deren oxidierten und reduzierten R- oder
S- Isomeren sowie Metaboliten der α-Liponsäure enthalten (vgl. Patentanspruch 1
sowie Beschreibung S. 2 Z. 3 bis 6) und u. a. zur Behandlung von Diabetes Typ I
und Typ II verwendet werden können (vgl. Patentanspruch 9).
In diesem
Zusammenhang wird ausgeführt, dass das R-Enantiomere der α-Liponsäure eine
im Vergleich zum Racemat überlegene Aktivität aufweist (vgl. S. 2 Z. 45 bis 48
i. V. m. S. 3 Z. 28 bis 32) und es die R-α-Liponsäure-enthaltenden Zubereitungen
und nicht die die S-Enantiomeren enthaltenden Formulierungen sind, die eine
blutzuckersenkende Wirkung besitzen (vgl. S. 2 Z. 54 bis 59). Damit wird in (1)
R-α-Liponsäure als Wirkstoff mit antidiabetischen Eigenschaften beschrieben.
Diese Wirkung der in Rede stehenden Verbindungen ist es aber, die auch
anmeldungsgemäß erzielt wird. Zwar wird nach Patentanspruch 1 Schutz für die
Verwendung von R-(+)-α-Liponsäure oder Metaboliten davon zur Behandlung von
Erkrankungen mit eingeschränkter Funktion oder erniedrigtem Gehalt der
Glukosetransporter begehrt und nicht zur Behandlung einer konkreten Krankheit.
Bei der im Patentanspruch 1 angegebenen Funktionsstörung handelt es sich
jedoch, wie in der Beschreibung der Patentanmeldung unter Bezugnahme auf
veröffentlichtes Schrifttum ausgeführt wird und wie von der Anmelderin
schriftsätzlich vorgetragen worden ist, um eine grundlegende Störung bei Diabetes
(vgl. Beschreibung S. 2 Abs. 5). Damit übereinstimmend dient dieses
Krankheitsbild anmeldungsgemäß auch zur Darlegung der mit Patentanspruch 1
genannten Wirkung von R-(+)-α-Liponsäure (vgl. Beschreibung S. 2 Abs. 4 und 5,
S. 3 Abs. 3, S. 4 Beispiel 1 sowie S. 8/9 Beispiel 6). Daher werden gemäß der
Anmeldung aber die R-(+)-α-Liponsäure oder deren Metaboliten zur Behandlung
der gleichen Krankheit verwendet wie nach der Entgegenhaltung (1), weshalb im
vorliegenden Fall keine andere technische Wirkung erzielt wird als sie bereits mit
(1) aufgezeigt worden ist. Aus diesem Grunde wird mit der Wirkungsangabe
gemäß Patentanspruch 1 keine andere Krankheit definiert, diese stellt vielmehr
eine Erklärung der Wirkungsweise von R-(+)-α-Liponsäure oder deren Metaboliten
dar, die sich bei der aus der Entgegenhaltung (1) bekannten Behandlung von
Diabetes Typ I oder Typ II von selbst ergibt (vgl. Busse PatG 6. Aufl. § 3 Rdn. 198
sowie BGH GRUR 1994, 357 3. Ls.
- „Muffelofen“). Nachdem die mit
Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung somit eine Ausführungsform
umfasst, die im Stand der Technik bereits vorbeschrieben ist, weist dieser nicht
die erforderliche Neuheit auf.
Das Argument der Anmelderin, die im Patentanspruch 1 genannte Störung trete
zwar auch bei Diabetes Typ II auf, die beanspruchte Verwendung beziehe jedoch
alle Krankheiten mit ein, deren Ursache eine Störung der Glukosetransporterfunktion sei, wobei die Nennung spezieller Krankheitsbilder
im
vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht angezeigt sei, weil es für den Fachmann
klar sei, welche Krankheitsbilder auf der Basis von Glukosetransporterstörungen
von der Erfindung umfasst würden, kann zu keiner anderen Beurteilung der
Sachlage führen. Offenbart in Verbindung mit der geltend gemachten Wirkung ist
in den vorliegenden Unterlagen als konkretes Krankheitsbild nämlich einzig die
Behandlung von Diabetes bzw. als weitere ins Auge zu fassende Indikationen
Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus genannt (vgl. Erstunterlagen S. 1 Abs. 3
und Abs. 5 bis S. 3 Abs. 1 und S. 3 Abs. 3 bzw. S. 2 Abs. 4 i. V. m. S. 10 Abs. 3
sowie Beispiele 1 und 6).
gez.
Unterschriften