Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 06.07.2006 – 23 W (pat) 336/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juli 2006

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

betreffend das Patent 44 25 985

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das angegriffene Patent 44 25 985 (Streitpatent) wurde unter der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Ansteuerung einer Warneinrichtung“ am

22. Juli 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am

10. Juli 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die A… GmbH in B…, mit

Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 - beim Deutschen Patent- und Markenamt am

selben Tag eingegangen - Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil der Gegenstand

des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Sie stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:

E1 DE 37 31 109 A1

E2 DE 38 00 950 A1

E3 DE 35 11 968 A1,

wovon die zur Schrift (E1) gehörende Patentschrift DE 37 31 109 C3 bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigt worden ist.

Darüber hinaus verweist sie pauschal auf die restlichen im Prüfungsverfahren genannten Schriften.

In einem weiteren Schriftsatz nach Ablauf der Einspruchsfrist führt die Einsprechende noch die Schrift

E4 US 4 841 198

in das Verfahren ein.

Die Patentinhaberin beantragt

die Aufrechterhaltung des Patents 44 25 985 C2 in vollem Umfang.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und führt aus, dass der

Gegenstand des erteilten Patentanspruches 1 durch den nachgewiesenen Stand

der Technik nicht patenthindernd getroffen sei. Darüber hinaus äußert sie Zweifel

an der Zulässigkeit des Einspruchs.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.

Der verteidigte Patentansprüche 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 6

haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Ansteuerung einer Warneinrichtung in einem

Fahrzeug, das ein Steuergerät mitführt, insbesondere zur Beeinflussung des Bremsdrucks und/oder des Motormoments und/oder

der Lenkung in Abhängigkeit vom Bewegungsverhalten der Fahrzeugräder und/oder des Fahrzeugs, dadurch gekennzeichnet,

dass die Warneinrichtung abhängig von der Versorgungsspannung mit einem getakteten Ansteuersignal ansteuerbar ist.“

„6. Vorrichtung zur Ansteuerung einer Warneinrichtung in einem

Fahrzeug, das ein Steuergerät mitführt, insbesondere zur Beeinflussung des Bremsdrucks und/oder des Motormoments und/oder

der Lenkung in Abhängigkeit vom Bewegungsverhalten der Fahrzeugräder und/oder des Fahrzeugs, bei dem im Sichtfeld des Fahrers eine Warneinrichtung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Mittel vorgesehen ist, die die Warneinrichtung abhängig

von der Versorgungsspannung mit einem getakteten Ansteuersignal beaufschlagen.“

Hinsichtlich der geltenden - erteilten - Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift und hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.) Die Zuständigkeit des (Technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 PatG. Danach ist das Patentgericht zuständig, wenn - wie im

vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen

begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt wurde.

2.) Die Teilungserklärung vom 28. Juni 2006 hindert dabei nicht den Fortgang des

Einspruchsverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das

Stammpatent (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 781 Ls 1 und 2 - „Basisstation“;

BGH GRUR 2003, 47 Ls- „Sammelhefter“). Maßgeblich ist dabei, ob die

Rechtsverfolgung der Patentinhaberin - wie hier - eine Entscheidung zulässt.

III.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet,

denn die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 6 erweisen sich nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall keine

Bedenken. Die Einsprechende hat innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber

dem erteilten Patent den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen

Tätigkeit geltend gemacht und den erforderlichen Zusammenhang zwischen

dem Gegenstand des erteilten Patentanspruches 1 und den Merkmalen entsprechend den Schriften (E1) und (E2) in Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit im Einzelnen hergestellt.

2.) Im Oberbegriff des Patentanspruches 1 wird ausgegangen von einem Stand

der Technik, wie er beispielsweise aus der vorveröffentlichten Druckschrift

(E1) bekannt ist. Dort ist ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Ansteuerung

einer Warneinrichtung in einem Fahrzeug gezeigt, welches ein Steuergerät

mitführt (Regeleinrichtung mit Bezugszeichen 11 in Fig. 1), wobei die Warneinrichtung beispielsweise als optische Warnlampe (Bezugszeichen 14 in Fig. 1)

ausgebildet sein kann.

Als nachteilig wird dabei angesehen, dass eine Überspannung im Bordnetz

des Kraftfahrzeuges zu einer Beschädigung bzw. zu einem Totalausfall der

Warneinrichtung führen kann, vgl. Sp. 1, Zn. 33 - 36 der DE 44 25 985 C2.

Dem Gegenstand des Streitpatents liegt dementsprechend die Aufgabe zugrunde, bei einem gattungsgemäßen Verfahren und einer entsprechenden

Vorrichtung dafür zu sorgen, dass eine Beschädigung der Warneinrichtung,

insbesondere durch Überspannung (gemeint ist offenbar eine unzulässig hohe

Versorgungsspannung) verhindert wird, vgl. Sp. 1, Zn. 40 - 43 der

DE 44 25 985 C2.

Diese Aufgabe wird bei einem Gegenstand gemäß dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 nach den kennzeichnenden Merkmalen dadurch gelöst,

dass die Warneinrichtung abhängig von der Versorgungsspannung mit einem

getakteten Ansteuersignal ansteuerbar ist.

Dieses Merkmal ist entsprechend der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift dahingehend auszulegen, dass die Warneinrichtung mit einem konstanten Ansteuersignal angesteuert wird, wenn der Wert der Versorgungsspannung kleiner als ein (kritischer) Schwellwert ist, bei einem Wert oberhalb

dieses Schwellwertes dagegen mit einem getakteten Ansteuersignal. Diese

Art der Ansteuerung führt dazu, dass die Warneinrichtung auch bei erhöhter

Versorgungsspannung nicht geschädigt wird, vgl. Sp. 2, Zn. 62 - 65.

3.) Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und ist daher zulässig, entsprechendes gilt für die Patentansprüche 2

bis 6.

4.) Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist zwar neu, jedoch beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften (E1) und (E2).

Als zuständiger Fachmann ist dabei ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Kfz-Elektrik, anzusehen.

Aus der vorveröffentlichten Druckschrift (E1) ist, wie dargelegt, ein Verfahren

mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 bekannt.

Aus der ebenfalls vorveröffentlichten Druckschrift (E2) ist mit einer elektrischen Schaltung ein Verfahren und eine Vorrichtung zum wahlweisen Betrieb eines Verbrauchers mit einer höheren als an sich zulässigen Versorgungsspannung (bei der zugrunde liegenden Aufgabe des Gegenstands des

Streitpatents „Überspannung“ genannt), bekannt, bei der der Verbraucher abhängig von der Versorgungsspannung mit einem getakteten Ansteuersignal

ansteuerbar ist, z. B. bei einer Spannung von 12 V mit Gleichspannung und

bei einer Spannung von 24 V mit einem getakteten Ansteuersignal, so dass

zum Verbraucher nur Spannungs- bzw. Stromimpulse gelangen, die sich am

Verbraucher zu einer Effektivspannung in Höhe der zulässigen Betriebsspannung addieren (vgl. die Zusammenfassung auf der Frontseite, insb. davon den letzten Satz). Die Taktung führt zu einer Verminderung der effektiven

Leistung und damit zum Schutz des entsprechenden Verbrauchers.

Es bedarf daher keiner erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann das aus

der Druckschrift (E2) bekannte Prinzip zu seinem bekannten Zweck auch bei

einem elektrischen Verbraucher in einem Fahrzeug, wie etwa der aus der

Druckschrift (E1) bekannten Warneinrichtung, bei der zudem eine Beschädigung sicherheitsrelevant und unter allen Umständen zu vermeiden ist, in Erwägung zieht. Damit gelangt er aber bereits zum Gegenstand des erteilten

Patentanspruches 1.

Die Druckschrift (E2) betrifft zwar eine breite technische Lehre, nämlich den

Betrieb eines beliebigen Verbrauchers mit einer unzulässig höheren Versorgungsspannung, jedoch wird der Fachmann diese ohne weiteres auf den konkreten Fall einer Warneinrichtung beziehen, wenn er entsprechend der zugrunde liegenden Aufgabe des Streitpatents mit einer höheren Versorgungsspannung als an sich zulässig rechnen muss. Ob dabei außerhalb des Fehlerfalls die Warneinrichtung angesteuert wird oder nicht, bzw. ob die pulsweitenmodulierte Ansteuerung während des Betriebs des Fahrzeugs oder im Stillstand erfolgt, ist unerheblich und bleibt im Übrigen auch beim geltenden Patentanspruch 1 offen.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist daher nicht patentfähig.

5.) Entsprechendes gilt für den Vorrichtungsanspruch 6, der lediglich die Verfahrensmerkmale des Patentanspruches 1 in Form entsprechender gegenständlicher Merkmale - bis auf die für eine optische Warneinrichtung selbstverständliche Angabe, wonach die Warneinrichtung im Sichtfeld des Fahrers

(Armaturenbrett) angebracht sein soll - wiederholt und somit dem erteilten Anspruch 1 entspricht, so dass auch dessen Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6.) Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch die auf diesen zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 5.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

gez.

Unterschriften