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BPatG Beschluss vom 06.07.2006 – 34 W (pat) 10/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 37 34 832.9-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 14. Oktober 1987 eingegangene Patentanmeldung P 37 34 832.9 wurde

von der Prüfungsstelle für Klasse D21G des Deutschen Patent- und Markenamts

mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen mit der Begründung, der

Gegenstand des Anspruchs 1 vom 17. August 1998 beruhe im Hinblick auf die

DE 28 26 316 B1 und die DE 30 25 799 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat im Schriftsatz vom 19. Mai 2006 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung

zurückgenommen und angekündigt, dass sie an der anberaumten mündlichen

Verhandlung am 6. Juli 2006 nicht teilnehmen werde. Mit Schriftsatz vom

9. Dezember 2003 hat sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentanspruch 1 vom 17. August 1998,

Patentansprüche 2 bis 4 vom 10. Juni 1994,

ursprüngliche Patentansprüche 5 bis 9,

Beschreibungsseiten 6, 9, 10, 10a, 11, 12 und 13 vom

17. August 1998,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 7, 8 und 14 bis 21, und

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ursprüngliche Figuren 1 bis 7.

Die Anmelderin ist der Meinung, die beanspruchte durchbiegungsgeregelte Walze

sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Durchbiegungsgeregelte Walze für eine Papier- oder Kartonmaschine, bestehend aus einer massiven Zentralwelle (11) und

einem auf dieser drehbar angebrachten Walzenmantel (13), wobei

in dem Raum (V) zwischen der Zentralwelle (11) und dem

Walzenmantel

(13) Gleitschuh-Belastungskolbenvorrichtungen

(16, 17, 18) oder eine entsprechende Druckflüssigkeitskammer

oder eine Serie derselben angeordnet sind, durch die das Profil

des mit einer Gegenwalze (20) der durchbiegungsgeregelten

Walze (10) gebildeten Pressenspaltes (N) einstellbar ist, wobei die

Gleitschuh-Kolbenvorrichtung (16, 17, 18) und dergleichen im

wesentlichen im Bereich der Ebene (K-K) des Pressenspaltes (N)

angeordnet sind, wobei der Walzenmantel (13) in Nähe seiner

beiden Enden mit Lagern (12a, 12b; 12a1, 12b1) auf der

stationären Zentralwelle (11) drehbar gelagert ist und die stationäre Zentralwelle (11) außerhalb der Lagerstellen des Walzenmantels (13) abgestützt ist, wobei innerhalb der durchbiegungsgeregelten Walze (10) und ihrem sich drehenden Walzenmantel

(13) und/oder dessen Verlängerung auf dem Endstück (11´) der

Zentralwelle (11) der durchbiegungsgeregelten Walze (10) ein

Ringteil (30) vorgesehen ist, wobei das Lager (12a, 12b) oder die

Lager (12a1, 12a1) des Walzenmantels (13) der durchbiegungsgeregelten Walze (10) zwischen dem Ringteil (30) und dem

Ende des Walzenmantels (13) der durchbiegungsgeregelten Walze (10) und/oder einer Verlängerung des Endes angeordnet

ist/sind, und wobei zwischen dem Ringteil (30) und dem Endstück

(11´) der Zentralwelle (11) der durchbiegungsgeregelten Walze

(10) hydraulische Kraftvorrichtungen (31a, 32a; 31b, 32b) angebracht sind, die zum Öffnen und Schließen des Pressenspalts (N)

hauptsächlich in der Pressenspaltebene wirken,

dadurch gekennzeichnet,

dass die hydraulischen Kraftvorrichtungen (31a, 32a; 31b, 32b)

über das Ringteil (30) und das Lager (12a, 12b) oder die Lager

(12a1, 12a2) derart die Enden des Walzenmantels (13) mit Kräften

beaufschlagen, dass die Verteilung (Fig. 7) der Belastungskräfte

ausgleichbar ist.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik die DE 28 26 316 B1 (D1) und die DE 30 25 799 A1 (D2) berücksichtigt

worden.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die beanspruchte durchbiegungsgeregelte Walze nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Anmeldung betrifft eine durchbiegungsgeregelte Walze für eine Papier- oder

Kartonmaschine.

Die zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, eine durchbiegungsgeregelte Walze

gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, wie sie beispielsweise aus der Schrift

D1 bekannt ist, so weiterzubilden, dass die Walze entlastbar und möglichst exakt

durchbiegungsregelbar ist (Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 Seite 2 Absatz 5).

Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Walze mit den Merkmalen des Anspruchs 1,

wobei gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 über die hydraulischen

Kraftvorrichtungen, das Ringteil und das oder die Lager derart die Enden des Walzenmantels mit Kräften beaufschlagbar sind, dass die Verteilung der Belastungskräfte ausgleichbar ist.

Die in der DE 28 26 316 B1 (D1) beschriebene durchbiegungsgeregelte Walze

bildet den nächstkommenden Stand der Technik. Bei dieser durchbiegungsgeregelten Walze sind die obligatorischen baulichen Einzelheiten entsprechend dem

Oberbegriff des Anspruchs 1 verwirklicht, was auch die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung eingeräumt hat (Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 Seite 2

Absatz 3). Auch dort sind hydraulische Kraftvorrichtungen (Kolben 25) vorgesehen, die auf Ringteile (Führungsteile 11) einwirken, auf denen der Walzenmantel

in Lagern (12, 13) drehbar gelagert ist. Diese bekannten hydraulischen Kraftvorrichtungen wirken an den Enden des Walzenmantels in der Pressenebene der

Walze entgegen der Druckrichtung der Stützelemente (4), d. h. in die Richtung, in

der sich der Pressenspalt öffnen lässt. Gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1

der D1 ist hierzu im Träger eine durch ein Druckmedium betätigbare Gegenabstützung angeordnet, deren Druckrichtung in der Pressebene der Walze in Gegenrichtung zur Druckebene der Stützelemente verläuft. Für den Fachmann, einen Dipl.-

Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von durchbiegungsgeregelten Walzen für Papier- oder Kartonmaschinen, offenbart die D1 ohne weiteres, dass durch diese hydraulischen

Kraftvorrichtungen (25) auch Einfluss auf die Liniendruckverteilung im Pressenspalt genommen werden kann. Sie wird allerdings nicht gleichmäßiger, sondern

ungleichmäßiger.

In der DE 30 25 799 A1 (D2) ist ebenfalls eine durchbiegungsgeregelte Walze für

eine Papiermaschine dargestellt und beschrieben. Dort weist der Walzenmantel

(11) an seinem Ende ein rohrförmiges Verlängerungsstück (12) auf, das sich über

Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21, 21´) gegen einen Biegeträger

(Joch 13) abstützt, der der als Welle (11) bezeichneten Achse des Anmeldungsgegenstandes entspricht. Die Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21,

21´) beeinflussen die Biegelinie des Walzenmantels (vgl. Seite 6 Abs. 3) und damit

aber auch die Liniendruckverteilung im Walzenspalt. Da je nach Bedarf die von

den Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21, 21´) ausgeübte Kraft in

Richtung zur Gegenwalze oder entgegengesetzt wirkt, sieht die D2 zwei entgegengesetzt wirkende Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21, 21’) vor

(vgl. Seite 6 Abs. 1 letzter Satz und Figur 3), die in jedem Fall die Liniendruckverteilung vergleichmäßigen und damit die Belastungskräfte ausgleichen kann.

Für den zuständigen o. g. Fachmann war am Anmeldetag erkennbar, dass durch

die zweiten Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21’) die Möglichkeiten

zum Ausgleich von Belastungskräften gegenüber dem Stand der Technik nach der

D1 verbessert werden. Die Maßnahme, weitere Kraftvorrichtungen, die in Richtung

des Pressenspaltes wirken, auch bei der durchbiegungsgeregelten Walze gemäß

der D1 vorzusehen, lag für ihn deshalb im Bereich fachüblichen Handelns.

Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Durchführung dieser

Maßnahme hätten entgegenstehen können, sind für den Senat nicht erkennbar

und von der Anmelderin auch nicht vorgetragen worden.

Mit der Ausführung dieser Maßnahme ist die Walze nach Patentanspruch 1 verwirklicht.

Der Einwand der Anmelderin (Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 Seite 4 Absatz 1), die Schrift D2 gebe keine Anregung, die hydraulischen Stützvorrichtungen

über ein Ringteil und die Lagerung des Walzenmantels auf den Walzenmantel zur

Einstellung der Biegelinie wirken zu lassen, ist zutreffend, sie führt aber zu keiner

anderen Beurteilung, da bereits der Schrift D1 zu entnehmen ist, dass hydraulische Kraftvorrichtungen, die sich direkt auf der Innenfläche des Walzenmantels

abstützen, nachteilig sind, da für die Schmierung der Laufflächen der Kraftvorrichtungen gesorgt werden muss (s. Spalte 1 Zeilen 49 bis 68 der Auslegeschrift D1).

Die Schrift D1 schlägt daher schon vor, dass die hydraulischen Kraftvorrichtungen

(Kolben 25) über ein Ringteil (Führung 11) und die Lager (12,13) den Walzenmantel beaufschlagen. Für den Fachmann besteht keine Veranlassung, von dieser

bewährten reibungsarmen Beaufschlagung des Walzenmantels bei der Anordnung

weiterer Kraftvorrichtungen (Stützelemente) abzuweichen.

Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.

Mit diesem fallen die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9, da über einen

Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

gez.

Unterschriften