Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 06.07.2006 – 34 W (pat) 10/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 37 34 832.9-27
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 14. Oktober 1987 eingegangene Patentanmeldung P 37 34 832.9 wurde
von der Prüfungsstelle für Klasse D21G des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen mit der Begründung, der
Gegenstand des Anspruchs 1 vom 17. August 1998 beruhe im Hinblick auf die
DE 28 26 316 B1 und die DE 30 25 799 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat im Schriftsatz vom 19. Mai 2006 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen und angekündigt, dass sie an der anberaumten mündlichen
Verhandlung am 6. Juli 2006 nicht teilnehmen werde. Mit Schriftsatz vom
9. Dezember 2003 hat sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
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Patentanspruch 1 vom 17. August 1998,
Patentansprüche 2 bis 4 vom 10. Juni 1994,
ursprüngliche Patentansprüche 5 bis 9,
Beschreibungsseiten 6, 9, 10, 10a, 11, 12 und 13 vom
17. August 1998,
ursprüngliche Beschreibungsseiten 7, 8 und 14 bis 21, und
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ursprüngliche Figuren 1 bis 7.
Die Anmelderin ist der Meinung, die beanspruchte durchbiegungsgeregelte Walze
sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Durchbiegungsgeregelte Walze für eine Papier- oder Kartonmaschine, bestehend aus einer massiven Zentralwelle (11) und
einem auf dieser drehbar angebrachten Walzenmantel (13), wobei
in dem Raum (V) zwischen der Zentralwelle (11) und dem
Walzenmantel
(13) Gleitschuh-Belastungskolbenvorrichtungen
(16, 17, 18) oder eine entsprechende Druckflüssigkeitskammer
oder eine Serie derselben angeordnet sind, durch die das Profil
des mit einer Gegenwalze (20) der durchbiegungsgeregelten
Walze (10) gebildeten Pressenspaltes (N) einstellbar ist, wobei die
Gleitschuh-Kolbenvorrichtung (16, 17, 18) und dergleichen im
wesentlichen im Bereich der Ebene (K-K) des Pressenspaltes (N)
angeordnet sind, wobei der Walzenmantel (13) in Nähe seiner
beiden Enden mit Lagern (12a, 12b; 12a1, 12b1) auf der
stationären Zentralwelle (11) drehbar gelagert ist und die stationäre Zentralwelle (11) außerhalb der Lagerstellen des Walzenmantels (13) abgestützt ist, wobei innerhalb der durchbiegungsgeregelten Walze (10) und ihrem sich drehenden Walzenmantel
(13) und/oder dessen Verlängerung auf dem Endstück (11´) der
Zentralwelle (11) der durchbiegungsgeregelten Walze (10) ein
Ringteil (30) vorgesehen ist, wobei das Lager (12a, 12b) oder die
Lager (12a1, 12a1) des Walzenmantels (13) der durchbiegungsgeregelten Walze (10) zwischen dem Ringteil (30) und dem
Ende des Walzenmantels (13) der durchbiegungsgeregelten Walze (10) und/oder einer Verlängerung des Endes angeordnet
ist/sind, und wobei zwischen dem Ringteil (30) und dem Endstück
(11´) der Zentralwelle (11) der durchbiegungsgeregelten Walze
(10) hydraulische Kraftvorrichtungen (31a, 32a; 31b, 32b) angebracht sind, die zum Öffnen und Schließen des Pressenspalts (N)
hauptsächlich in der Pressenspaltebene wirken,
dadurch gekennzeichnet,
dass die hydraulischen Kraftvorrichtungen (31a, 32a; 31b, 32b)
über das Ringteil (30) und das Lager (12a, 12b) oder die Lager
(12a1, 12a2) derart die Enden des Walzenmantels (13) mit Kräften
beaufschlagen, dass die Verteilung (Fig. 7) der Belastungskräfte
ausgleichbar ist.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik die DE 28 26 316 B1 (D1) und die DE 30 25 799 A1 (D2) berücksichtigt
worden.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die beanspruchte durchbiegungsgeregelte Walze nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Anmeldung betrifft eine durchbiegungsgeregelte Walze für eine Papier- oder
Kartonmaschine.
Die zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, eine durchbiegungsgeregelte Walze
gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, wie sie beispielsweise aus der Schrift
D1 bekannt ist, so weiterzubilden, dass die Walze entlastbar und möglichst exakt
durchbiegungsregelbar ist (Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 Seite 2 Absatz 5).
Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Walze mit den Merkmalen des Anspruchs 1,
wobei gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 über die hydraulischen
Kraftvorrichtungen, das Ringteil und das oder die Lager derart die Enden des Walzenmantels mit Kräften beaufschlagbar sind, dass die Verteilung der Belastungskräfte ausgleichbar ist.
Die in der DE 28 26 316 B1 (D1) beschriebene durchbiegungsgeregelte Walze
bildet den nächstkommenden Stand der Technik. Bei dieser durchbiegungsgeregelten Walze sind die obligatorischen baulichen Einzelheiten entsprechend dem
Oberbegriff des Anspruchs 1 verwirklicht, was auch die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung eingeräumt hat (Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 Seite 2
Absatz 3). Auch dort sind hydraulische Kraftvorrichtungen (Kolben 25) vorgesehen, die auf Ringteile (Führungsteile 11) einwirken, auf denen der Walzenmantel
in Lagern (12, 13) drehbar gelagert ist. Diese bekannten hydraulischen Kraftvorrichtungen wirken an den Enden des Walzenmantels in der Pressenebene der
Walze entgegen der Druckrichtung der Stützelemente (4), d. h. in die Richtung, in
der sich der Pressenspalt öffnen lässt. Gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1
der D1 ist hierzu im Träger eine durch ein Druckmedium betätigbare Gegenabstützung angeordnet, deren Druckrichtung in der Pressebene der Walze in Gegenrichtung zur Druckebene der Stützelemente verläuft. Für den Fachmann, einen Dipl.-
Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von durchbiegungsgeregelten Walzen für Papier- oder Kartonmaschinen, offenbart die D1 ohne weiteres, dass durch diese hydraulischen
Kraftvorrichtungen (25) auch Einfluss auf die Liniendruckverteilung im Pressenspalt genommen werden kann. Sie wird allerdings nicht gleichmäßiger, sondern
ungleichmäßiger.
In der DE 30 25 799 A1 (D2) ist ebenfalls eine durchbiegungsgeregelte Walze für
eine Papiermaschine dargestellt und beschrieben. Dort weist der Walzenmantel
(11) an seinem Ende ein rohrförmiges Verlängerungsstück (12) auf, das sich über
Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21, 21´) gegen einen Biegeträger
(Joch 13) abstützt, der der als Welle (11) bezeichneten Achse des Anmeldungsgegenstandes entspricht. Die Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21,
21´) beeinflussen die Biegelinie des Walzenmantels (vgl. Seite 6 Abs. 3) und damit
aber auch die Liniendruckverteilung im Walzenspalt. Da je nach Bedarf die von
den Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21, 21´) ausgeübte Kraft in
Richtung zur Gegenwalze oder entgegengesetzt wirkt, sieht die D2 zwei entgegengesetzt wirkende Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21, 21’) vor
(vgl. Seite 6 Abs. 1 letzter Satz und Figur 3), die in jedem Fall die Liniendruckverteilung vergleichmäßigen und damit die Belastungskräfte ausgleichen kann.
Für den zuständigen o. g. Fachmann war am Anmeldetag erkennbar, dass durch
die zweiten Kraftvorrichtungen (hydraulische Stützelemente 21’) die Möglichkeiten
zum Ausgleich von Belastungskräften gegenüber dem Stand der Technik nach der
D1 verbessert werden. Die Maßnahme, weitere Kraftvorrichtungen, die in Richtung
des Pressenspaltes wirken, auch bei der durchbiegungsgeregelten Walze gemäß
der D1 vorzusehen, lag für ihn deshalb im Bereich fachüblichen Handelns.
Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Durchführung dieser
Maßnahme hätten entgegenstehen können, sind für den Senat nicht erkennbar
und von der Anmelderin auch nicht vorgetragen worden.
Mit der Ausführung dieser Maßnahme ist die Walze nach Patentanspruch 1 verwirklicht.
Der Einwand der Anmelderin (Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 Seite 4 Absatz 1), die Schrift D2 gebe keine Anregung, die hydraulischen Stützvorrichtungen
über ein Ringteil und die Lagerung des Walzenmantels auf den Walzenmantel zur
Einstellung der Biegelinie wirken zu lassen, ist zutreffend, sie führt aber zu keiner
anderen Beurteilung, da bereits der Schrift D1 zu entnehmen ist, dass hydraulische Kraftvorrichtungen, die sich direkt auf der Innenfläche des Walzenmantels
abstützen, nachteilig sind, da für die Schmierung der Laufflächen der Kraftvorrichtungen gesorgt werden muss (s. Spalte 1 Zeilen 49 bis 68 der Auslegeschrift D1).
Die Schrift D1 schlägt daher schon vor, dass die hydraulischen Kraftvorrichtungen
(Kolben 25) über ein Ringteil (Führung 11) und die Lager (12,13) den Walzenmantel beaufschlagen. Für den Fachmann besteht keine Veranlassung, von dieser
bewährten reibungsarmen Beaufschlagung des Walzenmantels bei der Anordnung
weiterer Kraftvorrichtungen (Stützelemente) abzuweichen.
Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.
Mit diesem fallen die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9, da über einen
Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
gez.
Unterschriften