Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.07.2006 – 14 W (pat) 54/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 25 134
… 08.05
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent
198 25 134 in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. August 2003 hat die Patentabteilung 43
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 198 25 134 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum oxidativen Färben von menschlichen Haaren"
widerrufen.
Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 5 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:
Verfahren zum oxidativen Färben von menschlichen Haaren, dadurch gekennzeichnet, daß zunächst eine alkalisch eingestellte, mindestens eine Entwickler- und mindestens eine Kupplersubstanz sowie ein Oxidationsmittel enthaltende Oxidationsfarbstoffmischung
und anschließend, nach etwa fünf bis dreißigminütiger Einwirkung
ohne zwischenzeitliches Spülen, eine sauer eingestellte, mindestens
eine Entwickler- und mindestens eine Kupplersubstanz sowie ein
Oxidationsmittel enthaltende Oxidationsfarbstoffmischung auf die
Haare aufgebracht, und das Haar nach erfolgter Farbstoffeinwirkung
gespült wird.
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 gegenüber dem aus
(1) DE 29 13 755 A1
bekannten Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie macht
geltend, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 von dem aus (1) bekannten Verfahren nicht nahe gelegt werde und damit patentfähig sei. Zur Stütze der erfinderischen
Tätigkeit legt sie Ergebnisse von Vergleichsversuchen vor, die überraschende Vorteile durch die Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß Anspruch 1 im Hinblick auf die Farbintensität aufzeigen sollen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und macht im Wesentlichen
geltend, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1, wie im Beschluss der Patentabteilung dargelegt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Versuche zeigten
nichts überraschendes und lieferten keinen Hinweis auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit, sondern bestätigten lediglich das, was in (1) bereits beschrieben
sei. Die erhöhte Farbintensität durch die Anwendung des Verfahrens gemäß Streitpatent entspreche den Erwartungen des Fachmanns.
Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 5, welche besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig; sie führt auch zum Erfolg.
1. Bezüglich der Zulässigkeit der Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken. Die
weiterhin gültigen erteilten Ansprüche 1 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5 im Wortlaut.
2. Das Verfahren zum oxidativen Färben von menschlichen Haaren nach Anspruch 1 ist neu. (1) beschreibt kein Verfahren mit sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen. Dies wird von der Einsprechenden auch nicht bestritten.
3. Das Verfahren zum oxidativen Färben von menschlichen Haaren nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Haarfärbung mit Oxidationsfarbstoffen erfolgt in üblicher Weise im alkalischen
Bereich. Durch diese alkalische Behandlung wird das Haar, insbesondere bei häufiger Wiederholung der Färbung vor allem bei bereits vorgeschädigtem Haar, in seiner
Struktur geschädigt. Eine Färbung mit analog eingestellten Zusammensetzungen aus
Oxidationsfarbstoff und Oxidationsmittel im schwach sauren Bereich erweist sich
zwar als weniger haarschädigend als die alkalische Färbung, führt aber zu Färbungen mit geringer Intensität und Stabilität, wie aus der Beschreibungseinleitung des
Streitpatents hervorgeht (vgl. Sp. 1 Z. 8 bis 36). Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde diese Nachteile zu überwinden. Die Aufgabe wird durch
das zweistufige Verfahren gemäß Anspruch 1 gelöst, bei dem zuerst eine Entwickler-
und eine Kupplersubstanz sowie ein Oxidationsmittel enthaltende alkalisch eingestellte Oxidationsfarbstoffmischung, und anschließend ohne zwischenzeitliches
Spülen eine sauer eingestellte wiederum eine Entwickler- und eine Kupplersubstanz
sowie ein Oxidationsmittel enthaltende Oxidationsfarbstoffmischung auf das Haar
aufgebracht wird.
Dem Fachmann, einem Diplomchemiker mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung, Herstellung und Anwendung von Haarfärbemitteln, sind als Ausgangspunkte
zur Lösung der Aufgabe neben den einstufigen alkalischen und sauren Färbverfahren aus (1) bereits Haarfärbeverfahren in zwei Stufen durch Abänderung des pH-
Werts bekannt. Mit diesen aus (1) bekannten Färbeverfahren wird jedoch im Gegensatz zum Streitpatent eine andere Aufgabe gelöst, nämlich kosmetisch annehmbare
Farbstoffe, die bei der Anwendung üblicher einstufiger Färbeverfahren auf Haare
nicht anwendbar sind, weil sie instabil oder wenig löslich oder unter den üblichen
Färbebedingungen kosmetisch inaktiv sind, mit Farbstoffen, die unter üblichen Behandlungsbedingungen der Haare wirken, kombinieren zu können (vgl. S. 12 le. Abs.
bis S. 13 Abs. 2). Das Verfahren gemäß (1) gestattet dabei auch den Einsatz von
Kupplungssubstanzen, die unter üblichen Bedingungen für die Anwendung von Oxidationsfärbungen nicht oder nur schwach kuppeln (S. 14 Abs. 5). Gemäß Beispiel 5
(S. 45 bis 47) wird dabei in einer ersten Stufe eine Zusammensetzung, die einen
Entwickler und einen Kuppler enthält, mit einem Oxidationsmittel zu einer Färbemasse eines pH-Werts von 10 vermischt und auf das Haar aufgetragen. Nach einer
Einwirkungszeit von 15 Minuten wird in einer zweiten Stufe ein saures Mittel, das einen weiteren Kuppler enthält, ohne zwischenzeitliches Spülen auf das Haar aufgetragen, wodurch der pH-Wert auf ca. 7 abgesenkt wird, und nach 30 Minuten wird
das Haar gewaschen. In (1) findet sich aufgrund ihrer vom Streitpatent unterschiedlichen Zielsetzung aber kein Hinweis darauf, die patentgemäße Aufgabe dadurch zu
lösen, dass gemäß Anspruch 1 des Streitpatents in der zweiten Stufe neben einem
Kuppler auch ein Entwickler und ein Oxidationsmittel zur Haarfärbung eingesetzt
wird.
Das Beruhen des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit wird auch durch die vorgelegten Vergleichsversuche gestützt. In
überraschender Weise führt nämlich das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents, wie diese Vergleichsversuche zeigen, zu einer signifikant erhöhten Farbintensität der Färbung gegenüber einer einstufigen alkalischen Färbung und insbesondere
auch gegenüber einer zweistufigen Färbung, bei der in Anlehnung an Beispiel 5 von
(1) in der zweiten sauren Stufe der Entwickler und das Oxidationsmittel weggelassen
wird. Dieses Ergebnis war nicht vorauszusehen, da nach den Ausführungen in (1)
gemäß Beispiel 5 bereits eine gut deckende, deutlich stärkere Färbung als bei Zugabe der beiden Kuppler in einem Schritt, sei es bei einem pH von 10 oder bei einem
pH von 7 erreicht wird, vgl. S. 47 Abs. 1. Der Fachmann erwartet auch nicht von
vornherein eine deutlich erhöhte Farbintensität der Färbung, wie die Einsprechende
vorträgt, wenn er bei der zweistufigen Färbung gemäß Streitpatent, naturgemäß gegenüber einem einstufigen Verfahren eine erhöhte Menge an Farbstoff aufträgt.
Denn nach dem glaubhaften Vortrag der Patentinhaberin ist die Farbintensität einer
Haarfärbung konzentrationsunabhängig, sofern bereits eine für eine vollständige
Haarfärbung ausreichende Menge an Farbstoff, wie es bei einer einstufigen Haarfärbung der Fall ist, auf das Haar aufgebracht wird.
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 wird damit vom Stand der Technik nicht nahe gelegt.
4. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit.
Der geltende erteilte Anspruch 1 hat somit Bestand. Die geltenden erteilten Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind mit diesem rechtsbeständig.
gez.
Unterschriften