Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 9 W (pat) 65/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 30 818
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 16. Juli 2003 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung von drei Einsprüchen das am
30. August 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Pflegeemulsion für automatische Fahrzeugwaschanlagen“
widerrufen.
Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Patentgegenstand in
seinem beschränkt verteidigten Umfang nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er durch die Gegenstände nach der DE 38 39 022 A1 und dem Anwendungsmerkblatt der Hoechst AG mit dem Titel „Hoechst-Wachse Auto-Pflegemittel“, Ausgabe November 1988/JS, nahe gelegt sei.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde
erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 verteidigt sie das Patent in beschränktem Umfang gemäß Haupt- und drei Hilfsanträgen und ist der Auffassung,
dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik
nicht nahe gelegt sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Seiten 1 und 2,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Tabelle I gemäß Patentschrift,
hilfsweise,
- Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seiten 1 und 2,
jeweils als 1. Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Tabelle I gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 1 und 2,
jeweils als 2. Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Tabelle I gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seiten 1 und 2,
jeweils als 3. Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Tabelle I gemäß Patentschrift.
Der Titel des Patents soll bei allen Anträgen lauten: „Verfahren zur Konservierung
von Fahrzeugen“.
Die Einsprechende 3 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende 2 hat mit Schriftsatz vom 26. November 2003 ebenfalls die
Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einsprechenden 1 und 2 sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen
und haben sich zur Sache auch nicht geäußert.
Die Einsprechende 3 führt aus, dass auch das verteidigte Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen Waschanlagen durch den nachgewiesenen Stand der Technik nahe gelegt sei. Dabei verweist sie u. a. auf die Druckschriften:
-
-
-
DE 38 39 022 A1,
DE 41 40 931 C1,
Broschüre der Firma Hoechst: Hoechst-Wachse, Auto-Pflegemittel, W 275 d, e 11/88.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen
Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion,
dadurch gekennzeichnet,
dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen
Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung
0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon,
0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren,
0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel,
in einem flüssigen Emulgier- oder Dispergiermedium auf die Fahrzeugoberfläche aufbringt und verteilt und danach das Fahrzeug
der üblichen Nasswäsche unterwirft und trocknet.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 12 an, die
zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag hervorgehoben):
Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen
Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion,
dadurch gekennzeichnet,
dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen
Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung
0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon,
0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren,
0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel,
in einem flüssigen Emulgier- oder bzw. Dispergiermedium auf die
Fahrzeugoberfläche aufbringt aufsprüht und anschließend
gleichmäßig verteilt und danach das Fahrzeug der üblichen
Nasswäsche unterwirft und trocknet.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 11 an, die
zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag hervorgehoben):
Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen
Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion,
dadurch gekennzeichnet,
dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen
Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung
0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon,
0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren,
0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel,
in einem flüssigen Emulgier- oder bzw. Dispergiermedium auf die
Fahrzeugoberfläche aufbringt aufsprüht und anschließend
gleichmäßig verteilt und danach das Fahrzeug der üblichen
Nasswäsche unterwirft und trocknet, wobei man die Trocknung
durch Luftstrahl nach der Nasswäsche ohne Zusatz einer
Trocknungshilfe oder/und eines Konservierungsmittels
durchführt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag hervorgehoben):
Verfahren zur Konservierung von Fahrzeugen in automatischen
Waschanlagen durch Aufbringen einer Pflegeemulsion,
dadurch gekennzeichnet,
dass man vor dem Nasswaschvorgang eine von kationischen
Emulgatoren freie Emulsion der Zusammensetzung
0,5 bis 10 Gew.-% Wachs oder/und 2,5 bis 15 Gew.-% Silikon,
0,2 bis 10 Gew.-% Emulgator aus der Gruppe anionischer, nichtionischer und amphotherer Emulgatoren,
0 bis 2 Gew.-% Verdickungsmittel,
in einem flüssigen Emulgier- oder bzw. Dispergiermedium auf die
Fahrzeugoberfläche aufbringt aufsprüht und anschließend
gleichmäßig verteilt und danach das Fahrzeug der üblichen
Nasswäsche unterwirft und trocknet, wobei man die Trocknung
durch Luftstrahl nach der Nasswäsche ohne Zusatz einer
Trocknungshilfe durchführt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen sind gewerblich anwendbar. Sie mögen auch
neu sein. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Durchschnittsfachmann ist hier ein Dipl.-Ing. der Verfahrenstechnik, der seit mehreren Jahren automatische Waschanlagen für Fahrzeuge entwickelt, der mit gesetzlichen Auflagen vertraut ist, der die zum Einsatz kommenden Reinigungs- und
Pflegemittel kennt und dem die Vor- und Nachteile dieser Mittel bekannt sind. Er
versteht es, die Mittel anzuwenden und ggf. für den Einsatz in seinen Waschanlagen anzupassen und er kennt den Markt.
1. Zum Hauptantrag:
In der DE 41 40 931 C1 wird eine automatische Waschanlage gezeigt und beschrieben (vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 4, Z. 60 bis Sp. 5, Z. 12), bei der die Betriebskosten durch Verwendung einer geringen Menge an Spülwasser gesenkt werden
können. Bei dem bekannten Verfahren zum Waschen eines Fahrzeugs wird
gleichzeitig eine Konservierung vorgenommen. Hierzu werden zwei Möglichkeiten
beschrieben. Einerseits kann ein Konservierungsmittel oder ein Trocknungsmittel
nach einem „üblichen“ Nasswaschvorgang in einem flüssigen Dispergiermedium,
nämlich Wasser, an einem Sprühbogen 11 aufgebracht werden. Andererseits
kann das Aufbringen des Trocknungs- oder des Konservierungsmittels auch vor
dem „üblichen“ Nasswaschvorgang erfolgen. Ausdrücklich wird hierbei auf die
DE 38 39 022 A1 hingewiesen. In der ist mit Schwerpunkt auf ein Trocknungsmittel angegeben, dass dieses vorteilhafterweise noch vor einem Bürstenwaschvorgang aufgebracht (vgl. Sp. 1, Z. 26 - 29) und verteilt wird (vgl. Sp. 1, Z. 33). Weiter
wird ausgeführt, dass gemeinsam mit dem Trocknungsmittel ein Waschmittel aufgetragen werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 40 - 43), die Mittel jedoch auch zeitlich
und/oder örtlich getrennt aufgebracht werden können (vgl. Sp. 1, Z. 45 - 50). An
gleicher Stelle und in einem gemeinsamen Auftrag lassen sich weitere Pflege- und
Konservierungsmittel auftragen (vgl. Sp. 1, Z. 51 - 56). Werden die entsprechenden Zusätze aufgebracht, ermöglichen sie einen verbesserten Korrosionsschutz
oder eine auf längere Zeit wirksame Hydrophobie oder Konservierung der Fahrzeugoberfläche (vgl. Sp. 3, Z. 46 - 50). Das geht über den durch Trocknungshilfsmittel allein erreichten glanzsteigernden, von der Patentinhaberin als Nachteil des
Standes der Technik dargestellten Effekt hinaus (Sp. 3, Z. 44 - 46). Ausdrücklich
wird der Fachmann darauf hingewiesen, dass die im Detail beschriebene Auftragung des Trocknungsmittels und des Waschmittels auch unter gleichen verfahrens- und vorrichtungstechnischen Bedingungen für die anderen Pflege- und Konservierungsmittel erfolgen kann. Verfahren und Vorrichtung sind entsprechend zu
ergänzen (vgl. Sp. 2, Z. 54 - 60). Bzgl. des Aufbringens des Wasch- und Trocknungsmittels wird in DE 38 39 022 A1 noch ausgeführt, dass diese vorteilhaft als
Shampoo oder Schaum aufgetragen werden können (vgl. Sp. 1, Z. 43 - 45).
Somit war zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents entgegen der Auffassung der
Patentinhaberin in der Fachwelt allgemein bekannt, dass Pflegemittel auch vor
einem Nasswaschvorgang in einer automatischen Waschanlage ohne Nachteile
für die Konservierung aufgebracht und verteilt werden können. Da sie in Waschanlagen eingesetzt wurden, müssen sie auch zum Aufbringen geeignet gewesen
sein, d. h. Konservierungsmittel/Pflegemittel wurden zum damaligen Zeitpunkt
nicht nur per Hand aufgetragen.
Nicht hervor geht aus DE 38 39 022 A1 die Zusammensetzung eines Konservierungs- oder Pflegemittels. Namentlich erwähnt werden Wachse, Korrosionsinhibitoren, Geruchsstoffe, Farbstoffe, fungizide und/oder bakteriozide Stoffe (vgl. Sp. 1,
Z. 51 - 56). Als waschaktive Substanzen werden anionaktive, nichtionogene oder
amphotere Tenside (Emulgatoren) mit eventuell nötigen Lösungsvermittlern eingesetzt, als Trocknungsmittel vorzugsweise kationische Tenside (vgl. Sp. 2,
Z. 12 - 18). Die Auswahl wird dem Fachmann überlassen.
Der geltende Patentanspruch 1 fordert das Aufbringen einer (beliebigen) Emulsion
vor dem Nasswaschvorgang, die frei von kationischen Emulgatoren ist, zwingend
einen anionaktiven, nichtionogenen oder amphoteren Emulgator enthält und entweder ein Wachs oder Silikon enthalten muss. Weitere Additive sind möglich (vgl.
S. 2, Z. 10 - 15 der geltenden Beschreibung). Der Patentanspruch lässt offen, ob
weitere Emulsionen, Lösungen, Mittel, Zusätze etc. und wann diese aufgebracht
werden, aber auch welche Zusammensetzung diese aufweisen. So kann Patentanspruch 1 nach Hauptantrag i. V. m. S. 2, Z. 22 - 25, a. a. O. nur dahingehend
verstanden werden, dass grundsätzlich weitere Zugaben nach dem Nasswaschvorgang möglich und manchmal auch gewollt sind.
Zum Anmeldezeitpunkt konnte der Fachmann auf dem Markt aus einer Vielzahl
von Angeboten fertige Pflegemittel auswählen oder diese so zusammenstellen,
dass sie für seinen Anwendungsfall geeignet erschienen. In dem Zusammenhang
wird auf die eingangs genannte Broschüre der Firma Hoechst hingewiesen, in der
Rezepte verschiedener Autopflegemittel angegeben werden und darüber hinaus
noch kurz die Wirkung einzelner Pflegemittelzusätze beschrieben ist. Der Fachmann erhält den Hinweis, dass Pflegemittel manuell und in Waschstraßen verwendbar sind (S. 2, linke Sp. unter Auto-Pflegemittel auf wässriger Basis). Namentlich erwähnt werden Shampoos oder Hydrophobierungsmittel. Der Fachmann
wird auch darauf hingewiesen, dass er die Pflegemittel den jeweiligen Anforderungen und Gegebenheiten anpassen muss (vgl. S. 7 unter 3.1). So kann er
Hydrophobierungsmittel und Heißwachs (S 12 unter 3.1.4) entweder mittels eines
Schwammes von Hand aufbringen oder in Verdünnung in der Waschstraße aufsprühen. Im Gegensatz zur Meinung der Patentinhaberin waren Pflegemittel daher
sowohl zum Aufbringen mit Hand als auch zum Aufbringen in Waschstraßen geeignet. Auch dem Einwand der Patentinhaberin, dass bekannte Pflegemittel nur
verdünnt aufgetragen würden, während bei dem streitpatentgemäßen Verfahren
ein unverdünntes Aufbringen erfolge, kann nicht gefolgt werden. Schließlich soll
laut Patentanspruch 1 eine Emulsion ebenfalls in einem flüssigen Emulgier- oder
Dispergiermedium aufgebracht werden. Eine eventuelle Verdünnung bleibt offen.
Pflegemittel mit der geforderten chemischen Zusammensetzung findet der Fachmann ebenfalls in der Broschüre der Firma Hoechst auf den S. 10 und 11. Die Rezepte A 6, A 100, A 95, A 96 werden als Lackpflegemittel bezeichnet und das Rezept A 101 als Shampoo. Die Lackpflegemittel werden in der Tabelle (S. 10, 11
oben) als Öl-in-Wasser-Emulsionen (O/W-Emulsion) bezeichnet. Zu dem Shampoo ist nicht ausgesagt, ob es eine Emulsion oder eine Lösung ist. Es stellt mit
dem Aufbringen in einem flüssigen Dispergiermedium jedenfalls ein disperses
System (Flüssigkeit/Gas) als Schaum dar. Dass es vorteilhaft sei, in Shampoos
biologisch leicht abbaubare Tenside zu verwenden, war ebenfalls bekannt (vgl.
S. 4, Waschaktive Substanzen). Das Shampoo (Rezept A 101) kann eine Lösung
sein (vgl. Herstellung S. 11 unten). In der Broschüre der Firma Hoechst werden
zumindest vier Emulsionen mit der im Patentanspruch 1 geforderten Zusammensetzung genannt. Nur beispielsweise wird auf das Rezept A 6 hingewiesen, das
5 Gew.-% Wachs, 6 Gew.-% Silikonöl, 2 Gew.-% Emulgatoren (Olein, Diethylaminoethanol) enthält. Außerdem enthält die Emulsion Schleifmittel (Snow Floss)
und Lösemittel (Glygen, Benzin), die beim Streitpatent nicht ausgeschlossen werden, sondern laut Beschreibung (S. 2, Z. 6 - 9) je nach gewünschter Anwendung
zugesetzt werden können.
Möglicherweise wurden zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bevorzugt kationische Emulgatoren als Trocknungsmittel eingesetzt. Ihre Nachteile (schwere biologische Abbaubarkeit und Allergieauslöser) waren jedoch bekannt. Des Weiteren
wurden Trocknungsmittel in Waschstraßen für Fahrzeuge nicht zwingend, sondern
auch alternativ zu Konservierungsmitteln eingesetzt (vgl. DE 41 40 931 C1
a. a. O.), und übrigens waren auch Trocknungsmittel ohne kationische Emulgatoren bekannt (vgl. DE 41 40 931 C1 Patentanspruch 7). Der zuständige Fachmann
wird daher beim Konservieren eines Fahrzeuges in einer Waschanlage gerne auf
das Trockenmittel - kationisch oder nicht - verzichten, bringt es ihm doch auch
wirtschaftliche Vorteile.
Nach alledem ergibt sich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Für das mit allen
Schritten aus DE 41 40 931 C1 i. V. m. DE 38 39 022 A1 bekannte Verfahren
braucht der Fachmann lediglich eine der ihm zur Auswahl stehenden Pflegeemulsionen in einer Waschanlage einzusetzen. Sollte diese Emulsion ggf. nicht geeignet sein, um etwa durch Aufsprühen aufgetragen zu werden, wird er sie entsprechend anpassen, beispielsweise durch Verdünnen. O/W-Emulsionen können
nämlich problemlos mit Wasser verdünnt werden. Die entsprechenden Anregungen hat der Fachmann.
2. Zum Hilfsantrag I:
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich von
dem des Hauptantrages nur dadurch, dass das Aufbringen der Emulsion als ein
Aufsprühen präzisiert wird und dass das gleichmäßige Verteilen anschließend an
das Aufsprühen erfolgt. Hierzu wird ebenfalls auf die DE 41 40 931 C1 i. V. m.
DE 38 39 022 A1 hingewiesen. So sind in den Figuren der DE 38 39 022 A1 Auftragssprühdüsen 10, 11, 12 vorgesehen. Zwingend kann das Verteilen erst nach
dem Aufsprühen erfolgen. Bereits zum Hauptantrag wurde dargelegt, dass die
Pflegemittel mit oder anschließend an das Auftragen des Trocknungsmittels auf
der Fahrzeugoberfläche verteilt werden (vgl. Sp. 1, Z. 33 - 34 i. V. m. Z. 40 - 56
und 27 - 28, der DE 38 39 022 A1). Der Hinweis auf die zuverlässige Verteilung
meint eindeutig ein möglichst gleichmäßiges Verteilen auf der Fahrzeugoberfläche. Die Auswahl einer Emulsion zum Auftragen gehört - wie zum Hauptantrag
dargelegt - zum fachmännischen Können.
3. Zum Hilfsantrag II:
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II fordert ergänzend,
dass eine Trocknung durch Luftstrahl nach der Nasswäsche durchgeführt wird und
entweder eine Trocknungshilfe oder ein Konservierungsmittel oder beides bei der
Trocknung nicht eingesetzt werden. Diese Merkmale sind aus der
DE 41 40 931 C1 bekannt. Die Trocknung erfolgt durch die Luftstrahlen zweier
Gebläse 14a, 14b (vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 5, Z. 13 - 22) und das Trocknungsmittel
oder das Konservierungsmittel wird vor dem Bürstenwaschgang aufgetragen (vgl.
Sp. 5, Z. 1 - 12), d. h. eine Trocknungshilfe oder ein Konservierungsmittel werden
allenfalls vor der Nasswäsche und nicht unmittelbar vor oder während des Trocknens eingesetzt. Da auch nur eines der beiden Mittel entfallen kann, wird die Bedingung durch DE 41 40 931 C1 auf jeden Fall erfüllt. Das beanspruchte Verfahren wird insgesamt i. V. m. DE 38 39 022 A1 und der Broschüre der Firma Hoechst „Hoechst-Wachse, Auto-Pflegemittel“ analog zum Gegenstand des
Hauptantrags nahegelegt.
4. Zum Hilfsantrag III:
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III fordert, dass die
Trocknung durch Luftstrahl nach der Nasswäsche ohne Zusatz einer Trocknungshilfe durchgeführt wird. Die Patentinhaberin will das dahingehend verstanden wissen, dass bei dem Verfahren überhaupt kein Trocknungsmittel eingesetzt wird.
Dem folgt der Senat nicht, zumal die geltende Beschreibung (S. 2, Z. 22 - 25)
nach wie vor darauf hinweist, dass darunter lediglich der Wegfall einer zusätzlichen Trocknungshilfe bei der Lufttrocknung zu verstehen ist. Aus den bereits zitierten Stellen der DE 41 40 931 C1 zu Hilfsantrag II geht hervor, dass eine Trocknung durch Luftstrahl auch ohne Trocknungshilfe durchgeführt werden kann. Das
beanspruchte Verfahren wird daher insgesamt i. V. m. DE 38 39 022 A1 und der
Broschüre der Firma Hoechst „Hoechst-Wachse, Auto-Pflegemittel“ analog zum
Gegenstand des Hauptantrags nahe gelegt.
5. Die Patentansprüche 2 bis 12 bzw. 2 bis 11 bzw. 2 bis 10 bzw. 2 bis 11 nach
Hauptantrag und Hilfsantrag I bzw. Hilfsantrag II bzw. Hilfsantrag III fallen jeweils
mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
gez.
Unterschriften