Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 17.07.2006 – 11 W (pat) 45/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 40 920.9-26

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung P 42 40 920.9 mit der Bezeichnung „Fadenaufwickelmaschine“ ist am 4. Dezember 1992 beim Deutschen Patentamt angemeldet und am

9. Juni 1993 offengelegt worden. Für sie ist die Priorität einer Voranmeldung in

Japan vom 5. Dezember 1991 (Aktenzeichen JP 349253/91) in Anspruch genommen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Juni 2003 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag

sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom

14. Juli 2006,

hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom

14. Juli 2006,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 vom 14. Juli 2006,

weiter hilfsweise mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach den

Hilfsanträgen 3 bis 6 vom 14. Juli 2006,

ferner hilfsweise mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach den

Hilfsanträgen 7 bis 9 vom 17. Juli 2006

sowie im Übrigen jeweils mit den weiteren Patentansprüchen, der

Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 bis 20 gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.

Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:

„Vorrichtung zum Aufwickeln eines Fadens, die wenigstens einen an einem Maschinenrahmen (2) angebrachten Hülsenhalter (5, 6) zur Halterung von mindestens einer Hülse (B), auf

welcher eine Aufwickelspule (P) gebildet wird, und einen an

dem Maschinenrahmen (2) gehaltenen Rahmenteil (10a) zur

Halterung einer Andrückwalze (11) umfasst,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass ein dynamischer Vibrationsabsorber (15; 115; 215; 315;

415) an dem Rahmenteil (10a) zur Halterung der Andrückwalze (11) angebracht ist.“

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hauptantrag lediglich dadurch, dass an das Ende dessen kennzeichnenden

Teils das Merkmal

„der eine geeignete Masse, Federkonstante und Dämpfungskonstante aufweist.“

angefügt ist.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 lautet:

„Vorrichtung zum Aufwickeln eines Fadens, die wenigstens einen an einem Maschinenrahmen (2) angebrachten Hülsenhalter (5, 6) zur Halterung von mindestens einer Hülse (B), auf

welcher eine Aufwickelspule (P) gebildet wird, und einen an

dem Maschinenrahmen (2) gehaltenen Rahmenteil (10a) zur

Halterung einer Andrückwalze (11) umfasst,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

a)

ein dynamischer Vibrationsabsorber (15; 115; 215; 315;

415) an dem Rahmenteil (10a) zur Halterung der Andrückwalze (11) angebracht ist,

b) wobei der dynamische Vibrationsabsorber (15; 115; 215;

315; 415) wenigstens ein zusätzlich angeordnetes Gewicht umfasst, welches

-

-

an dem Rahmenteil (10a), das die Andrückwalze (11) trägt, angeordnet ist,

an diesem Rahmenteil (10a) gefedert und gedämpft

befestigt ist.“

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass an das Ende dessen kennzeichnenden

Teils das Merkmal

„c) die Federung und Dämpfung des zusätzlichen Gewichtes

(17; 117; 217; 317; 417) durch ein elastisches Element,

insbesondere ein Gummikissen (16), realisiert ist, auf dem

das Gewicht sitzt.“

angefügt ist.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hilfsantrag 3 dadurch, dass die Merkmalsgruppe b) nunmehr lautet:

„b) wobei der dynamische Vibrationsabsorber (15; 115; 215;

315; 415) wenigstens ein zusätzlich angeordnetes Gewicht umfasst, welches

-

an dem die Andrückwalze (11) haltenden Rahmenteil (10a) gefedert und gedämpft befestigt ist und

-

an dem die Andrückwalze (11) haltenden Rahmenteil (10a) gegenüber der Andrückwalze (11) angeordnet ist“, und

dass an das Ende dessen kennzeichnenden Teils das Merkmal

„d) der dynamische Vibrationsabsorber (15; 115; 215; 315;

415) nahe dem freien Ende des Rahmenteils (10a), das

die Andrückwalze (11) trägt, angeordnet ist.“

angefügt ist.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hilfsantrag 4 dadurch, dass in der Merkmalsgruppe b) noch die Merkmale

„- an dem Rahmenteil (10a), das die Andrückwalze (11)

trägt, angeordnet ist,

-

an diesem Rahmenteil (10a) gefedert und gedämpft

befestigt ist,“

und an das Ende des kennzeichnenden Teils das Merkmal

„e)

der Hülsenhalter (5, 6) einseitig vom Maschinenrahmen (2)

auskragt und befestigt ist.“

angefügt sind.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hilfsantrag 5 dadurch, dass die Merkmalsgruppe b) nunmehr lautet:

„b) wobei der dynamische Vibrationsabsorber (15; 115; 215;

315; 415) wenigstens ein zusätzlich angeordnetes Gewicht umfasst, welches

-

an dem Rahmenteil (10a), das die Andrückwalze (11)

trägt, angeordnet ist,

-

an diesem Rahmenteil (10a) gefedert und gedämpft

befestigt ist,“

und an das Ende dessen kennzeichnenden Teils das Merkmal

„f)

dass der dynamische Vibrationsabsorber (15; 115; 215;

315; 415) bezüglich der Andrückwalze (11) gegenüberliegend am Rahmenteil (10a) angeordnet ist.“

angefügt ist.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hilfsantrag 6 dadurch, dass an das Ende dessen kennzeichnenden Teils das

Merkmal

„g) das Rahmenteil (10a) zur Halterung der Andrückwalze (11)

einseitig an dem Maschinenrahmen (2) eingespannt ist.“

angefügt ist.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hilfsantrag 7 dadurch, dass an das Ende dessen kennzeichnenden Teils das

Merkmal

„h) der dynamische Vibrationsabsorber einseitig eingespannt

ist.“

angefügt ist.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hilfsantrag 8 dadurch, dass an das Ende dessen kennzeichnenden Teils

noch das Merkmal

„i)

ein Anpressdruckzylinder (13) am Hubrahmen (10) angeordnet ist, der dessen Gesamtgewicht teilweise aufnimmt.“

angefügt ist.

Auf diese Ansprüche sind gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 3 bis 9

jeweils die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 10 und gemäß Hilfsantrag 2 die Unteransprüche 2 bis 11 rückbezogen - von denen die Ansprüche 3 bis 11 den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 10 entsprechen -, zu deren Wortlaut auf die Akte

bzw. die Offenlegungsschrift verwiesen wird.

Es liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die dem einschlägigen Stand der

Technik innewohnenden Probleme (unerwünschtes Auftreten von Resonanzschwingungen des Hubrahmens für die Andrückwalze an die Wickelhülsen bei

Änderung der Aufwickelgeschwindigkeit des Fadens) zu beseitigen und eine Fadenaufwickelmaschine zu schaffen, die innerhalb eines weiten Bereiches an Aufwickelgeschwindigkeiten mit geringen Vibrationen in dem Fall einer Resonanz des

Hubrahmens arbeitet (vgl. OS S. 1, Z. 30 bis 33 i. V. m. S. 1, Z. 18 bis 29).

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Der hier zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der

Spinnereitechnik, insbesondere von Fadenaufwickelmaschinen besitzt und der bei

Bedarf einen Fachmann für Schwingungsdämpfung (Physiker/Maschinenbauer) zu

Rate zieht.

1.) Hauptantrag

Die geltenden Ansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten

Merkmale bekannt.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die US 4 087 055 (D6) zu sehen, aus

der eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Aufwickeln eines Fadens bekannt ist.

Die dort als Stand der Technik beschriebene und in Figur 1 gezeigte Vorrichtung

umfasst wenigstens einen an einem Maschinenrahmen (frame 7) angebrachten

Hülsenhalter (bobbin holder 6) zur Halterung von mindestens einer Hülse (bobbin),

auf welcher eine Aufwickelspule (wound thread package 9) gebildet wird. Zudem

ist eine - hier angetriebene - Andrückwalze (drive roll 1) vorhanden, die in einem

am Maschinenrahmen (frame 7) über ein auf einer Stange (guiderail 5) gleitbar

gelagerten Hubrahmen (slider 4) gehaltenen Rahmenteil (drive roll bracket 2) gehaltert ist. Somit weist diese Vorrichtung sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale auf.

In D6, Sp. 1 Z. 62 bis Sp. 2 Z. 7, ist darauf hingewiesen, dass einerseits die Forderung nach einer Erhöhung der Drehzahl für die Aufwickelspule besteht, dass aber

bei solchen Drehzahlen der Hülsenhalter zu Resonanzen kommt, die zu heftigen

Vibrationen führen und dadurch ein Aufwickeln unmöglich machen. Dabei ist dem

Fachmann klar, dass sich diese Vibrationen wegen des engen Kontakts der auf

der Hülse gebildeten Aufwickelspule mit der Andrückwalze auch auf diese Walze

und den sie haltenden Rahmenteil des Hubrahmens übertragen und diesen zu

Resonanzschwingungen anregen können. Damit ist auch das dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Problem dem Fachmann aus der D6 bekannt.

Die dieser Analyse der Druckschrift D6 widersprechenden Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vermögen nicht zu überzeugen, da sie

sich auf den Gegenstand der Figur 4 bezogen, bei der eine andere Art der Lagerung der Andrückwalze vorliegt und damit auch andersartige Schwingungen und

Resonanzerscheinungen auftreten können. Diese in D6 dargestellte Lösung bezieht sich somit lediglich auf einen andersgearteten Teilaspekt.

Der Fachmann ist also ausgehend von D6 - unabhängig von der Lösung des vorgenannten Teilaspekts - gehalten, sich nach Möglichkeiten zu einer Unterdrückung von unerwünschten Schwingungen umzusehen, um das bereits in D6,

Sp. 1 Z. 59 ff., erwähnte Bedürfnis nach höheren Wickelgeschwindigkeiten zu befriedigen. Auch hierzu erhält er bereits in Sp. 5 Z. 1 bis 6 den Hinweis darauf, einen wirkungsvollen „Dämpfer“ für Resonanzschwingungen vorzusehen.

Geeignete Schwingungsdämpfer sind dem Spinnereifachmann schon aus seinem

eigenen Fachgebiet geläufig, bspw. aus der DE 39 39 593 A1 (D7), die sich mit

einer Zwirnmaschine zum Aufwickeln von Zwirn mittels Wirteln befasst. Aus dieser

Druckschrift, Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, erhält der Fachmann

die Anregung, zur Unterdrückung von unerwünschten Schwingungen des Trägers

einer Andrückrolle 3 einen „Schwingungstilger 7“ zu verwenden, der aus einem

Massestück als Dämpfungskörper 7.1, einem Federelement 7.2 und einer in einem Dämpfungsmittel angeordneten Kolbenzylinderanordnung 7.3 besteht,

(s. Sp. 3 Z. 30 bis 41). Ein derartiger „Schwingungstilger“ ist daher ein „dynamischer Vibrationsabsorber“ nach der Definition der vorliegenden Anmeldungsunterlagen.

Der Einwand der Anmelderin, dass der Fachmann die D7 nicht in Betracht ziehe,

da die Andrückrolle mit ihrem Halter und dem Schwingungstilger an einer elastischen „Blattfeder“ angeordnet sei und nicht an einem starren Rahmenteil wie beim

Anmeldungsgegenstand, vermag nicht zu überzeugen. Dem Fachmann ist nämlich klar, dass auch das Rahmenteil 10a elastische, federnde Eigenschaften haben

muss, da es andernfalls nicht zu Resonanzschwingungen angeregt werden

könnte. Im Übrigen ist schon in den ursprünglichen Unterlagen der vorliegenden

Patentanmeldung mehrfach darauf hingewiesen, dass der Hubrahmen 10 (mit

dem Rahmenteil 10a) als Feder zu sehen ist, die eine Federkonstante K aufweist

(vgl. bspw. OS S. 5 Z. 3 - 17, S. 6 Z. 5 - 17 und Z. 51 - 64). Insofern besteht eine

wesentliche Übereinstimmung zwischen den physikalischen Verhältnissen bei der

Anordnung nach D7 und dem Anmeldungsgegenstand, die dem Fachmann ins

Auge fällt und eine Übertragung der Lehren aus D7 auf die gattungsgemäße Vorrichtung nach D6 ohne weiteres nahe legt.

Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des

Anspruchs 1. Dieser Anspruch ist deshalb nicht gewährbar.

Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 10 teilen das Rechtschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil des selben Antrags sind, über den nur geschlossen zu entscheiden ist. Eine patentbegründende Bedeutung der in ihnen aufgeführten

Merkmale wurde von der Anmelderin nicht geltend gemacht und ist für den Senat

auch nicht erkennbar.

2.) Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

dem Hauptantrag dadurch, dass er zusätzlich als Merkmal bezüglich des Vibrationsabsorbers enthält

„der eine geeignete Masse, Federkonstante und Dämpfungskonstante aufweist.“

Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.

Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen. Doch auch die

neu aufgenommenen Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht begründen, da

die Auswahl von geeigneten Parametern für die konkrete Dimensionierung einer

Vorrichtung zu den üblichen und routinemäßig durchgeführten Aufgaben des zuständigen Fachmanns gehört. Er wird somit „geeignete“ Werte für die Masse, Federkonstante und die Dämpfungskonstante der bereits in D7 beschriebenen konkreten Anordnung eines dynamischen Vibrationsabsorbers ohne weiteres durch

Berechnungen oder einfache Versuche ermitteln, wodurch er ohne erfinderische

Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelangt.

Dieser Anspruch ist demnach nicht gewährbar, desgleichen die zugehörigen Unteransprüche, wie schon zum Hauptantrag dargelegt wurde.

Letzteres gilt auch in Bezug auf die Unteransprüche sämtlicher weiterer Hilfsanträge.

3.) Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 betrifft lediglich weitere Konkretisierungen der konstruktiven Anordnung des bereits aus der Druckschrift D7

bekannten dynamischen Vibrationsabsorbers an einer gattungsgemäßen Vorrichtung nach D6. Diese erfordern jedoch keine erfinderische Tätigkeit, da es sich um

nahe liegende oder schon in D7 vorgegebene Maßnahmen handelt. So ist es für

den Fachmann selbstverständlich, den dynamischen Vibrationsabsorber gemäß

der Merkmalsgruppe a) des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 an dem Rahmenteil zur Halterung der Andrückwalze anzuordnen, da gerade dieses Teil zu

den unerwünschten Schwingungen angeregt werden kann und nicht, wie die

Hülse oder die Andrückwalze, eigene Bewegungen ausführen muss, die eine Wirkung des dynamischen Vibrationsabsorbers beeinträchtigen könnten. Die in der

Merkmalsgruppe b) aufgeführten Merkmale sind sämtlich durch die Figur 2 von D7

nahe gelegt, da auch dort, die zusätzliche Masse 7.1 (Gewicht) unmittelbar sowie

über das Gehäuse 7 gedämpft und gefedert mit dem zu dämpfenden Teil, nämlich

dem Rahmenteil, das die Andrückwalze trägt, befestigt ist.

Somit ist auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 mangels einer seinem Gegenstand zugrunde liegenden erfinderischen Tätigkeit nicht gewährbar. Bezüglich der

zugehörigen Unteransprüche 2 bis 11 gilt das bereits zum Hauptantrag Gesagte.

4.)

Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal enthält, wonach

„c) die Federung und Dämpfung des zusätzlichen Gewichtes

(17; 117; 217; 317; 417) durch ein elastisches Element, insbesondere ein Gummikissen (16), realisiert ist, auf dem das

Gewicht sitzt“.

Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.

Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 3.) verwiesen. Doch auch die

neu hinzugekommenen Merkmale können eine Patentfähigkeit der beanspruchten

Vorrichtung nicht begründen, da es sich lediglich um fachübliche Ausgestaltungen

des dynamischen Vibrationsabsorbers handelt. So ist die Verwendung von Gummikissen zur gleichzeitigen Federung und Dämpfung des zusätzlichen Gewichts in

dynamischen Vibrationsabsorbern dem Fachmann beispielsweise aus der einschlägigen, Spuleinrichtungen für Garn an Spinn- oder Spulmaschinen betreffenden Druckschrift DE 39 01 631 A1 (D2) geläufig (vgl. hierzu in D2 bspw. die Figuren 2 und 5 mit zugehöriger Beschreibung (hier Gummiblock 33), sowie Sp. 2

Z. 27 bis 32. Der Fachmann wird deshalb eine entsprechende fachübliche konstruktive Realisierung des dynamischen Vibrationsabsorbers ohne weiteres in Betracht ziehen, wodurch er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

5.) Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

dem Hilfsantrag 3 im Wesentlichen nur dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale

enthält:

„dass das zusätzliche Gewicht des dynamischen Vibrationsabsorbers an dem die Andrückwalze (11) haltenden Rahmenteil (10a)

gegenüber der Andrückwalze (11) angeordnet ist“

und

„d) der dynamische Vibrationsabsorber

(15; 115; 215; 315;

415) nahe dem freien Ende des Rahmenteils (10a), das

die Andrückwalze trägt, angeordnet ist.“

Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 4.) verwiesen. Die neu hinzugekommenen Merkmale sind beide bereits beim Gegenstand von D7 realisiert,

wie aus der Figur 1 ohne weiteres zu erkennen ist. Auch dort ist der Vibrationsabsorber (hier Schwingungstilger 7) an der der Andrückwalze (Riemenandruckrolle 3) gegenüberliegenden Seite der beiden gemeinsamen Halterung 4 angeordnet ist. Eine derartige Anordnung bietet sich ohnehin an, da auf der gegenüberliegenden Seite genügend Platz für den dynamischen Vibrationsabsorber vorhanden

ist und er nicht in Konflikt mit der Andrückwalze geraten kann. Die Anordnung des

dynamischen Vibrationsabsorbers am freien Ende des Rahmenteils ist ebenfalls in

der erwähnten Figur von D7 gezeigt und ist auch aus physikalischen Gründen

nahe gelegt, da sich am freien Ende eines schwingenden Stabes stets ein

Schwingungsbauch befindet, an dem die Schwingungsamplitude und damit die

Möglichkeit ihrer Dämpfung besonders groß ist. Der Fachmann wird diese konstruktiven Maßnahmen ohne weiteres bei der Übertragung der Lehren der Druckschrift D7 auf die gattungsgemäße Anordnung nach D6 übernehmen, wodurch er

ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 4 gelangt.

Der Hilfsantrag 4 kann demgemäß auch nicht zum Erfolg führen.

6.) Hilfsantrag 5

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem

Hilfsantrag 4 im Wesentlichen nur dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal enthält, wonach

„e) der Hülsenhalter (5, 6) einseitig vom Maschinenrahmen (2)

auskragt und befestigt ist.“

Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 bzw. 4 übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 4. bzw. 5.) verwiesen. Da das neue Merkmal bereits aus der gattungsbildenden D6, Figuren 1 bis 4

mit zugehöriger Beschreibung, bekannt ist kann es keinen Beitrag zu einer erfinderischen Tätigkeit leisten.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 5 ist demnach nicht gewährbar, da seinem

Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.

7.) Hilfsantrag 6

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von

demjenigen nach dem Hilfsantrag 5 lediglich durch unbedeutende Umstellungen in

der Reihenfolge der aufgelisteten Merkmale, die jedoch den Gehalt des Anspruchs

nicht verändern. Die Ausführungen unter 6.) zur mangelnden Patentfähigkeit eines

solchen Gegenstandes treffen somit vollständig auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 6 zu. Dieser Anspruch sowie die zugehörigen

Unteransprüche sind demnach nicht gewährbar.

8.) Hilfsanträge 7 bis 9

Die jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 7 bis 9 sind nicht zulässig, da

sie im Merkmal g) eine unzulässige Änderung des Patentbegehrens enthalten.

Dieses Merkmal lautet:

… dass „das Rahmenteil (10a) zur Halterung der Andrückwalze (11) einseitig an dem Maschinenrahmen (2) eingespannt ist.“

Für eine unmittelbare Einspannung des Rahmenteils 10a am Maschinenrahmen 2

findet sich in den ursprünglichen Unterlagen gemäß der Offenlegungsschrift DE

42 40 920 A1 keine Stütze. Der Beschreibung ist lediglich an mehreren Stellen zu

entnehmen, dass die Andrückwalze 11 von einem ersten Rahmenteil 10a des

Hubrahmens 10 gehalten wird (z. B. Offenlegungsschrift S. 4 Z. 23, 24), wobei der

Hubrahmen 10 einseitig eingespannt ist (Offenlegungsschrift S. 5 Z. 45 bis 49).

Zwar ist ausgeführt, dass auch das erste Rahmenteil 10a einseitig eingespannt

gehalten wird (Offenlegungsschrift S. 5 Z. 59 - 61 und Z. 67), aber es ist nirgends

festgelegt, dass diese Einspannung am Maschinenrahmen 2 erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung S. 4 Z. 22 - 23 und den hierin sämtlich übereinstimmenden Figuren 2, 7, 8, 12, 16 und 19, dass der Hubrahmen 10 - an dem das

Rahmenteil 10a angeordnet ist - entlang einer Säule 9 in dem Maschinenrahmen 2

geführt und vertikal relativ zum Maschinenrahmen 2 auf- und abbewegbar ist.

Hieraus folgt nicht, dass das Rahmenteil 10a des Hubrahmens für sich am Maschinenrahmen eingespannt ist.

Die Gegenstände der Ansprüche mit der beanstandeten Merkmalsgruppe stellen

somit ein aliud dar, das der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmen konnte. Diese Ansprüche sind schon deshalb nicht gewährbar.

Im Übrigen betreffen die weiteren neuen Merkmale in den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 7 bis 9 lediglich fachübliche konstruktive Einzelheiten von einschlägigen

Wickelmaschinen für Garne, wie durch die bereits genannten Druckschriften belegt ist. So ist die einseitige Einspannung des Rahmenteils zur Halterung der Andrückwalze, sei es unmittelbar am Hubrahmen oder mittelbar am Maschinenrahmen, gemäß dem Merkmal g) aus D6 Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung bekannt. Die einseitige Befestigung/Einspannung des dynamischen Vibrationsabsorbers an dem schwingenden Teil gemäß der Merkmalsgruppe h) in den Hilfsanträgen 8 und 9 ist in D7, Figuren 1 bis 4 und in D2 Figuren 1 bis 6 gezeigt. Auf die

Möglichkeit den Anpressdruck der Andrückwalze zu kontrollieren, weitgehend zu

kompensieren, wie es das Merkmal i) des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 9

bewirken soll und wie der Offenlegungsschrift S. 4 Z. 27 bis 31 zu entnehmen ist,

ist bereits in der gattungsbildenden D6, Sp. 4 Z. 4 ff. als allgemein bekannt hingewiesen. Hierfür einen Druckzylinder einzusetzen liegt im Rahmen fachmännischen

Handelns. Diese Ansprüche nach dem Hilfsanträgen 7 bis 9 können deshalb

- auch wenn die Zulässigkeit der Ansprüche unterstellt wird - nicht zu einem gewährbaren Patentbegehren führen.

gez.

Unterschriften