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BPatG Beschluss vom 19.07.2006 – 19 W (pat) 21/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 40 629.0-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2006 unter Mitwirkung… 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Dezember 2003 wird aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

„Verfahren zur Gewinnung von Elektroenergie aus der Umwelt sowie ein Gebäude“

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 9, sowie geänderte Beschreibung,

Seiten 1 - 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 19. Juli 2006, Zeichnung entfällt.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02N - hat die

am

17. August 2001

eingereichte Anmeldung

durch Beschluss

vom

17. Dezember 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand

des mit Eingabe vom 1. Januar 2003 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu

sei. Die Patentansprüche 2 bis 11 seien nicht gewährbar, weil ein Patent nur antragsgemäß erteilt werden könne und nur ein Antrag auf Erteilung des Patents in

Verbindung mit Patentanspruch 1 vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

25. Februar 2004.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2006 neue Unterlagen eingereicht und beantragt:

Der Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 17. Dezember 2003 wird aufgehoben und das

Patent erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 9, sowie geänderte Beschreibung,

Seiten 1 - 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 19. Juli 2006, Zeichnung entfällt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis d):

„a)

Verfahren zur Gewinnung von Elektroenergie aus der Umwelt,

dadurch gekennzeichnet,

b)

dass die durch mechanische Belastungsänderung hervorgerufene Bewegung in mindestens einer Richtung beweglich gelagerter vorgehängter Fassadenteile,

c)

die so angeordnet werden, dass sie sich nach einer durch Wind

verursachten Bewegung durch ihr Eigengewicht in ihre Ausgangsposition zurückstellen,

d)

mittels zwischen beweglichen und festen Bauwerksteilen angeordneter mechanisch/elektrischer Energiewandler in elektrische

Energie gewandelt wird.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis d):

„a) Gebäude,

dadurch gekennzeichnet,

b)

dass es vorgehängte Fassadenteile aufweist, die in mindestens

einer Richtung beweglich so gelagert sind,

c)

dass sie sich nach einer durch Wind verursachten Bewegung

durch ihr Eigengewicht in ihre Ausgangsposition zurückstellen,

d)

und zwischen dem Gebäudekörper und den Fassadenteilen

angeordnete mechanisch/elektrische Energiewandler aufweist,

deren bei durch mechanische Belastungsänderung hervorgerufene Bewegung der Fassadenteile erzeugte Elektroenergie in

Batterien sammelbar oder ins Netz einzuspeisen ist.“

Dem Anmeldegegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben,

mit der Umweltenergie wirtschaftlich lohnend verwertet werden kann und das

universell einsetzbar ist (in der mündlichen Verhandlung eingereichte Beschreibung, S. 3 Abs. 2).

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass aus der DE 44 22 309 A1 nicht

bekannt sei, zur Rückführung in die Ausgangsposition das Eigengewicht der bewegten Teile heranzuziehen. Sie meint außerdem, dass sich durch die erfindungsgemäße Rückstellung über das Eigengewicht eine höhere Energieausbeute

gegenüber einer Rückstellung durch eine Rückstellkraft in Form von zusätzlich

benötigten Federn - wie sie die DE 44 22 309 A1 lehre - ergebe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,

weil das Verfahren nach Patentanspruch 1 und das Gebäude nach Patentanspruch 4 patentfähig sind.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Bauingenieur anzusehen, dem

auch die Wirkungsweise und die Ansteuerung von mechanisch/elektrischen Energiewandlern bekannt ist oder der diesbezüglich einen auf diesem Gebiet tätigen

Fachhochschul-Elektroingenieur um Rat angeht (vgl. BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel). Die Summe des Fachwissens beider Fachleute stellt dann das Wissen und

Können des Durchschnittsfachmanns dar (vgl. BGH GRUR 86, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).

1.

Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 9

Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 ist zulässig.

1.1 Zu Patentanspruch 1:

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglichen dadurch, dass er das Alternativmerkmal „in sich elastisch beweglicher Bauwerke“

nicht mehr umfasst, dass er zusätzlich das Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 7 aufweist (Merkmal c)) und dass die Angabe „beweglich gelagerter

Bauwerksteile“ durch die einschränkende Angabe „beweglich gelagerter vorgehängter Fassadenteile“ ersetzt ist (S. 3 Z. 6 bis 11 i. V. m. S. 4 Z. 30 bis 34 der

ursprünglichen Unterlagen).

1.2

Zu Patentanspruch 4:

Im Unterschied zum ursprünglichen Patentanspruch 14 umfasst der geltende Patentanspruch 4 zusätzlich das Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 7

(Merkmal c)), außerdem ist dem Begriff „Fassadenteile“ das Wort „vorgehängte“

vorangestellt (S. 3 Z. 6 bis 11 i. V. m. S. 4 Z. 30 bis 34 der ursprünglichen

Unterlagen).

1.3

Zu den Patentansprüchen 2, 3 und 5 bis 9:

Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen

12 und 13. Die Patentansprüche 5, 6, 7, 8 und 9 entsprechen den hinsichtlich ihrer

Patentkategorie berichtigten, ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3, 5, 8 und 11

wobei die Patentansprüche 5 und 6 jeweils den Begriff „Fassadenteile“ anstelle

des in den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 enthaltenen Begriffs

„Bauwerksteile“ enthalten.

2. Neuheit

Aus der DE 44 22 309 A1 ist bekannt ein

a)

Verfahren zur Gewinnung von Elektroenergie aus der Umwelt

(Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Z. 15 bis 22),

wobei,

bteilw) die durch mechanische Belastungsänderung (Sp. 3 Z. 17:

Windkräfte) hervorgerufene Bewegung in mindestens einer

Richtung beweglich gelagerter Teile (Fig. 1: 2 i. V. m. Sp. Sp. 8

Z. 4),

cteilw) die so angeordnet werden, dass sie sich nach einer durch Wind

verursachten Bewegung durch eine Rückführungseinrichtung bzw. durch Elastizität in ihre Ausgangsposition zurückstellen (Sp. 5 Z. 48 bis 53),

d)

mittels zwischen beweglichen und

festen Bauwerksteilen

(Fig. 1: 2, 6) angeordneter mechanisch/elektrischer Energiewandler (Fig. 1: 4) in elektrische Energie gewandelt wird (Sp. 7

Z. 16 bis 36 und Sp. 7 Z. 68 bis Sp. 8 Z. 10).

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem in der

DE 44 22 309 A1 beschriebenen dadurch, dass anstelle der Teile vorgehängte

Fassadenteile vorgesehen werden (Merkmal b)) und dass anstelle der Rückstellung durch eine Rückführungseinrichtung bzw. durch Elastizität die Rückstellung durch das Eigengewicht der vorgehängten Fassadenteile erfolgt (Merkmal

c)).

Der Patentanspruch 4 - dessen Merkmale b) und c) den Merkmalen b) und c) des

Patentanspruchs 1 gehaltsmäßig entsprechen - unterscheidet sich ebenfalls in

den Merkmalen b) und c) von dem in der DE 44 22 309 A1 beschriebenen - auch

Bauwerke (Zusammenfassung) betreffenden - Stand der Technik.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und das Gebäude nach Patentanspruch 4

sind somit neu.

Die weder von der Anmelderin noch vom Senat aufgegriffenen weiteren Druckschriften gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen werden muss.

3. Erfinderische Tätigkeit

Ausgehend von einem Verfahren, wie es in der DE 44 22 309 A1 beschrieben ist,

mag der Fachmann zwar darauf kommen, dies auch bei vorgehängten

Fassadenteilen vorzusehen, da er weiß, dass diese von Windkraft beaufschlagt

werden.

Die DE 44 22 309 A1 gibt ihm jedoch keinen Hinweis, die darin beschriebene

elastische Rückführungseinrichtung wegzulassen und die Fassadenteile so anzuordnen, dass sie sich nach einer durch Wind verursachten Bewegung durch ihr

Eigengewicht in ihre Ausgangsposition zurückstellen, wie dies die Patentansprüche 1 und 4 lehren.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und das Gebäude nach Patentanspruch 4

beruhen daher jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Übrige Unterlagen

Die Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 9 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. des Gebäudes

nach Patentanspruch 4; sie sind mit dem Patentanspruch 1 bzw. dem Patentanspruch 4 gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an

sie zu stellenden Anforderungen.

gez.

Unterschriften