Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 19.07.2006 – 28 W (pat) 102/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 102/00 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 47 306
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 12 vom 18. Februar 1999 und 17. November 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung
für die Ware
„Kraftfahrzeuge“ zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke
als Kennzeichnung für die Waren
„Kraftfahrzeuge und deren Teile“.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der versagten Waren, die nicht ihre eigene Kennzeichnung darstellen
könnten. Für eine Warenformmarke fehle es an Elementen, die über die reine
technische Gestaltung und den verkehrsüblichen Rahmen hinausgingen, um vom
Verkehr einzeln oder in ihrer Gesamtheit als betrieblicher Herkunftshinweis und
damit unterscheidungskräftig angesehen werden könnten. Im Übrigen bestehe
auch ein erhebliches Freihaltungsinteresse an der äußeren Gestaltungsform eines
Kraftfahrzeuges, die technische Fortentwicklung und die zukünftigen gesetzlichen
Rahmenbedingungen verlangten einen möglichst weiten Freiraum bei der Gestaltung von Formelementen im PKW-Bereich. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, weil der begehrten
Eintragung zumindest ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe und dieses Eintragungshindernis auch nicht durch die nunmehr hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung überwunden sei.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 15. Dezember 2005 (I ZB 33/04) festgestellt, dass der beanspruchten Warenformmarke zwar nicht die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden könne, der Eintragung von Haus aber ein
erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der freien Wahl der Formgestaltung
von Automobilen entgegen stehe, das vorliegend jedoch bezüglich der Ware
„Kraftfahrzeuge“ durch Verkehrsdurchsetzung überwunden sei. Es entspreche der
Lebenserfahrung, dass in Deutschland zumindest gängige Kraftfahrzeug-Modelle
schon kurze Zeit nach der Einführung im Markt vom Verkehr einem bestimmten
Hersteller zugeordnet würden, vor allem wenn im neuen Modell charakteristische
Merkmale bei der Fahrzeuggestaltung aufgegriffen würden, die dem Verkehr von
anderen Modellen des Herstellers bekannt seien. Diese Voraussetzungen seien
ohne Weiteres erfüllt, wenn wie vorliegend zwischen der Markteinführung des
Fahrzeugs und der Markenanmeldung ein knappes Jahr liege. An diese
Feststellungen fühlt sich der Senat nach § 89 Abs. 4 MarkenG gebunden. Das
Eintragungshindernis (Freihaltebedürfnis) ist damit im Wege der Durchsetzung
überwunden, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben
waren.
gez.
Unterschriften