Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.07.2006 – 28 W (pat) 102/00

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 102/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 47 306

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 12 vom 18. Februar 1999 und 17. November 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung

für die Ware

„Kraftfahrzeuge“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke

als Kennzeichnung für die Waren

„Kraftfahrzeuge und deren Teile“.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der versagten Waren, die nicht ihre eigene Kennzeichnung darstellen

könnten. Für eine Warenformmarke fehle es an Elementen, die über die reine

technische Gestaltung und den verkehrsüblichen Rahmen hinausgingen, um vom

Verkehr einzeln oder in ihrer Gesamtheit als betrieblicher Herkunftshinweis und

damit unterscheidungskräftig angesehen werden könnten. Im Übrigen bestehe

auch ein erhebliches Freihaltungsinteresse an der äußeren Gestaltungsform eines

Kraftfahrzeuges, die technische Fortentwicklung und die zukünftigen gesetzlichen

Rahmenbedingungen verlangten einen möglichst weiten Freiraum bei der Gestaltung von Formelementen im PKW-Bereich. Die hiergegen gerichtete Beschwerde

der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, weil der begehrten

Eintragung zumindest ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe und dieses Eintragungshindernis auch nicht durch die nunmehr hilfsweise geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung überwunden sei.

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss

vom 15. Dezember 2005 (I ZB 33/04) festgestellt, dass der beanspruchten Warenformmarke zwar nicht die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden könne, der Eintragung von Haus aber ein

erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der freien Wahl der Formgestaltung

von Automobilen entgegen stehe, das vorliegend jedoch bezüglich der Ware

„Kraftfahrzeuge“ durch Verkehrsdurchsetzung überwunden sei. Es entspreche der

Lebenserfahrung, dass in Deutschland zumindest gängige Kraftfahrzeug-Modelle

schon kurze Zeit nach der Einführung im Markt vom Verkehr einem bestimmten

Hersteller zugeordnet würden, vor allem wenn im neuen Modell charakteristische

Merkmale bei der Fahrzeuggestaltung aufgegriffen würden, die dem Verkehr von

anderen Modellen des Herstellers bekannt seien. Diese Voraussetzungen seien

ohne Weiteres erfüllt, wenn wie vorliegend zwischen der Markteinführung des

Fahrzeugs und der Markenanmeldung ein knappes Jahr liege. An diese

Feststellungen fühlt sich der Senat nach § 89 Abs. 4 MarkenG gebunden. Das

Eintragungshindernis (Freihaltebedürfnis) ist damit im Wege der Durchsetzung

überwunden, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben

waren.

gez.

Unterschriften