Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.07.2006 – 9 W (pat) 403/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 60 057
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
-
-
-
-
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 4, als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalte 1 bis Spalte 2 Zeile 20 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Seiten 3 bis 4, als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalte 3 Zeile 47 bis Spalte 4 Zeile 68 gemäß
Patentschrift,
Beschreibung Seite 7, als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalte 5 ab Zeile 37 bis Spalte 6 Zeile 38 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Seite 14, als Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 23. Dezember 1998 angemeldete und am 26. Juni 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Klimaanlage für ein Fahrzeug mit einem Kältespeicher“
ist von A… AG Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der mündlichen Verhandlung in beschränktem Umfang mit Haupt- und Hilfsantrag. Sie ist der Meinung, das jeweilige
Patentbegehren nach Haupt- und Hilfsantrag sei zulässig und auch patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
„Klimaanlage für ein Fahrzeug mit einem Kältespeicher (2), der mit
in einem Verdampfer (15) eines Primärkreislauf (10) erzeugter
Kälte geladen werden kann, und mit einem optionalen Wärmetauscher (21), der in dem Kältespeicher (2) gespeicherte Kälte über
einen Sekundärkreislauf (20) an den Fahrzeuginnenraum abgeben
kann, wobei der Sekundärkreislauf (20) zumindest einen weiteren
Wärmetauscher (25) enthält, der mit dem Verdampfer (15) des
Primärkreises in wärmetauschender Beziehung steht und eine
Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit (15,25) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Einheit (15, 25) einen Wärmetauscher
bildet, der mit Luft beaufschlagbar oder in solch einer Weise in
dem Kältespeicher (2) enthalten ist, dass der Verdampfer des
Primärkreises (10) im Wesentlichen unter Zwischenschaltung des
weiteren Wärmetauschers (25) des Sekundärkreises (20) mit dem
Kältespeicher (2) in wärmetauschender Beziehung steht, indem
der Verdampfer (15) des Primärkreises (10) im Wesentlichen in
dem weiteren Wärmetauscher (25) des Sekundärkreises enthalten
ist.“
Diesem Patentanspruch schließen sich in den Ausgestaltungsvarianten mit Luftbeaufschlagung der Wärmetauschereinheit die rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 4 und in den Ausgestaltungsvarianten mit Anordnung des Verdampfers im
Wärmetauscher die rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 an.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag bezeichnet mit gleichlautendem Oberbegriff wie der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur die die Luftbeaufschlagung
der Wärmetauschereinheit betreffenden Ausgestaltungsvarianten und ist dadurch
gekennzeichnet,
dass die Einheit (15,25) einen Wärmetauscher bildet, der mit Luft
beaufschlagbar ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 4 an.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 4, als Hauptantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalte 1 bis Spalte 2 Zeile 20 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Seiten 3 bis 4, als Hauptantrag überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalte 3 Zeile 47 bis Spalte 4 Zeile 68 gemäß
Patentschrift,
-
-
-
-
Beschreibung Seite 7, als Hauptantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalte 5 ab Zeile 37 bis Spalte 7 Zeile 40 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Seite 11, als Hauptantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalte 8 Zeile 20 ab „dargestellt“ bis Spalte 9
Zeile 58, wobei in Spalte 9 in den Zeilen 49 bis 52 der vollständige Satz gestrichen ist, gemäß Patentschrift,
-
Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift,
hilfsweise (sinngemäß),
-
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie vertritt die Auffassung, der jeweilige Gegenstand nach Haupt- und Hilfsantrag
sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum Stand der
Technik verweist sie auf die US 5 277 038 A, auf die DE 195 24 660 C1 sowie auf
die Fachveröffentlichung von H. Kruse, H. Holdack-Janssen „Verfahren zur Kältespeicherung
in Kfz-Klimaanlagen“
in Ki Klima-Kälte-Heizung 6/1988, S. 285
bis 290. Schriftsätzlich hat sie noch auf die DE 196 29 114 A1 sowie nach Ablauf
der Einspruchsfrist auf die nachveröffentlichte Druckschrift DE 198 38 880 A1
verwiesen.
Im Prüfungsverfahren war als weitere Entgegenhaltung noch folgende Fachliteratur in Betracht gezogen worden:
W. Pohlmann „Taschenbuch der Kältetechnik“, 16. Auflage 1978,
S. 229 ff.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch §147 Abs. 3 Satz 1 PatG
begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine das Patent beschränkende Änderung der Patentansprüche.
1.
Das Patent betrifft eine Klimaanlage für ein Fahrzeug mit einem Kältespeicher. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß
ausgeführt, dass die bekannten Klimaanlagen nach dem Stand der Technik
mit Nachteilen behaftet seien, wie träges Ansprechverhalten, komplexer
Aufbau sowie ein beträchtlicher benötigter Einbauraum.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte
technische Problem sieht die Patentinhaberin daher sinngemäß darin,
eine Klimaanlage der genannten Art so weiterzubilden, dass bei
konstruktiv einfacher Ausgestaltung ein hoher Wirkungsgrad
und ein schnelles Ansprechen erzielt wird. Außerdem soll auch
im Fahrbetrieb dem Kältespeicher Kühlleistung entnommen
werden können. Schließlich soll die Klimaanlage zum Einbau
geringe Raumanforderungen stellen, so dass auch ein Einbau
in einen PKW möglich ist.
Dieses Problem soll durch die Klimaanlage mit den im jeweiligen Patentanspruch 1 nach dem Haupt- und Hilfsantrag angegebenen Merkmalen gelöst
werden.
2.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der
Konstruktion von Kfz-Klimaanlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über
mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
3.
Die Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass der erst nach Ablauf der
Einspruchsfrist genannten Druckschrift DE 198 38 880 A1, die prioritätsälter, jedoch nachveröffentlicht und damit nur in Bezug auf Neuheit zu
berücksichtigen ist, eine über die des übrigen Standes der Technik
hinausgehende Bedeutung in Bezug auf den Gegenstand des Streitpatents
nicht zukommt. Dieses Dokument ist somit nicht relevant. Das verspätete
Vorbringen wird deshalb als unzulässig zurückgewiesen (vgl. Schulte PatG
7. Auflage Einleitung Rdn. 173 und § 59 Rdn. 210; BGH in „Gleichstromfernspeisung“, PMZ 1977, 277).
4.
Hauptantrag
4.1 Einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach dem
Hauptantrag 1 bedarf es nicht, da sein Gegenstand wie nachstehend ausgeführt nicht patentfähig ist.
4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Klimaanlage nachstehend folgendermaßen aufgegliedert:
1.
Klimaanlage für ein Fahrzeug,
1.1
die Klimaanlage weist einen Kältespeicher (2) auf,
1.1.1 der Kältespeicher (2) kann mit in einem Verdampfer (15) eines Primärkreislaufs (10) erzeugter Kälte geladen werden,
1.2
die Klimaanlage weist einen optionalen Wärmetauscher (21)
auf,
1.2.1 der optionale Wärmetauscher kann in dem Kältespeicher (2)
gespeicherte Kälte über einen Sekundärkreislauf (20) an den
Fahrzeuginnenraum abgeben,
1.3
der Sekundärkreislauf (20) enthält zumindest einen weiteren
Wärmetauscher (25),
1.3.1 der weitere Wärmetauscher (25) steht mit dem Verdampfer (15) des Primärkreises in wärmetauschender Beziehung,
1.3.2 der weitere Wärmetauscher (25) bildet mit dem Verdampfer (15) des Primärkreises eine Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit (15,25),
- Oberbegriff -
1.4
die Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit (15,25) bildet einen
Wärmetauscher,
1.4.1 der Wärmetauscher ist mit Luft beaufschlagbar,
oder
1.5
der Wärmetauscher ist in dem Kältespeicher (2) enthalten, in
solch einer Weise,
1.5.1 dass der Verdampfer des Primärkreises (10) im Wesentlichen unter Zwischenschaltung des weiteren Wärmetauschers (25) des Sekundärkreises (20) mit dem Kältespeicher (2) in wärmetauschender Beziehung steht,
1.5.2 indem der Verdampfer (15) des Primärkreises (10)
im
Wesentlichen in dem weiteren Wärmetauscher (25) des Sekundärkreises enthalten ist.
- Kennzeichen -
Dieser Patentanspruch kennzeichnet vier voneinander verschiedene
Bauvarianten. Die Klimaanlage kann einen optionalen Wärmetauscher 21
aufweisen (Merkmale 1.2, 1.2.1), d. h. dieser Wärmetauscher ist entweder
vorhanden oder nicht vorhanden. Die Merkmale 1.2/1.2.1 eröffnen somit
zwei Varianten.
Des Weiteren sind das Merkmal 1.4.1 und die Merkmalsgruppe 1.5 durch
eine oder
-Kombination verknüpft. Dies
führt auf die Varianten
„Merkmal 1.4.1“ oder stattdessen „Merkmalsgruppe 1.5“. Diese beiden
Varianten
jeweils subsumiert unter die beiden Varianten aus den
Merkmalen 1.2/1.2.1 des Oberbegriffs ergibt 2 x 2 = 4 Varianten.
Den möglichen Kombinationen der besagten Merkmale sind im Weiteren
die Bezeichnungen „Variante 1“ bis „Variante 4“ zugeordnet, wobei zur
jeweiligen Variante stets auch die übrigen Merkmale aus der
obenstehenden Merkmalsgliederung gehören. Die Zuordnung
ist
in
nachstehender Tabelle angegeben:
Variante/
Merkmal
Merkmal
1.2/1.2.1
Merkmal
1.4.1
Merkmalsgruppe 1.5
Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4
x
x
-
x
-
x
-
x
-
-
-
x
Jede Variante für sich muss die Voraussetzungen für die Patentfähigkeit
erfüllen, damit der Patentanspruch 1 patentfähig ist. Das ist bei der
Variante 2 allerdings nicht der Fall.
Die DE 195 24 660 C1 zeigt eine
Klimatisierungsanordnung
für
Nutzfahrzeuge. Die vorbekannte
Klimaanlage
weist
einen
Kältespeicher 24 im Sinne der o. g.
Merkmale 1.1 und 1.1.1 auf, der mit
in einem Verdampfer 36 eines
Primärkreislaufs 16 erzeugter Kälte
geladen
werden
kann
(DE 195 24 660 C1,
Spalte 9,
Zeilen 54-59 und 62-67; vgl. auch
nachstehend verkleinert wiedergegebene Figuren 3,4). Es ist eine Wärmetauschereinrichtung 8 vorgesehen,
die in dem Kältespeicher gespeicherte Kälte über einen Sekundärkreislauf 2
an den Fahrzeuginnenraum abgeben kann (DE 195 24 660 C1, Spalte 9,
Zeilen 46-51). Diese Wärmetauschereinrichtung 8
entspricht
dem
streitpatentgemäßen optionalen Wärmetauscher 21 nach den Merkmalen 1.2 und 1.2.1. Des Weiteren enthält der Sekundärkreislauf 2 einen
weiteren Wärmetauscher im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1, der mit dem
Verdampfer des Primärkreislaufs 16 in wärmetauschender Beziehung steht.
Dies ergibt sich aus der Figur 3
(s. o.) und dem Anspruch 5, wonach
die Kälteübernahme in den Sekundärkreislauf 2 in der Wärmetauscheinrichtung 14 stattfindet,
für den
Sekundärkreislauf dort also eine
wärmetauschende
Einrichtung
zwingend vorhanden sein muss
(DE 195 24 660 C1, Spalte 9, Zeilen 54-59). Dieser weitere Wärmetauscher
bildet mit dem Verdampfer 36 des Primärkreises 16 eine Verdampfer-
Wärmetauscher-Einheit gemäß Merkmal 1.3.2 (in obenstehender Figur 3
mit dem Bezugszeichen 14,36 versehen). Es ergibt sich weiter aus Figur 4
der DE 195 24 660 C1
(nebenstehend), dass diese Einheit einen
Wärmetauscher bildet (Merkmal 1.4), denn sie steht als Ganzes in
wechselseitigem Wärmetausch mit einem Kühlmittel 26 im Kältespeicher 24
(Spalte 9, Zeilen 62-67). Der Wärmetauscher ist dabei im Kältespeicher
enthalten (Merkmal 1.5).
Nicht unmittelbar entnehmbar ist aus der DE 195 24 660 C1, dass die
wärmetauschende Beziehung zwischen Verdampfer 36 und Kältespeicher 24
im Wesentlichen unter Zwischenschaltung des weiteren
Wärmetauschers (Merkmal 1.5.1) geschieht und der Verdampfer in dem
weiteren Wärmetauscher enthalten
ist (Merkmal 1.5.2). Zur Wärmeübertragung in dem Kältespeicher ist aber ausgeführt, dass eine direkte
metallische Wärmeübertragung
durch
eine metallische Wärmeleitverbindung 28
zwischen
dem
Kältekreislauf 16
und
dem
Wärmeträgerkreislauf 2 erfolgt (Spalte 6, Zeilen 65-68; Anspruch 9). Der
Fachmann gewinnt hieraus die Vorstellung, dass es auf einen hohen
Wärmestrom unmittelbar zwischen Verdampfer und Wärmetauscher
maßgeblich ankommt. Denn eine Leitverbindung der angegebenen Art
ermöglicht wegen der hohen Wärmeleitfähigkeit von Metallen einen hohen
Wärmestrom. Überdies sieht der Fachmann die Notwendigkeit einer den
hohen Wärmestrom ermöglichenden Verbindung auch aus praktischen
Erwägungen. Ist nämlich der Innenraum des Fahrzeugs stark erwärmt und
der Kältespeicher entleert, so ist bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs zum
schnellen Erhalt einer angenehmen Innentemperatur folgerichtigerweise
vorrangig der Innenraum und erst nachrangig der Kältespeicher zu kühlen.
Die vom Verdampfer erzeugte Kälte ist also mit überwiegendem Anteil auf
das Kühlmittel im Sekundärkreis zu übertragen. Die Übertragung kann
dabei nur über den Wärmetauscher des Sekundärkreises geschehen. Als
konstruktive Realisierung schlägt die DE 195 24 660 C1 metallische
Leitverbindungen 28 zwischen Verdampfer und Wärmetauscher vor, vgl.
insbesondere Anspruch 9. Dem Fachmann ist indes schon aufgrund seines
Fachwissens
das
im Fachgebiet
der Wärmetauscher
übliche
Konstruktionsprinzip der „Ineinanderschachtelung“ wärmetauschender Bauelemente zum Zwecke des Erhalts einer „Rangfolge“ der Bauelemente im
Hinblick auf den Wärmetransport bekannt. Er hat somit ohne Weiteres auch
die Möglichkeit, dieses
ihm geläufige Konstruktionsprinzip
zur
Verwirklichung dieser „Rangfolge“ der am Wärmetausch beteiligten Bauteile
anzuwenden und kommt somit ohne erfinderische Tätigkeit zur
Ausgestaltung im Sinne der Merkmale 1.5.1 und 1.5.2.
Damit ist dem Fachmann eine Klimaanlage mit den Merkmalen der
Variante 2 nach Patentanspruch 1 durch die DE 195 24 660 C1 nahegelegt.
Patentanspruch 1 ist daher, wie oben ausgeführt, nicht gewährbar.
Mit ihm fallen die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche.
5.
Hilfsantrag
5.1 Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag enthält die in der unter 4.2 gezeigten Tabelle angegebenen Varianten 1 und 3. Diese umfassen insgesamt die Merkmale 1-1.4 und 1.4.1 (Variante 1) und die Merkmale 1-1.1.1
und 1.3-1.3.2, 1.4 sowie 1.4.1 (Variante 3).
5.2 Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.
Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den
ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ergibt sich
aus dem erteilten Patentanspruch 1. In den ursprünglichen Unterlagen findet sich die entsprechende Merkmalskombination in einer Verknüpfung des
ursprünglichen Patentanspruchs 1 mit Angaben aus der Beschreibung
(Seite 8, Zeilen 21-24).
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 und inhaltlich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2
und 4, 5 überein.
5.3 Die Klimaanlage nach dem Patentanspruch 1 ist neu.
Die Einsprechende
ist der Auffassung,
die US 5 277 038 A
stehe
der
Klimaanlage
nach
diesem
Patentanspruch 1 - zumindest ohne die Merkmale 1.2 und 1.2.1
(optionaler Wärmetauscher) - neuheitsschädlich entgegen. Sie meint insbesondere, der
Verdampfer 152 des Primärkreises und der Wärmetauscher 20 des
Sekundärkreises (vgl. nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 3)
stünden
in wärmetauschender Beziehung
im Sinne des o. a.
Merkmals 1.3.1. Diese wärmetauschende Beziehung ergebe sich aus den
in der Figur 3 dargestellten Luftströmen sowie aus der Beschreibung
(Spalte 6, Zeilen 45-55). Die aus dem Verdampfer 152 austretende kalte
Luft, die durch den Wärmetauscher 20 strömt und dabei das
im
Sekundärkreislauf zirkulierende Fluid 40 kühlt, über eine vom Verdampfer 152 ausgehende Kühlwirkung auf den Wärmetauscher 20 im Sinne von
„wärmetauschender Beziehung“ nach Patentanspruch 1 aus.
Dieser Auffassung folgt der Senat insoweit, als der Sekundärkreislauf über
die vom Primärkreislauf gekühlte Luft (Verdampfer 152) gekühlt werden
kann und somit in der Tat eine Beeinflussung des Wärmetauschers 20
durch den Verdampfer 152 vorliegt. Die Einsprechende übersieht aber,
dass nach dem Wortlaut des Patentanspruchs als Partner der wärmetauschenden Beziehung der Verdampfer des Primärkreises und der Wärmetauscher des Sekundärkreises genannt sind (Wärmetauscher mit dem Verdampfer). Hierunter ist nach Überzeugung des Senats nur ein unmittelbarer
Austausch ausschließlich zwischen diesen beiden Komponenten zu verstehen. Damit liegt nicht allgemein einen Wärmetransport jedweder Art vor,
sondern konkret die unmittelbare Wärmeübertragung von dem einen auf
den anderen Wärmetauscher ohne Zwischenschaltung eines weiteren Mediums. Auf diese Weise ist immer ein Wärmefluss vorhanden, der vom hohen zum niedrigen Niveau (von höherer zu niedrigerer Temperatur) gerichtet ist, und es ist immer die Möglichkeit einer gegenseitigen Wechselwirkung gegeben. Für die streitpatentgemäße Klimaanlage ist dieses Prinzip
aus der Streitpatentschrift auch für die konkrete Ausführung entnehmbar,
z. B. dass bei abgeschaltetem Verbrennungsmotor - wenn der Primärkreis
keine Kälte erzeugt und der Lüfter 31 steht - der weitere Wärmetauscher 25
den Verdampfer 15 kühlen kann (Spalte 6, Zeilen 11-20). Betrachtet man
die in Figur 3 der US 5 277 038 A dargestellte Anordnung, so wird dagegen
klar, dass die „wärmetauschende Beziehung“ nicht unmittelbar zwischen
dem Verdampfer des Primärkreises und dem Wärmetauscher des Sekundärkreises besteht, sondern stattdessen zwischen dem Verdampfer und
dem Luftstrom einerseits und dem Luftstrom und dem Wärmetauscher andererseits. Dadurch fließt z. B. die Wärme des gegenüber dem Verdampfer 152 wärmeren Wärmetauschers 20 nicht etwa zum Verdampfer, wie sie
es bei einer „wärmetauschenden Beziehung“ im Sinne des Streitpatents tun
müsste, sondern in die entgegengesetzte Richtung mit dem Luftstrom vom
Verdampfer weg. Dies geschieht durch die bewegte Luft, die Wärme in
Richtung der Strömung transportiert (erzwungene Konvektion). Somit beruht der Wärmetausch auf einem anderen Transport-Prinzip als beim Streitpatent.
Die Einsprechende führt hierzu an, ein wechselseitiger Wärmetausch sei
auch bei der vorbekannten Klimaanlage nach der US 5 277 038 A möglich,
nämlich infolge Wärmestrahlung. Der Senat stimmt der Einsprechenden
hier zwar in der Sache zu, jedoch handelt es sich dabei nicht um einen
Wärmetausch im oben dargelegten streitpatentgemäßen Sinn. Denn die
Wärmetauscher der hier in Rede stehenden Art sind üblicherweise auf eine
Wärmeübertragung durch Wärmeleitung bzw. Konvektion ausgelegt, so
dass der über Strahlung übertragene Wärmeanteil keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass „in
wärmetauschender Beziehung“ im Zusammenhang mit Wärmetauschern
von Klimaanlagen der in Rede stehenden Art nicht diese Art der Wärmeübertragung meint, sondern nur die oben dargelegte Bedeutung haben
kann.
Eine wärmetauschende Beziehung zwischen Verdampfer des Primärkreises
und Wärmetauscher des Sekundärkreises im Sinne des Merkmals 1.3.1 ist
bei der Klimaanlage nach der US 5 277 038 A somit nicht vorhanden. Da
dieses Merkmal der streitpatentgemäßen Klimaanlage sowohl in der Variante mit als auch in der Variante ohne optionalen Wärmetauscher (Merkmale 1.2 und 1.2.1) zu eigen ist, unterscheiden sich beide im Patentanspruch 1 enthaltenen Varianten schon hierdurch von der Klimaanlage nach
der US 5 277 038 A. Dieser gegenüber ist die Klimaanlage nach dem Patentanspruch 1 somit neu.
Auch aus keiner der übrigen entgegengehaltenen Druckschriften geht eine
Klimaanlage mit allen im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen hervor.
Insbesondere zeigt keine der Entgegenhaltungen eine aus Verdampfer des
Primärkreises und Wärmetauscher des Sekundärkreises gebildete Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit, die ihrerseits (als Einheit) einen Wärmetauscher bildet und mit Luft beaufschlagbar ist.
Mangelnde Neuheit gegenüber diesen Entgegenhaltungen hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
5.4 Die Klimaanlage nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie oben zur Neuheit (5.3) ausgeführt, ist eine wärmetauschende Beziehung zwischen Verdampfer des Primärkreises und Wärmetauscher des Sekundärkreises im Sinne des Streitpatents der aus der US 5 277 038 A bekannten Klimaanlage nicht zu eigen. Vielmehr findet hier der Wärmeaustausch zwischen den beiden besagten Aggregaten durch den erzwungenen
Luftstrom statt. Der Fachmann hat keine Veranlassung, die aus dieser
Druckschrift bekannte Klimaanlage zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung zu modifizieren. Denn ein Zusammenlegen von Verdampfer 152 und
Wärmetauscher 20 der vorbekannten Klimaanlage erscheint schon deshalb
abwegig, weil der Wärmetauscher 20 auch als Heizelement zum Aufheizen
des Fahrzeuginnern verwendet werden kann (Spalte 7, Zeilen 1-21; Figur 5).
Die
unmittelbar wärmetauschende Beziehung
zeigt
zwar
die
DE 195 24 660 C1, wie den obenstehenden Ausführungen zum Hauptantrag (4.2) entnehmbar ist. Hier sind nämlich der Wärmetauscher des Sekundärkreises und der Verdampfer des Primärkreises zu einer Einheit zusammengefasst (vgl. obenstehende Figuren 3, 4 der DE 195 24 660 C1;
Wärmeleitverbindung 28). Die aus dieser Druckschrift bekannte Klimaanlage weist bis auf das Merkmal 1.4.1 alle Merkmale der Klimaanlage nach
Patentanspruch 1 auf (vgl. obenstehende Ausführungen zum Hauptantrag).
Dieses Merkmal 1.4.1 betrifft die Beaufschlagbarkeit der Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit (15,25) mit Luft. Zu einer solchen Luftbeaufschlagung kann die DE 195 24 660 C1 indes keine Anregung geben, weil
die gesonderte Wärmetauschereinrichtung 8 als fester und unverzichtbarer
Bestandteil der Klimaanlage dargestellt und die Luftbeaufschlagung nur an
dieser Stelle vorgesehen ist. Der Fachmann hat deshalb keine Veranlassung, zusätzlich eine weitere Luftbeaufschlagung an der Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit vorzusehen. Dies erscheint auch deshalb abwegig, weil die Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit im Heck des Fahrzeugs
angeordnet ist und somit für einen Umluftbetrieb eine äußerst umständliche
Luftführung erforderlich wäre. Der Fachmann kommt deshalb ausgehend
von dieser Druckschrift nicht auf den Gedanken, zusätzlich oder alternativ
zu der Luftkühlung an der Wärmetauschereinrichtung 8 Luft zur Kühlung
des Innenraums an der Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit vorbeizuführen. Diese Druckschrift vermag dem Fachmann die Ausgestaltung nach
dem Patentanspruch 1 somit ebenfalls nicht nahezulegen.
Zu einer Zusammenschau der US 5 277 038 A und der DE 195 24 660 C1
besteht kein Anlass. Denn beide vorbekannte Klimaanlagen stellen in sich
fertige Konstruktionen sowohl für die Beheizung als auch für die Kühlung
dar, die als solche zum Erhalt einer vollen Funktionsfähigkeit keiner Änderung bedürfen. Der Fachmann wird deshalb entweder bei der einen oder
statt dessen bei der anderen Konstruktion bleiben. Von einer Verknüpfung
zu einer Ausgestaltung im Sinne des Patentanspruchs 1 wird er sogar abgehalten, weil beide vorbekannten Klimaanlagen sowohl für Kühl- als auch
für Heizbetrieb vorgesehen sind und deshalb ein unmittelbarer Wärmetausch zwischen Verdampfer des Primärkreises und Wärmetauscher des
Sekundärkreises abwegig erscheint. Eine solche Verknüpfung kann nach
Überzeugung des Senats nur in Kenntnis der Erfindung zustandekommen.
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und können deshalb
ebenfalls nicht zu der Ausgestaltung nach dem Patentanspruch 1 führen.
Diese Druckschriften hat die Einsprechende zu diesem Patentanspruch
auch nicht in Betracht gezogen.
Die demnach aus dem Stand der Technik nicht herleitbare Lehre zur
Schaffung einer Verdampfer-Wärmetauscher-Einheit aus Verdampfer des
Primärkreises und Wärmetauscher des Sekundärkreises, die in oben dargelegter Weise in wärmetauschender Beziehung stehen und außerdem als
Ganzes einen luftkühlenden Wärmetauscher bilden, ist sowohl in der Variante 1 als auch in der Variante 3 enthalten. Es ergibt sich somit, dass eine
wie auch immer geartete Zusammenschau des in Betracht gezogenen
Standes der Technik nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 (beide
Varianten) führt. Der Senat hat auch kein Indiz dafür sehen können, dass
die Klimaanlage nach dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag für den
Durchschnittsfachmann auf der Hand gelegen hätte.
Mit der Klimaanlage nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte
Weiterbildungen der Klimaanlage nach dem Patentanspruch 1 betreffen
und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
gez.
Unterschriften