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BPatG Beschluss vom 27.07.2006 – 23 W (pat) 11/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 18 346.8-34
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung DE 100 18 346.8-34 wurde am 13. April 2000 unter Inanspruchnahme der US-Priorität vom 22. April 1999 (Az US 298077) beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik die Druckschriften
1)
JP 63 - 227 441 A mit englischsprachigen Abstract und
2) DE 35 34 653 C2
ermittelt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 1. Dezember 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, weil die
Stromkreisanordnung für die Elektrik eines Kraftfahrzeuges gemäß dem Patentanspruch 1 vom 24. Oktober 2002 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Januar 2004 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 hat der Senat noch folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt
1')
JP 63-227441 A (japanisches Original zu 1)),
3)
JP 6-251637 A mit englischsprachigem Abstract und einer maschinellen Übersetzung dieser Druckschrift
4) DE 33 36 195 C2 und
5) US 2 824 901.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006 verteidigte die Anmelderin ihre
Patentanmeldung mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit
den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 und höchst hilfsweise mit den
Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3.
Sie vertritt die Ansicht, dass gegenüber dem vorgenannten Stand der Technik die
Stromkreisanordnung nach Hauptantrag, zumindest aber die Stromkreisanordnungen nach einem der Hilfsanträge neu sind und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Zum Beleg, dass bei der vorliegenden Erfindung nach Haupt- und Hilfsanträgen es
wesentlich darauf ankomme, dass die entfernbare Schutzhülle „örtlich begrenzt
entfernbar“ ist, überreicht die Anmelderin das britische Patent aus dem Parallelverfahren zur vorliegenden Anmeldung
6) GB 2 349 281 B,
dem zufolge diese Schutzhülle zumindest selektiv entfernbar sei (protective cover
having a portion selectively removed, vgl. dort Patentanspruch 1).
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 2003 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5 (Hauptantrag),
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 (Hilfsantrag 1),
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 (Hilfsantrag 2),
höchst hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 (Hilfsantrag 3),
sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006,
ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 8,
ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 7.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat nach Korrektur eines Bezugzeichens für das Substrat nachfolgenden Wortlaut:
„Stromkreisanordnung für die Elektrik eines Kraftfahrzeugs, mit
-
einer Vielzahl von flachen, rechteckigen ersten Leitersegmenten (12, 14, 16, 18, 62, 63, 90, 92, 108, 110, 166, 168, 170,
172), die jeweils ein dielektrisches Substrat (22, 24, 26, 28)
und einen oder mehrere darauf verlegte elektrisch leitfähige
Sammelleiter (30, 32, 34, 36, 60, 94, 96, 98, 100) aufweisen,
und
-
einem gemeinsamen zweiten Leitersegment (20, 66), welches
ebenfalls ein dielektrisches Substrat und elektrisch leitfähige
Sammelleiter (38, 40, 42, 44, 72, 74, 76, 78, 80, 82) aufweist,
die durch einen Stromanschluss elektrisch versorgt und mit
Sammelleitern der ersten Leitersegmente elektrisch verbunden sind, wobei die ersten Leitersegmente rechtwinklig zum
gemeinsamen zweiten Leitersegment ausgerichtet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
sämtliche Leitersegmente mit einer als transparente Klebefolie
ausgebildeten entfernbaren Schutzhülle abgedeckt sind, die für
den Anschluss von Funktionsteilen der Fahrzeugelektrik örtlich begrenzt entfernbar ist.“
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine Merkmalsergänzung an dessen
Ende mit nachfolgendem Wortlaut:
„
…, und
dass die ersten Leitersegmente (12, 14, 16, 18, 62, 63, 90, 92,
108, 110, 166, 168, 170, 172) über Stiftverbindungen (50) mit dem
gemeinsamen zweiten Leitersegment (20, 66, 184) verbunden
sind.“
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine Merkmalsergänzung an dessen
Ende mit nachfolgendem Wortlaut:
„
…, und
dass zumindest eines der ersten Leitersegmente (90) in verzweigte Segmentteile (104, 106) unterteilt ist, wobei an jedem Segmentteil eine elektrische Verbindung mit weiteren rechteckigen Leitersegmenten (108, 110) vorgesehen ist.“
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine Merkmalsergänzung an dessen
Ende mit nachfolgendem Wortlaut:
„
…, und
dass die Sammelleiter (72, 74, 76, 78, 80, 82) wenigstens des gemeinsamen zweiten Leitersegments an einem einer Diagnose
und/oder einem Testen des Stromkreises (84) dienenden Servicebereich (70) von der Schutzhülle freigelegt und durch einen abnehmbaren Schutzdeckel (184) abgedeckt sind.“
Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteinhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006 erweisen sich die Stromkreisanordnungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht patentfähig.
1) Ausweislich der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung eine Stromkreisanordnung für die Elektrik eines Kraftfahrzeuges, wobei von „voluminösen“ Kabelbäumen zur Stromversorgung unterschiedlicher Verbraucher im
Kraftfahrzeug ausgegangen wird, vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Abs. 1
und 2 bzw. zugehörige Offenlegungsschrift Beschreibung Spalte 1, Abs. 1 und 2.
Derartige Kabelbäume sind insofern nachteilig, als deren Konzeption in Abhängigkeit vom jeweiligen Fahrzeugmodell kompliziert und deren Installation zeitaufwändig ist, wobei weiter erschwerend hinzukommt, dass das Auffinden von Fehler-
oder Störstellen im Kabelbaumsystem schwierig ist und die Reparaturarbeiten entsprechend aufwändig und kostenintensiv sind, vgl. ursprüngliche Beschreibung
Seite 2, Abs. 2 bzw. zugehörige Offenlegungsschrift Spalte 1, Abs. 4.
Daher liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Stromkreisanordnung für die Elektrik eines Kraftfahrzeuges bereitzustellen, mit welcher die vorgeschilderten Nachteile der bisher üblichen Anordnungen vermieden werden, wobei insbesondere angestrebt wird, die Stromkreisanordnung wenig sperrig auszuführen und einen einfachen Stromanschluss für die
elektrischen Funktionsteile sowie Module des Fahrzeugs zu erhalten, möglichst
ohne Rücksichtnahme auf besondere Fahrzeugmodelle oder deren Abweichung
von anderen Modellen einer gleichen oder auch einer unterschiedlichen Fahrzeugserie, vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 2, le. Abs. bis Seite 3, Abs. 1 bzw. zugehörige Offenlegungsschrift Spalte 1, le. Abs. bis Spalte 2, Abs. 1.
Dieses Problem wird durch die Merkmale der jeweiligen Patentansprüchen 1 nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst.
Bei der Lösung gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages ist es wesentlich,
dass sämtliche Leitersegmente mit einer als transparente Klebefolie ausgebildeten
entfernbaren Schutzhülle abgedeckt sind, die für den Anschluss von Funktionsteilen der Fahrzeugelektrik örtlich begrenzt entfernbar ist.
Bei der Lösung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 ist es zusätzlich wesentlich, dass die ersten Leitersegmente (12, 14, 16, 18, 62, 63, 90, 92, 108,
110, 166, 168, 170, 172) über Stiftverbindungen (50) mit dem gemeinsamen zweiten Leitersegment (20, 66, 184) verbunden sind.
Bei der Lösung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist es gegenüber der
Lösung nach Hauptantrag weiter wesentlich, dass zumindest eines der ersten Leitersegmente (90) in verzweigte Segmentteile (104, 106) unterteilt ist, wobei an jedem Segmentteil eine elektrische Verbindung mit weiteren rechteckigen Leitersegmenten (108, 110) vorgesehen ist.
Schließlich ist es bei der Lösung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 gegenüber der Lösung nach Hauptantrag wesentlich, dass die Sammelleiter (72, 74,
76, 78, 80, 82) wenigstens des gemeinsamen zweiten Leitersegments an einem
einer Diagnose und/oder einem Testen des Stromkreises (84) dienenden Servicebereich (70) von der Schutzhülle freigelegt und durch einen abnehmbaren Schutzdeckel (184) abgedeckt sind.
2) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit der geltenden
Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit ihrer Lehren kann dahinstehen, weil
- wie es sich aus dem nachfolgenden Abschnitt ergibt - die Lehren der jeweiligen
Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem
Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II. 1. - „Elastische Bandage“.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von
elektrischen Verkabelungen in Kraftfahrzeugen befasster Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
3) Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht im Hinblick auf
den nachgewiesenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns.
Die Entgegenhaltung 1) offenbart i. V. m. den Figuren der originalen japanischen
Offenlegungsschrift 1') eine Stromkreisanordnung für die Elektrik eines Kraftfahrzeuges (vgl. dortigen Titel: Wiring System for Automobile) bestehend aus einem
gemeinsamen zweiten Leitersegment (a main line of the wire harness with a flat
harness A), das aus auf einem Substrat (substrate 1) verlegten und mit einem anderen Substrat (covering with another insulating substrate 1’) abgedeckten Leitern
(parallel conductors 2) besteht, wobei das gemeinsame zweite Leitersegment (A)
mit einer Vielzahl von flachen, rechteckigen ersten Leitersegmenten (flat harness
B (B1, B2) constituting a branch part) - bestehend aus in einem weiteren Substrat
(insulating substrate 3) verlegten elektrisch leitfähigen Sammelleitern (conductor 4
/ Likewise, flat harness B (B1, B2) constituting a branch part is made of setting
each conductor 4 in plural pieces of parallel grooves 3a installed in an insulating
substrate 3), die mit einer Isolierfolie (insulating sheet 8 / vgl. hierzu Figuren 2a
und 2b) abgedeckt sind - derart elektrisch kontaktiert sind, dass die ersten Leitersegmente (B1, B2, 4) rechtwinklig zum gemeinsamen zweiten Leitersegment (A)
ausgerichtet sind, vgl. hierzu zunächst das Abstract zu 1) i. V. m. den Figuren 1,
2a, 2b, 3a, 5a, 5b und 6 aus der zugehörigen japanischen Offenlegungsschrift 1').
Somit offenbart die Entgegenhaltung 1) i. V. m. den Figuren aus der zugehörigen
japanischen Offenlegungsschrift 1') eine Stromkreisanordnung mit den Merkmalen
des Oberbegriffs der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3.
Die Entgegenhaltung 3) offenbart Leitersegmente, bei denen auf einem dielektrischen Substrat (insulation film 1) eine Vielzahl von parallelen flachen Sammelleitern (conductors 3) in Form einer Schaltung (circuit pattern 2) angeordnet sind, die
wiederum von einer schmelzklebenden Schutzhülle (protective sheet 4) u. a. aus
transparentem Ethylen Vinyl Acetat (EVA) abgedeckt sind, wobei die Schutzhülle
(4) örtlich begrenzt entfernbar ist, in dem Ausnehmungen (conductor exposing
window 5) in die Schutzhülle (4) gestanzt werden, vgl. die Entgegenhaltung 3), Figuren 1 bis 6 i. V. m. der maschinellen Übersetzung Abschnitte [0009] bis [0015],
insbesondere die Abschnitte [0010] und [0014].
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass gemäß Figur 3 dieser Entgegenhaltung die Ausnehmung (5) vor dem Auflaminieren der Schutzhülle (4) gestanzt (vgl.
Bezugszeichen 36, 37 in Figur 3) und die Schutzhülle (4) nicht erst nach dem Auflaminieren örtlich begrenzt entfernt wird, vermochte den Senat nicht zu überzeugen, weil einerseits in der vorliegenden Anmeldung überhaupt nicht ausgeführt,
wie die örtlich begrenzte Entfernbarkeit der Schutzhülle (48 gemäß vorl. Anmeldung) nach deren Auflaminierung bewerkstelligt wird, und weil andererseits es für
den Fachmann naheliegend ist, anstelle eines vollständigen Ausstanzens der Ausnehmung (5) eine Teilperforierung entlang der Ränder der vorgesehenen Ausnehmung einzustanzen, wodurch auch eine örtlich begrenzte Entfernbarkeit der als
transparente Schmelzklebefolie ausgebildeten Schutzhülle (4) auch nach deren
Auflaminieren gegeben ist.
Daher hat es für den Fachmann schon allein wegen der Vorzüge von mit transparenter Schutzhülle abgedeckten flachen Leitersegmenten nahegelegen, derartige
Leitersegmente nach Entgegenhaltung 3) auch bei der Stromkreisanordnung für
die Elektrik eines Kraftfahrzeugs gemäß Entgegenhaltung 1) einzusetzen, vgl. zu
Vorzügen von transparenten Schutzhüllen Entgegenhaltung 4), Spalte 5, Z. 11 bis
Spalte 6, Z. 8.
Somit beruht die Stromkreisanordnung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages
im Hinblick auf die Entgegenhaltungen 1), 3) und 4) nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages fallen auch darauf rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 5.
4) Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch eine Merkmalsergänzung an dessen Ende, der zufolge die ersten Leitersegmente über Stiftverbindungen (50) mit dem gemeinsamen zweiten Leitersegment verbunden sind.
Derartige Stiftverbindungen zur elektrischen Kontaktierung von übereinander angeordneten und sich kreuzenden Leitersegmenten bzw. deren Sammelleitern zählen zu üblichen Kontaktierungsmaßnahmen und stellen ein Äquivalent zur in der
Entgegenhaltung 1) offenbarten Schweißverbindung von Leitern (2, 4) dar.
Daher beruht auch die Stromkreisanordnung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen 1), 3) und 4) i. V. m. üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns.
Mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 fallen auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4.
5) Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von
der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch eine Merkmalsergänzung an dessen Ende, der zufolge zumindest eines der ersten Leitersegmente
(90) in verzweigte Segmentteile (104, 106) unterteilt ist, wobei an jedem Segmentteil eine elektrische Verbindung mit weiteren rechteckigen Leitersegmenten
(108, 110) vorgesehen ist.
Diese zusätzliche Maßnahme nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 entspricht der in der Entgegenhaltung 4) offenbarten Auftrennung von Segmentteilen
(Flachbandkabel) zur elektrischen Kontaktierung an Verbindungsarmaturen, vgl.
hierzu Entgegenhaltung 4), Spalte 3, Zn. 9 bis 20.
Daher beruht auch die Stromkreisanordnung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen 1), 3) und 4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 fallen auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4.
6) Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von
der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch eine Merkmalsergänzung an dessen Ende, der zufolge die Sammelleiter (72, 74, 76, 78, 80, 82) wenigstens des gemeinsamen zweiten Leitersegments an einem einer Diagnose
und/oder einem Testen des Stromkreises (84) dienenden Servicebereich (70) von
der Schutzhülle freigelegt und durch einen abnehmbaren Schutzdeckel (184) abgedeckt sind.
Die Entgegenhaltung 5) lehrt für elektrische Verteilungssysteme abnehmbare
Schutzdeckel (removable cover plate 23) auf den T-Verbindungsstellen anzuordnen, um freien Zugang zu diesen elektrischen Verbindungsstellen zu ermöglichen.
Daher ist es für den Fachmann naheliegend, an einem im Kraftfahrzeugbereich
üblichen Servicebereich mit Diagnose- und/oder Testfunktionen die Schutzhülle an
wenigstens einem gemeinsamen zweiten Leitersegment zu entfernen und diesen
mittels eines abnehmbaren Schutzdeckels abzudecken.
Daher beruht auch die Stromkreisanordnung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen 1), 3) bis 5) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 fallen auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4.
Daher war die Beschwerde der Anmelderin insgesamt zurückzuweisen.
gez.
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