Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 28.07.2006 – 14 W (pat) 328/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 57 640
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 197 57 640 wird mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12,
Beschreibung Seiten 2 bis 4,
1 Blatt Zeichnungen, Figur 1,
jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 28. Juli 2006
sowie
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 2 und 3 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 197 57 640 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Belüften eines Backofens mit Backmuffel“
ist am 4. März 2004 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 6. Mai 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(1) DE 87 06 668.8 U1
(2) DE 22 56 941 A
(3) DE 35 16 847 A1
(4) US 4 561 348 A
(5) US 3 882 843 A
(6) US 3 911 893 A
(7) DE 195 06 803 A1
(8) DE 195 20 341 A1
(9) DE 42 19 243 A1
belegten Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Patentinhaberinnen verfolgen ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung übergebenen Patentansprüche 1 bis 12 weiter, von denen Anspruch 1 nach Berichtigung von Schreibfehlern wie folgt lautet:
„Vorrichtung zum Belüften (1) eines Backofens (2) mit Backmuffel
(3),
-
-
-
-
mit Lüftermitteln und mindestens einem Motor (4),
mindestens einem Luftkanal (5) für den Abzug von Kühlluft
und Wrasen,
wobei der Motor (4) an einer Platte (17) im Luftkanal (5) be
festigt ist,
mit mindestens einer ersten Strömungsverbindung (6) für
den Abzug eines Wrasen-Luftstroms (7) aus der Backmuffel
(3) und
-
mindestens einer zweiten Strömungsverbindung (8) für den
Abzug eines Kühlluftstroms (9) für die Außenumgebung (10)
der Backmuffel (3),
-
wobei im Bereich der Strömungsverbindung (6, 8) die jeweiligen Luftströme eine vorbestimmte Strecke in getrennten Kanälen (Kühlluftkanal 14, Wrasenkanal 15) geführt sind und
der Wrasenkanal (15) die Platte (17) aufweist, die den
Kühlluftkanal (14) vom Wrasenkanal (15) trennt,
-
wobei der Motor (4) sowohl ein erstes Lüfterrad (11) für den
Kühlluftstrom (9) als auch ein zweites Lüfterrad (12) für den
Wrasen-Luftstrom (7) antreibt, und
wobei das Lüfterrad (12) für den Wrasen-Luftstrom (7) ein
Radial-Lüfterrad ist
und unter der Platte (17) das Spiralgehäuse des Radiallüfters
-
-
ausgebildet ist.“
Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Patentinhaberinnen beantragen,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seiten 2 bis 4 und 1 Blatt
Zeichnungen, Figur 1, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 2 und 3 gemäß Patentschrift.
Sie machen insbesondere geltend, die Druckschrift (1) beschreibe nicht, dass der
Motor für den Abzug von Kühlluft und Wrasen an einer Platte im Luftkanal angeordnet und die Platte ein Bauteil des für den Abzug von Wrasen ausgebildeten
Radiallüfters sei, wobei dieser unter der Platte angebracht werden könne. Diese
konstruktive Maßnahme ermögliche erst eine raumsparende Anordnung und die
komplette Vormontage des Luftkanals, verbunden mit einer besseren Geräuschdämmung. Ein Hinweis darauf ergebe sich weder aus der Zusammenschau von
(1) mit (3) noch mit der Entgegenhaltung (7), die von der Einsprechenden zudem
unzutreffend interpretiert werde. Letztere (7) offenbare nämlich keinen Backofen
mit Backmuffel und auch die geförderten Luftströme hätten nichts mit dem Abzug
von Wrasen zu tun.
Die Einsprechende ist der Ansicht, die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents sei durch den Stand der Technik nahe gelegt. Insbesondere sei der Motor
zum Antrieb der Lüfterräder bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 streng genommen nur im Kühlluftkanal angeordnet, was sich aber bereits aus (1) ergebe. Ferner
ergebe sich die Befestigung des Motors in der Vorrichtung nach dem Streitpatent
zwischen den Lüfterrädern gewissermaßen von selbst, wenn sich der Fachmann
ausgehend von (1) vor die Aufgabe gestellt sehe, einen kompakteren Aufbau zu
erzielen und die Geräuschentwicklung zu minimieren. Denn der Motor sei bei (1)
unvorteilhafterweise über ein langes Halteelement auf der oberen Trennplatte angebracht, was die Übertragung von Schwingungen begünstige. Auch sei hinreichend bekannt, dass ein Axiallüfter etwas leiser arbeite. Diese selbstverständliche
Anordnung werde überdies auch durch die Zusammenschau mit dem weiteren
Stand der Technik nahe gelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Er ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung der nunmehr beanspruchten
Vorrichtung zum Belüften eines Backofens mit Backmuffel nach den Ansprüchen 1
bis 12 bestehen keine Bedenken.
Der Patentanspruch 1 geht aus den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1, 3,
11, 13 und 14 i. V. m. Seite 7, Zeilen 1 bis 6 der ursprünglichen Beschreibung
bzw. Absatz 0026 der Patentschrift hervor. Die Ansprüche 2 bis 12 sind die ursprünglichen und erteilten Ansprüche 2, 4 bis 10, 12, 15 und 16.
3. Die Neuheit der Vorrichtung gemäß geltendem Anspruch 1 ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden. Da die Überprüfung durch den
Senat zu keinem anderen Ergebnis führt, erübrigen sich nähere Ausführungen
hierzu.
4. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aufgabe des beschränkten Patentbegehrens ist es, eine Vorrichtung zum Belüften
eines Backofens zu schaffen, bei der bei einfachem und kostengünstigem Aufbau
eine optimale Kühlung wie auch gute Entlüftung der Backmuffel mit einem Motor
erzielt werden kann (Absatz 0008 der geltenden Unterlagen).
Die Aufgabe wird gelöst durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1.
Den nächst liegenden Stand der Technik stellt die Entgegenhaltung (1) dar. Es ist
daraus ein Backofen mit einer Belüftungsvorrichtung bekannt, die an der Rückseite zwischen der Muffelwand und der rückseitigen Gehäusewand untergebracht
ist (S. 2, viertletzte Z. bis S. 3, Z. 4). Sie weist Lüftermittel und mindestens einen
Motor auf (S. 3, Z. 6 bis 8). Eine Strömungsverbindung für den Abzug von Wrasen
aus der Backmuffel und eine weitere für den Abzug eines Kühlluftstroms für die
Außenumgebung der Backmuffel sind ebenfalls vorhanden (S. 3, Z. 11 bis 18
i. V. m. Fig.). Der Motor treibt bei (1) beide Lüfterräder an (S. 3, Z. 8 bis 10), wobei
das Lüfterrad für den Wrasenluftstrom, wie aus der Figur erkennbar, ein Radial-
Lüfterrad ist (Fig., Bezugszeichen 13). Die aus (1) bekannte Vorrichtung weist jedoch keine den Motor tragende Platte im Luftkanal für den Abzug von Kühlluft und
Wrasen auf, die als Teil des Wrasenkanals zugleich den Kühlluftkanal vom Wrasenkanal trennt und wodurch die Luftströme eine vorbestimmte Strecke in getrennten Kanälen geführt sind.
Die Einsprechende hat hierzu zwar eingewandt, die Befestigung des Motors in der
Vorrichtung gemäß Anspruch 1 zwischen den Lüfterrädern ergebe sich gewissermaßen von selbst, jedenfalls aber in nahe liegender Weise, wenn sich der Fachmann ausgehend von (1) vor die Aufgabe gestellt sehe, einen kompakteren Aufbau zu erzielen und die Geräuschentwicklung zu minimieren. Diesem Einwand
kann indessen nicht gefolgt werden, denn wie ohne Weiteres aus der Figur der
Entgegenhaltung ersichtlich, ist bei der dort gezeigten Anordnung kein einfaches
Umsetzen des Trägers 9 für den Motor 10 vom Deckel 8 auf die Platte 16 und unterhalb des Lüfterrades 12 möglich. Diese hypothetische Änderung würde nämlich
eine völlig andere Dimensionierung der Saugkammer 15 erfordern und damit zu
gegenüber (1) grundlegend anderen Strömungsverhältnissen führen. Die Entgegenhaltung (3) kann schon deshalb nicht zu einem Einbau des Motors zwischen
zwei Lüfterrädern anregen, weil sie hierfür kein Vorbild liefert (vgl. Fig. 1 und 2 mit
zugehöriger Beschreibung).
Die von der Einsprechenden noch genannte Druckschrift (7) zeigt zwar die Anordnung eines Antriebsmotors zwischen zwei Lüfterrädern (Fig. 1 bis 3 i. V. m. Sp. 4,
Z. 22 bis 24). Diese beschreibt aber ersichtlich keinen Backofen mit Backmuffel,
sondern einen Koch- und Heizofen, bei dem die Wärme und das Abgas, die bei
der Verbrennung des Brennmaterials, wie Heizöl, Brenngas oder dergleichen entstehen, zum Wärmetausch in einem Wärmetauscher Verwendung finden und die
im Wärmetauscher erzielte Wärme wahlweise zum Kochen oder zur Raumbeheizung genützt wird (Sp. 1, Z. 3 bis 10). Diese gattungsfremde Druckschrift wird der
Fachmann zur Lösung der Aufgabe nicht heranziehen; eine Übereinstimmung mit
der Anordnung des Antriebsmotors bei der beanspruchten Vorrichtung erschließt
sich ihm nur in Kenntnis derselben.
Die weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
aufgegriffenen Druckschriften gehen nicht über die Lehren der vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen hinaus und können daher den Fachmann ebenfalls
nicht zur vorliegend beanspruchten Vorrichtung führen.
5. Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 des beschränkten
Patentbegehrens neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; Anspruch 1 ist
daher gewährbar.
Das Gleiche gilt für die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12, die
weitere, nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen des Gegenstandes
nach Anspruch 1 betreffen.
gez.
Unterschriften