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BPatG Beschluss vom 01.08.2006 – 21 W (pat) 332/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. August 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 41 22 371

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.

Bezeichnung:

„Mikroprozessorgesteuertes elektronisches Messgerät“

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 20. Juli 2006,

Beschreibung Spalten 1 bis 4, Zeile 50, gemäß Patentschrift mit

Änderungen gemäß Eingabe vom 20. Juli 2006, Seiten 1 bis 3,

1 Blatt Zeichnungen Figur 2, gemäß Patentschrift.

Im Übrigen wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 5. Juli 1991 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das

nachgesuchte Patent 41 22 371 mit der Bezeichnung „Mikroprozessorgesteuertes

elektronisches Messgerät“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am

15. Mai 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 12. August 2003 (eingegangen am 14. August 2003)

Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

DE 34 10 082 A1;

„Single chip MCU EEPROM programming using bootstrap techniques”; Electronic Engineering October 1988, Seite 75-80;

DE 88 11 609 U1 (bereits im Prüfungsverfahren genannt);

US 4,884,022 (bereits im Prüfungsverfahren genannt);

DE 37 02 453 C2;

D6 WO 80/02881 A1

D7

US 4 382 279

sowie in ihrem weiteren Schriftsatz vom 11. März 2004 noch auf

D8

D9

DE 34 43 997 C2

Datenblatt SPM-19, Selektiver Pegelmesser der Firma Wandel &

Goltermann (6 Blatt mit Druckvermerk 25/6.86 auf dem letzten

Blatt)

D10 Datenblatt DLM-4 Datenleitungsmessgerät der Firma Wandel &

Goltermann (4 Blatt mit Druckvermerk auf dem letzten Blatt

25/1.86).

Die Einsprechende erachtet das elektronische Messgerät gemäß Anspruch 1 gegenüber D5 nicht neu, auf jeden Fall nicht erfinderisch gegenüber D1 und D3 oder

gegenüber D2 und D3.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 hat die Patentinhaberin als Hilfsantrag einen

neuen Anspruchssatz mit Ansprüchen 1 und 2 und angepasster Beschreibung

eingereicht.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und erfinderisch

sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das erteilte Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

auf der Grundlage der Patentansprüche 1 und 2 sowie der mit

Schriftsatz vom 19. Juli 2006 eingereichten geänderten Unterlagen, im Übrigen gemäß Patentschrift und Figur 2.

Sie hält den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag für neu und erfinderisch. Ihrer Meinung nach werden bei bekannten Kraftfahrzeug-Steuerungsgeräten nur fahrzeugspezifische Kenndaten gespeichert; dies sei etwas völlig anderes als das Abspeichern eines umfangreichen Bedien-, Steuer- und Messprogramms für ein elektronisches Messgerät.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag - mit hinzugefügter Merkmalsgliederung - lautet:

M1 Elektronisches Messgerät,

M2 dessen Bedien-, Steuer- und Messprogramm für

M3 den geräteinternen Mikroprozessor

M4

in mindestens einem geräteinternen Speicher abgespeichert

ist,

M5 der mittels des Mikroprozessors elektrisch lösch- und programmierbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

M6 dass das in den Mikroprozessor einzuspeichernde neue Programm über eine außen am Gerät vorgesehene serielle

Schnittstelle

M7 mittels eines externen Rechners dem geräteinternen

Mikroprozessor zuführbar ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag - mit hinzugefügter Merkmalsgliederung

lautet:

M1 Elektronisches Messgerät,

M2 dessen Bedien-, Steuer- und Messprogramm für

M3 den geräteinternen Mikroprozessor

M4

in mindestens einem geräteinternen Speicher abgespeichert

ist,

M5 der mittels des Mikroprozessors elektrisch lösch- und programmierbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

M6 dass das in den Mikroprozessor einzuspeichernde neue Programm über eine außen am Gerät vorgesehene serielle

Schnittstelle

M7 mittels eines externen Rechners dem geräteinternen

Mikroprozessor zuführbar ist,

M8 wobei der seriellen Schnittstelle eine zusätzliche mit dem

Mikroprozessor zusammenwirkende integrierte Hilfsschaltung (Gate-Array)

M9 mit einem Hilfsspeicher (RAM) zugeordnet ist

M10 und vor der Eingabe des neuen Messgeräte-Programms

dem Mikroprozessor über die integrierte Hilfsschaltung eine

Initialisierungsanweisung zugeführt wird

M11 und der Mikroprozessor nach seiner Aktivierung dann das für

das Löschen und Programmieren des oder der Speicher erforderliche Hilfsprogramm in seinen Arbeitsspeicher übernimmt, aus dem dieses Hilfsprogramm anschließend dem

Mikroprozessor für das Löschen und/oder Programmieren

des oder der Speicher zur Verfügung steht.

II.

Die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats des Patentgerichts für die

Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.

Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie

im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände

sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so

dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende

Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne

eigene Ermittlungen ziehen können.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht

bestritten worden.

Der Einspruch ist insofern begründet, als nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sich als nicht

patentfähig erweist.

1. Die erteilten Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind formal zulässig, denn

sie ergeben sich aus den ursprünglichen, am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig, denn er ist aus einer Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 3 hervorgegangen, beruhend auf

dem Ausführungsbeispiel der Figur 2. Der Anspruch 2 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 4.

Im Übrigen war die Zulässigkeit der Patentansprüche gemäß Hauptantrag und

Hilfsantrag nicht strittig.

2. Der Einspruch hat

insofern Erfolg, als der Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig ist.

2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist ein elektronisches

Messgerät, dessen Bedien-, Steuer- und Messprogramm für den geräteinternen

Mikroprozessor in mindestens einem geräteinternen Speicher abgespeichert ist,

der mittels des Mikroprozessors elektrisch lösch- und programmierbar ist.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein mikroprozessorgesteuertes elektronisches Messgerät zu schaffen, bei dem auf einfache Weise auch

vom Benutzer selbst das gerätespezifische Steuerprogramm geändert werden

kann (vgl. PS Absatz [0004]).

Der hier zuständige Durchschnittsfachmann ist ein mit der Entwicklung von elektronischen Messgeräten befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung elektrische Nachrichtentechnik, der u. a. über fundierte Kenntnisse auf

dem Gebiet der elektronischen Mess- und Steuerungstechnik verfügt.

Der Fachmann vermag der D8, die ein Verfahren zur Speicherung von Informationen in einem programmierbaren flüchtigen Speicher der Datenverarbeitung sowie

eine Datenverarbeitungseinrichtung beschreibt, weitgehend die Merkmale als bekannt zu entnehmen, für die im erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag für

ein elektronisches Messgerät Schutz beansprucht wird.

Figur 1 zeigt das Blockschaltbild eines Fahrdatenrechners 10 in einem Kraftfahrzeug. Dieser ist mit Dateneingängen 17, 18 versehen, deren Eingangsleitungen an

Sensoren, Überwachungsschalter oder Tastschalter zur Eingabe von Informationen angeschlossen sind (vgl. Sp. 6, Z. 39-46). Der Beschreibungseinleitung,

Spalte 1, Zeilen 10 bis 12 folgend sollen Fahrdaten im Kraftfahrzeug, beispielsweise Motordrehzahl, Fahrgeschwindigkeit oder Kraftstoffverbrauch angezeigt

werden. Dazu müssen die Sensoren die gemessenen Signale für den Fahrdatenrechner aufbereiten, damit dieser daraus die gewünschten Fahrdaten ermitteln

kann. Somit erfüllt der Fahrdatenrechner mit den angeschlossenen Sensoren auch

die Funktion eines elektronischen Messgerätes [Merkmal M1]. Der Fahrdatenrechner ist mit einem geräteinternen Mikrocomputer 11 [M3] mit einem Zwischenspeicher versehen. Zahlen, Tabellen und Korrekturzahlen werden in einem geräteintegrierten EEPROM 16 als weiterem Speicher als Daten abgespeichert [M4].

Das EEPROM, als nichtflüchtiger Speicher fest mit dem Mikroprozessor 11 verbunden, dient nicht nur dem Abspeichern von Daten, vielmehr soll dieser Speicher

der in D8 angegebenen Aufgabe Rechnung tragend (vgl. Sp. 1, Z. 47-52) mit im

Bedarfsfalle jederzeit zu ändernden Programmen - mittels des Mikroprozessors

(vgl. Fig. 1) - programmierbar sein, wie es weiter aus Spalte 1, Zeile 56 bis

Spalte 2, Zeile 7 hervorgeht [M5]. Die Zuführung von Daten, im Bedarfsfalle von

Programmen, erfolgt von außen - über eine Steckvorrichtung 22 als Schnittstelle -

unter Verwendung von vier Eingängen E1 bis E4 (vgl. Fig. 2; Sp. 3, Z. 45-50); aus

Spalte 6, Zeilen 17 bis 22 geht hervor, dass die Zuführung von außen auch über

eine einzige Eingangsleitung seriell, somit über eine serielle Schnittstelle erfolgen

kann [M6]. Für die Zuführung von Programmen ist eine externe Programmiereinrichtung 23 vorgesehen, die auch aus einem computergesteuerten Eingabegerät 26 bestehen kann (vgl. Sp. 3, Z. 14-17). Somit ist das in den geräteinternen

Mikroprozessor einzuspeichernde Programm ebenfalls mittels eines externen

Rechners zuführbar [M7].

Sonach werden bei dem Steuergerät aus D8 entgegen der von der Anmelderin in

der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht nur einzelne spezielle,

im geräteinternen Speicher abgespeicherte Daten ausgelesen oder auch geändert, vielmehr ist es auch möglich, mit Hilfe des externen rechnergesteuerten Eingabegerätes im Bedarfsfalle jederzeit auch im Gerät abgespeicherte Programme

zu ändern.

Da in D8 die im Bedarfsfalle zu ändernden Programme nicht nur für verschiedene

Fahrzeugtypen geeignet sein sollen, sondern auch neuen Fahrzeugmodellen gerecht werden sollen (vgl. Sp. 1, Z. 63 bis Sp. 2, Z. 7), ist davon auszugehen, dass

diese Programme sowohl Bedien-, Steuer- als auch Messfunktionen einschließen

[M2], wie sie im Anspruch 1 allgemein ohne nähere Präzisierung desselben angegeben sind.

Diese aus D8 für einen Fahrdatenrechner mit Messfunktion für ein Kraftfahrzeug

bekannten Mittel und Maßnahmen [M1] bis [M7] auch bei einem allgemeinen

elektronischen Messgerät vorzusehen, bietet sich für den Fachmann an. Dies gilt

um so mehr, als die Gestaltung des Bedien-, Steuer- und Messprogramms im Einzelnen im Anspruch 1 bewußt dem Fachmann überlassen bleibt.

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher wegen mangelnder Erfindungshöhe

seines Gegenstandes keinen Bestand.

2.2 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist über die Merkmale [M1] bis [M7]

hinausgehend in seinem kennzeichnenden Teil die weiteren Merkmale [M8]

bis [M11] auf.

Diese sind auf Mittel und Maßnahmen gerichtet, die insbesondere die serielle

Schnittstelle ausgestalten. Diese spezielle Gestaltung, integrierte Hilfsschaltung [118], Hilfsspeicher [119] und Initialisierungsanweisung [1110] betreffend, ist

aus dem Stand der Technik weder bekannt, noch sind Anregungen und Hinweise

dazu entnehmbar.

In D8 sind lediglich Eingangsports 17, 18 ohne nähere Angabe zu deren Gestaltung enthalten.

Die weiteren genannten Druckschriften, die in der mündlichen Verhandlung ohnehin keine Rolle gespielt haben, betreffen zwar U1. Messgeräte und Anordnungen,

deren Blockschaltbilder Schnittstellen, auch serielle Schnittstellen aufweisen, jedoch ohne nähere Angaben zu deren Gestaltung.

Sonach steht der den Druckschriften D1 bis D7 sowie D9 und D10 entnehmbare

Stand der Technik, weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau, der

Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entgegen.

Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auch keine Einwände erhoben.

Der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag rückbezogene einzige Unteranspruch 2 betrifft eine vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltung des

elektronischen Messgerätes nach Anspruch 1. Er hat deshalb zusammen mit dem

Patentanspruch 1 ebenfalls Bestand.

gez.

Unterschriften