Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.08.2006 – 19 W (pat) 304/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 38 28 794
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. August 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 25. August 1988 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung,
für die die Prioritäten der Patentanmeldungen vom
25. August 1987 (Az.: 62-210544, 62-210549, 62-210552, 62-210553, 62-210554,
62-210555, 62-210556, 62-210557) in Japan in Anspruch genommen sind, ist die
Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. Oktober 2003 veröffentlicht worden.
Es betrifft ein
„Diebstahlsicherungssystem für ein Fahrzeug“.
Gegen das Patent hat die A… Aktiengesellschaft mit Eingabe vom
5. Januar 2004, eingegangen am 7. Januar 2004 Einspruch mit der Begründung
erhoben, die jeweils Diebstahlsicherungssysteme betreffenden Patentansprüche 1
und 11 seien gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
Die Einsprechende stellte den Antrag:
Das Patent wird widerrufen.
Die Patentinhaberinnen stellten den Antrag:
Das Patent wird aufrechterhalten.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag I, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag II, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag III, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag IV, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag V, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag VI, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag VII, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag VIII, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag IX, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 2. August 2006, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der nach Hauptantrag und Hilfsantrag I geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Diebstahlsicherungssystem für ein Fahrzeug (1), mit einem mechanischen Schlüsselschalter (2), der mit einem passenden mechanischen Schlüssel (4) zwischen einer ersten Winkelposition zur
Aufnahme des mechanischen Schlüssels entsprechend einem
Nichtbetriebszustand des Fahrzeuges, und einer zweiten Winkelposition, entsprechend einem Betriebszustand des Fahrzeuges (1)
verdreht werden kann, mit den folgenden Merkmalen:
(a) es ist eine elektronische Vorrichtung zum Erfassen eines
Codes vorgesehen, der von einem Transmitter (7) abgegeben wird, der in einem Teil des mechanischen Schlüssels (4)
untergebracht ist;
(b) es ist eine Kontrollvorrichtung (3) vorgesehen, die das Fahrzeug (1) dann in den Betriebszustand versetzt, wenn
(b1) der mechanische Schlüsselschalter (2) mit dem
passenden Schlüssel (4) in die zweite Winkelposition
verdreht wird und
(b2) die elektronische Vorrichtung den passenden Code
aus dem Transmitter (7) erkannt hat;
(c) es ist eine Auslösevorrichtung (42) vorgesehen, die den
Transmitter (7) auslöst, so dass die Kontrollvorrichtung (3)
den Code, der vom Transmitter (7) abgegeben wird,
detektieren kann;
(d) die Auslösevorrichtung (42) wird dann aktiviert, wenn die
Winkelposition des mechanischen Schlüsselschalters (2)
sich zwischen einer dritten Position, die zwischen der ersten
und zweiten Position liegt, und einer vierten Winkelposition
befindet, die sich zwischen der dritten und der zweiten
Position befindet.“
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 11 nach Hauptantrag lautet:
„Diebstahlsicherungssystem für ein Fahrzeug (1), mit einem mechanischen Schlüsselschalter (2), der mit einem passenden mechanischen Schlüssel (4) zwischen einer ersten Winkelposition zur
Aufnahme des mechanischen Schlüssels entsprechend einem
Nichtbetriebszustand des Fahrzeuges, und einer zweiten Winkelposition, entsprechend einem Betriebszustand des Fahrzeuges (1)
verdreht werden kann, mit den folgenden Merkmalen:
(a) es ist eine Kontrollvorrichtung (3) vorgesehen;
(b) es ist eine Schalttafel (12) vorgesehen zum Eingeben eines
manuellen Codes in die Kontrollvorrichtung (3)
(c) die Kontrollvorrichtung (3) ist derart gestaltet, dass das
Fahrzeug (1) durch Verdrehen des mechanischen Schlüsselschalters (2) mit dem passenden mechanischen Schlüssel
(4) in die zweite Winkelposition und das Eingeben des Codes
in die Kontrollvorrichtung (3) in den Betriebszustand versetzt
wird.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I dadurch, dass er das Merkmal,
„e) die zweite Position entspricht einer ON-Position, in welcher
das Fahrzeug im Betriebszustand gehalten wird, und die
vierte Position ist entfernt von der zweiten Position in Richtung zu der ersten Position angeordnet.“
zusätzlich aufweist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags II dadurch, dass er zusätzlich folgendes Merkmal aufweist:
„(f) der elektrische Kontakt, mittels welchem die Auslösevorrichtung (42) aktiviert wird, ist getrennt von elektrischen Kontakten vorgesehen, welche dazu verwendet werden, den Betriebszustand und den Nicht-Betriebszustand des Fahrzeugs
(1) herzustellen.“
Vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I unterscheidet sich der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal
„(e)
die Winkelposition des mechanischen Schlüsselschalters
(2), innerhalb von welcher die Auslösevorrichtung (42) aktiviert wird, erstreckt sich im Gegensatz zu der ersten und
zweiten Position über einen vorgegebenen Winkelbereich.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I dadurch, dass er das Merkmal,
„(e) die Auslösevorrichtung (42) wird aktiviert, bevor der mechanische Schlüsselschalter (2) eine ON-Position erreicht, in
welcher ein Antriebsmotor des Fahrzeugs (1) in einem Betriebszustand gehalten wird, und welche eine Winkelposition
vor einer ST-Position ist, in welcher der Antriebsmotor des
Fahrzeugs (1) gestartet wird.“
zusätzlich umfasst.
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V weist der Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag VI zusätzlich das Merkmal
„(f) der mechanische Schlüsselschalter (2) und der mechanische
Schlüssel (4) sind mit Kontaktvorrichtungen (9, 10) ausgestattet, die einen elektrischen Kontakt zwischen sich dann
herstellen, wenn der mechanische Schlüssel (4) in einer ersten Winkelposition eingeführt und in eine Position zwischen
dritter und vierter Position gedreht wird, und dass die Auslösevorrichtung (42) dann aktiviert wird, wenn der elektrische
Kontakt hergestellt ist.“
auf.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VII unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI dadurch, dass er folgendes Merkmal zusätzlich
aufweist:
„(g)
der elektrische Kontakt, mittels welchem die Auslösevorrichtung (42) aktiviert wird, ist getrennt von elektrischen
Kontakten vorgesehen, welche dazu verwendet werden,
den Betriebszustand und den Nicht-Betriebszustand des
Fahrzeugs (1) herzustellen.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI dadurch, dass er folgendes Merkmal zusätzlich aufweist:
„(g) der elektrische Kontakt, mittels welchem die Auslösevorrichtung (42) aktiviert wird, erstreckt sich über einen vorgegebenen Winkelbereich.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IX unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI dadurch, dass er folgendes Merkmal zusätzlich
aufweist:
„(g) die Kontaktvorrichtung (10) des Schlüsselschalters (2) weist
einen bogenförmigen Kontaktbereich (27, 71) auf, der sich
bogenförmig entlang der
inneren Umfangsfläche einer
Schlüsseleinführöffnung (23) des Schlüsselschalters (2) erstreckt und zum Herstellen des elektrischen Kontakts mit der
Kontaktvorrichtung (9) kurzgeschlossen wird.“
Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Diebstahlsicherungssystem für ein Fahrzeug zu schaffen, das den Diebstahl des Fahrzeugs positiv verhindern kann, ohne dass es das Starten des Motors oder das Betreiben des Fahrzeugs komplizierter macht. Das System soll außerdem zuverlässig sein. Es soll
die zum Starten des Motors notwendige Zeitspanne nicht vergrößern, verglichen
mit herkömmlichen mechanischen Zündschlüsselsystemen. Das System soll sich
in Verbindung mit einer Kontrolleinheit anwenden lassen, die es erlaubt, dass der
Motor dadurch gestartet wird, dass ein elektronischer Code überprüft wird; es soll
die Notwendigkeit vermieden werden, den Code nach dem Starten des Motors
nochmals zu überprüfen.
Außerdem liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Fernsteuerungssystem
zu schaffen, das Signale auf wirkungsvolle Weise erzeugen kann, und zwar im
Hinblick auf die Betriebsbedingungen. Schließlich soll ein Diebstahlsicherungssystem geschaffen werden, das eine zuverlässige elektrische Ladung der Stromquelle
des Transmitters sicherstellt und das zu jedem Zeitpunkt einwandfrei arbeitet
(Absätze 0009 bis 0011 der Streit-PS).
Die Einsprechende ist der Meinung, das Diebstahlsicherungssystem gemäß dem
Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und IV sei u. a durch die US 4 200 227 neuheitsschädlich vorweggenommen. Sie erläutert dazu, aus welchen Stellen der
Druckschrift nach ihrer Auffassung die Merkmale (a) bis (c) zu entnehmen seien.
Zum Merkmal (d) führt sie aus, dass gemäß der US 4 200 227 die Auslösevorrichtung dann aktiviert werde, wenn der Schlüssel zwischen erster und zweiter Position gedreht werde. Da sich die dritte und vierte Position innerhalb der ersten und
zweiten Position befänden, werde die Auslösevorrichtung auch dann aktiviert,
wenn der Schlüssel zwischen dritter und vierter Position gedreht werde.
Weiterhin hält die Einsprechende die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der übrigen Hilfsanträge für unzulässig erweitert. Sie führt dazu aus, dass
weder ursprünglich offenbart sei, dass die zweite Position die ON-Position sei
(Hilfsanträge II und III), noch, dass ursprünglich offenbart sei, dass die vierte Position eine Position sein könne, die vor der ON-Position liege, wie dies nach dem
Merkmal (e) (Hilfsanträge V bis IX) möglich sei. Denn Merkmal (e) benenne nur
die dritte Position, gebe aber nicht an wo die vierte Position liege.
Die Patentinhaberinnen sind der Auffassung, beim Diebstahlsicherungssystem
nach der US 4 200 227 fände eine Aktivierung der Auslösevorrichtung bereits
statt, wenn der Schlüssel in die Nähe des Zündschlosses gebracht werde, aber
nicht während er zwischen einer dritten und vierten Position gedreht werde. Sie
halten den jeweiligen Patentanspruch der Hilfsanträge I bis IX für offenbart und
verweisen dazu insbesondere auf die Figuren 6 bis 9.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsreglung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig
zulässigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch
anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund öffentlicher
mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
Als zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss
und Kenntnissen in der Konstruktion von Fahrzeugschlössern anzusehen.
1. Zum Hauptantrag und Hilfsantrag I
Das Diebstahlssicherungssystem des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag I ist nicht mehr neu. Denn aus der US 4 200 227 ist bekannt ein
„Diebstahlsicherungssystem für ein Fahrzeug (Sp. 1 Z. 5 bis 10:
motor vehicle), mit einem mechanischen Schlüsselschalter (Sp. 3
Z. 27: switch = Zündschalter), der mit einem passenden mechanischen Schlüssel (Fig. 1 bis 3) zwischen einer ersten Winkelposition zur Aufnahme des mechanischen Schlüssels entsprechend
einem Nichtbetriebszustand (üblich: Aus-Stellung bzw. LOCK-
Stellung) des Fahrzeuges (motor vehicle), und einer zweiten Winkelposition, entsprechend einem Betriebszustand (üblich: Start-
Stellung bzw. ST-Stellung) des Fahrzeuges (motor vehicle) verdreht werden kann (Es wird vom Fachmann ohne weiteres mitgelesen, dass ein übliches Zündschloss wenigstens die Stellungen
Aus, Fahrt und Start bzw. LOCK, ON, ST umfasst), mit den folgenden Merkmalen:
(a) es ist eine elektronische Vorrichtung zum Erfassen eines
Codes vorgesehen, der von einem Transmitter (Sp. 3 Z. 25)
abgegeben wird, der in einem Teil des mechanischen
Schlüssels untergebracht ist (Sp. 3 Z. 21 bis 25 i. V. m.
Fig. 2: 36);
(b) es ist eine Kontrollvorrichtung (Sp. 3 Z. 44: electrical device)
vorgesehen, die das Fahrzeug (motor vehicle) dann in den
Betriebszustand versetzt, wenn
(b1) der mechanische Schlüsselschalter (switch) mit dem
passenden Schlüssel (Fig. 1 bis 3) in die zweite Winkelposition (ST) verdreht wird und
(b2) die elektronische Vorrichtung (Sp. 3 Z. 36: detection
means) den passenden Code aus dem Transmitter
(Sp. 3 Z. 25) erkannt hat (Sp. 3 Z. 30 bis 46);
(c) es ist eine Auslösevorrichtung vorgesehen, die den Transmitter (Sp. 3 Z. 25) auslöst, so dass die Kontrollvorrichtung
(electrical device) den Code, der vom Transmitter (Sp. 3
Z. 25) abgegeben wird, detektieren kann (Entgegen der
Auffassung der Patentinhaberinnen besagt Sp. 3 Z. 21 bis 29
i. V. m. Z. 41 bis 43, dass der Code übertragen wird, wenn
der Schlüssel gedreht wird (Sp. 3 Z. 29: when the key is
turned), d. h. es ist eine Auslösevorrichtung vorhanden, die
das Drehen des Schlüssels erkennt und dazu den Transmitter auslöst);
(d) die Auslösevorrichtung wird dann aktiviert, wenn die Winkelposition des mechanischen Schlüsselschalters (Fig. 1 bis 3)
sich zwischen einer dritten Position, die mangels weiterer
Angaben (irgendwo) zwischen der ersten (LOCK) und zweiten (ST) Position liegt, und einer vierten Winkelposition befindet, die sich (irgendwo) zwischen der dritten und der zweiten Position befindet (Wenn die Auslösevorrichtung beim
Drehen des Schlüssels zwischen einer ersten Position
(LOCK) und zweiten Position (ST) aktiviert wird, dann wird
sie auch zwischen einer dritten und vierten Position aktiviert,
weil dieser Bereich irgendwo zwischen erster und zweiter
Position liegt).“
2. Zu den Hilfsanträgen II und III
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II und III ist
durch Merkmal e) unzulässig erweitert.
Nach Figur 6 und zugehörigem Text (Abs. 0055 der Streit-PS = S. 14 Abs. 3 der
u. U.) kontaktieren die Kontaktstücke 9 und 10 in einem Bereich, der bei einer
dritten Position (vor ON in Richtung ACC) beginnt, die vor der ON-Position liegt
und der bei einer vierten Position (ST) endet, die nach der ON-Position liegt.
Gemäß der Figur 7 und zugehörigem Text (Abs. 0085 der Streit-PS = S. 23 Abs. 3
und S. 24 Abs. 1 der ursprünglichen Unterlagen) kontaktieren die Kontaktstücke 9
und 70 in einem Bereich, der bei einer dritten Position (vor oder hinter ACC)
beginnt, die vor der ON-Position liegt und der bei einer vierten Position (Abschrägung des Kontaktteils 70 hinter ON) endet, die nach der ON-Position liegt.
Entsprechend Figur 8 und zugehörigem Text (Abs. 0086 der Streit-PS, die bis auf
den offensichtlichen Schreibfehler in Z. 17 („592“ anstelle „START“) mit den u. U.
S. 24 Abs. 2 übereinstimmt) kontaktieren die Kontaktstücke 9 und 73 in einem
Bereich, der bei einer dritten Position (nach ON in Richtung ST) beginnt, die nach
der ON-Position liegt und der bei einer vierten Position (hinter ST) endet, die
ebenfalls nach der ON-Position liegt.
Entgegen Merkmal (e) ist deshalb durch die Ausführungsbeispiele gemäß den
Figuren 6 bis 8 nicht offenbart, dass die vierte Position entfernt von der zweiten
Position in Richtung zu der ersten Position angeordnet ist, d. h. vor der zweiten
Position liegt, wenn die zweite Position als die ON-Position definiert würde.
Die Figur 9 nebst zugehörigem Text (Abs. 0087 der Streit-PS = S. 25 Abs. 1 der
u. U.) zeigt ein Kontaktieren der Kontaktstücke 9 und 76 in einem Bereich, der bei
einer dritten Position (LOCK) beginnt, die vor der ON-Position liegt (Sp. 13 Z. 35
bis 38 der Streit-PS = S. 25 Z. 3 bis 6 der u. U.) und der bei einer vierten Position
(zwischen LOCK und ACC) endet, die ebenfalls vor der ON-Position liegt.
Demnach ist hier zwar die vierte Position (zwischen LOCK und ACC) entfernt von
der - gemäß dem Merkmal (e) als zweite Position definierten - ON-Position, jedoch
befindet sich die dritte Position (LOCK) an derselben Stelle wie die erste Position
(LOCK). Nach Merkmal (d) des Patentanspruchs 1 muss die dritte Position aber
zwischen der ersten und zweiten Position liegen und darf somit nicht mit der
ersten Position zusammenfallen.
Damit kann auch das im Widerspruch zu Merkmal (d) des Patentanspruchs 1
stehende Ausführungsbeispiel nach Figur 9 die Offenbarung des Merkmals (e)
nicht begründen.
3. Zum Hilfsantrag IV
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist gegenüber dem
aus der US 4 200 227 Bekannten nicht mehr neu.
Die Angabe im Merkmal e) des Patentanspruchs 1, dass die Winkelposition des
mechanischen Schlüsselschalters (2), innerhalb von welcher die Auslösevorrichtung (42) aktiviert wird, sich im Gegensatz zu der ersten und zweiten Position über
einen vorgegebenen Winkelbereich erstreckt, versteht der Fachmann so, dass der
durch die dritte und vierte Position festgelegte Winkelbereich vorgegeben sein
muss, weil durch diesen die Zeitdauer in der die Auslösevorrichtung aktiviert wird,
definiert ist, dass aber der durch die erste und zweite Position definierte Winkelbereich hinsichtlich der Aktivierung der Auslösevorrichtung nicht bedeutsam ist
und damit nicht vorgegeben sein muss.
Dass die Auslösevorrichtung in einem Bereich aktiviert wird, der durch die dritte
und vierte Position bestimmt wird, wodurch ein Winkelbereich vorgegeben ist
erfährt der Fachmann aber bereits durch das Merkmal d). Denn Merkmal d) stellt
mit der Angabe „wenn die Winkelposition… sich… befindet“ den gesamten
Bereich zwischen dritter und vierter Position unter Schutz. Somit fügt das Merkmal e) dem Gehalt des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I nichts
hinzu. Mithin gilt das bezüglich fehlender Neuheit zum Patentanspruch 1 nach
Haupt- und Hilfsantrag I Gesagte auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV:
4. Zu den Hilfsanträgen V bis IX
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V bis IX ist
unzulässig erweitert.
Das Merkmal (e) des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen V bis
IX definiert mit der Angabe, dass die Auslösevorrichtung aktiviert wird, bevor der
mechanische Schlüsselschalter (2) eine ON-Position erreicht, die dritte Position
als eine Stelle, die vor der ON-Position liegt.
Über die Lage der vierten Position in Bezug auf die ON-Position macht das Merkmal (e) jedoch keine Angaben. Damit sind durch das Merkmal (e) vom Patentanspruch 1 zwei Varianten umfasst, nämlich
a)
eine vierte Position, die nach der ON-Position d. h. (in Richtung ST) liegt und
b)
eine vierte Position, die vor der ON-Position liegt.
Die Variante a) ist - wie vorstehend ausgeführt - durch die Ausführungsbeispiele
gemäß den Figuren 6 bis 8 offenbart, die Variante b) ist jedoch ursprünglich nicht
offenbart.
Zwar zeigt das Ausführungsbeispiel nach Figur 9 ein Kontaktieren der Kontaktstücke 9 und 76 in einem Bereich, der bei einer dritten Position (LOCK) beginnt,
die vor der ON-Position liegt und der bei einer vierten Position (zwischen LOCK
und ACC) endet, die ebenfalls vor der ON-Position liegt.
Da beim Ausführungsbeispiel nach Figur 9 - wie vorstehend ausgeführt - die dritte
und die erste Position als LOCK-Position - im Widerspruch zu Merkmal d) -
zusammenfallen, kann auch das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 9 die Offenbarung der Variante b) nicht stützen.
III.
Die erteilten auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag und
gemäß den Hilfsanträgen I bis V rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 fallen
mit dem jeweiligen Patentanspruch 1.
Die erteilten auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen VI bis
IX rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 (nach Umnummerierung) fallen mit dem
jeweiligen Patentanspruch 1.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fällt auch der zu diesem nebengeordnete Patentanspruch 11, da ein Patent nur so aufrechterhalten werden kann,
wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 – „Elektrisches – Speicherheizgerät“).
Mit dem Patentanspruch 11 nach Hauptantrag fällt auch der auf diesen rückbezogene Patentanspruch 12. Der Frage, ob die Gegenstände der Patentansprüche 11 und 12 unzulässig erweitert sind oder nicht, war daher nicht mehr nachzugehen.
gez.
Unterschriften