Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 03.08.2006 – 23 W (pat) 13/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 42 524.0-34
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung DE 100 42 524.0-34 wurde am 30. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Spannungsversorgungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug" angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik die Druckschriften
1) DE 38 12 577 A1,
2) Dr.-Ing. F. Schmidt, u. a.: “Entwicklung künftiger Bordnetz-Architekturen auf der Basis der Spezifikation des Zweispannungsbordnetzes
42V/14V, VDI-Vortrag am 8./9. Oktober 1998, Tagung Elektronik im
Kraftfahrzeug“ in Baden-Baden,
3) DE 197 49 548 A1,
4) DE 198 59 036 A1,
5) DE 43 10 240 A1 und
6) DE 198 38 248 A1
ermittelt, während die Anmelderin in ihrer ursprünglichen Anmeldung noch die
Druckschriften
7) DE 43 07 907 A1,
8) DE 197 54 964 A1,
9) DE 195 40 264 A1 und
10) DE 195 22 563 A1
genannt hat.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 21. November 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, weil
die Spannungsversorgungseinrichtung nach Patentanspruch 1 vom 29. Mai 2001
im Hinblick auf die Entgegenhaltungen 2) und 3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Januar 2004 eingelegte und ansonsten zulässige Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2006 hat der Senat noch die folgende
Druckschrift aufgegriffen
7) DE 43 07 907 A1.
In der mündlichen Verhandlung verteidigte die Anmelderin ihre Patentanmeldung
mit den Patentansprüchen 1 bis 10, eingegangen am 1. Juni 2001 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, weiter
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, und jeweils ursprünglicher Beschreibung und ursprünglicher Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Sie vertritt die Ansicht, dass gegenüber dem vorgenannten Stand der Technik die
Spannungsversorgungseinrichtung nach Hauptantrag, zumindest aber die Spannungsversorgungseinrichtungen nach einem der Hilfsanträge neu sind und auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2003 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 1. Juni 2001
(Hauptantrag),
als Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung vom 3. August 2006,
als Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung vom 3. August 2006,
und jeweils ursprüngliche Beschreibung und
ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat nachfolgenden Wortlaut:
"Spannungsversorgungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug aufweisend ein von einem ersten Generator (2) mit elektrischer Energie
versorgbares Bordspannungsnetz (1) und ein zweites von einem
zweiten Generator (8) mit elektrischer Energie versorgbares Zusatznetz (7),
wobei dem zweiten Generator (8) eine Steuereinrichtung (10) zum
Bewirken dessen elektrischer Energieabgabe in Abhängigkeit vom
Betriebszustand des Kraftfahrzeuges und/oder des Energiebedarfs zugeordnet ist,
wobei dem
zweiten Generator (8) ein hochstromfähiger
Energiespeicher insbesonders ein Kondensator (9) nachgeschaltet
ist,
wobei die im Energiespeicher gespeicherte elektrische Energie
elektrischen Energiewandlern zuführbar ist und
wobei dem zweiten Generator (8) eine Regeleinrichtung (12) derart zugeordnet ist, dass die Ausgangsspannung zwischen einem
unteren und einem oberen Spannungswert ungeregelt ist."
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine Ersetzung dessen letzten Merkmals durch Merkmale mit nachfolgendem Wortlaut:
"…, und
wobei die im hochstromfähigen Energiespeicher gespeicherte
elektrische Energie über einen Spannungswandler (13) dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist und/oder
wobei umgekehrt dem hochstromfähigen Energiespeicher elektrische Energie über den Spannungwandler (13) aus dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist."
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine Ersetzung dessen letzten Merkmals durch Merkmale mit nachfolgendem Wortlaut:
"…, und
wobei die im hochstromfähigen Energiespeicher gespeicherte
elektrische Energie über einen Spannungswandler (13) dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist und
wobei umgekehrt dem hochstromfähigen Energiespeicher elektrische Energie über den Spannungwandler (13) aus dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist."
Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteinhalt verwiesen.
II
De Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vom 3. August 2006 erweisen sich die Spannungsversorgungseinrichtungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 als nicht patentfähig.
1) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft die vorliegende Anmeldung eine Spannungsversorgungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug, wie diese
in der Entgegenhaltung 3) beschrieben ist.
Diese weist ein von einem Generator (2) mit elektrischer Energie versorgbares
Bordspannungsnetz (8) für Energiewandler oder sonstige Verbraucher auf. Dem
Bordspannungsnetz (8) ist eine Batterie (3) zugeordnet, die die vom Generator (2)
abgegebene elektrische Energie speichert. Zur Verringerung der Verbrauchs- und
der Stickoxidemissionswerte ist dem Bordspannungsnetz ein Kondensator (Gold-
Cap, SuperCap 10) als weiterer Energiespeicher zugeordnet. In Abhängigkeit vom
Betriebszustand des Kraftfahrzeuges insbesondere der Verbrennungskraftmaschine (1), d. h. im Schubbetrieb oder in niedrigen Belastungsphasen wird der
Kondensator (10) über ein Steuergerät (9) aufgeladen, wobei die Kondensatorspannung höher als die Bordnetzspannung ist, um mehr Energie speichern zu
können. Hingegen bei Fahrsituationen mit hohem spezifischen Kraftstoffverbrauch
gibt der Kondensator (10) seine gespeicherte Energie über das Steuergerät (9)
geregelt an das Bordnetz (8) ab, wobei gleichzeitig der Generator elektrisch entregt, die Verbrennungskraftmaschine (1) entlastet und somit der Energieverbrauch
sowie die Stickoxidemission reduziert wird. Hierbei wird insbesondere der Kondensator (10) mittels Bremsenergierückgewinnung aufgeladen.
Daher liegt der vorliegenden Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine weitere vorteilhafte Ausgestaltung einer Spannungsversorgungseinrichtung für ein Kraftfahrzeug anzugeben, insbesondere soll das Bordspannungsnetz und somit der Generator sowie die Verbrennungskraftmaschine in besonderen Fahrsituationen entlastet bzw. unterstützt werden können, vgl. ursprüngliche Beschreibungsseite 2, Abs. 5 bzw. Abschnitt [0006] der Anmeldungsoffenlegungsschrift.
Dieses Problem wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst, wobei zu beachten ist, dass gemäß Beschreibung (ursprüngliche Beschreibungsseite 4, Abs. 3 bzw. Spalte 2, Z. 61ff. der Anmeldungsoffenlegungsschrift) unter elektrischen Energiewandlern auch gewöhnliche elektrische
Verbraucher, wie Heizungs- und/oder Klimaanlage verstanden werden. Derartige
elektrische Verbraucher könnten ganz allgemein auch Glühbirnen sein.
Bei der Lösung nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist es bei einer Spannungsversorgungseinrichtung mit einem von einem ersten Generator versorgten
Bordspannungsnetz und mit einem von einem zweiten Generator versorgten Zusatznetz wesentlich, dass dem zweiten Generator eine Regeleinrichtung derart
zugeordnet ist, dass die Ausgangsspannung zwischen einem unteren und einem
oberen Spannungswert ungeregelt ist.
Darunter ist nach den Angaben der Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom
29. Mai 2001 (Seite 2 unten) zu verstehen, dass die Ausgangsspannung des
zweiten Generators lediglich von der Drehzahl und der daran angeschlossenen
Last abhängt, wodurch dessen Wirkungsgrad hoch ist, vgl. ursprüngliche Beschreibungsseite 5, le. Abs. unten bzw. zugehörige Offenlegungsschrift Spalte 3,
Zn. 37 bis 47.
Alternativ wird dieses Problem durch die Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 gelöst.
Bei diesen Lösungen kommt es auf die ungeregelte Ausgangsspannung des
zweiten Generators nicht mehr an, vielmehr ist bei diesen Lösungen wesentlich,
dass die im hochstromfähigen Energiespeicher gespeicherte elektrische Energie
über einen Spannungswandler (13) dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist
und/oder (Hilfsantrag 1) bzw. und (Hilfsantrag 2), wobei umgekehrt dem hochstromfähigen Energiespeicher elektrische Energie über den Spannungswandler (13) aus dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist.
2) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw der Zulässigkeit der geltenden
Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit ihrer Lehren kann dahinstehen, weil
- wie es sich aus dem nachfolgenden Abschnitt ergibt - die Lehren der jeweiligen
Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem
Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II. 1. - "Elastische
Bandage".
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von
Spannungsversorgungseinrichtungen für Kraftfahrzeuge befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
3) Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht im Hinblick auf
den nachgewiesenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns.
Die Entgegenhaltung 1) vgl. insbes. dort Ansprüche 1, 2, 7, 9, 13, 17 und 18
i. V. m. den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung offenbart eine Spannungsversorgungseinrichtung (Bordnetz für ein Kraftfahrzeug), die ein von einem
ersten Generator (15) i. V. m. einem Energiespeicher (Batterie 10) versorgbares
Bordspannungsnetz (Bordnetz mit 12 V Spannung) und ein zweites von einem
zweiten Generator (16) i. V. m. einem hochstromfähigen Energiespeicher (hochstromfähige Batterie 11 / Spalte 3, Abs. 3) mit elektrischer Energie versorgbares
Zusatznetz (mit einer Nennspannung von 24 V) aufweist, wobei u. a. dem zweiten
Generator (16) eine Steuereinrichtung (elektronische Steuerschaltung 37 gemäß
Figur 2) zum Bewirken dessen elektrischer Energieabgabe in Abhängigkeit vom
Betriebszustand des Kraftfahrzeuges und/oder des Energiebedarfs (spannungsunempfindliche Verbraucher, wie Scheibenwischermotor (18), Sitzheizung oder
heizbare Heckscheibe (20)) zugeordnet ist, wobei dem zweiten Generator (16) ein
hochstromfähiger Energiespeicher (hochstromfähige Batterie 11) nachgeschaltet
ist, und wobei die im hochstromfähigen Energiespeicher gespeicherte elektrische
Energie elektrischen Energiewandlern zuführbar ist, die gemäß ursprüngliche Beschreibungsseiten 4, Abs. 3 bzw. Anmeldungsoffenlegungsschrift Spalte 2, Z. 61ff.
auch übliche Verbraucher sein können, z. B. spannungsunempfindliche Verbraucher, wie Scheibenwischermotor (18), Sitzheizung oder heizbare Heckscheibe 20).
Die Entgegenhaltung 7) offenbart ein einfaches und kostengünstiges Verfahren
zur Regelung eines Generators in einem Kraftfahrzeug gemäß dem letzten Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, wobei die Spannung des
Generators Usoll nicht konstant ist und derart geregelt wird, dass Usoll = Umin beim
Beschleunigen, Usoll = Umax beim Bremsen und sonst Usoll = Unom eingeregelt wird
und dabei Umin < Unom < Umax gilt, was einer ungeregelten Generatorspannung entspricht, vgl. dort Anspruch 1 i. V. m. der Beschreibung Spalte 1, le. Abs., Spalte 2,
Zn. 40 bis 44 und den Figuren 1 und 2a mit zugehöriger Beschreibung.
Im Hinblick auf die fachliche Nähe der beiden Druckschriften ist es für den Fachmann naheliegend, beide Generatoren (15, 16) oder einzelne Generatoren der
Spannungsversorgungseinrichtung gemäß Entgegenhaltung 1) nach dem Verfahren gemäß Entgegenhaltung 7) zu regeln. Der Gegenstand nach dem geltenden
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht daher unter Berücksichtigung der
Entgegenhaltungen 1) und 7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ist somit nicht patentfähig.
Mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages fallen auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10.
4) Die Lehren des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2
unterscheidet sich von der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch
eine Ersetzung des letzten Merkmals durch Merkmale, denen zufolge die im hochstromfähigen Energiespeicher gespeicherte elektrische Energie über einen Spannungswandler (13) dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist und/oder (Hilfsantrag 1) bzw. und (Hilfsantrag 2) umgekehrt dem hochstromfähigen Energiespeicher elektrische Energie über den Spannungswandler (13) aus dem Bordspannungsnetz (1) zuführbar ist.
Die Entgegenhaltung 1) offenbart diesbezüglich weiterhin - vgl. inbes. Anspruch 13 -, dass die beiden Generatoren (15, 16) über eine Kupplung miteinander verbunden sein können, wobei bei einer Entkopplung dieser Generatoren über
längere Zeitdauer zwangsläufig eine Spannungsversorgung durch den jeweils gerade angetriebenen Generator des Niederspannungsnetzes oder des Hochspannungsnetzes auch in dem jeweils anderen Spannungsnetzteil gewährleistet sein
muss.
Die Entgegenhaltung 3) offenbart eine Spannungsversorgungseinrichtung (Bordnetz mit Bremsenergierückgewinnung gemäß Figur 4) mit einem Generator (2) im
Bordspannungsnetz (Bordnetz 8) mit einer Spannung vom 14,4 V, an das eine
Batterie (3), ein elektrischer Verbraucher (4) sowie ein Steuergerät (9) mit einem
integrierten DC/DC-Wandler zur Wandlung der Niederspannung des Bordspannungsnetzes für den Hochspannungsbereich auf 42 V angeschlossen ist. Weiterhin zeigt die Druckschrift einen hochstromfähigen Energiespeicher (SuperCup-
Kondensator 10), aus dem umgekehrt über das Steuergerät (9) das Niederspannungsnetz (8) versorgt wird, wenn der Generator (2) über die am Steuergerät (9)
angeschlossene Erregerleitung (11) entregt wird, vgl. Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung, besonders Spalte 5, Abs. 2.
Unter Berücksichtigung des technologischen Zusammenhangs der in den Entgegenhaltungen 1 und 1 gezeigten Gegenstände liegt es für den Fachmann nahe,
aufgrund der möglichen Entkopplung der beiden Generatoren gemäß Anspruch 13
der Entgegenhaltung 1) eine Energieversorgung des jeweiligen Spannungsnetzteils mit abgekoppeltem Generator über Spannungswandler (DC/DC-Wandler) sicherzustellen.
Daher beruhen die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1 des Hilfsantrages 1
und 2 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen 1) und 3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sind daher nicht patentfähig.
Damit fallen auch die jeweils darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 dieser Hilfsanträge.
Daher war die Beschwerde der Anmelderin insgesamt zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften