Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 03.08.2006 – 8 W (pat) 56/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 23 069
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der
Patentabteilung 25 des Patentamts vom 10. Oktober 2003 aufgehoben und das Patent 195 23 069 mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 31. Juli 2006,
Beschreibung, Spalten 1 bis 5, Zeile 6, gemäß Patentschrift sowie
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 195 23 069.8-25 mit der damaligen Bezeichnung „Verlorenes Schalelement“ ist am 24. Juni 1995 angemeldet worden. Mit Beschluss vom
24. November 2000 ist auf die Anmeldung ein Patent unter der Bezeichnung
„Verlorenes Schalungsbauteil“ erteilt worden, dessen Veröffentlichung am
26. April 2001 erfolgt ist.
Am 23. Juli 2001 hat die Firma
A… GmbH & Co. KG in
B…
Einspruch erhoben.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das Patent mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 widerrufen.
Gegen diesen Widerruf hat der Patentinhaber am 21. Oktober 2003 Beschwerde
eingelegt.
Der Beschwerdeführer und Patentinhaber hat mit Eingabe vom 27. Juli 2006, eingegangen am 31. Juli 2006, neue Ansprüche vorgelegt und in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt, dass die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1
durch den Stand der Technik weder bekannt noch nahe gelegt seien und somit
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der Beschwerdeführer und Patentinhaber beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 vom 10. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent 195 23 069 nach Hauptantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 31. Juli 2006,
Beschreibung Spalten 1 bis 5, Zeile 6 und
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift,
hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat den Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung widersprochen und ausgeführt, weshalb der Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag sowie der neu vorgelegte Hilfsantrag gegenüber dem Stand
der Technik,
insbesondere nach der DE 21 26 978 A1 (D1) und der
DE 34 05 736 A1 (D2), aus ihrer Sicht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verlorenes Schalungsbauteil zur Verwendung beim Guss von
Beton, welches aus zwei parallelen, zueinander beabstandeten
Schalelementen besteht, die über Bügel, die endseitig an je einem
Schalelement befestigt sind, miteinander verbunden sind, sowie
mindestens eine Lochleiste (3) horizontal an der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente (1) befestigt ist, Bügel (5) mit endseitig abgebogenen Schenkeln (6) die Löcher (4) durchgreifen,
und die einander gegenüberliegenden Schalelemente (1) miteinander verbinden, dadurch gekennzeichnet, dass
-
-
-
das Schalelement aus einem wärmedämmenden Material
besteht,
das Schalelement (1) mit Nuten (8) versehen ist, in denen
die Leisten (3) randseitig befestigt sind und
die Befestigung durch Verkleben erfolgt“.
Zu dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 7 gemäß
Hilfsantrag wird ebenfalls auf die Akten Bezug genommen.
Die Aufgabe der Erfindung besteht nach den Beschreibungsunterlagen darin, ein
verlorenes Schalelement zu entwickeln, das zum Zweck der Wärmedämmung einsetzbar ist, mit geringem Aufwand bestellbar ist, die Erstellung und Ausrichtung
der Schalung wesentlich erleichtert und für unterschiedliche Breiten verwendbar
ist.
Im Zuge des Erteilungs- sowie Einspruchsverfahrens sind zum Stand der Technik
weiterhin die Druckschriften
(D3) DE 44 10 333 A1
(D4) US 4 901 494
(D5) DE - AS 12 90 323
(D6) DE 69 29 599 U
(D7) DE 2 255 810 A
(D8) DE 94 14 738 U1
in Betracht gezogen worden.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist insofern auch erfolgreich, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents führt.
Der Patentgegenstand gemäß Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung im
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, der zweifellos
gewerblich anwendbar ist, sowie der Inhalt der weiteren Patentansprüche 2 bis 8
sind in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.
Der auf ein verlorenes Schalungsbauteil gerichtete Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag beruht auf den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 5
und 6. Das Merkmal, wonach die Lochleiste mit dem wärmedämmenden Material
des Schalelementes verklebt wird, ist auf Seite 11, Zeile 32 bis Seite 12, Zeile 4
der Ursprungsunterlagen offenbart.
Die Merkmale des Patentanspruchs 2 sind auf Seite 11, Zeilen 21 bis 26 der Ursprungsunterlagen offenbart.
Die Patentansprüche 3 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4
bis 5 und 7 bis 9.
Die Merkmale des Patentanspruchs 8 sind auf Seite 12, Zeilen 15 bis 22 der Ursprungsunterlagen offenbart.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften die
Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.
Bei der DE 21 26 978 A1 bestehen die Schalungselemente aus Kunststoffplatten
wie Hostalit bzw. aus Metall oder Keramik, die lediglich eine geringe thermische
Isolationswirkung aufweisen und daher zweifellos nicht zum wärmedämmenden
Plattenmaterial zu rechnen sind.
Das aus der DE 94 14 738 U1 bekannte Schalungsbauteil hat keine zwei parallelen, zueinander beabstandeten Schalelemente zum Inhalt.
Die DE 44 10 333 A1 sowie die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften
weisen keine Lochleisten auf, die an der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente befestigt sind.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Durch die DE 21 26 978 A1, die der Senat als nächstkommenden Stand der
Technik ansieht, ist ein verlorenes Schalungsbauteil zur Verwendung beim Guss
von Beton bekannt geworden, welches aus zwei parallelen, zueinander beabstandeten Schalelementen besteht, die über Bügel in Form von Rundeisen miteinander verbunden sind. Hierzu sind Lochleisten (1) horizontal (und auch vertikal) an
der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente befestigt. Die Rundeisen (5)
mit ihren endseitig abgebogenen Schenkeln durchgreifen dabei die Löcher (6) und
verbinden die einander gegenüberliegenden Schalelemente miteinander.
Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der
Technik dadurch, dass die Schalelemente aus wärmedämmendem Material bestehen und mit Nuten versehen sind, in denen die Lochleisten randseitig befestigt
sind und die Befestigung durch Verkleben erfolgt.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik nach der
DE 21 26 978 A1 dem Fachmann, einem mit Herstellung und Einsatz von Schalungen
befassten Bauingenieur,
keine Anregungen. Denn
bei
der
DE 21 26 978 A1 bestehen die verlorenen Schalplatten aus Kunststoff, beispielsweise aus Hostalit- oder aus Metall- oder Keramikplatten, welche zweifellos nicht
zum wärmedämmenden Plattenmaterial zu rechnen sind. Sie werden aus optischen Gründen verwendet, um
jegliche Nachbehandlung, wie Verputzen,
Verblenden oder ein Anstreichen einzusparen und müssen dazu eine gewisse
Festigkeit und Steifigkeit aufweisen. Aus diesem Grund kann die DE 21 26 978 A1
dem Fachmann keine Anregungen geben, als Material für die Schalelemente ein
wärmedämmendes Material, beispielsweise einen Hartschaumstoff, zu verwenden, der sich üblicherweise hinsichtlich seiner Materialeigenschaften von den
oben aufgeführten Werkstoffen deutlich unterscheidet. Folglich kann diese Druckschrift auch keine Hinweise darauf geben, Lochleisten an einem wärmedämmenden Material sicher zu befestigen, indem die Lochleisten randseitig in Nuten des
Schalelements mittels Verkleben befestigt werden.
Die Druckschrift DE 34 05 736 A1 zeigt ein verlorenes Schalungsbauteil zur Verwendung beim Guss von Beton, welches aus zwei parallelen, zueinander
beabstandeten Schalelementen aus einem wärmedämmenden Material besteht,
die durch Verbindungsstege (11) miteinander verbunden sind. Die Seitenwände (10) besitzen auf ihrer Innenseite Einraststellen in Form von flachen Rastnuten,
an denen die Verbindungsstege (11) positioniert festlegbar sind, wobei gemäß
Seite 16, Zeile 29 ff. zum Zwecke einer sicheren und zugfesten Verbindung auch
eine Verklebung vorgesehen sein kann. Anders als beim Streitpatentgegenstand
werden hier vorgefertigte Füße oder kurze Platten mit angeschweißten Drähten in
die Nuten eingeschoben, bis sie die richtige Position erreicht haben. Somit entsteht zwischen dem Schalelement und dem Fuß oder der kurzen Platte ersichtlich
nur eine punktuelle Verbindung, während beim Streitpatentgegenstand zwischen
Schalelement und Lochleiste eine Verbindung über die gesamte Länge der Nut
hergestellt wird.
Aus diesem Grund kann dieser Stand der Technik dem Fachmann keine Anregungen dazu geben, Lochleisten über die gesamte Länge des Schalelements in
horizontalen Nuten, die an der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente
angeordnet sind, randseitig zu befestigen und Bügel für die Verbindung von gegenüberliegenden Seitenwänden vorzusehen, wobei die Bügel mit endseitig abgebogenen Schenkeln die Löcher der Lochleisten durchgreifen, um so mit geringem Aufwand die Erstellung und Ausrichtung der Schalung zu erreichen, die auch
für unterschiedliche Breiten verwendbar ist.
Auch die einfache Kombination der Lehren nach der DE 21 26 978 A1 und der
DE 34 05 736 A1 führt den Fachmann, entgegen der Auffassung der Einsprechenden, nicht zum Patentgegenstand.
Denn ausgehend von der Lehre der DE 21 26 978 A1 wird ein Fachmann, sofern
er das aus der DE 34 05 736 A1 bekannte Schalelement aus einem wärmedämmenden Material verwendet, auf das Problem stoßen, wie die gegenüber liegenden Schalelemente sicher miteinander zu verbinden sind. Da
in der
DE 21 26 978 A1 kein Weg aufzeigt ist, auf welche Weise Lochleisten überhaupt
an einem Schalelement befestigbar sind, kann diese Druckschrift dem Fachmann
auch keine Hinweise geben, auf welche Weise Lochleisten an einem Schalelement, das aus einem wärmedämmenden Material besteht, sicher zu befestigen
sind. Aus diesem Grund wird der Fachmann auf die aus der DE 34 05 736 A1 bekannten und dort hinsichtlich der sicheren Verbindung von Schalelementen, die
aus einem wärmedämmenden Material bestehen, als vorteilhaft beschriebenen
Verbindungsstege zurückgreifen, die vorgefertigte Füße oder kurzen Platten mit
angeschweißten Drähten aufweisen, welche in die Nuten eingeschoben werden,
bis sie die richtige Position erreicht haben.
Auch ein Ausgangspunkt nach Lehre der DE 34 05 736 A1 führt in Verbindung mit
der Lehre der DE 21 26 978 A1 nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn wie vorstehend erläutert, gibt die DE 21 26 978 A1 dem Fachmann allenfalls Anregungen
dahingehend, verlorene Schalplatten aus optischen Gründen beispielsweise als
Putzersatz zu verwenden, weshalb sie aus Kunststoffplatten wie Hostalit bzw. aus
Metall oder Keramik bestehen und somit eine gewisse Festigkeit und Steifigkeit
aufweisen müssen. Hinweise, auf welche Weise Lochleisten an einem Schalelement zu befestigen sind, gibt die DE 21 26 978 A1 nicht und sie führt daher weg
vom Streitpatentgegenstand.
Die von der Patentabteilung angezogene DE 44 10 333 A1 ist nachveröffentlicht
und hat daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu
bleiben.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 nicht patenthindernd entgegenstehen.
Somit konnte der entgegengehaltene Stand der Technik weder für sich genommen
noch in einer Zusammenschau betrachtet einem Fachmann den Patentgegenstand nach Anspruch 1 nahe legen.
Der Patentanspruch 1 hat demzufolge in seiner beschränkten Fassung gemäß
Hauptantrag Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Die Unteransprüche 2 bis 8 sind daher ebenfalls bestandsfähig.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Nachdem dem Hauptantrag vollumfänglich stattgegeben worden ist, erübrigt sich
eine Entscheidung über den Hilfsantrag.
gez.
Unterschriften