Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 03.08.2006 – 8 W (pat) 56/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 23 069

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der

Patentabteilung 25 des Patentamts vom 10. Oktober 2003 aufgehoben und das Patent 195 23 069 mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 31. Juli 2006,

Beschreibung, Spalten 1 bis 5, Zeile 6, gemäß Patentschrift sowie

3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 195 23 069.8-25 mit der damaligen Bezeichnung „Verlorenes Schalelement“ ist am 24. Juni 1995 angemeldet worden. Mit Beschluss vom

24. November 2000 ist auf die Anmeldung ein Patent unter der Bezeichnung

„Verlorenes Schalungsbauteil“ erteilt worden, dessen Veröffentlichung am

26. April 2001 erfolgt ist.

Am 23. Juli 2001 hat die Firma

A… GmbH & Co. KG in

B…

Einspruch erhoben.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das Patent mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 widerrufen.

Gegen diesen Widerruf hat der Patentinhaber am 21. Oktober 2003 Beschwerde

eingelegt.

Der Beschwerdeführer und Patentinhaber hat mit Eingabe vom 27. Juli 2006, eingegangen am 31. Juli 2006, neue Ansprüche vorgelegt und in der mündlichen

Verhandlung ausgeführt, dass die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1

durch den Stand der Technik weder bekannt noch nahe gelegt seien und somit

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Beschwerdeführer und Patentinhaber beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 25 vom 10. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent 195 23 069 nach Hauptantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 31. Juli 2006,

Beschreibung Spalten 1 bis 5, Zeile 6 und

3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift,

hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat den Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung widersprochen und ausgeführt, weshalb der Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag sowie der neu vorgelegte Hilfsantrag gegenüber dem Stand

der Technik,

insbesondere nach der DE 21 26 978 A1 (D1) und der

DE 34 05 736 A1 (D2), aus ihrer Sicht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,

die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Verlorenes Schalungsbauteil zur Verwendung beim Guss von

Beton, welches aus zwei parallelen, zueinander beabstandeten

Schalelementen besteht, die über Bügel, die endseitig an je einem

Schalelement befestigt sind, miteinander verbunden sind, sowie

mindestens eine Lochleiste (3) horizontal an der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente (1) befestigt ist, Bügel (5) mit endseitig abgebogenen Schenkeln (6) die Löcher (4) durchgreifen,

und die einander gegenüberliegenden Schalelemente (1) miteinander verbinden, dadurch gekennzeichnet, dass

-

-

-

das Schalelement aus einem wärmedämmenden Material

besteht,

das Schalelement (1) mit Nuten (8) versehen ist, in denen

die Leisten (3) randseitig befestigt sind und

die Befestigung durch Verkleben erfolgt“.

Zu dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 7 gemäß

Hilfsantrag wird ebenfalls auf die Akten Bezug genommen.

Die Aufgabe der Erfindung besteht nach den Beschreibungsunterlagen darin, ein

verlorenes Schalelement zu entwickeln, das zum Zweck der Wärmedämmung einsetzbar ist, mit geringem Aufwand bestellbar ist, die Erstellung und Ausrichtung

der Schalung wesentlich erleichtert und für unterschiedliche Breiten verwendbar

ist.

Im Zuge des Erteilungs- sowie Einspruchsverfahrens sind zum Stand der Technik

weiterhin die Druckschriften

(D3) DE 44 10 333 A1

(D4) US 4 901 494

(D5) DE - AS 12 90 323

(D6) DE 69 29 599 U

(D7) DE 2 255 810 A

(D8) DE 94 14 738 U1

in Betracht gezogen worden.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist insofern auch erfolgreich, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents führt.

Der Patentgegenstand gemäß Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung im

Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, der zweifellos

gewerblich anwendbar ist, sowie der Inhalt der weiteren Patentansprüche 2 bis 8

sind in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.

Der auf ein verlorenes Schalungsbauteil gerichtete Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag beruht auf den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 5

und 6. Das Merkmal, wonach die Lochleiste mit dem wärmedämmenden Material

des Schalelementes verklebt wird, ist auf Seite 11, Zeile 32 bis Seite 12, Zeile 4

der Ursprungsunterlagen offenbart.

Die Merkmale des Patentanspruchs 2 sind auf Seite 11, Zeilen 21 bis 26 der Ursprungsunterlagen offenbart.

Die Patentansprüche 3 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4

bis 5 und 7 bis 9.

Die Merkmale des Patentanspruchs 8 sind auf Seite 12, Zeilen 15 bis 22 der Ursprungsunterlagen offenbart.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften die

Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.

Bei der DE 21 26 978 A1 bestehen die Schalungselemente aus Kunststoffplatten

wie Hostalit bzw. aus Metall oder Keramik, die lediglich eine geringe thermische

Isolationswirkung aufweisen und daher zweifellos nicht zum wärmedämmenden

Plattenmaterial zu rechnen sind.

Das aus der DE 94 14 738 U1 bekannte Schalungsbauteil hat keine zwei parallelen, zueinander beabstandeten Schalelemente zum Inhalt.

Die DE 44 10 333 A1 sowie die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften

weisen keine Lochleisten auf, die an der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente befestigt sind.

3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Durch die DE 21 26 978 A1, die der Senat als nächstkommenden Stand der

Technik ansieht, ist ein verlorenes Schalungsbauteil zur Verwendung beim Guss

von Beton bekannt geworden, welches aus zwei parallelen, zueinander beabstandeten Schalelementen besteht, die über Bügel in Form von Rundeisen miteinander verbunden sind. Hierzu sind Lochleisten (1) horizontal (und auch vertikal) an

der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente befestigt. Die Rundeisen (5)

mit ihren endseitig abgebogenen Schenkeln durchgreifen dabei die Löcher (6) und

verbinden die einander gegenüberliegenden Schalelemente miteinander.

Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der

Technik dadurch, dass die Schalelemente aus wärmedämmendem Material bestehen und mit Nuten versehen sind, in denen die Lochleisten randseitig befestigt

sind und die Befestigung durch Verkleben erfolgt.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik nach der

DE 21 26 978 A1 dem Fachmann, einem mit Herstellung und Einsatz von Schalungen

befassten Bauingenieur,

keine Anregungen. Denn

bei

der

DE 21 26 978 A1 bestehen die verlorenen Schalplatten aus Kunststoff, beispielsweise aus Hostalit- oder aus Metall- oder Keramikplatten, welche zweifellos nicht

zum wärmedämmenden Plattenmaterial zu rechnen sind. Sie werden aus optischen Gründen verwendet, um

jegliche Nachbehandlung, wie Verputzen,

Verblenden oder ein Anstreichen einzusparen und müssen dazu eine gewisse

Festigkeit und Steifigkeit aufweisen. Aus diesem Grund kann die DE 21 26 978 A1

dem Fachmann keine Anregungen geben, als Material für die Schalelemente ein

wärmedämmendes Material, beispielsweise einen Hartschaumstoff, zu verwenden, der sich üblicherweise hinsichtlich seiner Materialeigenschaften von den

oben aufgeführten Werkstoffen deutlich unterscheidet. Folglich kann diese Druckschrift auch keine Hinweise darauf geben, Lochleisten an einem wärmedämmenden Material sicher zu befestigen, indem die Lochleisten randseitig in Nuten des

Schalelements mittels Verkleben befestigt werden.

Die Druckschrift DE 34 05 736 A1 zeigt ein verlorenes Schalungsbauteil zur Verwendung beim Guss von Beton, welches aus zwei parallelen, zueinander

beabstandeten Schalelementen aus einem wärmedämmenden Material besteht,

die durch Verbindungsstege (11) miteinander verbunden sind. Die Seitenwände (10) besitzen auf ihrer Innenseite Einraststellen in Form von flachen Rastnuten,

an denen die Verbindungsstege (11) positioniert festlegbar sind, wobei gemäß

Seite 16, Zeile 29 ff. zum Zwecke einer sicheren und zugfesten Verbindung auch

eine Verklebung vorgesehen sein kann. Anders als beim Streitpatentgegenstand

werden hier vorgefertigte Füße oder kurze Platten mit angeschweißten Drähten in

die Nuten eingeschoben, bis sie die richtige Position erreicht haben. Somit entsteht zwischen dem Schalelement und dem Fuß oder der kurzen Platte ersichtlich

nur eine punktuelle Verbindung, während beim Streitpatentgegenstand zwischen

Schalelement und Lochleiste eine Verbindung über die gesamte Länge der Nut

hergestellt wird.

Aus diesem Grund kann dieser Stand der Technik dem Fachmann keine Anregungen dazu geben, Lochleisten über die gesamte Länge des Schalelements in

horizontalen Nuten, die an der jeweiligen Innenseite der beiden Schalelemente

angeordnet sind, randseitig zu befestigen und Bügel für die Verbindung von gegenüberliegenden Seitenwänden vorzusehen, wobei die Bügel mit endseitig abgebogenen Schenkeln die Löcher der Lochleisten durchgreifen, um so mit geringem Aufwand die Erstellung und Ausrichtung der Schalung zu erreichen, die auch

für unterschiedliche Breiten verwendbar ist.

Auch die einfache Kombination der Lehren nach der DE 21 26 978 A1 und der

DE 34 05 736 A1 führt den Fachmann, entgegen der Auffassung der Einsprechenden, nicht zum Patentgegenstand.

Denn ausgehend von der Lehre der DE 21 26 978 A1 wird ein Fachmann, sofern

er das aus der DE 34 05 736 A1 bekannte Schalelement aus einem wärmedämmenden Material verwendet, auf das Problem stoßen, wie die gegenüber liegenden Schalelemente sicher miteinander zu verbinden sind. Da

in der

DE 21 26 978 A1 kein Weg aufzeigt ist, auf welche Weise Lochleisten überhaupt

an einem Schalelement befestigbar sind, kann diese Druckschrift dem Fachmann

auch keine Hinweise geben, auf welche Weise Lochleisten an einem Schalelement, das aus einem wärmedämmenden Material besteht, sicher zu befestigen

sind. Aus diesem Grund wird der Fachmann auf die aus der DE 34 05 736 A1 bekannten und dort hinsichtlich der sicheren Verbindung von Schalelementen, die

aus einem wärmedämmenden Material bestehen, als vorteilhaft beschriebenen

Verbindungsstege zurückgreifen, die vorgefertigte Füße oder kurzen Platten mit

angeschweißten Drähten aufweisen, welche in die Nuten eingeschoben werden,

bis sie die richtige Position erreicht haben.

Auch ein Ausgangspunkt nach Lehre der DE 34 05 736 A1 führt in Verbindung mit

der Lehre der DE 21 26 978 A1 nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn wie vorstehend erläutert, gibt die DE 21 26 978 A1 dem Fachmann allenfalls Anregungen

dahingehend, verlorene Schalplatten aus optischen Gründen beispielsweise als

Putzersatz zu verwenden, weshalb sie aus Kunststoffplatten wie Hostalit bzw. aus

Metall oder Keramik bestehen und somit eine gewisse Festigkeit und Steifigkeit

aufweisen müssen. Hinweise, auf welche Weise Lochleisten an einem Schalelement zu befestigen sind, gibt die DE 21 26 978 A1 nicht und sie führt daher weg

vom Streitpatentgegenstand.

Die von der Patentabteilung angezogene DE 44 10 333 A1 ist nachveröffentlicht

und hat daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu

bleiben.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 nicht patenthindernd entgegenstehen.

Somit konnte der entgegengehaltene Stand der Technik weder für sich genommen

noch in einer Zusammenschau betrachtet einem Fachmann den Patentgegenstand nach Anspruch 1 nahe legen.

Der Patentanspruch 1 hat demzufolge in seiner beschränkten Fassung gemäß

Hauptantrag Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Die Unteransprüche 2 bis 8 sind daher ebenfalls bestandsfähig.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Nachdem dem Hauptantrag vollumfänglich stattgegeben worden ist, erübrigt sich

eine Entscheidung über den Hilfsantrag.

gez.

Unterschriften