Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.08.2006 – 19 W (pat) 56/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 56/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 4. August 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Anmelder hatten für ihre, am 26. Januar 2004 eingereichte, ein
„ … “
betreffende Patentanmeldung, mit einer am 10. Februar 2004 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Eingabe vom 9. Februar 2004 Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Nach einem ablehnenden Bescheid vom 19. März 2004, auf den hin der Anmelder
einen neuen Anspruch 1 eingereicht hat, hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2004 zurückgewiesen, weil die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents habe.
Gegen den Beschluss haben die Anmelder am 12. Juli 2004 mit Schreiben vom
gleichen Tage Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, weil die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der gebotenen, aber
ausreichenden kursorischen Prüfung die Aussicht auf Erteilung eines Patents zu
Recht verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss
der Patentabteilung vom 28. Mai 2004 verwiesen.
Auch die Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2004 konnte zu keiner anderen
Beurteilung führen, denn entgegen der Auffassung der Patentinhaber lag der
Überprüfung der Aussicht auf Erteilung eines Patents der gesamte ursprünglich
offenbarte Gegenstand („die Konstruktionseinheitlichkeit“) zugrunde, wobei die
Patentabteilung zu Recht nur die ursprünglich offenbarten Merkmale berücksichtigt hat. Ein nicht sachgerechtes Vorgehen bei der Beurteilung der Aussicht auf
Patenterteilung kann der Senat in dem angegriffenen Beschluss nicht erkennen.
Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO
ohne mündliche Verhandlung. Da die Beschwerde im Verfahren zur Bewilligung
der Verfahrenskostenhilfe kostenfrei ist (Geschmacksmusterformgesetz vom
12. März 2004, Artikel 2, Abs. 12, Nr. 7., Gebührenverzeichnis b) Nr. 401 300;
BlPMZ 2004, 220), brauchte die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt zu werden.
gez.
Unterschriften