Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.08.2006 – 6 W (pat) 37/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 37/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 17 136.6-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. August 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
A n s p r ü c h e :
1 bis 5 vom 2. August 2006, eingegangen am 8. August 2006,
B e s c h r e i b u n g :
Seite 1 und 2a vom 15. Juni 2004, eingegangen am 18. Juni 2004,
Seite 2 vom 2. August 2006, eingegangen am 8. August 2006,
Spalte 2, Zeile 6 bis Spalte 3, Zeile 26
der DE 44 17 136 A1,
Z e i c h n u n g e n :
Figuren 1 bis 7 gemäß DE 44 17 136 A1.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
die Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2004 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er
gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
1. DE 86 11 710 U1
JP 61-180 018 AA
3. US 47 46 242
4. DE 41 09 286 A1
5. EP 340 751 A2
6. DE 37 44 295 A1
7. DE 40 05 582 A1
8. DE 34 32 535 A1
9. WO 87/06 311 A1
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 18. Juni 2004, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2006, hier im Original eingegangen am 8. August 2006, wurde ein neues Patentbegehren im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
ein Patent mit den in der Beschlussformel aufgeführten Unterlagen
zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Linearlager mit einer an einem Profilträger angeordneten Führungsschiene, an welcher ein Führungswagen längsverschieblich
gelagert ist, wobei die Führungsschiene teilweise in einer Ausnehmung des Profilträgers eingesetzt und dort lösbar befestigt ist,
wobei im Bereich der Ausnehmung (5, 14) an dem Profilträger (1,
12) Fortsätze (6, 15) ausgebildet sind, von welchen die Führungsschiene (2, 13) in der Ausnehmung (5, 14) gehalten ist, wobei in
dem Bereich eines in die Ausnehmung (5, 14) hineinragenden
Fortsatzes (6, 15) eine Klemmnut (9) in den Profilträger (1, 12)
eingearbeitet ist, durch welche ein zu der Ausnehmung (5, 14) hin
elastisch verschwenkbarer Schenkel (8, 16) des Profilträgers (1,
12) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Klemmnut (9) ein die elastische Verschwenkung des Schenkels (8, 16)
bewirkender Klemmkörper (10) in Form eines Drahtes oder mehrerer in Achsrichtung hintereinander angeordneter Nadeln mit
kreisförmigem Querschnitt eingesetzt ist.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 5 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 5 ist in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1 und 5 bis 8.
Bei den rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 handelt es sich um die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4 und 9.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a. Das Linearlager nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem druckschriftlich
aufgezeigten Stand der Technik neu.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Linearlager mit allen
Merkmalen gemäß Patentanspruch 1. Dies gilt insbesondere für das Merkmal,
wonach der die Verschwenkung des Schenkels bewirkende Klemmkörper in
Form eines Drahtes oder mehrerer in Achsrichtung hintereinander angeordneter Nadeln mit kreisförmigem Querschnitt ausgeführt sein soll.
b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die nächstkommende DE 86 11 710 U1 zeigt ein Linearlager mit einer an einem Profilträger 12 angeordneten Führungsschiene 22, an welcher ein Führungswagen 40 längsverschieblich gelagert ist, wobei die Führungsschiene 22
teilweise in einer Ausnehmung 20 des Profilträgers 12 eingesetzt und dort lösbar befestigt ist, wobei im Bereich der Ausnehmung 20 an dem Profilträger 12
Fortsätze 26, 28 ausgebildet sind, von welchen die Führungsschiene 22 in der
Ausnehmung 20 gehalten ist, wobei in dem Bereich eines in die Ausnehmung 20 hineinragenden Fortsatzes 26 eine Klemmnut 52 in den Profilträger 12 eingearbeitet ist, durch welche ein zu der Ausnehmung 20 hin elastisch
verschwenkbarer Schenkel 26 des Profilträgers 12 gebildet ist.
Dieser Schenkel 26 kann mittels Klemmkörper 30 verschwenkt werden. Die
Klemmkörper 30 sind dabei rollenförmig ausgebildet, können aber auch eine
schwach konische Form aufweisen. Sie werden in geringem Abstand zueinander in entsprechend geformte Aufnahmen 32 in der Klemmnut 52 eingepasst. Die Klemmkörper sind damit senkrecht zur Achsrichtung der Klemmnut
angeordnet und werden mittels einer Schraube 36, die den jeweiligen Klemmkörper durchsetzt, gesichert.
Das Linearlager nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Stand der
Technik in Form nach der DE 86 11 710 U1 dadurch, dass in der Klemmnut (9) ein die elastische Verschwenkung des Schenkels (8, 16) bewirkender
Klemmkörper (10) in Form eines Drahtes oder mehrerer in Achsrichtung hintereinander angeordneter Nadeln mit kreisförmigem Querschnitt eingesetzt ist.
Diese unterscheidenden Merkmale, die eine zur Führungsschiene achsparallele Anordnung des Drahtes, respektive der Nadeln implizieren, werden
durch diese Druckschrift offensichtlich auch nicht nahe gelegt.
Gegenüber diesem Technikstand liegen alle weiteren Entgegenhaltungen
deutlich weiter ab und zeigen lediglich einzelne, isolierte Merkmale eines Linearlagers nach Patentanspruch 1.
So sind beispielsweise bei dem Linearlager nach der JP 61-180 018 AA zwar
Nuten 16 beidseits der Führungsschiene 12 angeordnet. Diese dienen jedoch
nur zur Aufnahme von bei der Montage der Führungsschiene auftretenden
Verformungen, Klemmkörper werden darin nicht eingesetzt.
Bei der DE 41 09 286 A1 kommen zur Sicherung der Führungsschiene 19 an
einem Profilträger 5 Klemmkörper 34 zum Einsatz, die in Form von Stiften
ausgebildet sind. Diese sind jedoch im Abstand zueinander und senkrecht zur
Achsrichtung der Führungsschiene angeordnet.
Der Gegenstand nach der US 47 46 242 A liegt ebenso, wie diejenigen, der in
der isolierten Recherche nach § 43 PatG aufgefundenen, im schriftlichen
Verfahren aber nicht mehr aufgegriffenen EP 340 751 A2, DE 37 44 295 A1,
DE 40 05 582 A1, DE 34 32 535 A1 und WO 87/06 311 A1 noch weiter ab und
ist nicht in der Lage ein anspruchsgemäßes Linearlager nahe zu legen.
Zu diesem Ergebnis muss auch eine Zusammenschau aller im Verfahren befindlichen Druckschriften führen, da insbesondere ein Merkmal, wonach in der
Klemmnut ein die elastische Verschwenkung des Schenkels bewirkender
Klemmkörper in Form eines Drahtes oder mehrerer in Achsrichtung hintereinander angeordneter Nadeln mit kreisförmigem Querschnitt eingesetzt ist, im
druckschriftlich aufgeführten Stand der Technik nicht nachgewiesen werden
konnte.
Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Linearlagers nach Patentanspruch 1 und sind damit ebenfalls
gewährbar.
gez.
Unterschriften