Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 19 W (pat) 31/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 199 29 022

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 27. November 2003 wird aufgehoben.

Das Patent wird mit den Ansprüchen 1 - 15 gemäß Eingabe vom

17. August 2002, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 22 - hat das auf die am

25. Juni 1999 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung „Türaußengriff,

insbesondere

für

Fahrzeuge“

durch

Beschluss§

vom

27. November 2003 mit der Begründung in vollem Umfang aufrechterhalten, die

Einrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der

sie auch weiteren Stand der Technik ins Verfahren eingeführt hat.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1

gemäß Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 eingereicht.

Der mit Eingabe vom 17. April 2002 eingereichte und gemäß Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet (mit einer von der Patentinhaberin eingeführten

Merkmalsgliederung):

„(a) Türaußengriff, insbesondere für Fahrzeuge, mit einem in der

Tür ortsfesten Gehäuse (10),

(b) an dem sich ein Lager (14) für einen manuell betätigbaren

Griff (20) befindet,

(c) wobei der Griff (20) einen Griffarm (21) aufweist, der bei

Griffbetätigung (26) auf ein in der Tür befindliches Schloss

einwirkt,

(d) und mit einem als Massensperre dienendem schwenkbaren

Sperrglied (30),

(e) dessen Schwenklager (31) am ortsfesten Gehäuse (11) sitzt,

(f)

das sich im Normalfall, in seiner unwirksamen Freigabelage

gegenüber einer am Gehäuse (11) vorgesehenen Stützstelle (19) befindet und somit eine Betätigung (26) des

Griffs (20) zuläßt,

(g) und das im Crashfall, aufgrund der Tätigkeit seiner Massen,

in eine wirksame Abstützlage gelangt,

(h) wobei der bewegliche Griffarm (21) eine Schulter (24) aufweist,

(i)

der eine Gegenschulter (34) am Sperrglied (30) zugeordnet

ist,

dadurch gekennzeichnet,

(k) dass im Crashfall zunächst eine Schulter (39) des Sperrglieds (30) in eine wirksame Abstützlage (30’), an der gehäuseseitigen Stützstelle (19) gelangt

(l)

und danach die am Griffarm angeordnete Schulter (24) gegen die Gegenschulter (34) klappt und dort zur Anlage

kommt,

(m) so dass das Sperrglied (30) blockierend zwischen der gehäuseseitigen Stützstelle (19) und der Schulter (24) des Griffarms (21) liegt,

(n) dass im Normalfall, in der Freigabelage (30) des Sperrglieds,

bei der Griffbetätigung (26) die am Griffarm befindlichen

Schulter (24) an der Gegenschulter (34) des Sperrglieds (30)

vorbeigeht.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag

dadurch, dass im Merkmal c) vor dem Wort „Griffarm“ die Worte „damit drehfest

verbundenen“ eingefügt sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1

dadurch,

- dass zwischen den Merkmalen m) und n) die Angabe „wobei der Klappbewegungsweg (28) der Schulter( 24) vom Griffarm (21) sich mit dem

Schwenkbewegungsweg (38) der Gegenschulter (34) vom Sperrglied (30) kreuzt“ eingefügt ist, und

- dass Merkmal n) folgenden Wortlaut hat:

„und dass im Normalfall, in der Freigabelage (30) des Sperrglieds, bei

der Griffbetätigung (26) der Klappbewegungsweg (28) der am Griffarm (21) befindlichen Schulter (24) an der Gegenschulter (34) des

Sperrglieds (39) vorbeigeht“.

Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen preiswerten, kompakten Türaußengriff

der im Oberbegriff des Anspruches 1 genannten Art zu entwickeln, der zuverlässig

ist und hohen Belastungen standhält (Sp. 1 Z 61 bis 64 der Patentschrift).

Die Einsprechende ist hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag der

Ansicht, dass von der Angabe „gegenüber“ im Merkmal f) auch ein Aneinander-

Anliegen von Sperrglied und Stützstelle umfasst sei, und dass dieser Patentanspruch ferner weder auf einen einteiligen Griffarm noch auf ein einteiliges Sperrglied beschränkt sei, wie sie das Ausführungsbeispiel zeige.

Auch schränke die in den Merkmalen k), l) und m) angegebene Bewegungsreihenfolge den Patentanspruch 1 nicht auf zugehörige Sachmerkmale des Ausführungsbeispiels ein.

Deshalb sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den beiden mit

der Beschwerdebegründung genannten, als ältere Anmeldungen zum Stand der

Technik gehörenden Druckschriften nicht mehr neu, und beruhe gegenüber den

beiden im Einspruchsschriftsatz genannten Druckschriften auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die Einsprechende stellt den Antrag:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

27. November 2003 wird aufgehoben.

Das Patent wird widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag:

Das Patent wird mit den Ansprüchen 1-15 gemäß Eingabe vom

17. April 2002, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, aufrecht erhalten.

Hilfsweise:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 9. August 2006, Patentansprüche 2-15 gemäß

Eingabe vom 17. April 2002, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Hilfsweise:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 9. August 2006, Patentansprüche 2-15 gemäß

Eingabe vom 17. April 2002, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, daß die Merkmale k), l) und m) mittelbare gegenständliche

Angaben seien, und dass mit dem Begriff Sperrglied bzw. im Blick auf die anspruchsgemäße Funktionalität des Griffarms eine Mehrteiligkeit jedes dieser Bauteile ausgeschlossen sei.

Deshalb sei der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber

den beiden nachveröffentlichten Druckschriften jeweils neu.

Die mit den Merkmalen k), l) und m) für den Crashfall beschriebene „Sandwichlage“ des blockierenden Sperrglieds unterscheide sich grundsätzlich von dem das

jeweilige Lager der Sperrglieder belastenden Angriff der Trägheitskräfte an den

Türgriffen gemäß den beiden im Einspruchsverfahren genannten vorveröffentlichten Druckschriften, sodass diese den Patentgegenstand jeweils auch nicht nahe

legen könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des

nach Hauptantrag geltenden Patentanspruchs 1 vom 17. April 2002 patentfähig

ist.

Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein Techniker

oder Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen in der

Konstruktion von Türgriffen für Kraftfahrzeuge anzusehen.

1. Zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung

Im Tenor des Beschlusses der Patentabteilung 22 vom 27. November 2003 ist

eine Aufrechterhaltung „in vollem Umfang“ ausgesprochen; danach hat das Streitpatent in seiner erteilten (=unveränderten) Fassung Bestand.

Demgegenüber betreffen die Beschlussgründe nicht den erteilten Patentanspruch 1 sondern einen „am 19. April 2002 eingegangenen korrigierten Patentanspruch 1 vom 17. April 2003“ als „geltenden“ Hauptanspruch (offensichtlich ist der

mit Eingabe vom 17. April 2002 eingereichte Anspruch 1 gemeint).

Entgegen dem Beschlusstenor („in vollem Umfang“ = unverändert) enthält dieser

Anspruch eine Änderung; darüberhinaus ist er im Beschluss als „Anspruch 1 des

Streitpatents“ bezeichnet (a. a. O. S. 8 Z. 3 und 7).

Damit ist der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts widersprüchlich und war aufzuheben.

2. Zu den geltenden Patentansprüchen

Der geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber der erteilten Fassung im Merkmal f)

dadurch geändert, dass anstelle des Begriffs „Stützfläche“ der Begriff „Stützstelle“

angegeben ist. Diese Änderung ist zulässig, denn schon der erteilte Patentanspruch 1 verwendet diese Bezeichnung für den ortsfesten Anlageort des Sperrglieds im Crashfall in den Merkmalen k) und m); auch die Patentbeschreibung

enthält diesen Begriff an mehreren Stellen.

Diese Änderung wird vom Senat als Beschränkung angesehen. Denn dem Begriff

Stützfläche kommt hinsichtlich der gegenständlichen Ausgestaltung eine andere

Bedeutung zu als dem Begriff Stützstelle.

Die zulässigen Änderungen der Bezugsziffern in den geltenden Unteransprüchen

entnimmt der Fachmann aus der Patentbeschreibung.

Im Hinblick auf das im erteilten Anspruch 15 angesprochene andere Griffende und

auf die Lagerung des Eingriffendes im Gehäuse stellt sich die Änderung im geltenden Anspruch 15 lediglich als sprachliche Variante desselben Sachverhalts

dar.

3. Zur Lehre des geltenden Patentanspruchs 1

Das Streitpatent befasst sich mit dem Problem der unerwünschten Öffnung von

Türen im Crashfall aufgrund von Trägheitskräften, die bei einem Seitenaufprall des

Fahrzeugs an Klappgriffen im gleichen Sinne wie die manuelle Betätigung im

Normalfall angreifen.

Deshalb liest der Fachmann im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit, dass der

Griffarm ein mit dem manuell betätigbaren Griff verbundenes einziges Bauteil ist.

Zwar enthält der Patentanspruch 1 in den Merkmalen k), l) und m) auch die funktionsbeschreibenden Angaben „zunächst... und danach.. sodass…“, welche den

zeitlichen Ablauf der Bauteilebewegungen im Crashfall betreffen.

In diesen Funktionsmerkmalen erkennt der Fachmann aber ohne weiteres Sachmerkmale, nämlich eine diesen Ablauf ermöglichende konstruktive Gestaltung des

Türaußengriffs mit einer Lagerung von Griffarm und Sperrglied auf unterschiedlichen Drehachsen sowie eine konstruktive Gestaltung des Sperrglieds und des

manuell betätigbaren Griffs derart, dass letzterer langsamer/später auf die

Crash(Seiten)kräfte reagiert als das Sperrglied (vgl. Sp. 2 Z. 5 bis 8 und Sp. 3

Z. 52 bis Sp. 4 Z. 4 der PS).

Die Funktionsmerkmale sind somit lediglich Kurzfassungen entsprechender - in

der Patentbeschreibung erläuterter - Sachmerkmale, ohne dass die Patentkategorie des Sachanspruchs verlassen oder unklar wird.

Darüberhinaus kommt es - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - für die

gewünschte Funktion des Patentgegenstandes auch auf die in den Merkmalen k)

und l) vorgeschriebene Reihenfolge der Bewegungen an. Denn damit das Sperrglied blockierend wirken kann, muss es zuerst in den Bewegungsweg des Griffarms hineingeschwenkt werden.

Deshalb ist die Reihenfolge, mit der die verschiedenen Bauteilflächen in gegenseitige Anlage geraten, auch nicht austauschbar, wie die Einsprechende vorgetragen hat.

Wenn sich das Sperrglied gemäß Merkmal f) im Normalfall gegenüber einer am

Gehäuse vorgesehenen Stützstelle befindet und gemäß Merkmal k) im Crashfall in

eine wirksame Abstützlage an der gehäuseseitigen Stützstelle gelangt, so versteht

der Fachmann unter der Angabe „gegenüber“ im Merkmal f) einen gegenseitigen

Abstand der jeweiligen Bauteile, der im Crashfall (Merkmal k)) zu Null wird.

4. Neuheit

Aus den Figuren 5 und 6 der DE-OS 20 23 859, die hinsichtlich des Schlossgehäuses und der Grifflagerung gemäß Figur 1 zu ergänzen sind, ist bekannt ein

a)

Türaußengriff, insbesondere für Fahrzeuge (S. 1 Abs. 1), mit einem in

der Tür ortsfesten Gehäuse (Fig. 5 und 6 i. V. m. Fig. 1 und S. 5 Abs. 6

bis S. 6 Abs. 1),

b)

c)

d)

e)

an dem sich ein Lager für einen manuell betätigbaren Griff 37 befindet

(Fig. 5 i. V. m. Fig. 1, die die Lagerung am rechten Griffende zeigt),

wobei der Griff 37 einen Griffarm 37b aufweist, der bei Griffbetätigung

auf ein in der Tür befindliches Schloss einwirkt (S. 5 Abs. 5 Z. 1 bis 3),

und mit einem als Massensperre dienenden schwenkbaren Sperrglied 30 (S. 8 Abs. 2),

dessen Schwenklager 26 am ortsfesten Gehäuse sitzt,

f)teilweise

das sich im Normalfall (Fig.: 5), in seiner unwirksamen Freigabelage befindet und somit eine Betätigung des Griffs 37 zuläßt,

und das im Crashfall, aufgrund der Trägheit seiner Massen, in eine

wirksame Abstützlage gelangt (Fig. 6 und S: 9 Abs.: 3),

wobei der bewegliche Griffarm 37b eine Schulter 36 aufweist (S. 8

Abs. 3 letzter Satz),

der eine Gegenschulter 34a am Sperrglied 30 zugeordnet ist (S. 9

g)

h)

i)

Abs. 3),

k)teilweise dass im Crashfall zunächst eine Schulter 34 des Sperrglieds in eine

wirksame Abstützlage an einer Stützstelle (die dem Haken 34 zugewandte Seite der Griffarm-Ausnehmung) gelangt,

l)

und danach die am Griffarm angeordnete Schulter 36 gegen die

Gegenschulter 34a klappt und dort zur Anlage kommt,

m)teilweise sodass das Sperrglied 30 blockierend liegt,

n)

dass im Normalfall, in der Freigabelage des Sperrglieds 30, bei der

Griffbetätigung die am Griffarm befindliche Schulter 36 an der Gegenschulter 34a des Sperrglieds vorbeigeht.

Abweichend vom Anspruchsgegenstand befindet sich das bekannte Sperrglied in

seiner Normallage nicht gegenüber einer gehäuseseitigen Stützstelle, sondern

liegt an einer solchen Stützstelle an (Anschlag 40 in Fig. 5) und liegt dabei gegenüber einer in der Griffausnehmung 36 befindlichen Stützstelle.

Die Blockierung des manuell betätigbaren Griffs 37 erfolgt durch den Eingriff des

Hakens in die Griffausnehmung.

Der Türgriff gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach

vom bekannten durch die Unterschiedsmerkmale

f)Restmerkmal dass sich das Sperrglied in seiner Freigabelage gegenüber einer

am Gehäuse vorgesehenen Stützstelle befindet,

k)Restmerkmal dass sich die wirksame Abstützlage an der gehäuseseitigen Stützstelle befindet, und

m)Restmerkmal dass das Sperrglied blockierend zwischen der gehäuseseitigen

Stützstelle und der Schulter des Griffarms liegt.

Aus der DE 44 18 317 A1 bekannt ist ein

a)

Türaußengriff, insbesondere für Fahrzeuge (Zusammenfassung), mit

einem in der Tür ortsfesten Gehäuse 2 (Fig. 1 bis 3 i. V. m. Sp. 2 Z 21

bis 25),

b)

c)

an dem sich ein Lager für einen manuell betätigbaren Griff 3 befindet

(vom Fachmann mitgelesen im Blick auf Fig. 1),

wobei der Griff 3 einen Griffarm 5 aufweist, der bei Griffbetätigung auf

ein in der Tür befindliches Schloss einwirkt (Sp. 2 Z. 26 bis 34),

d)

e)

und mit einem als Massensperre dienenden schwenkbaren Sperrglied 11 (Fig 1. bis 3 und Sp. 2 Z. 37 bis 42),

dessen Schwenklager 10 am ortsfesten Gehäuse sitzt (Sp. 2 Z. 37

bis 9),

f)teilweise

das sich im Normalfall (Fig. 1), in seiner unwirksamen Freigabelage

g)

h)

i)

befindet und somit eine Betätigung des Griffs 3 zuläßt,

und das im Crashfall, aufgrund der Trägheit seiner Massen, in eine

wirksame Abstützlage gelangt (Fig. 3 und Sp. 3 Z 1 bis 6),

wobei der bewegliche Griffarm 3 eine Schulter aufweist (das untere

Ende der Ausnehmung 7),

der eine Gegenschulter (die Unterseite des hakenförmigen Ansatzes 15) am Sperrglied 11 zugeordnet ist),

k)teilweise dass im Crashfall zunächst eine Schulter (die rechte Seitenfläche des

Vorsprungs 15) des Sperrglieds 11 in eine wirksame Abstützlage an einer Stützstelle (die dem Vorsprung 15 zugewandte Innenfläche der

Griffarm-Ausnehmung 7) gelangt (Fig 3),

l)

und danach die am Griffarm angeordnete Schulter gegen die Gegenschulter klappt und dort zur Anlage kommt (Fig. 3 i. V. m. Sp. 3 Abs. 2),

m)teilweise sodass das Sperrglied 11 blockierend liegt,

n)

dass im Normalfall (Fig. 1), in der Freigabelage des Sperrglieds 11, bei

der Griffbetätigung die am Griffarm befindliche Schulter an der Gegenschulter des Sperrglieds vorbeigeht.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden befindet sich das Sperrglied 11 in

seiner unwirksamen Freigabelage nicht gegenüber einer am Gehäuse vorgesehenen Stützstelle und kommt im Crashfall auch nicht an einer solchen in eine wirksame Abstützlage.

Denn um im Crashfall sowohl einen sicheren Eingriff des hakenförmigen Ansatzes 15 in der Griffausnehmung 7 als auch ein sicheres Einrasten der zweiten

Blattfeder 17 hinter dem nasenförmigen Vorsprung 18’ zu gewährleisten, muss die

dem ersten Hebelarm 12 gegenüberliegende Fläche der Griffführung 2 zu dieser

immer beanstandet sein.

Ebenso wie schon in der DE-OS 20 23 859 befindet sich demnach auch hier das

Sperrglied im Normalfall gegenüber einer in der Griffausnehmung befindlichen

Stützstelle und gelangt im Crashfall in wirksame Abstützlage in der Griffausnehmung.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich deshalb von

dem aus der DE 44 18 317 A1 bekannten Türaußengriff ebenfalls durch die drei

vorgenannten Unterschiedsmerkmale.

Es kann dahingestellt bleiben, ob für die der EP 1 050 640 A2 bzw. der

WO 00/43617 A2 jeweils zugrundeliegenden Anmeldungen die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden ist, was von der Einsprechenden nicht vorgetragen wurde, aber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 PatG Voraussetzung für eine Berücksichtigung als ältere Anmeldung ist.

Denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von

dem in der EP 1 050 640 A2 beschriebenen Türaußengriff insbesondere dadurch,

dass im Crashfall die Schulter 19 des dortigen Griffarms 18 (Fig. 1 und 2 i. V. m.

Absatz [0014]) nicht gegen eine Gegenschulter am Sperrglied 31 klappt und dort

zur Anlage kommt, wie Merkmal l) vorschreibt. Denn die Schulter 19 bewegt lediglich einen schwenkbar gelagerten Übertragungshebel 20 (vgl. insbes. [0015]

bis [0017]).

Entgegen Anspruchsmerkmal f) befindet sich bei dem in der WO 00/43617 A2 beschriebenen Türaußengriff das Sperrglied 12 in seiner wirksamen Freigabelage

(Fig. 1) nicht gegenüber einer am Gehäuse 2, 4 vorgesehenen Stützstelle, sondern liegt an zwei Stützstellen am Gehäuse 2 an, nämlich mit seiner Rückseite

und im Schwenklager (bei 14) am Lagerende des Sperrglieds.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist damit auch gegenüber diesem Stand der Technik neu.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen in Bezug auf den

Türaußengriff nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag über den vorstehend

abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus. Sie wurden in der mündlichen

Verhandlung weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffen, sodass auf

sie nicht eingegangen zu werden braucht.

5. Erfinderische Tätigkeit

Der Türaußengriff gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von dem aus der DE-OS 20 23 859 oder der DE 44 18 317 A1 bekannten Stand der Technik mag sich dem Fachmann die dem Streitpatent

zugrunde liegende Aufgabe, einen preiswerten, kompakten Türaußengriff zu entwickeln, der zuverlässig ist und hohen Belastungen standhält, in der Praxis von

selbst stellen.

Denn die Frage der Kompaktheit stellt sich dem Fachmann schon durch eine gewünschte jeweilige Einbausituation und die übrigen Teilaufgaben hat er bei Entwicklungsarbeiten - insbesondere für den Bereich der Automobiltechnik - regelmäßig zu beachten.

Dem Fachmann fehlt aber in den vorgenannten Druckschriften jegliche Anregung,

von dem in beiden Druckschriften verwirklichten Prinzip abzugehen, nach dem ein

ortsfest gelagerter Winkelhebel mit einem hakenartigen Vorsprung in eine Ausnehmung des Griffarms derart eingreift, dass die auf den manuell betätigbaren

Griff im Crashfall einwirkenden Massenkräfte durch das Lager des Winkelhebels

aufgefangen werden.

Dies gilt auch für die von der Einsprechenden vorgetragenen Erwägungen, nach

denen es bedarfsweise nahegelegen hätte, die in der DE-OS 20 23 859 vorgesehene Feder durch einen gehäusefesten Anschlag zu ersetzen.

Denn ein solcher zusätzlicher Anschlag dürfte das Eingreifen des Vorsprungs 34

in die Griffarmausnehmung 36 nicht behindern und gäbe auch noch keine Veranlassung zur Abkehr von dem in dieser Druckschrift offenbarten Wirkprinzip eines

Winkelhebels als Massensperre.

Selbst wenn der Fachmann daran denken würde, bei der aus der

DE 44 18 317 A1 bekannten Anordnung auf die lediglich fakultativ vorgesehene

zweite Blattfeder 17 zu verzichten und den ersten Hebelarm 12 im Crashfall an der

Griffführung 2 anschlagen zu lassen, hätte er keine Veranlassung, von dem dort

vorgesehenen Winkelhebel abzugehen und diesbezüglich nach anderen Lösungen zu suchen.

Die Erfinder haben demgegenüber erkannt, dass eine kompakte und zuverlässige

Massensperre dadurch verwirklicht werden kann, dass sich das Sperrglied im

Crashfall blockierend zwischen eine Schulter des Griffarms und eine gehäusefeste

Stützstelle legt, der es im Normalfall gegenüberliegt (d. h. beabstandet ist), wie der

geltende Patentanspruch 1 im Zusammenwirken der Merkmale f) bis m) lehrt.

Hierzu fehlt dem Fachmann im Stand der Technik jedes Vorbild, sodass es einer

über bloßes Fachkönnen hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um

zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu kommen.

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat das Streitpatent auch

im Umfang der geltenden Unteransprüche 2 bis 15 Bestand.

Die beiden Hilfsanträge kamen nach alledem nicht mehr zum Tragen.

gez.

Unterschriften