Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.08.2006 – 14 W (pat) 7/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 199 43 905.2 - 23

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. August 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2004 hat die Prüfungsstelle

für Klasse A 01 G des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

P 199 43 905.2 - 23 mit der Bezeichnung

"Salatanbauverfahren in Töpfen auf Tischbeeten sowie deren

Vermarktung"

zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 zu Grunde. Zum

Wortlaut der Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Zurückweisung ist damit begründet, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2

beruhten gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(1) DE 689 25 295 T2 und

(2) DE 44 20 189 C1

belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt

sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist, wie für sich persönlich auch angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Eine zunächst angekündigte schriftliche Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht; auf die Zwischenverfügung vom 1. August 2006 hat sich der Anmelder nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2. Wie dem Anmelder in der Zwischenverfügung vom 1. August 2006 mitgeteilt,

lässt der angefochtene Beschluss keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Ferner wurde in der Zwischenverfügung zusammenfassend ausgeführt, dass

und weshalb die Entgegenhaltungen (1) und (2) auch nach Auffassung der Berichterstatterin dem Anmeldungsgegenstand patenthindernd entgegenstehen.

Seitens des Anmelders ist nichts vorgetragen worden, was zu einer anderen als

der in der Zwischenverfügung dargelegten Beurteilung und damit zur Aufhebung

des Beschlusses führen könnte. In der mündlichen Verhandlung konnte der Senat

schon mangels Mitwirkung des Anmelders zu keiner anderen Überzeugung kommen.

gez.

Unterschriften