Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.08.2006 – 29 W (pat) 23/06

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 23/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 44 696.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. August 2006 durch …

Die Beschwerde wird verworfen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Wort-Bild-Marke

soll in den Farben Grau (Pantone 428) und Petrolblau (Pantone 308) für verschiedene Waren der Klasse 16 und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle

für Klasse 16 hat die Anmeldung mit Beschluss vom

19. Dezember 2005 zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehle und es freihaltungsbedürftig sei.

Gegen den am 30. Dezember 2005 zugestellten Beschluss wurde am 30. Januar 2006

„namens

und

in Vollmacht

der Anmelderin,

der A…

GmbH“ Beschwerde eingelegt. Diese Firma, die mit der Anmelderin einen umfassenden Service- und Produktionsleistungsvertrag geschlossen hatte, war zunächst

im Anmeldeformular als Zustelladressatin für die Anmelderin angegeben worden

und hat später die Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten ausgestellt.

Im Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 7. März 2006, mit dem den Verfahrensbevollmächtigten das Beschwerdeaktenzeichen mitgeteilt wurde, war als Zusatz der Hinweis enthalten, dass nach den bisherigen Unterlagen die „B…

GmbH“ Anmelderin

sei. Um

entsprechende Klärung wurde

gebeten. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mitgeteilt,

„dass in dem Beschwerdeschriftsatz vom 30. Januar 2006 die Geschäftsbezeichnung der Anmelderin versehentlich falsch angegeben wurde. Die von uns vertretene Anmelderin und Beschwerdeführerin

lautet selbstverständlich B…

GmbH. Wir

bitten

dieses

offensichtliche Schreibversehen

zu

entschuldigen.“

Auf den Hinweis des Gerichts, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, da diese von einer nicht am Verfahren beteiligten Person

eingelegt worden sei, hat die Anmelderin geltend gemacht, dass sich aus dem

Beschwerdeschriftsatz ergebe, dass die Beschwerde für sie eingelegt worden sei.

Der

falsche Zusatz

„der A… GmbH“

sei

in eine Apposition gefasst worden. Derartige Appositionen dienten nur der Klarstellung und enthielten

keine tatsachenkräftige Aussage. Selbst wenn man anderer Ansicht sei, ergebe

sich ein Widerspruch zwischen der Aussage, dass für die Anmelderin Beschwerde

eingelegt werde und der Aussage, dass

für die A… GmbH Beschwerde eingelegt worden sei. Damit sei lediglich ein Klärungsbedarf aufgezeigt

worden, der sich anhand der Akten ohne weiteres auflösen lasse.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie von einer nicht am Verfahren beteiligten

Person eingelegt worden ist.

Gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG steht die Beschwerde nur den am Verfahren

vor dem Patentamt Beteiligten zu. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und setzt

die förmliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Hauptverfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt voraus (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl. 2006, § 66 Rn. 17). Die Beschwerde wurde ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes vom 30. Januar 2006 für die dort als Anmelderin bezeichnete „A…

GmbH“ eingelegt. Diese

ist aber nicht die Anmelderin der

zurückgewiesenen Marke und war damit weder Verfahrensbeteiligte im Eintragungsverfahren vor der Markestelle noch

ist sie durch den Beschluss vom

19. Dezember 2005

formell oder materiell beschwert (vgl. Ströbele/Hacker

a. a. O., Rn. 26).

Ein Schreibversehen seitens der Verfahrensbevollmächtigten liegt nicht vor. Vielmehr erfolgte bei Einlegung der Beschwerde aufgrund eines Kanzleiirrtums die

rechtlich

nicht

zutreffende

Zuordnung

der

Anmeldung

zur

A…

GmbH. In der Formulierung „in Sachen Markenanmeldung Wort-Bildmarke „optimalOfffice“ Az. 30544696 legen wir namens und in Vollmacht der Anmelderin, der

A… GmbH,

gegen

den Beschluss

des Deutschen Patent-

und

Markenamts vom 19. Dezember 2005, entsprechend dem Empfangsbekenntnis

hier eingegangen am 30. Dezember 2005, Beschwerde ein“, stellt der Einschub

entsprechend der Bedeutung einer Apposition eine nähere Bestimmung des vorangegangenen Substantivs dar, auf das sich die Apposition bezieht, bezeichnet

also das Gemeinte genauer. Diese - wie die Anmelderin formuliert - Klarstellung

mit falschem Inhalt beruht auch nicht auf einem bloßen und offensichtlichen

Flüchtigkeitsfehler, der ohne weiteres zu korrigieren wäre.

Die

A… GmbH

war

ausweislich

des

amtlichen

Anmeldeformulars ursprünglich Zustelladressatin für die Anmelderin. Diese hatte mit der A…

GmbH

am

23./24. März 2005

einen

„Vertrag

über

den

Bezug

von Service- und Produktionsleistungen“ geschlossen, der bis 28. Februar 2006

lief. Der Vertrag beinhaltet u. a., dass die A… GmbH die Anmelderin für den Bereich Immobilienportfoliomarketing vertriebs- und kommunikationsstrategisch berät, worunter auch die Markenanmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens

fiel. Die A… GmbH

hat

nach

der Beanstandung der Anmeldung durch die Markenstelle die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten „in Sachen C…-Markenanmeldung „OPTIMAL OFFICE““ beauftragt.

Vollmachtgeberin war ausschließlich die A… GmbH.

In ihrer Stellungnahme zum Beanstandungsbescheid haben die Verfahrensbevollmächtigten

einleitend

ausgeführt:

„die

B… GmbH

und

die A… GmbH

haben

uns mit

der Wahrnehmung

ihrer

rechtlichen Interessen hinsichtlich der Anmeldung der Wortbildmarke „optimalOffice“

betraut. Bitte tragen Sie uns als Vertreter in das Markenregister ein und übernehmen sie unsere Adresse als alleinige Zustellungsadresse. Wir überreichen in der

Anlage eine entsprechende Vollmacht.“ Woraus die Anmelderin herleitet, dass bei

Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten hierfür eine Vollmacht des

bisherigen Empfangsbevollmächtigten erforderlich ist, ist unerfindlich. Die Formulierung,

dass

die

A… GmbH

die

Verfahrensbevollmächtigten

auch mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Anmeldeverfahren beauftragt hat, zeigt, dass die Verfahrensbevollmächtigten davon ausgegangen sind,

dass

auch

die A… GmbH Verfahrensbeteiligte

ist. Dies

belegt

auch ihr eigener Vortrag im Schriftsatz vom 4. August 2006, wonach die A…

GmbH aufgrund

ihrer Stellung als Mittelsmann als Beteiligte

im

Aktensystem gespeichert war. Dementsprechend beruht es nicht auf einem

Schreibversehen, wenn die Verfahrensbevollmächtigten namens und in Vollmacht

gerade ihrer Vollmachtgeberin nach der Zurückweisung der Anmeldung die Beschwerde eingelegt haben.

Aus dem Zusatz zur Verfügung der Senatsgeschäftsstelle vom 7. März 2006 ergibt

sich im Übrigen nur, dass wegen des Auseinanderfallens der in den Akten des

Deutschen Patent und Markenamts als Anmelderin geführten B…

GmbH

und

der

Beschwerdeführerin

A… GmbH

hinsichtlich der Zulässigkeitsfrage Klärungsbedarf bestand dahingehend, ob eine

nicht am Verfahren Beteiligte Beschwerde eingelegt hat oder ob die A…

GmbH

als Rechtsnachfolgerin

zur Beschwerde

nach

§ 28 Abs. 2

S. 2 MarkenG zu Beschwerde berechtigt war. Dass seitens des Gerichts hier von

einem Schreibversehen oder einem Missverständnis ausgegangen wurde, kann

dem Schreiben von 7. März 2006 mangels entsprechender Anhaltspunkte unter

keinen Umständen entnommen werden.

gez.

Unterschriften