Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.08.2006 – 29 W (pat) 23/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 23/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 44 696.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2006 durch …
Die Beschwerde wird verworfen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bild-Marke
soll in den Farben Grau (Pantone 428) und Petrolblau (Pantone 308) für verschiedene Waren der Klasse 16 und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle
für Klasse 16 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
19. Dezember 2005 zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehle und es freihaltungsbedürftig sei.
Gegen den am 30. Dezember 2005 zugestellten Beschluss wurde am 30. Januar 2006
„namens
und
in Vollmacht
der Anmelderin,
der A…
GmbH“ Beschwerde eingelegt. Diese Firma, die mit der Anmelderin einen umfassenden Service- und Produktionsleistungsvertrag geschlossen hatte, war zunächst
im Anmeldeformular als Zustelladressatin für die Anmelderin angegeben worden
und hat später die Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten ausgestellt.
Im Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 7. März 2006, mit dem den Verfahrensbevollmächtigten das Beschwerdeaktenzeichen mitgeteilt wurde, war als Zusatz der Hinweis enthalten, dass nach den bisherigen Unterlagen die „B…
GmbH“ Anmelderin
sei. Um
entsprechende Klärung wurde
gebeten. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mitgeteilt,
„dass in dem Beschwerdeschriftsatz vom 30. Januar 2006 die Geschäftsbezeichnung der Anmelderin versehentlich falsch angegeben wurde. Die von uns vertretene Anmelderin und Beschwerdeführerin
lautet selbstverständlich B…
GmbH. Wir
bitten
dieses
offensichtliche Schreibversehen
zu
entschuldigen.“
Auf den Hinweis des Gerichts, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, da diese von einer nicht am Verfahren beteiligten Person
eingelegt worden sei, hat die Anmelderin geltend gemacht, dass sich aus dem
Beschwerdeschriftsatz ergebe, dass die Beschwerde für sie eingelegt worden sei.
Der
falsche Zusatz
„der A… GmbH“
sei
in eine Apposition gefasst worden. Derartige Appositionen dienten nur der Klarstellung und enthielten
keine tatsachenkräftige Aussage. Selbst wenn man anderer Ansicht sei, ergebe
sich ein Widerspruch zwischen der Aussage, dass für die Anmelderin Beschwerde
eingelegt werde und der Aussage, dass
für die A… GmbH Beschwerde eingelegt worden sei. Damit sei lediglich ein Klärungsbedarf aufgezeigt
worden, der sich anhand der Akten ohne weiteres auflösen lasse.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie von einer nicht am Verfahren beteiligten
Person eingelegt worden ist.
Gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG steht die Beschwerde nur den am Verfahren
vor dem Patentamt Beteiligten zu. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und setzt
die förmliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Hauptverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt voraus (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl. 2006, § 66 Rn. 17). Die Beschwerde wurde ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes vom 30. Januar 2006 für die dort als Anmelderin bezeichnete „A…
GmbH“ eingelegt. Diese
ist aber nicht die Anmelderin der
zurückgewiesenen Marke und war damit weder Verfahrensbeteiligte im Eintragungsverfahren vor der Markestelle noch
ist sie durch den Beschluss vom
19. Dezember 2005
formell oder materiell beschwert (vgl. Ströbele/Hacker
a. a. O., Rn. 26).
Ein Schreibversehen seitens der Verfahrensbevollmächtigten liegt nicht vor. Vielmehr erfolgte bei Einlegung der Beschwerde aufgrund eines Kanzleiirrtums die
rechtlich
nicht
zutreffende
Zuordnung
der
Anmeldung
zur
A…
GmbH. In der Formulierung „in Sachen Markenanmeldung Wort-Bildmarke „optimalOfffice“ Az. 30544696 legen wir namens und in Vollmacht der Anmelderin, der
A… GmbH,
gegen
den Beschluss
des Deutschen Patent-
und
Markenamts vom 19. Dezember 2005, entsprechend dem Empfangsbekenntnis
hier eingegangen am 30. Dezember 2005, Beschwerde ein“, stellt der Einschub
entsprechend der Bedeutung einer Apposition eine nähere Bestimmung des vorangegangenen Substantivs dar, auf das sich die Apposition bezieht, bezeichnet
also das Gemeinte genauer. Diese - wie die Anmelderin formuliert - Klarstellung
mit falschem Inhalt beruht auch nicht auf einem bloßen und offensichtlichen
Flüchtigkeitsfehler, der ohne weiteres zu korrigieren wäre.
Die
A… GmbH
war
ausweislich
des
amtlichen
Anmeldeformulars ursprünglich Zustelladressatin für die Anmelderin. Diese hatte mit der A…
GmbH
am
23./24. März 2005
einen
„Vertrag
über
den
Bezug
von Service- und Produktionsleistungen“ geschlossen, der bis 28. Februar 2006
lief. Der Vertrag beinhaltet u. a., dass die A… GmbH die Anmelderin für den Bereich Immobilienportfoliomarketing vertriebs- und kommunikationsstrategisch berät, worunter auch die Markenanmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens
fiel. Die A… GmbH
hat
nach
der Beanstandung der Anmeldung durch die Markenstelle die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten „in Sachen C…-Markenanmeldung „OPTIMAL OFFICE““ beauftragt.
Vollmachtgeberin war ausschließlich die A… GmbH.
In ihrer Stellungnahme zum Beanstandungsbescheid haben die Verfahrensbevollmächtigten
einleitend
ausgeführt:
„die
B… GmbH
und
die A… GmbH
haben
uns mit
der Wahrnehmung
ihrer
rechtlichen Interessen hinsichtlich der Anmeldung der Wortbildmarke „optimalOffice“
betraut. Bitte tragen Sie uns als Vertreter in das Markenregister ein und übernehmen sie unsere Adresse als alleinige Zustellungsadresse. Wir überreichen in der
Anlage eine entsprechende Vollmacht.“ Woraus die Anmelderin herleitet, dass bei
Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten hierfür eine Vollmacht des
bisherigen Empfangsbevollmächtigten erforderlich ist, ist unerfindlich. Die Formulierung,
dass
die
A… GmbH
die
Verfahrensbevollmächtigten
auch mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Anmeldeverfahren beauftragt hat, zeigt, dass die Verfahrensbevollmächtigten davon ausgegangen sind,
dass
auch
die A… GmbH Verfahrensbeteiligte
ist. Dies
belegt
auch ihr eigener Vortrag im Schriftsatz vom 4. August 2006, wonach die A…
GmbH aufgrund
ihrer Stellung als Mittelsmann als Beteiligte
im
Aktensystem gespeichert war. Dementsprechend beruht es nicht auf einem
Schreibversehen, wenn die Verfahrensbevollmächtigten namens und in Vollmacht
gerade ihrer Vollmachtgeberin nach der Zurückweisung der Anmeldung die Beschwerde eingelegt haben.
Aus dem Zusatz zur Verfügung der Senatsgeschäftsstelle vom 7. März 2006 ergibt
sich im Übrigen nur, dass wegen des Auseinanderfallens der in den Akten des
Deutschen Patent und Markenamts als Anmelderin geführten B…
GmbH
und
der
Beschwerdeführerin
A… GmbH
hinsichtlich der Zulässigkeitsfrage Klärungsbedarf bestand dahingehend, ob eine
nicht am Verfahren Beteiligte Beschwerde eingelegt hat oder ob die A…
GmbH
als Rechtsnachfolgerin
zur Beschwerde
nach
§ 28 Abs. 2
S. 2 MarkenG zu Beschwerde berechtigt war. Dass seitens des Gerichts hier von
einem Schreibversehen oder einem Missverständnis ausgegangen wurde, kann
dem Schreiben von 7. März 2006 mangels entsprechender Anhaltspunkte unter
keinen Umständen entnommen werden.
gez.
Unterschriften