Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 21.08.2006 – 19 W (pat) 2/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 197 11 218

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 52 - hat das auf die am

18. März 1997 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Daten zwischen einer Positionsmesseinrichtung und einer Auswerteeinheit“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 21. Oktober 2003 mit der Begründung widerrufen, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie legt mit Eingabe vom 24. Mai 2004 geänderte Patentansprüche 1 bis 12 und

Beschreibungsseiten 2, 2a vor.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen einer Positionsmesseinrichtung (1) und einer Auswerteeinheit (6), wobei auf Seiten der Positionsmesseinrichtung (1) neben inkrementalen Positionsdaten auch absolute Positionsdaten erzeugt werden und

-

die inkrementalen Positionsdaten während des Messbetriebes auf mehreren Signalübertragungsleitungen (10a, 10b, 11a,

11b) laufend zur Auswerteeinheit (6) übertragen werden und

-

parallel hierzu die absoluten Positionsdaten über ein oder

mehrere Versorgungsleitungen (9a, 9b) zur Auswerteeinheit(6)

übertragen werden, die zwischen der Positionsmesseinrichtung (1)

und der Auswerteeinheit (6) angeordnet sind und

-

wobei die Versorgungsleitungen(9a, 9b) mit Filterelementen

verbunden sind, über die verhindert wird, dass die auf die Versorgungsleitungen (9a, 9b) aufmodulierten Signale die Strom- bzw.

Spannungsversorgung der Positionsmesseinrichtung (1) stören.“

Es soll die Aufgabe gelöst werden, bei Positionsmesseinrichtungen, die sowohl

inkrementale als auch absolute Positionsdaten liefern, beide Signalarten über eine

möglichst geringe Anzahl von Signalübertragungsleitungen an die Auswerteeinheit

zu übergeben (S. 2 le. Abs. der geltenden Beschreibung).

Die Einsprechenden sind der Ansicht, dass der geltende Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 unzulässig abgeändert sei. Im Übrigen

sei sein Gegenstand gegenüber dem angegebenen Stand der Technik nicht erfinderisch.

Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin stellt schriftsätzlich den Antrag,

nach Aktenlage auf Basis der Anträge vom 24. Mai 2004 zu entscheiden.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und auch erfinderisch. Zu dem Vorwurf, der geltende Patentanspruch 1 sei unzulässig abgeändert,

hat sie sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus geht, in der sie

beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen, der Erfahrungen in der analogen und digitalen

Übertragung von Daten über entsprechende Leitungssysteme hat.

Nach dem geltenden Patentanspruch 1 sind „die Versorgungsleitungen mit Filterelementen verbunden“. Dieses Merkmal ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht

offenbart. Nach diesem Merkmal können die Filterelemente auch von den Versorgungsleitungen abzweigen: also nur ein Anschluss der Filterelemente ist mit einer

Versorgungsleitung verbunden.

In der Patentschrift, die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt,

wird im Rahmen des Ausführungsbeispieles auf Spalte 4, Zeilen 62 bis 67 ausgeführt, dass „geeignet angeordnete Filterelemente in den Versorgungsleitungen“

vorhanden sind. Demnach ist der anspruchsgemäße Fall einer Abzweigung ausgeschlossen.

Auch die Formulierung im ursprünglichen (=erteilten) Patentanspruch 16, nämlich

dass Filterelemente vor Bauelementen angeordnet sind, die mit der Versorgungsleitung verbunden sind, gibt dem Fachmann keinen Hinweis hierauf. Denn demnach sind die Bauelemente mit der Versorgungsleitung verbunden; über die Verbindung der Filterelemente mit den Versorgungsleitungen wird keine Angabe gemacht. Weitere Stellen in den ursprünglichen Unterlagen bzw. der Patentschrift,

die Angaben zur Anordnung der Filterelemente machen, gibt es nicht.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält demnach eine in unzulässiger Weise verallgemeinerte Anordnung der Filterelemente, die sich nicht aus der Patentbeschreibung ableiten lässt.

Der Patentanspruch 1 ist deshalb gegenüber dem ursprünglich Offenbarten unzulässig erweitert und daher nicht gewährbar.

Mit dem Anspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7

nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch der fakultativ nebengeordnete Patentanspruch 8 und die hierauf rückbezogenen Ansprüche 9 bis 12 nicht

gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH

GRUR 1997, 120 – „Elektrisches Speicherheizgerät“).

gez.

Unterschriften