Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.08.2006 – 20 W (pat) 59/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 41 870
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. August 2006 durch …
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 31 vom 26. Mai 2003 wird aufgehoben.
Das Patent DE 195 41 870 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Patentfähigkeit und beruft sich dabei u. a.
auf die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Druckschrift
EP 0 403 752 A2.
Sie ist der Auffassung, gegenüber dem durch die vorgenannte Druckschrift belegten Stand der Technik weise der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine erfinderische Tätigkeit auf.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorbringen der Beschwerdeführerin und
beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten mit den eingereichten geänderten
Unterlagen, im Übrigen gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 lautet (Nummerierung hinzugefügt):
„1. Schaltungsanordnung zum Überblenden zwischen Bildfolgen,
enthaltend
a) Mittel (1, Q1) zur Bereitstellung einer ersten Bildfolge und
Mittel (2, Q2) zur Bereitstellung einer zweiten Bildfolge,
b) eine bildweise (V) taktsteuerbare erste Zähleinrichtung (9)
und
c) eine bildpunktweise taktsteuerbare zweite Zähleinrichtung
(7), und
d) Umschaltmittel, durch die in Abhängigkeit von einem Vergleich der Zählerstände der ersten und zweiten Zähleinrichtungen (9, 7) zwischen Zeilenabschnitten von Bildern
der ersten (100, 101, 102) und der zweiten Bildfolge
(110, 111, 112) innerhalb einer Zeile umschaltbar ist,
dadurch gekennzeichnet, daß
e)
in den Signalpfad für die erste Bildfolge (100, 101, 102) eine Dezimierungseinrichtung geschaltet ist, deren Dezimierungsfaktor in Abhängigkeit vom Zeilenlängenabschnitt
der ersten Bildfolge (100, 101, 102) einstellbar ist.“
II
Die - zweifelsfrei zulässige - Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zum Widerruf des
Patents, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Druckschrift EP 0 403 752 A2 beschreibt eine Schaltungsanordnung zum
Überblenden zwischen Bildfolgen, mit einer ersten Zähleinrichtung CPZ, deren
Zählerstand nach jedem Bild erhöht wird und die somit offensichtlich bildweise
taktsteuerbar ist (Sp: 2 Z. 33 u: 34 i. V. m. Fig. 1; Merkmal b)). Außerdem enthält
die Schaltungsanordnung eine zweite Zähleinrichtung PZ, deren Zählerstand entlang der horizontalen Bildlinie mit jedem Pixel erhöht wird und die somit offensichtlich eine bildpunktweise taktsteuerbare zweite Zähleinrichtung ist (Sp. 2 Z. 25-31
i. V. m. Fig. 1; Merkmal c)). Die Ausgänge der beiden Zähleinrichtungen CPZ und
PZ werden einem Komparator CP zugeführt, der die Zählerstände BP bzw. AP der
ersten und zweiten Zähleinrichtung CPZ bzw. PZ miteinander vergleicht (Sp. 2
Z. 35 u. 36 i. V. m. Fig. 1). Des weiteren umfasst die Schaltungsanordnung als
Umschaltmittel einen Multiplexer M, durch den in Abhängigkeit von dem Vergleich
der Zählerstände der ersten und zweiten Zähleinrichtung CPZ bzw. PZ zwischen
Bildern eines ersten, an einem Eingang VI des Multiplexers M anliegenden ersten
Videosignals (Bildfolge) und eines an einem weiteren Eingang des Multiplexers M
anliegenden zweiten Videosignals umgeschaltet werden kann (Sp. 2 Z. 36-43 u.
Sp. 6 Z. 1-7 i. V. m. Fig. 1; Merkmal d)teilweise). Der Zählerstand der zweiten Zähleinrichtung PZ wird nach jeder Zeile zurückgesetzt und kann daher nur Werte zwischen Null und einer der Horizontalauflösung entsprechenden Pixel- bzw. Bildpunktanzahl aufweisen (Sp. 2 Z. 28-34), d. h., dass die Umschaltung zwischen
Zeilenabschnitten von Bildern der ersten und der zweiten Bildfolge innerhalb einer
Zeile erfolgt (Merkmal d)Rest).
Mittel für das Bereitstellen des ersten Videosignals VI (Bildfolge) und des zweiten
Videosignals (Bildfolge) sind für die Anwendung der Schaltungsanordnung unerlässlich und werden beim Gegenstand der EP 0 403 752 A2 vom Fachmann ohne
weiteres aus seinem Fachwissen heraus ergänzt (Merkmal a)).
Gemäß dem in Fig. 2d der EP 0 403 752 A2 dargestellten Ausführungsbeispiel
wird die zweite Bildfolge von rechts nach links in die darstellbare Bildschirmfläche
eingeblendet. Mit fortschreitender Überblendung werden dabei die Bilder der ersten Bildfolge beschnitten. Dies führt offensichtlich zu einer nicht zufrieden stellenden Bilddarstellung, weil der Betrachter während des Überblendungszeitraums
weder die Bilder der ersten Bildfolge noch die Bilder der neu einzublendenden
zweiten Bildfolge vollständig sehen kann.
Der Fachmann, ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss, der mit der Entwicklung von Schaltungsanordnungen für die Verarbeitung von Videosignalen befasst ist, hat daher Veranlassung, zumindest die Darstellung der ersten Bildfolge
während eines Überblendvorganges zu verbessern.
Wie bereits in der Streitpatentschrift beschrieben, kennt der Fachmann aus der
Druckschrift EP 0 197 154 A1 ein Verfahren zur Dezimierung von Videobildern.
Die Dezimierung („reduction“) kann dabei beispielsweise mit einem Dezimierungsfaktor von 2, entsprechend einer Reduktion der horizontalen Länge eines Bildes
auf die Hälfte, erfolgen (S. 16 Z. 9-19 i. V. m. Fig. 10). Durch eine solche Dezimierung ist ein Videobild zwar in seiner horizontalen Bildauflösung reduziert, ansonsten aber als im komprimiertes „vollständiges“ Videobild auf einem Bildschirmabschnitt darstellbar.
Es liegt für den Fachmann nahe, beim Gegenstand der EP 0 403 752 A2 während
eines Überblendvorganges zwischen zwei Bildfolgen zur optisch gefälligeren Bilddarstellung das aus der EP 0 197 154 A1 bekannte Dezimierungsverfahren anzuwenden. Dabei steht es in seinem Belieben, die zur Durchführung des Dezimierungsverfahrens erforderliche Dezimierungseinrichtung allein in den Signalpfad für
die erste Bildfolge zu schalten. Um die vorteilhafte, komprimierte Darstellungsform
der ersten Bildfolge während des gesamten Überblendvorganges aufrechtzuerhalten, liegt eine Einstellbarkeit des Dezimierungsfaktors in Abhängigkeit vom Zeilenlängenabschnitt der ersten Bildfolge auf der Hand (Merkmal e)).
Damit ist der Fachmann aber bereits beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die geänderte Anspruchsfassung
zulässig ist.
gez.
Unterschriften