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BPatG Beschluss vom 24.08.2006 – 10 W (pat) 60/05

10. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 60/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 61 781.6

wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. August 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 100 61 781.6 mit der Bezeichnung „Hinderniserkennungseinrichtung für Kraftfahrzeuge“ ist durch Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - vom 30. März 2004 zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Mit persönlichem Schreiben vom 28. Februar 2004 an das Patentamt hat sich der

Anmelder, der damals von einem Patentanwalt vertreten war, gegen die Zahlung

der 4. Jahresgebühr gewandt und dabei ausgeführt, er könne die Prüfungsdauer

und die Forderung nach einer Aufrechterhaltungsgebühr für eine Sache, die noch

keine sei, nicht nachvollziehen. Die Gebührenzahlung ist danach unterblieben,

auch nachdem das Patentamt den Vertreter des Anmelders durch Gebührenmitteilung vom 4. Mai 2004 auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung hingewiesen hatte. Der Anmelder ist in einem weiteren Schreiben vom 13. Juni 2004

weiterhin davon ausgegangen, dass die Erhebung der 4. Jahresgebühr unberechtigt sei. Er hat diese Annahme darauf gestützt, dass ihm auf sein früheres Schreiben keine Antwort gegeben worden sei. Außerdem hat er um Mitteilung gebeten,

falls es sich doch anders verhalten sollte, um nicht etwaige Ansprüche auf eine

weitere Patentprüfung zu verlieren.

Das Patentamt hat die Eingaben des Anmelders vom 28. Februar und vom 13. Juni 2004 nicht beantwortet. Stattdessen hat es dem früheren Vertreter des Anmelders am 16. September 2004 mitgeteilt, dass die Anmeldung seit dem 1. Juli 2004

als zurückgenommen gelte und der Zurückweisungsbeschluss daher irrtümlich ergangen sei, weshalb er als gegenstandslos betrachtet werden müsse. Eine Beschwerde sei daher nicht möglich. Es bestehe lediglich die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags.

Einen solchen Antrag hat der Anmelder mit einem am 20. Oktober 2004 eingegangenen Schreiben gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe am 20. Februar 2004 von seinem Anwalt ein Telefax mit der Aufforderung zur Entrichtung

der bis zum 27. Februar 2004 fälligen Jahresgebühr erhalten. Die Gebührenmitteilung vom 4. Mai 2004 habe ihm sein Anwalt erst am 27. September 2004 übermittelt. Ein Mitarbeiter des Patentamts habe ihm telefonisch die Auskunft gegeben,

dass die Patentanmeldung solange ihre Gültigkeit behalte, als die Frist einer Zahlungsaufforderung mit dem entsprechenden Verspätungszuschlag nicht verstrichen sei. Dieser Auskunft habe er nicht nachkommen können, weil er von der

Existenz der Gebührenmitteilung nichts gewusst habe. Die Vollmacht seines Anwalts habe er am 13. Juni 2004 gekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihm der

Anwalt keine Informationen zu seiner Patentanmeldung und deren Weiterbearbeitung zukommen lassen. Er habe lediglich am 22. Juli 2004 den Zurückweisungsbeschluss erhalten.

Durch einen weiteren Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R vom 6. Juli 2005 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist - unter Verweisung auf einen vorangegangenen Zwischenbescheid -

u. a. ausgeführt, eine unverschuldete Versäumung der Zahlungsfrist liege nicht

vor. Das etwaige Verschulden seines Vertreters sei dem Verschulden des Anmelders gleichzusetzen. Im Übrigen sei dieser durch das Anwaltsschreiben vom

20. Februar 2004 zur Zahlung der 4. Jahresgebühr aufgefordert worden. Folglich

habe er bei Aufbringen der zumutbaren Sorgfalt das Fristversäumnis vermeiden

können.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit einer erneuten Beschwerde, zu deren Begründung der Anmelder auf seine früheren Ausführungen verweist. Außerdem

macht er geltend, ein Mitarbeiter des Patentamts habe ihm noch im November 2004 mitgeteilt, es sei alles in Ordnung, wenn er die noch offene 4. Jahresgebühr nachentrichte.

II

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft, weil der Anmelder eine gesetzliche Frist, nämlich die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr, versäumt hat. Diese

Gebühr ist am 31. Dezember 2003 fällig geworden und hätte bis zum 28. Februar 2004 ohne Zuschlag, bis zum 30. Juni 2004 mit Zuschlag gezahlt werden

können, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Patentkostengesetz. Tatsächlich ist die Zahlung erst am 23. November 2004 erfolgt.

Es ist aber bereits zweifelhaft, ob der Anmelder den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der ihm dafür gemäß § 123 Abs. 2 Patentgesetz zur Verfügung stehenden

Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, d. h. des Umstands, der

für die nicht rechtzeitige Zahlung ursächlich war, gestellt hat.

Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingereicht worden ist, denn der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Es ist

nämlich davon auszugehen, dass der Anmelder die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr durch eigenes Verschulden versäumt hat, weshalb die Wiedereinsetzung nach § 123 Abs. 1 Patentgesetz nicht gewährt werden kann.

Die Pflicht zur Zahlung von Jahresgebühren für Patentanmeldungen und für erteilte Patente ist im Patentkostengesetz verankert. Patentanmelder bzw. -inhaber

sind an dieses Gesetz und die darin festgelegten Zahlungsfristen ebenso gebunden wie das Patentamt. Abweichungen von diesen Zahlungsfristen sind nicht möglich, auch wenn sich ein Gebührenschuldner im Einzelfall - wie es hier der Anmelder getan hat - an das Patentamt wendet.

Der Anmelder kann sich nicht darauf berufen, diese Rechtslage nicht gekannt zu

haben. Zum einen stellen mangelnde Gesetzeskenntnisse grundsätzlich keinen

Grund zur Wiedereinsetzung dar. Zum anderen ist der Anmelder von seinem Anwalt am 20. Februar 2004 von der Fälligkeit der 4. Jahresgebühr und den gravierenden Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Gebührenzahlung unterrichtet worden. Es hat für ihn daher kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Zahlungsfristen durch seine Eingaben vom 28. Februar und vom 23. Juni 2004 aufgeschoben werden oder die Gebühren sogar ganz entfallen könnten. Anstatt sich unmittelbar an das Patentamt zu wenden, hätte es für ihn vielmehr nahe gelegen, sich

zunächst bei seinem Anwalt über die rechtliche Grundlage der Jahresgebühr und

über das genaue Ende der Zahlungspflicht zu erkundigen.

Weil die Zahlungspflicht und die Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Zahlung bereits

aus dem Anwaltsschreiben vom 20. Februar 2004 unmissverständlich hervor gegangen sind, führt auch der Umstand, dass der Anmelder seinen Angaben zu Folge die Gebührenmitteilung vom 4. Mai 2004 nicht erhalten hat, nicht zu seiner Entlastung.

Somit muss sich der Anmelder bzgl. der Fristversäumnis einen persönlichen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in

die versäumte Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr nicht stattgegeben werden

kann.

gez.

Unterschriften