Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 28.08.2006 – 11 W (pat) 355/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 355/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent DE 39 10 245

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 39 10 245 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 30. März 1989 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung, für welche die innere Priorität der Voranmeldung P 38 10 742.2

vom 30. März 1988 beansprucht ist, ist das Patent 39 10 245 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Fadengitters“ erteilt und die Erteilung am 24. Oktober 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist am 23. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht fehlende Schutzfähigkeit geltend, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 nicht neu seien und ihnen zumindest keine erfinderische

Tätigkeit zugrunde liege.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen unter anderen auf die folgenden Druckschriften

(D2) DE 23 59 898 A

(D9) US 3 761 345

sowie zur Definition von Fachbegriffen auf

(D10) WAHRIG-BURFEIND, R.: Lexikon der Deutschen Sprachlehre, Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh 2000,

S. 998 u. 999, ISBN 3-577-06352-1

(D11) Der Brockhaus: Naturwissenschaft und Technik, Band 1,

S. 450, F.A. Brockhaus Verlag u. Spektrum Akademischer

Verlag.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber widerspricht dem Einspuchsvorbringen und stellt sinngemäß

den Antrag

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zur Herstellung eines Fadengitters,

dadurch gekennzeichnet,

dass eine Fadenschar unter kontinuierlichem Hin- und Herbewegen einer Fadenverlegeschiene abwechselnd in Quer- und

Diagonalrichtung, bevorzugt unter dem Winkel α = 45° zwischen seitlichen, sich fortbewegenden Haltestiften abgelegt

wird.

Auf diesen Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen, die Weiterbildungen des Verfahrens zur Herstellung eines Fadengitters betreffen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:

8. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass eine mit Fadenleitorganen starr verbundene Traversierschiene parallel zu seitlichen, mit Haltestiften versehenen

Transportbändern auf diagonal, bevorzugt mit 22,5° ausgerichteten Gleitkufen zwischen diesen angeordnet ist und dass ihre

Länge mindestens der einer Traversierstrecke entspricht.

Auf diesen Anspruch 8 sind die Ansprüche 9 und 10 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung zur Herstellung eines Fadengitters betreffen.

Zum Wortlaut der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und der

auf den Anspruch 8 rückbezogenen Ansprüche 9 und 10 wird auf die Patentschrift

sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Ziel der vorliegenden Erfindung ist es, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum

Herstellen eines Fadengitters vorzusehen, bei denen Wulstbildungen, Schnittstellen und Materialverluste entlang der seitlichen Haltestifte vermieden werden und

bei denen sowohl in Diagonal- als auch in Querrichtung eine relativ hohe Anzahl

an Fäden verlegt werden kann. Die Fäden sollen dabei bei laufender Maschine

ersetzt werden können und im Vergleich zu Webmaschinen mit relativ hoher Geschwindigkeit gemeinsam mit zulaufenden Kettfäden untereinander zu einem multigonal dimensionsstabilen Flächengebilde verbunden werden können (vgl. Patentbeschreibung Abs. [0008]).

Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende im Wesentlichen vorgebracht, dass die Patentgegenstände nach Verfahrensanspruch 1 und Vorrichtungsanspruch 8 nicht neu u. a. gegenüber dem aus der US 3 761 345 (D9) bekannten Verfahren bzw. Vorrichtung zur Herstellung eines Fadengitters seien. Insbesondere schließe nach ihrer Auffassung die Angabe „Querrichtung“ auch die in

D9 gezeigten Diagonalen mit ein; dazu verweist sie auf lexikalische Definitionen

nach D11 und D10. Der Fachmann könne daher die patentgemäße Lösung nach

Anspruch 1 bzw. 8 z. B. aus D9 mitlesen. Weiterhin führt sie sinngemäß u. a. aus,

dass es dem Gegenstand des Anspruches 1 an einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber beispielsweise D9 fehle.

Der Patentinhaber hat in seiner Stellungnahme hierzu angegeben, dass die

Begriffe „diagonal“ und „quer“ grundsätzlich nicht die gleiche Bedeutung hätten

und eine solche Interpretation des z. B. in D9 gezeigten Fadengitterverlaufs daher

nur theoretischen Charakter hätte.

Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 15. März 2006 den Antrag auf mündliche

Verhandlung zurückgenommen.

II.

Der zulässige Einspruch ist begründet.

Der hier zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der Textiltechnik mit Fachhochschulabschluss, der besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von bahnförmigen Fadengittern in der Textilindustrie besitzt.

Bei dem vorliegenden Verfahren zur Herstellung eines bahnförmigen Fadengitters

werden Fäden in einer bestimmten Weise übereinander gelegt. Eine Vielzahl von

nebeneinander angeordneten Fäden bildet eine Fadenschar, die an einer Fadenverlegeschiene angeordnet ist. Diese bewegt sich auf einer Bahn zwischen seitlich

hintereinander angeordneten und sich kontinuierlich fortbewegenden Haltestiften

hin- und her, wobei sie die Fadenschar mitzieht und die Fäden jeweils an den einzelnen Haltestiften ablegt. Wesentlich dabei ist, dass sich das Fadengittermuster

aus der Art ergibt, wie die Fadenschar zwischen den seitlichen, sich fortbewegenden Haltstiften abgelegt wird, und zwar abwechselnd in Quer- und Diagonalrichtung.

Die Fadenablage in „Diagonalrichtung“ wird von den Parteien des Einspruchsverfahrens unbestritten als ein schräger Fadenverlauf von der einen Kante der Fadengitterbahn zur der gegenüberliegenden anderen Kante verstanden; dabei kann

die Ablage bevorzugt unter einem Winkel α = 45° zur seitlichen Kante erfolgen.

Die Bedeutung der Fadenablage in „Querrichtung“ wird jedoch von den Parteien

unterschiedlich ausgelegt. Im patentgemäßen Sinne soll darunter ein Fadenverlauf

quer zur Fortbewegungsrichtung der Haltestifte und damit auch quer zu den parallel verlaufenden Haltestiftreihen, die die Kanten der Fadengitterbahn bilden,

verstanden werden. Der Beschreibung, Absatz [0009] und der Abb. 1 des Streitpatents entnimmt der Fachmann, dass die Fadenschar bei Ablage in Querrichtung

im rechten Winkel (90º) zu den Haltestiften bzw. den Stoffkanten verläuft und so

die kürzeste Verbindung zwischen diesen bildet. Diese begriffliche Deutung von

„quer“ wird auch durch das von der Einsprechenden genannte Zitat aus dem Lexikon D10 gestützt, wonach unter dem Begriff „quer“ die Bedeutung „von einer

Breitseite zur gegenüberliegenden Breitseite, die Längsausdehnung kreuzend,

senkrecht zur Längsausdehnung“ angegeben ist. Demzufolge versteht der Fachmann die Lehre des Anspruchs 1 im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden solchermaßen, dass die Fadenschar bei Ablage in Querrichtung senkrecht

zum Stoffbahnverlauf bzw. zur Kante der Stoffbahn und senkrecht zur Fortbewegungsrichtung der parallel verlaufenden Haltstiftreihen abgelegt wird.

Doch selbst mit dieser engeren Auslegung des Begriffs „Querrichtung“ kann die

Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht begründet werden.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 mag zwar neu sein, jedenfalls beruht er

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung eines Fadengitters mit den folgenden Merkmalen:

1.

eine Fadenschar wird

2. mittels einer Fadenverlegeschiene, die sich kontinuierlich

hin- und her bewegt,

3.

abwechselnd in Quer- und Diagonalrichtung,

3a. bevorzugt unter dem Winkel α = 45°,

4.

zwischen seitlichen, sich fortbewegenden Haltestiften abgelegt.

Dem Gegenstand nach Anspruch 1 kommt die US 3 761 345 (D9) am nächsten,

da aus dieser Druckschrift die Herstellung eines Fadengitters (nicht gewebte

Struktur) bekannt ist, das aus einer Gruppe von Fäden besteht, die fortlaufend

überlappend aufeinander gelegt sind. Wie bei den ersten, zweiten und vierten

Merkmalen des angefochtenen Patentanspruchs 1 bildet auch hier eine Gruppe

von Fäden (strands 30) eine Fadenschar (band 31), die unter kontinuierlichem

Hin- und Herbewegen einer Fadenverlegeschiene (carriage 24 with guide tubes 27

and guide support 26, in Fig. 2 rechts) zwischen seitlichen, sich fortbewegenden

Haltestiften (pins or hooks 33) abgelegt wird; vgl. insbesondere die Beschreibung

Spalte 3, Zeile 61 bis Spalte 4, Zeile 35 und die Fig. 1 und 2.

Bei diesem Verfahren nach D9 wird die Fadenschar zwischen den seitlichen, sich

fortbewegenden Haltestiften ebenfalls in verschiedenen Richtungen abgelegt, und

zwar abwechselnd mit Winkel A in Diagonalrichtung und mit Winkel B nahezu in

Querrichtung (vgl. Fig. 3 und 4 sowie die Beschreibung Spalte 4, Zeile 11 bis 15),

jedoch nicht exakt in Querrichtung, also senkrecht zur Fadengitterkante, wie es in

der dritten Merkmalsgruppe der Streitpatentschrift u. a. angegeben ist. Zu den

Winkeln ist im Einzelnen ausgeführt, dass der Winkel A variieren kann und normalerweise in einem Bereich von 30° bis 85° zur Längserstreckung der Fadengitterbahn liegt, und dass der Winkel B größer als der Winkel A ist und je nach Breite

der Fadenschar und der Fadengitterbahn variiert (Spalte 4, Zeile 64 bis 75). Wenn

nun der Winkel B der einen Fadenschargruppe größer als der Winkel A der anderen Fadenschargruppe sein soll, und Winkel A bis zu 85° betragen kann, dann

folgt daraus, dass der Winkel B zumindest in diesem Fall größer als 85° sein

muss. Somit ist auch der Fall möglich, eine Fadenschar in Querrichtung mit einem

Winkel B von 90° zur Längserstreckung der Fadengitterbahn abzulegen. Dies wird

der Fachmann aufgrund der Gegebenheiten ohne weiteres auch in Betracht ziehen.

Daher lag die Lösung nach dem dritten Merkmal des Patentanspruchs 1, die Fadenschar neben der Ablage in Diagonalrichtung abwechselnd auch in Querrichtung abzulegen, zumindest im Rahmen fachüblicher Überlegungen, um bei Bedarf

im Sinne der gestellten Aufgabe beispielsweise die Festigkeit des Fadengitters

auch in Querrichtung zu verbessern.

Das weitere rein fakultativ beanspruchte Merkmal 3a des Anspruchs 1, wonach

die Fadenschar in Diagonalrichtung bevorzugt unter dem Winkel α = 45° abgelegt

werden kann, wird dem Fachmann in D9 auch als eine Lösungsmöglichkeit angeboten, da dieser in dem dort angegebenen Winkel-Bereich von 30° bis 85° liegt (

vgl. Spalte 4, Zeile 79).

Im Übrigen liegt ein solcher diagonaler Fadenverlauf im Bereich des üblichen Winkels eines diagonalen Fadengitters, wie beispielsweise in DE 23 59 898 A (D2) in

Fig. 1a, Winkel Ψ = 45°, gezeigt ist.

Somit gelangt der Fachmann bereits durch die Lehre nach D9 ohne erfinderische

Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Der Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie der nebengeordnete Anspruch 8 mit seinen rückbezogenen Ansprüchen 9 und 10 teilen das

Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil des selben Antrags sind (vgl. BGH,

elektrisches Speicherheizgerät, GRUR 1997, 120). Sie haben daher zusammen

mit dem Anspruch 1 keinen Bestand.

Überdies enthalten diese Ansprüche keine Maßnahmen bzw. gegenständlichen

Merkmale, die eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem bekannten Stand begründen können.

Somit ist das Patent zu widerrufen.

gez.

Unterschriften