Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 30.08.2006 – 19 W (pat) 7/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 41 18 478

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 15 - hat das auf die am

5. Juni 1991 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 41 18 478 mit der Bezeichnung „Treibstangenschloss“

im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom

26. November 2003 mit der Begründung aufrechterhalten, dass der entgegengehaltene Stand der Technik dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzufügung der

Gliederungsziffern 1.1 bis 1.11 entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden:

„1.1 Treibstangenschloss mit

1.2 durch Verdrehen

des Drückers

oder

dergleichen

verschiebbaren Treibstangen (52, 53)

1.3 und einer dem Drücker zugeordneten Nuss (35), welche,

1.4

in ihrer Grund-Mittelstellung gehalten,

1.5 aus dieser entgegen Federbelastung in entgegengesetzte

Richtungen schwenkbar ist,

1.6 wobei die Nuss (35) einen Betätigungsarm (44) ausbildet,

1.7 der mit einem die Federwirkung übertragenden Kupplungsglied (46) zusammenwirkt,

1.8 mit relativ zu diesem angeordneten,

1.9 von der Feder (63) auseinandergespreizten Schlitten (54, 55)

dadurch gekennzeichnet,

1.10 dass beide Schlitten (54, 55) durch hakenförmigen Übergriff

1.11 an dem einstückig ausgebildeten Kupplungsglied (46) gehaltert sind.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass vor dem Wort „hakenförmigen“ im Merkmal 1.10 die Worte

„einen von der Feder (63) aufrechterhaltenen“ eingefügt sind.

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II dadurch, dass vor dem Wort „hakenförmigen“

im Merkmal 1.10 folgende Worte eingefügt sind: „einen von der Feder (63) aufrechterhaltenen, sich beim Verlagern des Kupplungsgliedes lösenden“.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass sein kennzeichnender Teil lautet: „dass beide Schlitten (54,

55) durch hakenförmigen Übergriff an den Langlochkanten (59’, 59’’) eines von

dem einstückig ausgebildeten Kupplungsglied (46) ausgebildeten Langloch (59)

gehaltert sind.“

Nach Hilfsantrag IV enthält der Patentanspruch 1 gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter Einfügung des Wortes „wobei“ zusätzlich das

Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V weist unter Einfügung des Bindewortes

„und“ gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV zusätzlich die Merkmale der erteilten Patentansprüche 6 und 7 auf.

Als Aufgabe ist genannt, ein gattungsgemäßes Treibstangenschloss so auszugestalten, dass ein besonders einfacher Aufbau der aus Kupplungsglied, Schlitten

und Feder bestehenden Baueinheit verwirklicht ist verbunden mit einer erleichterten Montage derselben (Sp. 1 Z. 35 bis 39 der Streit-PS).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der erteilte Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag lasse nicht erkennen, ob Haken an den Schlitten oder am Kupplungsteil vorgesehen seien, um einen hakenförmigen Übergriff zu bilden.

Beim Treibstangenschloss nach der EP 0 041 913 B1 käme ein hakenförmiger

Übergriff zwischen den Schlitten und den Gehäusewänden 1, 2 zustande. Wenn

dabei die Aufgabe bestehe, die Verdrehsicherheit beim Einbau der aus den

Schlitten 19, 20 und einer Feder 42 bestehenden Baugruppe zu gewährleisten,

liege es auch nahe, die zum Fixieren verwendeten, an den Schlitten schon vorgesehenen und in die Gehäusewände 1, 2 eingreifenden Haken 26, 27 und 30, 31

auch am Kupplungsglied 17 zu verwenden. Die DE 38 30 835 A1 sei ähnlich der

EP 0 041 913 zu sehen.

Die DE 39 06 473 A1 zeige dem Fachmann zudem einen hakenförmigen Übergriff,

wobei die Zahnstange 130 sowohl das Kupplungsglied als auch einen Schlitten

darstellen könne.

Demgegenüber bedürfe es keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um

zum Treibstangenschloss des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu

gelangen.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragte,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Patent- und

Markenamts vom 26. November 2003 aufzuheben und das Patent

41 18 478 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,

1.

2.

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Hilfsanträgen I bis V beschränkt aufrecht zu erhalten.

Sie ist im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

der Meinung, beim Treibstangenschloss aus der EP 0 041 913 B1 sei lediglich ein

Durchgriff der Schlitten 19, 20 durch die Gehäusewände 1, 2 bekannt, aber kein

hakenförmiger Übergriff; die Teile 26, 27 bzw. 30, 31 sehe sie nicht als Haken an.

Der Kerngedanken der Erfindung sei es, dass ein hakenförmiger Übergriff den

Schlitten am Kupplungsglied halte, um eine verdrehsichere Montage zu ermöglichen.

Der Fachmann erhalte auch durch die DE 39 06 473 A1 keine Anregung hierauf

zu kommen, weil diese keine Schlitten zeige. Die DE 38 30 835 A1 zeige nicht

mehr als die EP 0 041 913 B1.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neu ist

und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Kenntnissen in der Konstruktion von Treibstangenschlössern anzusehen.

1.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

Nach Überzeugung des Senats lässt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 offen,

ob der hakenförmige Übergriff durch an den Schlitten oder am Kupplungsglied

angeordnete Haken ermöglicht wird. Unter einem hakenförmigen Übergriff versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats das Zustandekommen einer

Einhakverbindung zwischen Schlitten und Kupplungsteil.

2.

Neuheit

Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu.

Aus der EP 041 913 B1 ist bekannt ein

„1.1 Treibstangenschloss (Sp. 1 Z. 2: crémone-serrure) mit

1.2 durch Verdrehen des Drückers oder dergleichen verschiebbaren Treibstangen (crémone)

1.3 und einer dem Drücker zugeordneten Nuss (4), welche,

1.4

in ihrer Grund-Mittelstellung (Fig. 1, 2 i. V. m. Sp. 4 Z. 4:

position de repos) gehalten,

1.5 aus dieser entgegen Federbelastung in entgegengesetzte

Richtungen schwenkbar ist (Sp. 4 Z. 2 bis 8 i. V. m. Sp. 6

Z. 8 bis 13),

1.6 wobei die Nuss (4) einen Betätigungsarm (z. B. 8) ausbildet,

1.7 der mit einem die Federwirkung (Feder 42) übertragenden

Kupplungsglied (17, 18) zusammenwirkt,

1.8 mit relativ zu diesem angeordneten,

1.9 von der Feder (42) auseinandergespreizten Schlitten (19, 20)

[Sp. 4 Z. 62 bis 65]“.

Im Gegensatz zum Treibstangenschloss nach Patentanspruch 1 sind hier entgegen den Merkmalen 1.10 und 1.11 beide Schlitten 19, 20 nicht durch hakenförmigen Übergriff an einem einstückig ausgebildeten Kupplungsglied gehaltert. Denn

erstens ist hier das Kupplungsglied nicht einstückig, sondern besteht aus zwei

Teilen, nämlich der Zahnstange 17 und der Achse 18, zweitens sind die beiden

Schlitten 19, 20 nicht durch hakenförmigen Übergriff, sondern durch lagerförmigen

Durchgriff (trou=Loch 21, 22; Sp. 4 Z. 33 bis 42) an dem Kupplungsglied gehaltert.

Die DE 38 30 835 A1 (vgl. Fig. 12, 13 und 14: die beiden Schlitten 30, 38 und die

Feder 37, das zweiteilige Kupplungselement 25, 27, sowie die Gehäusewände 2, 4) entspricht im Wesentlichen der EP 0 041 913 B1. Auch gemäß der

DE 38 30 835 A1 ist nicht vorgesehen, dass beide Schlitten 30, 38 durch hakenförmigen Übergriff an einem einstückig ausgebildeten Kupplungsglied gehaltert

sind (Merkmale 1.10 und 1.11).

Bei dem elektrisch betätigten – im Gegensatz zu einem Treibstangenschloss nur

zwei Stellungen (Sp. 4 Z. 35, 36 i. V. mm Fig. 5 und 7: Normallage/Antriebslage)

ermöglichenden - Schloss nach der DE 39 06 473 A1 sind keine Schlitten vorhanden, jedoch zwei Haken 148, 148 am Kupplungsglied 130. Diese dienen dazu,

eine Feder 146 mit dem einstückig ausgebildeten Kupplungsglied 130 (vgl. Fig. 5

und 7) in Eingriff zu bringen.

Die weder von den Beteiligten noch vom Senat in der mündlichen Verhandlung

angesprochenen, im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Druckschriften liegen in Bezug auf das Treibstangeschloss gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag weiter ab als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher

außer Acht bleiben.

3.

Erfinderische Tätigkeit

Ausgehend von einem Treibstangenschloss, wie es in der EP 0 041 913 B1 beschrieben ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, dieses so auszugestalten,

dass ein besonders einfacher Aufbau der aus Kupplungsglied, Schlitten und Feder

bestehenden Baueinheit verwirklicht ist verbunden mit einer erleichterten - eine

gegenseitige Verdrehung der beiden Schlitten vermeidenden - Montage derselben

(Sp. 1 Z. 35 bis 39 i. V. m. 30 bis 34 der Streit-PS), in der Praxis von selbst, da der

Fachmann stets bestrebt ist Montagezeit und damit Montagekosten zu verringern.

Um dies zu bewältigen mag der Fachmann daran denken, die runde Achse 18 des

Kupplungsglieds im Querschnitt anders zu gestalten. Dies hätte zur Lösung dieser

Aufgabe genügt. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, hätte

der Fachmann zunächst darauf kommen müssen, das Kupplungsglied 19, 20

einstückig zu gestalten und dann darauf, die beiden Schlitten 19, 20 durch hakenförmigen Übergriff am Kupplungsglied zu haltern.

Dafür gibt es keinen Anlass.

Eine Kombination des Treibstangenschlosses gemäß der EP 0 041 913 B1 mit der

Schließverriegelung nach der DE 39 06 473 A1 würde der Fachmann schon deswegen nicht in Betracht ziehen, weil die darin beschriebene elektrische Schließverriegelung, nicht wie ein Treibstangenschloss drei Drückerpositionen (Drücker

normal betätigt; Drücker entgegengesetzt betätigt; Drücker in Grundposition), sondern nur zwei Positionen, nämlich Normallage und Antriebslage (Sp. 4 Z. 35, 36

i. V. m. Fig. 5 und 7) ermöglicht.

Aber selbst wenn der Fachmann die EP 0 041 913 B1 mit der DE 39 06 473 A1

kombinieren würde, gäbe ihm die DE 39 06 473 A1 lediglich einen Hinweis darauf,

das Kupplungsglied an sich einstückig zu gestalten (Fig. 5 bis 7: 130), jedoch nicht

in Zusammenhang mit der Halterung von zwei Schlitten. Denn die

DE 39 06 473 A1 zeigt keine Schlitten.

Mangels in der DE 39 06 473 A1 gezeigter Schlitten hätte der Fachmann auch

keinen Anlass, die am Kupplungsteil 130 befindlichen Haken 148, 148 auf das

Treibstangenschloss gemäß der EP 0 041 913 B1 derart zu übertragen, dass

beide Schlitten 19, 20 durch hakenförmigen Übergriff an dem einstückig ausgebildeten Kupplungsglied gehaltert sind. Denn die in der DE 39 06 473 A1 dargestellten Haken 148, 148 werden auch hinsichtlich ihrer Wirkung anders eingesetzt

(Eingriff mit Feder 146).

Auch die Kombination der DE 38 30 835 A1 mit der DE 39 06 473 A1 führte zu

keiner anderen Sichtweise, weil die DE 38 30 835 A1 mit der EP 0 041 913 B1 im

Wesentlichen übereinstimmt.

Der Fachmann musste somit erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen.

4.

Rechtsbestand

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag haben auch die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 Bestand.

Die Hilfsanträge kamen demnach nicht mehr zum Tragen.

gez.

Unterschriften