Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.09.2006 – 11 W (pat) 377/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 80 345
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 196 80 345 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Ansprüche 1 bis 5,
Beschreibung Spalten 1 bis 4,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die am 9. Mai 1996 als PCT-Anmeldung mit dem internationalen Aktenzeichen
PCT/EP96/01945 angemeldete und am 21. November 1996 mit der internationalen Nr. WO 96/36414 veröffentlichte Patentanmeldung, für die die Priorität der
deutschen Voranmeldung 195 18 014.3 vom 17. Mai 1995 in Anspruch genommen
ist hat mit Einleitung der nationalen Phase vor dem Deutschen Patentamt das
Aktenzeichen 196 80 345.4-27 erhalten. Die Erteilung des Patents 196 80 345 mit
der Bezeichnung „Filteranordnung“ ist am 5. Juni 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die A… GmbH Einspruch erhoben. Sie macht mangelnde Patentfähigkeit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend und stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:
D1 = EP 0 396 385 A2
D2 = DE 27 55 920 B2
D3 = US 5 269 917
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 196 80 345 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 196 80 345 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Ansprüche 1 bis 5,
Beschreibung Spalten 1 bis 4,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Filteranordnung mit
- einem zweiteiligen Filtergehäuse, wobei in einem ersten Teil (3)
eine Öffnung für den Einlass (8) und in einem anderen Teil eine
Öffnung für den Auslass (7) für das zu filternde Medium
vorhanden ist,
- einem von dem zu filternden Medium durchströmten Filterelement (5) im Filtergehäuse, das in etwa die Kontur des Filtergehäuses in der Ebene einer Fügefläche (9) hat, wobei im Bereich
der Fügefläche (9) eine Einspannvorrichtung für das Filterelement vorhanden ist,
wobei die Einspannvorrichtung aus in mindestens einem Gehäuseteil (2, 3) über die gesamte Fügefläche (9) in vorgegebenen Abständen verteilten, auf der dem Filterelement (5) zugewandten Seite kegel- oder pyramidenförmige Zapfen (11) besteht,
wobei die Zapfen (11) das Filterelement (5) durchstoßen und
dabei fest einspannen und
wobei die Gehäuseteile (2,3) über die in der Kontur der Fügeflächen (9) umlaufend außen liegenden Kontaktflächen (10) über
weitere kegelförmige Zapfen (13) mittels Vibrations- oder Ultraschallschweißen zusammenfügbar sind.“
Auf diesen Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 5 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Filteranordnung betreffen.
Es liegt gemäß Patentschrift Sp. 1, Abs. [0006] die Aufgabe zugrunde, eine Vereinfachung zum Einspannen eines Filterelements in zwei Gehäuseteile zu schaffen, wobei die beiden Gehäuseteile in einfacher und sicherer Weise verbunden
werden sollen.
Im Prüfungsverfahren sind neben der D1 und D2 noch die folgenden Druckschriften genannt worden:
D4 = DE 81 08 011 U1
D5 = US 4 828 694
D6 = US 4 136 011
D7 = US 3 932 153
Wegen des Wortlauts der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüche 2 bis 5 und der Beschreibung Spalten 1 bis 4 wird auf die Gerichtsakte und
wegen der Figuren 1 bis 8 auf die Patentschrift verwiesen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch ist nur insoweit begründet, als er zu einer Beschränkung
des Patents geführt hat.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind formal zulässig.
Die Merkmale dieser Ansprüche finden ihre Stütze sowohl in den ursprünglichen
Unterlagen gemäß PCT/EP 96/01945 als auch in der Patentschrift.
Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Unterlagen in den Ansprüchen 1, 6 und 7, den Fig. 2 und 4 i. V. m. der Beschreibung S. 6, Z. 18 bis 25
sowie in den erteilten Ansprüchen 1 und 6 offenbart.
Die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 entsprechen sowohl
den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 8 als auch den erteilten Ansprüchen 2
bis 4 und 7 in der genannten Reihenfolge.
Der geltende Anspruch 1 wird wie folgt gegliedert:
Filteranordnung mit
a) einem zweiteiligem Filtergehäuse,
b) wobei in einem ersten Teil (3) eine Öffnung für den Einlass
(8) und
c)
in einem anderen Teil eine Öffnung für den Auslass (7) für
das zu filternde Medium vorhanden ist,
d)
einem von dem zu filternden Medium durchströmten Filterelement (5) im Filtergehäuse,
e)
das in etwa die Kontur des Filtergehäuses in der Ebene einer
Fügefläche (9) hat,
f)
wobei im Bereich der Fügefläche (9) eine Einspannvorrichtung für das Filterelement vorhanden ist,
g) wobei die Einspannvorrichtung aus in mindestens einem Gehäuseteil (2, 3) über die gesamte Fügefläche (9) in vorgegebenen Abständen verteilten, auf der dem Filterelement (5)
zugewandten Seite kegel- oder pyramidenförmigen Zapfen
(11) besteht,
h) wobei die Zapfen (11) das Filterelement (5) durchstoßen und
dabei fest einspannen und
i)
wobei die Gehäuseteile (2, 3) über die in der Kontur der Fügeflächen (9) umlaufend außen liegenden Kontaktflächen
(10) über weitere kegelförmige Zapfen (13) mittels Vibrations- oder Ultraschallschweißen zusammenfügbar sind.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist eine Filteranordnung mit allen Merkmalen dieses Anspruchs 1 bekannt.
Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik oder
des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere
Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Filtertechnik, insbes.
in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Filtern besitzt.
Als der Erfindung am nächsten kommender Stand der Technik ist die in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannte EP 0 396 385 A2 (=D1) zu sehen.
Diese bekannte Filteranordnung weist in Übereinstimmung mit den Merkmalen a)
bis d) nach patentgemäßem Anspruch 1 ein zweiteiliges Filtergehäuse auf, bei
dem in einem ersten Teil (base member 20) eine Öffnung für den Einlass (inlet
stem 12) und in einem anderen Teil (top member 30) eine Öffnung für den Auslass
(outlet stem 14) für das zu filternde Medium vorhanden ist, und in dem ein von
dem zu filternden Medium durchströmtes Filterelement (filtration media 50) angeordnet ist (vgl. Fig. 2 und 7 in Verbindung mit der Fig.-Beschreibung Sp. 4, Z. 51
bis Sp. 5, Z. 4).
Auch mit dem Merkmal f) des Anspruchs 1 stimmt die Filteranordnung nach D1
überein, da die Filtergehäuseteile (20, 30) dort an ihren flachen Rändern (flanged
edges 24 und 34) auch jeweils eine Fügefläche besitzen, in deren Bereich eine
Einspannvorrichtung für das Filterelement (50) vorhanden ist (wenngleich nicht
über dem gesamten Umfang der Fügefläche des Gehäuses). Diese Einspannvorrichtung besteht aus rundumlaufend angeordneten Rippen (projecting ribs 82), die
das Filterelement nach dem Zusammenbau des Filtergehäuseteile fest zwischen
sich einspannen (vgl. Fig. 5, 6 und 9, Sp. 7, Z. 32-40, Sp. 8, Z. 10-15).
Mit dem Merkmal g) stimmt die Filteranordnung nach D1 nur insoweit überein, als
dort ebenfalls Zapfen (locating pins 28) an der Fügefläche eines Gehäuseteils (29)
zum Einspannen des Filterelements vorgesehen sind. Diese Zapfen sind dort
jedoch umfangsmäßig nur über einen Teil der Fügefläche angeordnet und haben
eine zylinderförmige Gestalt. Zur Befestigung des Filterelements (50) an den Zapfen sind gemäß D1 Löcher (locating holes 58) am Rand des Filterelements erforderlich (vgl. Sp. 6, Z. 8-11). Diese Einspanneinrichtung dient dazu, das Filterelement (50) während des Zusammenbaus der Filtergehäuseteile mittels Vibrationsschweißen festzuhalten, damit es nicht verrutscht (vgl. Fig. 9, Sp. 6, Z. 8-10).
Die Filteranordnung nach dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik im Wesentlichen schon durch den ersten Aspekt der Erfindung, der die Ausgestaltung der Einspanneinrichtung für das Filterelement gemäß den Merkmalen g) und h) betrifft:
„wobei die Einspannvorrichtung aus in mindestens einem Gehäuseteil (2, 3) über die gesamte Fügefläche (9) in vorgegebenen
Abständen verteilten, auf der dem Filterelement (5) zugewandten
Seite kegel- oder pyramidenförmigen Zapfen (11) besteht“,
und
„wobei die Zapfen (11) das Filterelement (5) durchstoßen und dabei fest einspannen“.
Für diese Unterschiedsmerkmale liefert die D1 weder ein Vorbild noch eine Anregung. Die erfindungsgemäße Filteranordnung zeigt nämlich eine von der Lehre
der D1 deutlich verschiedene Lösung für die Einspannung des Filterelementes
nach den Merkmalen g) und h).
Durch die kegel- oder pyramidenförmige Gestalt mit einer Spitze am oberen Ende
können die Zapfen nach der Erfindung das Filterelement (5), beispielsweise eine
Vliesscheibe, mit ihrer Spitze durchstoßen und nach dem Aneinanderfügen der
Kontaktflächen (10) der zwei Filtergehäuseteile (2, 3) im Bereich der Zapfen fest
einspannen (vgl. Sp. 2, Z. 9, 10 und Sp. 3, Z. 21 - 26 der Streitpatentschrift). Dadurch werden bei der erfindungsgemäßen Filteranordnung mit nur einer einzigen
Einspanneinrichtung zwei Aufgaben gleichzeitig erfüllt, nämlich die feste Einspannung des Filterelements zu seiner Halterung sowohl während des Zusammenbaus, damit es beim Verschweißen mittels Vibration oder Ultraschall nicht verrutscht, als auch nach dem Zusammenbau im fertigen Filtergehäuse, damit es im
Betriebseinsatz fest eingespannt bleibt und hohen Filterdrücken stand hält.
Bei der Filteranordnung nach D1 können die Zapfen nur die erste Aufgabe erfüllen, weil die dort die an der Fügefläche angeordneten zylinderförmigen Zapfen
(28) während des Zusammenfüge-Prozesses vermutlich abscheren, nachdem sie
ihren Zweck, das Filterelement (50) während der Montage festzuhalten, bereits
erfüllt haben (vgl. D1, Sp. 8, Z. 28-30).
Da die zylinderförmigen Zapfen (28) mit ihrem stumpfen Ende das Filterelement
(50) nicht durchstoßen können, ist bei der Filteranordnung nach D1 das Filterelement (50) mit Löchern (28) am Rand zum Einspannen an den Zapfen versehen, deren Lage exakt mit der Anordnung der Zapfen (28) an der Fügefläche übereinstimmen muss (vgl. Sp. 6, Z. 8-11).
Demgegenüber benötigt das Filterelement der erfindungsgemäßen Filteranordnung keine Löcher zu seiner Befestigung an den Zapfen, da es von den Zapfen
aufgrund ihrer kegel- oder pyramidenförmigen Gestalt mit ihrer Spitze durchstoßen
werden kann.
Der weitere wesentliche Unterschied des Anspruchsgegenstandes gegenüber D1
betrifft den zweiten Aspekt der Erfindung, der die Ausgestaltung der Kontaktflächen zum Zusammenfügen der Gehäuseteile gemäß Merkmal i) betrifft:
„wobei die Gehäuseteile (2, 3) über die in der Kontur der Fügeflächen (9) umlaufend außen liegenden Kontaktflächen (10) über
weitere kegelförmige Zapfen (13) mittels Vibrations- oder Ultraschallschweißen zusammenfügbar sind“.
Auch zu diesem Unterschied gibt die D1 keinen Hinweis, da bei dieser Filteranordnung die Gehäuseteile (20, 30) grundsätzlich anders zusammengefügt sind,
nämlich über in der Kontur der Fügeflächen umlaufend außen liegende Kontaktflächen („rib“ 84 und „top member flange“ 34) und mittels Vibrationsschweißen. Im
Bereich der Kontaktflächen sind dort jedoch keine weiteren (kegelförmigen) Zapfen angeordnet (vgl. Sp. 8, Z. 20-25 i. V. m. Fig. 5, 9, 10, 11).
Des Weiteren unterscheidet die Filteranordnung gemäß geltendem Anspruch 1
noch im Merkmal e) von D1: Gemäß Anspruch 1 weist das Filterelement in etwa
die Kontur des Filtergehäuses in der Ebene der Fügefläche (9) auf, wohingegen
sich das nach D1 gefaltete Filterelement (50) nur über drei Seiten der Fügefläche
(34) erstreckt (vgl. dort Fig. 7, 8, Sp. 6, Z. 1 bis 4).
Diese unterscheidenden Merkmale sind aus D1 aufgrund der dort offenbarten Lösung nicht herleitbar. Aber auch durch die Hinzunahme des weiteren Standes der
Technik gelangte der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Anspruchs 1. Aus der DE 27 55 920 B2 (=D2), die ebenfalls in der Streitpatentschrift genannt ist (vgl. Sp. 1, Abs. [0005]) ist ein Filtrationsgerät bekannt, das
zur Feinfiltration in der Pharmazie, der Medizin, der Getränkeindustrie und der
Halbleitertechnik eingesetzt (Sp. 1 Z. 60-67) wird. Es besteht entsprechend den
Merkmalen a) bis e) des geltenden Anspruchs 1 aus zwei Gehäuseteilen (1, 2) mit
einem Einlass (4) in dem Gehäuseteil (1) und einem Auslass (6) in dem Gehäuseteil (2) sowie einer dazwischen eingespannten Filtermembran (10) (Fig. 1, 2,
Sp. 3, Z. 10-20). Bei dieser Vorrichtung sind ebenfalls Zapfen vorgesehen - dort
als zapfenartigen Vorsprünge (12, 13) bezeichnet -, die die Filtermembran (10)
durchdringen und als Zugaufnehmer (11) die beiden Gehäuseteile (1, 2) verbinden
(vgl. Fig. 1 Sp. 3, Z. 21–26 u. Z. 39 - Sp. 4, Z. 1).
Im Unterschied zum Erfindungsgegenstand sind diese Vorsprünge nicht am Rand
an der Fügefläche der Filtergehäuseteile, sondern über die gesamte Innenfläche
der beiden Gehäuseteile (1, 2) rastermäßig verteilt angeordnet (vgl. Fig. 2 und
Sp. 4, Z. 10, 11).
Weiterhin ist bei dem Filtrationsgerät nach D2 der gegenüber D1 o. g. erste unterschiedliche Aspekt der Erfindung nach den Merkmalen g) und h), der sich auf die
Gestalt der Zapfen bezieht, ist auch nicht gegeben. Es sind in D2 keine kegel-
oder pyramidenförmigen Zapfen gezeigt oder beschrieben, die das Filterelement
zapfenartigen Vorsprünge (12) eines Gehäuseteiles (1) sind gemäß Fig. 3 Kernzapfen (16) mit nur einer allenfalls kegelstumpfförmigen Gestalt ausgebildet (D2,
Anspruch 3 und Beschreibung Sp. 4, Z, 26-30). Diese Kernzapfen (16) durchstoßen das Filterelement im Unterschied zur erfindungsgemäßen Filteranordnung
nicht, was wegen ihrer Form auch nicht möglich wäre, sondern werden mit der
Filtermembran (10) und mit den gegenüberliegend angeordneten zapfenartigen
Vorsprünge (12, 13) mittels Ultraschall verschweißt (vgl. Fig. 3, 4, Sp. 4, Z. 30-34).
Die kegel- oder pyramidenförmige Ausgestaltung der Zapfen lässt sich im Gegensatz zur Annahme der Einsprechenden dadurch nicht ableiten, vielmehr dient zum
Einklemmen der Filtermembran (10) bei D2 ein umlaufender Dichtungsrand (17)
an den Kernzapfen (16) (vgl. Sp. 4, Z. 35-38).
Auch zum zweiten o. g. unterschiedlichen Merkmal i) des Anspruchs 1 vermag die
D2 keine Anregung zu geben, da bei diesem Filtrationsgerät im Randbereich (3)
keinerlei Zapfen vorgesehen sind, um die Gehäuseteile (1, 2) zusammen zu fügen
(vgl. Fig. 1 und 2, Sp. 2, Z. 47-49).
Somit kann auch eine Zusammenschau von D1 und D2 nicht zum Erfindungsgegenstand führen.
Auch die aus der US 5 269 917 (=D3) bekannte Filteranordnung kann diese Lücke, die zum Erfindungsgegenstand führen könnte, weder allein noch in Kombination mit D1 und/ oder D2 schließen.
Aus dieser Druckschrift ist zwar eine Filteranordnung, bestehend aus zwei Gehäuseteilen mit entsprechendem Ein- und Auslass sowie einem dazwischen angeordneten Filterelement mit den Merkmalen a) bis f) des Anspruchs 1, bekannt, diese
unterscheidet sich jedoch vom Gegenstand des Anspruchs 1 schon dadurch, dass
weder Zapfen zum Einspannen des Filterelements (= Merkmal g)) noch Zapfen in
den außen liegenden Kontaktflächen vorgesehen sind (= Merkmal i)) (vgl. Fig. 1,
Sp. 3, Z. 1-6). Bei dieser Filteranordnung erfolgt das Einspannen des Filterelements (filtration membrane 16) über im Fügebereich rundumlaufende Abschnitte
(„peripheral portion“ 32), mit denen das Filterelement auch verschweißt werden
kann (vgl. Sp. 3, Z. 37-39, Fig. 1, 6). Über sich radial erstreckende, im Schnitt Vförmige „Zähne“ sowie einem hierzu senkrecht periphär umlaufenden Rand mit
ebenfalls dreieckigem Querschnitt („energy directors“ 18, 20) werden die beiden
Gehäuseteile über diese Kontaktspitzen der sich schneidenden Kanten mittels Ultraschall verschweißt ( vgl. Sp. 3, Z. 6-10, Z. 14-22, Fig. 1, 5 und 6). Kegelförmige
Zapfen zum Zusammenfügen sind jedoch bei dieser Vorrichtung nicht vorgesehen.
Die im Schnitt dreieckig ausgebildeten Erhebungen am Fügerand der Gehäuseteile („energy directors“ 18, 20) legen es entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht nahe, diese als kegelförmige Zapfen auszubilden, da dort gerade
durch die sich umlaufend durchgehend erstreckenden „energy directors“ (20) nach
dem Ultraschallverschweißen eine gute Abdichtung des Randes erzielt werden
soll, die sicher vor Leckagen ist.
Die Filteranordnungen gemäß den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften D4 bis D7 stellen den Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1 auch nicht in
Frage, da die Filteranordnungen nach diesen Druckschriften keinerlei Hinweise
auf die genannten Unterschiedsmerkmale g), h) und i) aufweisen. Patenthindernde
Gründe hat auch die Einsprechende aus diesem Stand der Technik nicht geltend
gemacht.
Die Merkmalskombination gemäß dem geltenden Anspruch 1 geht demnach nicht
in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
hervor.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht demnach auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen
mit dem Anspruch 1 Bestand.
gez.
Unterschriften