Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 07.09.2006 – 9 W (pat) 389/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 389/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 21 253

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. September 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 25. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der

niederländischen Priorität 9201132 vom 25. Juni 1992 angemeldete Patent mit der

Bezeichnung

"Führungsrohr mit mindestens einem Kanal zum

Führen eines Kabels"

Einspruch eingelegt. Sie nennt als druckschriftlichen Stand der Technik u. a. die

DE-OS 21 59 117 und führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass diese

Druckschrift dem zuständigen Fachmann das beanspruchte Führungsrohr am

Anmeldetag des Streitpatentes nahegelegt habe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat im Einspruchsverfahren keinen Antrag gestellt. Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie eine Äußerung

auf den Einspruch nicht beabsichtige.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Führungsrohr, das mindestens einen Kanal (2; 12; 22) zum

Führen eines Kabels aufweist,

wobei jeder Kanal konzentrisch von einem mehrschichtigen

zylindrischen Mantelkörper (3, 4; 13, 14; 23, 24) umschlossen ist

und

wobei das Führungsrohr mindestens zwei Zugdrähte (5; 15; 25)

aufweist, die im radial inneren Teil des mehrschichtigen Mantelkörpers (3, 4; 13, 14; 23, 24) angeordnet sind und die in einer Diametralebene eines zylindrischen Führungsrohres (1) oder auf der

bevorzugten Biegeebene eines nichtzylindrischen Führungsrohres

(11; 21) liegen.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich vier auf ihn zumindest mittelbar rückbezogene Patentansprüche an.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache führt er zum Widerruf des angegriffenen

Patentes.

Das beanspruchte Führungsrohr ist nicht patentfähig, da dessen Ausgestaltung

nach Patentanspruch 1 des Streitpatentes dem zuständigen Fachmann durch den

im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach der DE-OS 21 59 117

nahegelegt wird. Als hier zuständig sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau an, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Führungsrohren für Kabelführungen verfügt.

Aus der DE-OS 21 59 117 ist ein Führungsrohr 10 insbesondere für Lenk- und

Steuerkabel bekannt, das einen Kanal 12 zum Führen eines Kabels 16 aufweist

(Seite 3, letzter Absatz, und Figur 1). Der Kanal ist konzentrisch von einem

Mantelkörper aus einem biegsamen, thermoplastischen Material umschlossen

(Seite 3, letzter Absatz, und Figur 1). Im Mantelkörper des Führungsrohres sind

zwei Zugdrähte (metallische Fäden 14) angeordnet, die in einer bevorzugten Biegeebene des nichtzylindrischen Führungsrohres liegen. Das Führungsrohr kann

aus Polypropylen bestehen und eine Auskleidung 18 aus einem Azetat oder

Polyamid aufweisen, so dass dort auch ein mehrschichtiger Mantelkörper offenbart ist (Seite 5, Absatz 2, und Figur 2). Das bekannte Führungsrohr soll nicht mit

gleicher Leichtigkeit in alle Richtungen biegbar sein. Daher weist der Mantelkörper

beim gezeigten Ausführungsbeispiel nach Figur 1 eine elliptische Form auf, die

zusammen mit den Zugdrähten die Richtung bevorzugter Krümmung festlegt

(Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5, Absatz 1). Die elliptische Form des Mantelkörpers kann sich jedoch auch einer Rundform annähern, so dass dem Fachmann

gezeigt wird, dass der Mantelkörper auch zylindrisch sein kann, solange noch

durch die Zugdrähte eine bevorzugte Krümmungsebene definiert wird.

Demgegenüber unterscheidet sich das mit dem Streitpatent beanspruchte Führungsrohr lediglich dadurch, dass die Zugdrähte im radial inneren Teil des Mantelkörpers angeordnet sind. Hierin ist eine rein fachübliche Alternative zur bekannten Anordnung der Zugdrähte etwa in der Mitte der Wand des Mantelkörpers zu

sehen, da der Fachmann den Einfluss der Anordnung der Zugdrähte auf die jeweilige Biegeebene offensichtlich erkennt und es in seinem Ermessen liegt, je

nach Anordnung der Zugdrähte die Biegemöglichkeit des Führungsrohres in unterschiedliche Richtungen zu beeinflussen und eine bestimmte Biegeebene mehr

oder weniger stark auszubilden.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche.

gez.

Unterschriften