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BPatG Beschluss vom 11.09.2006 – 11 W (pat) 307/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. September 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 44 498

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. September 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 101 44 498 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 44 498 mit der Bezeichnung „Verfahren zur induktiven Oberflächenhärtung von Schienen und kompakter Abschnitte

innerhalb von Schienenwegen oder anderer Profile“ erteilt und die Erteilung am

18. September 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass dem Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik und fachmännischem Wissen die

Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit fehle.

Zum Stand der Technik sind im Patenterteilungsverfahren vier Entgegenhaltungen

genannt worden, DE 17 44 853 U (1), DD 235 275 A1 (2), Eckstein, „Technologie

der Wärmebehandlung von Stahl“, 2. Auflage, Leipzig, VEB Deutscher Verlag für

Grundstoffindustrie, 1987, S. 148-149 u. 561-568 (3), Zeitschrift: Stahl u. Eisen 112, 1992, Nr. 10, S. 101-107 (4), im Einspruch der Aufsatz H. Schmedders

und F. Emde als Sonderdruck aus der Zeitschrift: elektrowärme international 50,

1992, April, B18-B25 (5) und drei Zeichnungen: „Induktor für Eisenbahnschienen“,

Zeichnungsnummern 201.4347c

vom

2. Mai 1985,

201.05253-001

vom

21. Mai 1993 und 201.05435-001 vom 15. April 1994 der AEG Elotherm (6), (7) u.

(8) als offenkundig gewordene Vorbenutzungen, die als solche nicht bestritten

wurden.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 9. August 2004 sowie den Patentansprüchen 2 bis 3, der

Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß

Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten und

hält den Patentgegenstand in den beantragten Fassungen für zulässig und gegenüber dem Stand der Technik für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

Erfindungsgemäß gehe es um ein Verfahren zur induktiven Oberflächenhärtung,

bei der das Stahlgefüge durch Wärmebehandlung als feinlamellarer Perlit durch

Feinperlitisieren ausgebildet und Martensit oder grobe Zementitlamellen vermieden werden, angewendet an Bauteilen begrenzter Länge von einigen Metern und

kompliziertem, über die Bauteillänge veränderlichem Querschnitt wie bei Zungen

und Herzstücken von Schienenweichen, unter Verwendung einer mobilen Anlage

zur Induktionserwärmung deren Bearbeitungs- und Verfahrgeschwindigkeit gezielt

abgestimmt ist mit der Geometrie eines einzigen haarnadelförmigen Induktors bei

minimalem Aufwand und sinnvoller Temperaturmessung sowie Regelung, wobei

die gefundene patentgemäße Lösung überraschend und ohne Vorbild sei.

Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zur induktiven Oberflächenhärtung von Schienen

und kompakten Abschnitten innerhalb von Schienenwegen oder

anderen Profilen mit stabförmiger Gestalt und / oder einem großen

Längen-/ Querschnittsverhältnis unter Verwendung einer Induktionserwärmungsanlage, einer einen u-förmigen Induktor (2) mit

konstanter Geschwindigkeit bewegenden Linearführungseinheit

und einer Temperatur- Mess- und Regeleinheit (4), gekennzeichnet dadurch, dass als Parameter zur Durchführung des Verfahrens eine Verfahrgeschwindigkeit des u-förmigen Induktors (2) in

den Grenzen von 0,5 bis 1,5 cm/min, ein Induktorabstand von 2 bis 5 mm und eine Arbeitstemperatur von 850 OC bis 950 OC gewählt werden, so dass sich ein quasistationäres Temperaturfeld

mit 2 Maxima und einem Minimum einstellt, bei einer zu erfolgenden Aufheizung in definierter Haltezeit und einer nachfolgenden

Abkühlung, wobei der u-förmige Induktor (2) auch in Mehrfachausführung eingesetzt wird und die Erwärmung von kompakten

Schienenstücken / Weichenherzstücken durch einen zusätzlichen

Gasbrenner von unten unterstützt wird.

Die darauf unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift

betreffen Einzelheiten des zusätzlichen Gasbrenner unterhalb kompakter Schienenstücke bzw. den u-förmigen Induktor (2) in Tandemausführung.

Zu deren Fassung und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den

Akteninhalt verwiesen.

Nach dem Hilfsantrag ist der erteilte Patentanspruch 1 dadurch beschränkt, dass

hinter dem Wort „Abkühlung“ die Wörter „an ruhender Luft“ eingefügt sind.

Gemäß Patentschrift liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, kostengünstig Verschleißflächen kompliziert verlaufender Profilquerschnitte durchgängig,

unter der Anwendung von in Grenzen festgelegten Arbeitsparametern, reproduzierbar wärmebehandeln zu können, wobei die Ausbildung des auch in mehrfacher Weise einsetzbaren – die Induktionswärme aussendenden Werkzeuges –

von untergeordneter Bedeutung ist und gegebenenfalls zur Erwärmung sehr kompakter Profilquerschnitte eine zusätzliche Energiequelle vorgesehen wird.

II.

Der zulässige Einspruch ist begründet.

Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit einschlägigen Erfahrungen des Schienenkopfhärtens und den

dazu notwendigen Kenntnissen von den Werkstoffen, deren Feinperlitisieren sowie den Vorrichtungen dafür, wie induktive Schienenkopfhärteanlagen.

Zum Hauptantrag:

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig; dies bestreitet die Einsprechende auch nicht. Sie sind aus der Ursprungsoffenbarung herleitbar, gewerblich

anwendbar und vom Fachmann ausführbar.

Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik aber

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus den Zeitschriften Stahl u. Eisen 112, 1992, Nr. 10, S. 101-107 (4) und

elektrowärme international 50, 1992, April, B18-B25 (5) ist dem Fachmann die

Verbesserung von Eisenbahnschienen durch Feinperlitisieren des Schienenkopfes

bekannt und nahe gelegt hinsichtlich der werkstoffkundlichen Vorgänge und Bedingungen sowie der Wärmebehandlungsmaßnahmen dafür. Dazu ist das Beispiel

einer großtechnischen Schienenkopfhärtenanlage für hohen Durchsatz von langen

geraden Eisenbahnschienen mit induktiver Erwärmung genannt.

Die zentralen Bedingungen für die zeitliche Temperaturführung des jeweiligen

Schienenstahls liefert danach bekanntermaßen das für den Stahl maßgebliche

Zeit-Temperatur-Umwandlungsschaubild Austenitisierungstemperatur von etwa 900 OC abgekühlt wird.

(ZTU - Diagramm), wobei aus der

Neben der großtechnischen Schienenhärteanlage nach (4) und (5) sind dem

Fachmann auch kleine Oberflächen-Induktionshärtevorrichtungen bekannt, beispielsweise für Führungsbahnen aus Eisenwerkstoffen, u. a. mit einem Induktor,

Temperatursensor, Steuereinheit

und

Induktor-Regler

z. B.

aus

der

DD 235 275 A1 (2), wobei es zum Wissen des Fachmanns gehört, beispielsweise

nach S. 564 des Fachbuchs (3), dass der Induktor im Vorschub über das Werkstück geführt werden kann, was von Seiten der Patentinhaberin bestätigt wurde

durch deren Vorkenntnis von kleinen mobilen Induktonserwärmungsanlagen und

den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift zum Stand der

Technik.

Sollen nun aufgabengemäß Verschleißflächen kompliziert verlaufender Profilquerschnitte kostengünstig wärmebehandelt werden, wie zur Oberflächenhärtung von

Schienen und kompakte Abschnitte innerhalb von Schienenwegen oder anderer

Profile mit stabförmiger Gestalt, so ist dem Fachmann dazu aus dem Stand der

Technik das induktive Erwärmungsverfahren unter Verwendung einer Induktionserwärmungsanlage mit einem Induktor ebenso nahe gelegt wie die an Schienenköpfe angepasste Induktor-Form also u-förmig, wie es der Stand der Technik lehrt,

z. B. allgemein nach Nr. 5 in Bild 6.1.39, S. 566 von (3) bzw. die Zeichnungen (6),

(7) u. (8) für die Anlage nach (4) bzw. (5).

Für gleichmäßige, reproduzierbare Wärmebehandlung sind dabei konstante Geschwindigkeit der bewegenden Linearführungseinheit sowie eine Temperatur-

Mess- und Regeleinheit selbstverständlich, wie das u. a. auch aus (2), (4) u. (5)

hervor geht.

Die bekannten Verfahrens-Parameter, nämlich die Verfahrgeschwindigkeit des

u-förmigen Induktors, der Induktorabstand und die Arbeitstemperatur müssen zur

Durchführung des Verfahrens geeignet festgelegt werden. (4) u. (5) nennen als

Ausgangstemperatur zum Feinperlitisieren die Austenitisierungstemperatur von etwa 900 OC, so dass die Arbeitstemperatur im Bereich von 850 bis 950 OC – wie beansprucht - nahe gelegt und durch (2) mit 930 OC bestätigt

ist. Der

Induktorabstand richtet sich bekanntermaßen nach der induktiven Koppelung und

wird vom Fachmann in üblicher Weise ohne Schwierigkeit optimal eingestellt.

(2) nennt als Koppelabstand für den Induktor 2,5 mm und in der Zeichnung (6) findet sich das Maß von 5 mm, so dass ein Induktorabstand von 2 bis 5 mm – wie

beansprucht – üblich und nahe gelegt ist.

Bei einem fortschreitenden Wärmebehandlungsverfahren mit Aufheizung und Abkühlung nach den Vorgaben des ZTU-Diagramms ist es selbstverständlich, zumindest aber nahe liegend, dass es kontinuierlich, also gleichmäßig längs des

Werkstücks durchgeführt und die Arbeitstemperatur dabei in dem zu härtenden

Querschnittbereich des Werkstücks sicher und möglichst gleichmäßig erreicht

werden sollen, sich dort also ein quasistationäres Temperaturfeld in definierte

Haltezeit der Aufheizung einstellt.

Der zeitliche Temperaturverlauf ist bekanntermaßen abhängig vom Werkstückquerschnitt sowie außerdem beim Aufheizen von der Wärmeeintragsleistung des

Induktors und beim Abkühlen vom Abkühlungsmedium. Bei Vorgabe dieser Parameter, die in den Ansprüchen des Streitpatents nicht festgelegt sind, gibt es für

den Fachmann nur noch die Verfahrgeschwindigkeit des Induktors festzulegen.

Das kann er

fachüblich

in einfacher Weise durch Näherungsberechnung

und / oder einen gezielten Versuch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten.

Die patentgemäße Festlegung von 0,5 bis 1,5 cm/min für die Verfahrgeschwindigkeit liegt somit im fachüblichen Können ohne erfinderische Tätigkeit, zumal die

abhängigen Größen wie Werkstückquerschnitt, Induktorleistung und Abkühlmedium nicht gleichfalls festgelegt und daher noch wähl- oder anpassbar sind.

Bei der üblichen Einstellung eines quasistationären Temperaturfeldes, wie vorstehend dargelegt, ergeben sich darin bei u-förmigen Induktoren in der Regel automatisch 2 Maxima durch den Wärmeeintrag von außen durch die beiden Induktorschenkel und ein Minimum dazwischen durch den ausgleichenden Wärmeabfluss

im Werkstückinneren, was sinngemäß auch aus (4) u. (5) hervorgeht.

Der Einsatz des Induktors in Mehrfachausführung liegt bei Bedarf oder Wunsch

immer im Ermessen des Fachmanns, wie das beispielsweise nach (4) u. (5) auch

der Fall ist.

Gasbrenner sind zur Erwärmung von Werkstücken fachüblich bekannt, besonders

für mobilen Einsatz zum Verformen, Schweißen, Glühen und Härten von Werkstückbereichen, auch unterstützend sowie zur Vermeidung von Spannungen und

Verzug im Werkstück. So nennt die Einleitung der Patentschrift zum Stand der

Technik beim Härten und Anlassen von Schienenweichen u. a. Vorwärmbrenner.

Daher liegt es für den Fachmann auf der Hand, bei Bedarf oder Wunsch die induktive Erwärmung an den Schienenköpfen, insbesondere bei größeren Restquerschnitten kompakter Schienen- oder Weichenstücke zu unterstützen durch

zusätzlichen, besonders flexibel einsetzbaren Gasbrenner von unten. Dies liegt im

bereich der handwerklichen Maßnahmen des Fachmanns.

Eine erfinderische Tätigkeit ist somit durch die Merkmale des Patentanspruchs 1

nicht begründet; vielmehr liegen sie im Bereich fachüblichen Handelns im Können

und Wissen des Fachmanns. Der Anspruch 1 hat daher mangels Patentfähigkeit

keinen Bestand.

Die Argumente und Hinweise der Patentinhaberin können demgegenüber nicht

durchgreifen, wenn sie fehlendes Naheliegen und Überraschung geltend macht

und gegenüber der Anlage nach (4) u. (5) patentgemäß kurze Bauteile.

Die für die großindustrielle Massenproduktion und höchste Produktivität der Anlage nach (4) u. (5) sehr hohe Durchlaufgeschwindigkeit der langen Schienen und

die demzufolge notwendigen Induktor- und Ausgleichstrecken sowie Spitzentemperaturwerte erkennt der Fachmann sofort als für die patentgemäße Bearbeitungsaufgabe nicht notwendig und verzichtet auf diese aufwändigen Maßnahmen.

Ein haarnadelförmig ausgebildeter Induktor ist ebenso wie die Bearbeitung der

Zungen und Herzen von Schienenweichen nicht expliziter Bestandteil des Anspruchs 1. Stattdessen ist das beanspruchte Verfahren sowohl auf Schienen, auf

kompakte Abschnitte innerhalb von Schienenwegen, oder aber auch auf andere

Profile mit stabförmiger Gestalt ganz allgemein gerichtet, so dass gerade keine

Festlegung getroffen ist für deutlich sich ändernde Querschnitte längs der Profile.

Den verwendeten Begriff „kompakt“ versteht der Fachmann hinsichtlich Profilquerschnitt als „massedicht“ ohne zwingenden Hinweis auf starke Querschnittsänderung. Daher ist eine andere Beurteilung nicht begründet.

Die Patentansprüche 2 und 3 lassen nichts erkennen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Dies ist auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen haben diese Unteransprüche schon rein formal das

Schicksal des Hauptanspruchs zu teilen und fallen daher mit diesem.

Der Hauptantrag ist deshalb ohne Erfolg.

Zum Hilfsantrag:

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

dem Hauptantrag durch die weitergehende Festlegung, dass die Abkühlung an ruhender Luft erfolgt.

Dieser Anspruch 1 ist zwar zulässig, weil das zusätzliche Merkmal offenbart und

aus der Beschreibung her leitbar ist, er ist jedoch ebenfalls nicht patentfähig, weil

auch sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Für den Härtungsfachmann ist die Abkühlung an ruhender Luft das bekannteste,

das am nächsten liegende und das bevorzugte Abkühlverfahren, weil es keinerlei

zusätzliche Maßnahmen und Einrichtungen bedarf und überall sehr einfach ausführbar ist. Deshalb versucht der Fachmann immer zuerst, die Abkühlung an ruhender Luft durchzuführen, sofern dies für den Werkstoff des Werkstücks die notwendige Abkühlgeschwindigkeit für das angestrebte Ziel gewährleistet.

Das erfindungsgemäß angestrebte Ziel ist die Feinperlitisierung des zu härtenden

Schienen- bzw. Profilquerschnittbereiches, für dessen Werkstoff das maßgebliche

ZTU- Diagramm die für die Feinperlitbildung notwendige Abkühlungsgeschwindigkeit (Temperaturabsenkung pro Zeiteinheit) durch den unteren Perlitbereich vorgibt. Der Fachmann kann daraus leicht abschätzen, ob für seinen Werkstoff und

seinen Profilquerschnittsbereich ruhende Luft zur Abkühlung bereits ausreicht und

dies durch einen einfachen Versuch erhärten. Nur wenn das angestrebte Feinperlit

mit ruhender Luft nicht erreichbar wäre, müsste und würde der Fachmann zu intensiverer Abkühlung wie bewegter Luft, Pressluft oder gar gekühlter Luft oder

Wasser greifen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre.

Offensichtlich führt bei den streitpatentgemäß zu härtenden Querschnittsbereichen

bereits die nächstliegende Abkühlung mit ruhender Luft zu Feinperlit. Eine erfinderische Tätigkeit ist daher auch durch dieses zusätzliche Merkmal nicht begründet.

Auch die Patentinhaberin hat dies nicht geltend gemacht und das zusätzliche

Merkmal nur zur besseren Abgrenzung eingefügt gegenüber dem Verfahren nach

(4) u. (5), wo für möglichst schroffe aber noch zulässige Abkühlung Pressluft verwendet wird.

Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags ist daher auch nicht patentfähig,

so dass der Anspruch 1 ebenfalls keinen Bestand hat.

Auch hier haben die rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 das Schicksal von

Anspruch 1 zu teilen. Der Hilfsantrag ist daher ebenfalls ohne Erfolg.

Da somit keiner der Gegenstände nach dem Haupt- und Hilfsantrag gegenüber

dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruht, also eine Patentfähigkeit nicht vorliegt, ist das Patent 101 44 498 auf den Einspruch hin zu widerrufen.

gez.

Unterschriften