Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.09.2006 – 27 W (pat) 276/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 276/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 42 918
(hier: Kostenantrag und Gegenstandswert)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
I.
Der Kostenantrag des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I
Gegen die am 26. August 2003 angemeldete Marke 303 42 918 die für „Taschen
und Bekleidung“ eingetragen ist, hat der Widersprechende aus der Marke
300 04 203 Widerspruch eingelegt.
Die Widerspruchsmarke ist u. a. eingetragen für Werbung; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie Dienstleistungen einer Luftfahrtgesellschaft.
Die Markenstelle für Klasse 25 hat den Widerspruch mangels Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Der Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, Bekleidung und Taschen seien zu Werbung,
Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie zu Dienstleistungen einer Luftfahrtgesellschaft ähnlich, da es sich um Werbemedien handle.
Nach der mündliche Verhandlung am 11. April 2006, bei der eine Entscheidung an
Verkündungs Statt beschlossen wurde, hat er den Widerspruch zurückgenommen.
Der Inhaber des angegriffenen Zeichens ist der Auffassung an der Rechtmäßigkeit
des Beschlusses der Markenstelle hätten - insbesondere für einen Patentanwalt -
keine Zweifel bestehen können. Dennoch habe der Widersprechende eine Woche
vor dem Termin noch umfangreich vorgetragen, weshalb die Reise nach München
zum Termin notwendig geworden wäre. Er beantragt,
dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen und den Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Kostenantrag zurückzuweisen und den Gegenstandswert auf
10.000 € festzusetzen.
Er ist der Auffassung, er habe sich keine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten zu Schulden kommen lassen.
II
1)
Der Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen hat keinen
Erfolg.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Das
Fehlen der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit allein rechtfertigt dies nicht.
Einem Beteiligten können die Kosten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Das ist der Fall, wenn ein Verhalten mit der prozessualen Sorgfalt
nicht zu vereinbaren ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Rechtsmittel nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslos ist oder kaum Aussicht auf
Erfolg verspricht, wie z. B. bei Widersprüchen in Fällen ersichtlich fehlender
Warenähnlichkeit. Im Hinblick auf die Möglichkeit neuerer Erkenntnisse zur
Warenähnlichkeit kommt allerdings eine Kostenauferlegung nur in krassen Fällen
in Betracht. Die Einlegung der Beschwerde war vorliegend angesichts der häufigen Sortimentsausweitungen kein Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten
(vgl. BPatG, Beschluss vom 20. April 2005, Az.: 26 W (pat) 323/03 - LA LE LU;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rn. 13). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerde verfahrensfremden Zielen, wie etwa einer Verzögerung, dienen sollte (INGERL/ROHNKE, MarkenG, 2. Aufl., § 71 Rn. 16 f.). Der Anwalt des Beschwerdeführers hat ferner selbst an der mündlichen Verhandlung
teilgenommen und damit Kosten in Kauf genommen; dies spricht dafür, dass er
die Sache nicht als aussichtslos betrachtet hat.
2) Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist RVG zulässig, da auf
beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen.
Der vom Bundespatentgericht bislang angenommene Regelwert 10.000 € (vgl.
BPatGE 40, 147) lässt sich nach der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) nicht mehr halten. Allerdings
sind die dort angesetzten 50.000 € nicht regelmäßig und in jedem Fall als angemessen zu betrachten. Für die angegriffene Nostalgiemarke „INTERFLUG“ mit sog.
Ossi-Flair erscheinen hier 20.000 € als angemessen; Markenrechte des Widersprechenden sind nicht Verfahrensgegenstand.
gez.
Unterschriften