Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.09.2006 – 9 W (pat) 15/06
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 15/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 015 279.1
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am
29. März 2005 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur technischen
Mehrenergieerzeugung“
mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie
unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom
14. Juli 2005 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei,
da mit ihm die angestrebte Wirkung, mehr Energie zu erzeugen als dem System
zugeführt werde, nicht erreicht werden könne.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass Versuche die Funktionsfähigkeit seiner Vorrichtung bestätigten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Eingabe vom 7. November 2005 lautet:
Verfahren und Vorrichtung zur technischen Energieerzeugung
gekennzeichnet durch
einen zyklisch umlaufenden Kugelstrom der aus dem Zentrum einer rotierenden Scheibe bestückt mit Spiralarmen, als Teil des
Rotationskörpers im Energieerzeugungssystem, jede einzelne Kugel an den Spiralarmen anliegend und dort spurgeführt beschleunigt und so an den Kugeln die kinetische Energie erzeugt. Die resultierende kinetische Kugelenergie entsteht als Summe aus mehreren Energievektoren. Diese Kugelenergie wird aus jeder Kugel
im Energiegewinnungssystem durch deren Energiewandlung wieder entzogen. Das ist verbunden mit einem Geschwindigkeitsverlust. Mit einem Mindestanteil von Bewegungsenergie wird die Kugel technisch ins Zentrum der rotierenden Scheibe zurückgeführt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft nach dem Patentanspruch 1 und unter Berücksichtigung
der Beschreibung und der nachstehend wiedergegebenen Figur der Patentanmeldung ein Verfahren und eine technische Vorrichtung, mit der Energie erzeugt werden soll.
Die Vorrichtung weist eine auf einem Adapterteil horizontal angeordnete, rotierende Scheibe mit Spiralarmen auf. Im Zentrum der Scheibe ist ein Kugelaufgaberaum angeordnet, aus dem Kugeln der Scheibe zugeführt werden können. Die
Kugeln werden von den Spiralarmen beschleunigt. Dann gelangen sie in einen
außen am Adapterteil befestigten Kugelumlauf, durch den die Kugeln zum Kugelaufgaberaum zurückgeführt werden.
2. Nach Auffassung des Anmelders erhöhen die Spiralarme die kinetische Energie
der Kugeln bei deren Bewegung vom Kugelaufnahmeraum zum Außenumfang der
rotierenden Scheibe. Diese kinetische Kugelenergie werde jeder einzelnen Kugel
im nachfolgenden Energieerzeugungssystem wieder entzogen. Als Energieerzeugungssystem könnten z. B. Magnete, die am Kugelumlauf angeordnet seien, vorgesehen sein. Die Energieerzeugung sei verbunden mit einem Geschwindigkeitsverlust der Kugeln. Die Kugeln würden dann mit geringer kinetischer Energie wieder dem Kugelaufnahmeraum zugeführt. Der zum Antrieb der rotierenden Scheibe
erforderliche Energieanteil könne dem Energieerzeugungssystem entnommen
werden. Mit diesem Energieerzeugungssystem sei es möglich, den Energiebedarf
weltweit mit einem vertretbaren Kapitaleinsatz und einer geringen Umweltbelastung dezentral abzudecken.
3. Mit der angemeldeten Vorrichtung kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht
werden, dauernd nutzbare Energie zu erzeugen, ohne der Vorrichtung von außen
einen gleichwertigen Betrag an Energie zuzuführen. Die Vorrichtung ist folglich
technisch nicht brauchbar (vgl. BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist
daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem
Patentschutz nicht zugänglich.
Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich
zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann
nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem
physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die
dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für
jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz
von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder
als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte Erzeugung nutzbarer Energie ohne Zufuhr einer entsprechenden Energie nicht möglich ist. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegungen,
dass die zum Antrieb der rotierenden Scheibe aufzuwendende Energie mindestens so groß ist wie die Energie, die beim Abbremsen der Kugeln umgewandelt werden kann. Ein nutzbarer Energieüberschuss, mit dem sich der Energiebedarf weltweit abdecken ließe, entsteht somit nicht. An dieser Tatsache können
auch die vom Anmelder vorgelegten Versuchsprotokolle sowie seine Zusammenfassungen und Erkenntnisse zum „Energetischen Phänomen“ nichts ändern. Denn
der Satz von der Erhaltung der Energie hat sich - wie bereits oben ausgeführt - bei
allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von
der Fachwelt allgemein anerkannt.
gez.
Unterschriften