Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.09.2006 – 19 W (pat) 8/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 63 682.9-54
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2003 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit den Ansprüchen 1 bis 8, Seiten 1, 1a und 2
der geänderten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006, und den Seiten 3
bis 7 der ursprünglichen Beschreibung, sowie den Zeichnungen
gemäß Offenlegungsschrift, erteilt.
Bezeichnung: „Kabelbaumhalter“
Anmeldetag: 20. Dezember 2000
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die
am 20. Dezember 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 24. Oktober 2003 aus den Gründen des Bescheids vom 24. Januar 2003 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 28. November 2003.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 neue Unterlagen
eingereicht und beantragt:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2003 wird aufgehoben und
das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 8, Seiten 1, 1a und 2 der geänderten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006, und den Seiten 3 bis 7 der ursprünglichen Beschreibung, sowie den Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift, erteilt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis f):
„a) Kabelbaumhalter mit einem für die Umschließung eines Kabelbaumes (12) dienenden länglichen Halterteil (1; 41),
b) das an seinen in Längsrichtung einander gegenüberliegenden
Enden Befestigungsabschnitte (2, 5; 42, 52, 45, 55) enthaltende Endteile aufweist,
c) die für die betreffende Umschließung in einem Befestigungsbereich zusammenführbar und an einer Halteeinrichtung anbringbar sind,
d) wobei eines der genannten Endteile neben wenigstens einem
Befestigungsabschnitt (2; 42, 52) wenigstens einen Zusatzabschnitt (3, 4; 43) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
e) dass der Zusatzabschnitt (3, 4; 43) auf ein Zusammenführen
der beiden Endteile hin als ein das Eintreten des jeweiligen
Kabels des Kabelbaumes (12) in den Befestigungsbereich
zwischen den Befestigungsabschnitten (2, 5; 42, 52, 45, 55)
der beiden Endteile verhinderndes Rückhalteteil dient,
f) an dem Endteil mit dem wenigstens einen Zusatzabschnitt (3,
4; 43) der wenigstens eine Befestigungsabschnitt (2; 42, 52)
aus einer Ebene, in der sich das vorgeformte Halterteil (1; 41)
befindet, herausgebogen ist, und der Zusatzabschnitt (3, 4:
43) sich in der Ebene befindet.“
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, einen Kabelbaumhalter der oberbegrifflichen Art so auszugestalten, dass
auf relativ einfache Weise sichergestellt ist, dass in den Befestigungsbereich zwischen den beiden Endteilen des betreffenden Kabelbaumhalters kein Kabel des
umschlossenen Kabelbaums eintreten kann (S. 1 le. Abs. bis S. 1a Abs. 1 der am
13. September 2006 überreichten Beschreibungsseiten).
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass bei dem Kabelbaumhalter, wie er in
der DE-PS 1 062 302 beschrieben ist, beim Montieren einzelne Adern im Befestigungsbereich eingeklemmt werden könnten. Dagegen führe das Zusatzteil beim
Kabelhalter nach Patentanspruch 1 beim Montieren eine Einfangbewegung aus,
die es ermögliche, alle Adern vom Befestigungsbereich fernzuhalten. Der Stand
der Technik gebe hierzu keine Anregung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil der Kabelbaumhalter des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
Als zuständiger Fachmann ist ein Techniker mit Kenntnissen in der Konstruktion
von Kabel- und Kabelbaumbefestigungen anzusehen.
1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 9
Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 ist zulässig.
Die Merkmale a) bis e) ergeben sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1.
Das Streichen des Wortes „zumindest“ im ersten kennzeichnenden Merkmal des
ursprünglichen Patentanspruchs 1 (nunmehr Merkmal d) des geltenden Patentanspruchs 1) ist zulässig, da offenbart ist, dass sich an nur einem Endteil wenigstens
ein Zusatzabschnitt befindet (vgl die Fig. 1: 3, 4 i. V. m. Sp. 3 Z. 41 bis 45 bzw.
Fig. 4: 43 i. V. m. Sp. 4 Z. 45 bis 49).
Das Merkmal f) ist offenbart in der ursprünglichen Beschreibung Seite 5, Absatz 1
in Verbindung mit Figur 2, die einen vorgeformten Kabelbaumhalter, d. h. einen
unmontierten Kabelbaumhalter zeigt.
Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3
bis 9 und sind in ihrer angepassten Rückbeziehung damit ebenfalls zulässig.
2. Neuheit
Der Kabelbaumhalter nach Patentanspruch 1 ist neu.
Aus der DE-PS 1 062 302 (Fig. 1) ist bekannt ein
a) Kabelbaumhalter mit einem für die Umschließung eines Kabelbaumes (Sp. 1 Z. 3, 4) dienenden länglichen Halterteil (10),
b) das an seinen in Längsrichtung einander gegenüberliegenden
Enden Befestigungsabschnitte (11, 16) enthaltende Endteile
(bei 11, bei 16) aufweist,
c) die für die betreffende Umschließung in einem Befestigungsbereich (Bereich zwischen den Befestigungsabschnitten 11,
16) zusammenführbar und an einer Halteeinrichtung (Schraube 20) anbringbar sind,
d) wobei eines der genannten Endteile (bei 11) neben wenigstens einem Befestigungsabschnitt (11) wenigstens einen Zusatzabschnitt (13) aufweist,
wobei,
e) der Zusatzabschnitt (13) auf ein Zusammenführen der beiden
Endteile (bei 11, bei 16) hin als ein das Eintreten des jeweiligen Kabels des Kabelbaumes (Sp. 1 Z. 3, 4) in den Befestigungsbereich (Bereich zwischen 11, 16) zwischen den Befestigungsabschnitten (11, 16) der beiden Endteile (bei 11, bei
16) verhinderndes Rückhalteteil dient (Sp. 3 Z. 19 bis 23).
Entgegen dem Merkmal f) des Patentanspruchs 1 ist beim Kabelbaumhalter nach
der DE-PS 1 062 302 der Befestigungsabschnitt (11) an dem Endteil (bei 11) mit
dem Zusatzabschnitt (13) nicht herausgebogen aus der Ebene, in der sich das
vorgeformte Halterteil (10) befindet, und es befindet sich der Zusatzabschnitt (13)
nicht in dieser Ebene.
Die weder vom Senat noch von der Anmelderin aufgegriffenen weiteren Druckschriften DE 44 32 781 A1 und DE-GM 1 958 534 gehen weniger weit als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik, da die darin beschriebenen Kabelbaumhalter schon keine Zusatzabschnitte aufweisen; diese Druckschriften bringen damit auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Kabelbaumhalter nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einem Kabelbaumhalter, wie er in der DE-PS 1 062 302 beschrieben ist, mag sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, diesen so auszugestalten,
dass auf relativ einfache Weise sichergestellt ist, dass in den Befestigungsbereich
zwischen den Endteilen des betreffenden Kabelhalters kein Kabel des umschlossenen Kabelbaums eintreten kann, in der Praxis zwar von selbst stellen. Denn da
beim bekannten Kabelbaumhalter nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass
beim Montieren möglicherweise eine Kabelader des Kabelbaums über den Zusatzabschnitt 13 hinweggleiten und in den Befestigungsbereich zwischen den Befestigungsabschnitten 11 und 16 eintreten und dabei beschädigt werden kann, ist
der Fachmann gehalten, dies zu vermeiden und den Kabelbaumhalter dementsprechend zu verbessern.
Die Anmelderin hat gefunden, dass ein Einfangen aller Kabeladern des Kabelbaums beim Montieren - einhergehend mit einem Schutz der Adern vor einem Einklemmen - erreicht werden kann, wenn der vorgeformte, d. h. unmontierte Kabelbaumhalter, so gestaltet ist, dass an dem Endteil mit dem wenigstens einen Zusatzabschnitt der wenigstens eine Befestigungsabschnitt aus einer Ebene, in der
sich das vorgeformte Halterteil befindet, herausgebogen ist und der Zusatzabschnitt sich in der Ebene befindet.
Eine Anregung, den aus der DE-PS 1 062 302 beschriebenen Kabelbaumhalter in
dieser Weise umzugestalten, erhält der Fachmann aus der Druckschrift nicht; er
musste somit erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
4. Übrige Unterlagen
Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Hauptanspruch gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie
zu stellenden Anforderungen.
gez.
Unterschriften