Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.09.2006 – 7 W (pat) 314/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 04 315
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 197 04 315 mit der Bezeichnung
Verwendung eines metallischen Dichtsystems zum Abdichten von
porösen Bauteilen,
dessen Erteilung am 30. Oktober 2003 veröffentlicht worden ist, hat die
A… KG in B…
am 27. Januar 2004 Einspruch erhoben.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende neben der schon im Prüfungsverfahren u. a. berücksichtigten Druckschrift:
DE 33 06 759 A1
u. a. auch noch die
JP 5904 7563 A und
EP 0 701 051 B1
genannt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, aber unter
Ersetzung des Patentanspruchs 1 und Beschreibung Seite 1 durch
den Patentanspruch 1 und Beschreibung Seite 1 jeweils vom
23. August 2006.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verwendung eines metallischen Dichtsystems aus einer einlagigen oder mehrlagigen Metalldichtung mit mindestens einer Durchgangsöffnung zum Abdichten von zwei Bauteilen gegeneinander,
wobei das Dichtsystem durch die Metalldichtung aus Stahl und
mindestens eine zusätzliche metallische Adapterplatte aus Federstahl, die Durchgangsöffnungen aufweist, die mindestens zu den
Durchgangsöffnungen der Metalldichtung korrespondieren, gebildet ist, zum Abdichten der Bauteile, wobei mindestens ein abzudichtendes Bauteil aus Leichtmetall besteht und eine poröse und
mit Lunkern versehene Oberfläche aufweist, wobei die Adapterplatte mindestens zwischen dem poröse Oberflächen aufweisenden Bauteil und der Metalldichtung angeordnet ist, und dass die
Adapterplatte mindestens auf der der porösen Oberfläche zugewandten Seite mindestens partiell mit einer elastischen oder plastischen oder klebenden Schicht versehen ist.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind auf die weitere Ausgestaltung der
Verwendung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet.
Gemäß Abs. [0007] der geltenden Beschreibung liegt die Aufgabe zugrunde, ein
Dichtsystem für die Verwendung zum Abdichten von Bauteilen mit Lunkern vorzuschlagen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung
des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des
gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet und führt zum Widerruf des Patents.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung bei der Entwicklung von Metalldichtsystemen, insbesondere für den Fahrzeugbau.
Laut Spalte 1, Zeilen 27 - 38 der Patentschrift hat es sich gezeigt, dass vor allem
beim Abdichten von zwei Bauteilen gegeneinander, die eine poröse und/oder mit
Lunkern versehene Oberfläche aufweisen, Dichtprobleme auftreten. Eine Ursache
für diese Dichtprobleme ist demnach darin zu sehen, dass im Bereich der Verbrennungskraftmaschinen die Zylinderkopfdichtung meist zwar gesickt ist, dadurch
aber auf die Oberfläche lediglich eine Linienpressung ausgeübt wird, die nicht in
allen Fällen in der Lage ist, alle auf der Bauteiloberfläche vorhandenen Lunker, vor
allem wenn diese größere Durchmesser, z. B. bis zu 2 oder 3 mm, aufweisen, abzudichten. Diese Problematik tritt dabei bei Bauteilen aus Leichtmetall auf.
Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 lässt offen, ob überhaupt linienförmige Pressungen, die z. B. durch Sicken in der Dichtung verursacht werden könnten, in dem ein- oder mehrlagigen Metalldichtung des aus Metalldichtung und
Adapterplatte bestehenden Dichtsystems auftreten oder nicht. Auch zur Adapterplatte gibt es im geltenden Patentanspruch 1 keinerlei Angaben, ob diese plan
sein soll oder profiliert sein kann.
Lediglich in dem einzigen Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der Patentschrift und
der darauf gerichteten Beschreibung ergeben sich Hinweise auf den Profilaufbau
des gesamten Dichtsystems. In diesem Ausführungsbeispiel sind Sicken in den
Lagen 6 und 8 der Metalldichtung vorhanden. Diese Sicken sind mit radialem
Abstand um die Brennraumdurchgangsöffnung der gefalzten und zwischen den
Lagen 6 und 8 angeordneten Lage 7 zugewandt. Der Fachmann entnimmt dieser
Darstellung, dass die Sicken dort entlang der Sickenkopflinie eine Linienpressung
auf die Zwischenplatte 7, aber nicht auf die der Bauteiloberfläche (Zylinderblock 2)
zugewandte Adapterplatte 4 entwickeln. Der im Ausführungsbeispiel der Patentschrift dargestellte mehrlagige Aufbau zeigt im Übrigen Parallelen zu einem Ausführungsbeispiel des Dichtungssystems der JP 5904 7563 A (vgl. dort z. B. Fig. 2).
Die Dichtung nach Patentanspruch 1 mag zwar neu sein, sie beruht jedoch nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 33 06 759 A1 zeigt die Verwendung eines metallischen Dichtsystems aus
einer einlagigen (z. B. Fig. 2, elastische Hartmetallplatte bzw. Grundplatte 4) oder
mehrlagigen (Fig. 5, zusätzlich zur Grundplatte 4 Zwischenplatten 28) Metalldichtung (2) mit mindestens einer Durchgangsöffnung (18) zum Abdichten von zwei
Bauteilen (Zylinderkopf 10, Zylinderblock 12) gegeneinander. Das Dichtsystem ist
gebildet durch die Metalldichtung aus Stahl und mindestens eine zusätzliche
metallische Adapterplatte (Hilfsplatte 6), die Durchgangsöffnungen aufweist, die
mindestens zu den Durchgangsöffnungen (18) der Metalldichtung korrespondieren. Mindestens ein abzudichtendes Bauteil weist eine mit Fehlern oder Rissen
versehene Oberfläche auf. Die Adapterplatte (Hilfsplatte 6) ist mindestens zwischen dem mit Fehlern und Rissen versehenen Oberflächen aufweisenden Bauteil
und der Metalldichtung angeordnet. Weiter zeigt die genannte Druckschrift auch
noch, dass die Adapterplatte (6) mindestens auf der der mit Fehlern und Rissen
versehenen Oberfläche zugewandten Seite mit einer elastischen oder plastischen
oder klebenden Schicht (8) versehen ist (Seite 8, letzter Abs. in Verbindung mit
Fig. 2). Dabei stellen bei dem bekannten Dichtungssystem die Sicken (Wulst 16)
der Grundplatte (4) die Dichtwirkung her. Vorzugsweise liegt die Härte der Grundplatte (4) im Bereich HV 300 bis 450 (Seite 6, 3. Abs.). Die Hilfsplatten 6 sollen
gemäß der DE 33 06 759 A1 (Anspruch 1) weicher als die Grundplatte sein.
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom
Stand der Technik gemäß der DE 33 06 759 A1 dadurch, dass die zu verbindenden Teile nicht explizit als Leichtmetallteile kenntlich gemacht sind, neben den
Oberflächenschäden in Form von Fehlern und Rissen nicht explizit auch Lunker
genannt werden und schließlich die Hilfsplatten nicht aus Federstahl bestehen.
Leichtmetallzylinderköpfe bzw. -Blöcke waren zum Zeitpunkt der Anmeldung in der
Großserie unbestritten bekannt (vergl. Sp. 1, Z. 10 der in der Streitpatentschrift
zitierten EP 0 725 241 A1). Diese Motorenteile werden üblicherweise im Gussverfahren hergestellt. Dabei stellen sich auch Fehler an den Gussteilen ein. Gussfehler in Form von Lunkern oder poröse Oberflächen sind, ob im Leichtmetallguss
oder auch im Stahlguss, nicht vermeidbar und dem Fachmann geläufig, wie schon
der Hinweis auf Fehler und Risse in der DE 33 06 759 A1 zeigt.
Auch unter Beachtung des Hinweises in der DE 33 06 759 A1, dass härtere Adapterplatten unerwünschte Resultate im Hinblick auf die Linienpressung zeigen
könnten (S. 8, Abs. 2), offenbart diese Druckschrift zumindest eine gezielte Abstimmung von mehreren, hier ebenfalls wie beim Streitpatent drei, Metalllagen zu
einem Zylinderkopfdichtsystem.
Eine gezielte Abstimmung von mehreren Metalllagen für ein Zylinderkopfdichtsystem entnimmt der zuständige Fachmann auch der EP 0 701 051 B1, die in den im
Folgenden zitierten Stellen mit der vorveröffentlichten Offenlegungsschrift
EP 0 701 051 A1 übereinstimmt. Deren Figur 7 zeigt ein Dichtsystem, ebenfalls
dreilagig mit einer mittig zwischen zwei elastischen Metallplatten 5 und 7 angeordneten Lage 6, die ebenfalls aus Metall besteht. Zumindest die Lage 5 erfüllt dabei
die Funktion einer Adapterplatte aus Federstahl (vergl. im Abs. [0026]: elastic
metal plate, hardness of HV 300-500). Gemäß Absatz [0027] ist die Lage 5
doppelt beschichtet (fluorrubber 12 and acrylic rubber 13). Die Beschichtungen 12
und 13 sind laut Abs. [0023] dem Zylinderkopf zugewandt. Der Beschichtung der
Lage 5 kommt dabei eine erhöhte Dichtwirkung gegenüber der zugeordneten Zylinderkopfkontaktfläche zu. Den aus der EP 0 701 051 B1 bekannten Aufbau eines
Dichtungssystems wird der zuständige Fachmann zu der Lösung der gestellten
Aufgabe schon deshalb in Betracht ziehen, da er in dieser Druckschrift ein Dichtsystem erkennt, das eine flächenhafte Pressung mit hoher Dichtwirkung auf den
zugeordneten Zylinderkopf überträgt, die durch die Beschichtung der Lage 5 im
Sinne der gestellten Aufgabe vorteilhaft ergänzt wird.
Darüber hinaus zeigt die EP 0 701 051 B1 sogar vorteilhafte Ausbildungen im
Sinne der dem Streitpatent unterlegten Linienpressungs- und Lunkerproblematik,
zu deren Lösung im geltenden Patentanspruch 1 keine darauf speziell ausgerichteten Merkmale genannt sind. So erkennt der zuständige Fachmann in dieser
Druckschrift ein Dichtsystem, das einen linienförmigen Druck einer Sicke in eine
flächenhafte Pressung mit hoher Dichtwirkung auf das zugeordnete Bauteil, in
diesem Fall auf den Zylinderkopf überträgt. Die mit einer Sicke 16 versehene
Lage 6 besteht aus einem weicheren Material als die dem Zylinderkopf zugewandte Platte aus Federstahl. Die Sicke 16 ist dabei so ausgebildet, dass die vorspringende Dichtlinie der elastischen Platte (Lage 5) zugewandt ist. Die in der
EP 0 701 051 B1 dargestellte linienförmige Pressung der Sicke 16 führt durch die
härtere Lage 5 zu einer flächenhaften Pressung an der zugeordneten Fläche am
Zylinderkopf. Die Lage 5 wandelt als Adapterplatte eine Linienpressung in eine
Flächenpressung in Richtung auf den Zylinderkopf um.
Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Stand der Technik
nach der DE 33 06 759 A1 unter Hinzuziehung der EP 0 701 051 B1 zu einer
Verwendung eines Dichtsystems gemäß dem geltenden Patentanspruch 1.
Gemäß der Figur 6 der EP 0 701 051 B1 weist die Adapterplatte, d. h. die Lage 5
selbst auch eine Sicke auf. Soweit die Patentinhaberin geltend macht, dass das
Dichtsystem gemäß dieser Druckschrift im Gegensatz zum Patentgegenstand eine
gesickte Adapterplatte (Lage 5) enthielte, führt das zu keiner anderen Beurteilung
in der Sache, da der geltende Patentanspruch 1 und auch die übrigen Patentunterlagen eine solche Ausbildung nicht ausschließen.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
gez.
Unterschriften