Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.09.2006 – 5 W (pat) 17/05
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 17/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2004 003 647.9
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 20. September 2006 durch … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2005 aufgehoben.
2. Die Eintragung der Anmeldung mit der Bezeichnung „Textilien
mit beabstandeten Schichten“ in die Rolle für Gebrauchsmuster unter Zugrundelegung der Schutzansprüche 1 bis 12 und
der Beschreibung
(5 Blatt),
jeweils eingegangen am
6. März 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt, sowie
der Zeichnung Fig. 1 bis 8
(5 Blatt), eingegangen am
20. März 2006 beim Bundespatentgericht, mit der Angabe des
20. März 2006 als Anmeldetag, wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Anmelder haben am 6. März 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt
die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung
Textilien mit beabstandeten Schichten
beantragt. Dem Antrag waren u. a. 5 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 5, 7
und 8 beigefügt.
Mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 17. Mai 2004 wurde der Anmelder
darauf hingewiesen, dass die eingereichten Zeichnungen nicht den Anforderungen
der §§ 3 und 7 der Gebrauchsmusterverordnung entsprächen. Am 30. Juli 2004
reichte der Anmelder daraufhin ein neues Blatt Zeichnungen mit den Figuren 4
und 5 ein.
Mit Bescheid vom 4. August 2004 beanstandete die Gebrauchsmusterstelle, dass
der Text der Anmeldeunterlagen nicht mit den Zeichnungsunterlagen übereinstimme, da die Figur 6 fehle und gab dem Anmelder auf, die fehlende Figur innerhalb
eines Monats nachzureichen. Nachdem dies trotz mehrfacher Anforderungen und
Fristverlängerungen nicht geschah, wies die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 7. September 2005 zurück.
Gegen diesen Beschluss, dessen Zustellungsdatum nicht nachweisbar ist, wendet
sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2005. Am
20. März 2006 hat er einen vollständigen zum Druck geeigneten Satz Zeichnungen eingereicht und dazu ausgeführt, dass aus der Darstellung des Verfahrensschemas in Figur 6 keine Ansprüche abgeleitet würden, da Verfahrensansprüche
dem Gebrauchsmusterschutz ohnehin nicht zugänglich wären und die Verfahrensmerkmale im Übrigen Gegenstand einer eigenen älteren Anmeldung seien.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat in der Sache Erfolg.
Nachdem nunmehr Anmeldungsunterlagen vorliegen, in denen die beanstandeten
Mängel behoben sind, kann die Anmeldung mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen eingetragen werden (§ 8 Abs. 1 GebrMG). Die Verschiebung des
Anmeldetags folgt aus § 4a Abs. 2 S. 3 GebrMG, da die Zeichnung in der Beschreibung in Bezug genommen worden ist. Die Frage der Bezugnahme ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das in Zeichnung Gezeigte einem eigenen - hier
nicht beantragten - Gebrauchsmusterschutz zugänglich wäre.
gez.
Unterschriften