Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.09.2006 – 17 W (pat) 55/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 55/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 55 052.2 - 53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 21. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Januar 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Seite 1 bis 10 und ein
Blatt Zeichnungen mit Figur 1, alle Unterlagen eingegangen am
11. August 2006,
wobei noch folgende offensichtliche Fehler zu korrigieren sind:
Patentanspruch 6 kennz. Teil „Folge von Pixeln abtastet“ statt
„abgetastet“;
Beschreibung Seite 2 Zeile 17 „Kassensystems“;
Beschreibung Seite 3 Zeile 23 „Austastlücken“ statt „Abtastlücken“;
Beschreibung Seite 8 Zeile 36 „wird, welche dann“ statt „wird und
dann“.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 26. November 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung vom 10. September 2002
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden mit der Bezeichnung:
„Teilfenster-Auswahl mittels Bildinhalt“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar
sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin (A…
GmbH
in
B…).
Sie
hat mit
Eingabe
vom
9. August 2006,
eingegangen am 11. August 2006, komplett überarbeitete Unterlagen eingereicht
und beantragt:
- Patenterteilung aufgrund der nunmehr vorliegenden Textfassung,
- hilfsweise mündliche Verhandlung.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand der neu eingereichten nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 6 sei nicht durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften nahegelegt.
Die nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprüche lauten:
„1. Kassensystem mit zumindest einem Bildschirm (26), einem
Rechner (10) und einer Einrichtung (20) zur Selektion eines Teilfensters (18) einer graphischen Anzeige (16) des Rechners (10)
zum Anzeigen des Teilfensters (18) auf dem Bildschirm (26) des
Kassensystems, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (20) ein vorbestimmtes, visuell erkennbares graphisches
Element in der graphischen Anzeige (16) lokalisiert und aus dessen Position die Position des anzuzeigenden Teilfensters (18) bestimmt.
6. Kassensystem mit zumindest einem Bildschirm (26), einem
Rechner (10) und einer Einrichtung (20) zur Selektion eines Teilfensters (18) einer graphischen Anzeige (16) des Rechners (10)
zum Anzeigen des Teilfensters (18) auf dem Bildschirm (26) des
Kassensystems, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (20) eine vorgegebene Folge von Pixeln abtastet, digitalisiert
und decodiert, deren decodierte Bits die Position des Teilfensters (18) bestimmen.“
Ihnen soll jetzt (siehe Beschreibung eingeg. 11. August 2006 S. 2 Abs. 3) die Aufgabe zugrundeliegen, die Auswahl eines Teilfensters auf einem Bildschirm eines
Kassensystems derart zu gestalten, dass die Auswahl mit einfachen Mitteln, leicht
anpassbar und zuverlässig durch den Programmierer der Anwendungen erreicht
werden kann.
Bezüglich der Unteransprüche und der weiteren Unterlagen wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das
nunmehrige Patentbegehren durch den im Verfahren zitierten Stand der Technik
nicht nahegelegt ist und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt (PatG
§§ 1 bis 5, § 34).
1.
Als Fachmann
für die angegebene Aufgabenstellung wird ein
Entwicklungsingenieur für Kassensysteme auf PC-Basis mit Fachhochschulausbildung und guten PC-Hardware- und Softwarekenntnissen angesehen.
2.
Der Erteilungsantrag ist zulässig.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 sind Konkretisierungen des ursprünglichen Hauptanspruchs und ergeben sich insbesondere aus Seite 6 Zeile 21
bis 29 und Anspruch 8 der ursprünglichen Unterlagen.
Die Unteransprüche 2 und 7 leiten sich ab von Seite 3 Zeile 1 / 2, Seite 5 Zeile 6 /
7, Seite 9 Zeile 28 bis 31 der ursprünglichen Unterlagen.
Die Unteransprüche 3 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 7,
die Unteransprüche 8 und 9 den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10, wobei der
Fachmann beim Anspruch 8 den Begriff „Wiedergewinnung“ aufgrund seines
Fachwissens automatisch ergänzt.
In der vorliegenden Fassung sind die Ansprüche klar verständlich und ihre Lehre
ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Bei den in der Beschlussformel angegebenen Korrekturen handelt es sich um notwendige Berichtigungen offenbarer Unrichtigkeiten.
3.
Der
jeweilige Gegenstand der nunmehr geltenden nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 6 ist durch die im Prüfungsverfahren zitierten Druckschriften:
D1 DE 41 22 036 A1
D2 WO 99 / 14 658 A1
D3 DE 39 05 830 A1
(von denen D1 und D2 – dort umgekehrt bezeichnet – dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegen) nicht neuheitsschädlich vorbekannt und wird dem Fachmann durch sie auch nicht nahegelegt.
D1 beschreibt ein Kopiergerät mit Markier-Editier-Funktion. Auf der Kopiervorlage
kann mit einem farbigen Stift ein Markierung gezogen werden, die nach Scannen
der Vorlage vom Kopierer erkannt wird, so dass entweder der Bereich innerhalb
der Markierung oder der Bereich außerhalb der Markierung automatisch gelöscht
werden kann. Hier findet sich allenfalls eine Anregung, in gescannten Bilddaten
ein visuell erkennbares graphisches Element zu lokalisieren. Es ist schon fraglich,
ob ein Fachmann für Kassensysteme diese Druckschrift heranziehen würde; darüber hinaus lehrt D1 aber nichts in der Richtung, dass die Position des lokalisierten
Elementes benutzt werden könnte, um die Position und ggf. die Größe eines Teilfensters zur Anzeige auf einem separaten Bildschirm zu bestimmen.
D2 ist bereits in der Anmeldung als nächstkommender Stand der Technik benannt
worden. Sie beschreibt ein Kassensystem auf PC-Basis mit einer Grafikkarte, bei
der ein auf einem separaten Bildschirm anzuzeigender Bereich (das Teilfenster)
fest oder durch Programmierung bestimmter Register definiert wird. Von irgendeiner Art der Bestimmung des Teilfensters aus dem angezeigten Bild heraus ist
keine Rede.
D3 betrifft ein Kopiergerät ähnlich wie D1, bei dem eine Farbstiftmarkierung automatisch erkannt wird. Hinsichtlich des zu prüfenden Patentbegehrens geht sie
nicht weiter als D1.
Somit sind die über D2 hinausgehenden Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 (nämlich die Merkmale des jeweils kennzeichnenden Teils) nirgendwo vorbeschrieben; ohne Hinweis und Anregung im Stand der Technik sind
sie auch für den Fachmann nicht von sich aus naheliegend.
Folglich sind die Patentansprüche 1 und 6 gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1
bzw. Anspruch 6 ebenfalls gewährbar.
gez.
Unterschriften