Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.09.2006 – 23 W (pat) 58/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 13 068.3-42
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2004 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 30, Beschreibung Seite 2 mit der Einfügung
nach Seite 2, Zeile 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1,
Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11.
G r ü n d e
I.
Die am 24. März 2003 eingereichte Patentanmeldung ist durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
6. Juli 2004 (zugestellt am 30. Juli 2004) mit der Begründung zurückgewiesen
worden, dass der Gegenstand des nebengeordneten ursprünglichen Patentanspruchs 6 durch die Druckschrift E4 neuheitsschädlich getroffen sei.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften
E1
E2
E3
E4
E5
E6
DE 199 02 244 A1
US 6 517 226 B1
DE 101 09 008 A1
DE 102 04 359 A1
DE 198 50 371 A1
DE 198 52 593 A1
E7
E8
DE 199 14 427 A1
US 5 079 657
in Betracht gezogen worden, wovon die Anmelderin die Druckschriften E1, E7 und
E8 zusammen mit den Druckschriften
E9
DE 199 36 537 A1
E10 DE 32 23 706 C2 und
E11 EP 0 656 548 A2
in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung selbst zum Stand der Technik genannt hat.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die am 11. August 2004 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006 stellte die Anmelderin
den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2004 aufzuheben und
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 43, eingegangen am 6. Mai 2005, ursprüngliche Beschreibung mit der Einfügung nach Seite 2, Zeile 2,
überreicht
in
der
mündlichen
Verhandlung
vom
21. September 2006, Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hauptantrag)
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 38, eingegangen am 19. September 2006,
Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter Einfügung, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 1)
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 32, Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter
Einfügung, überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 2)
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 30, Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter
Einfügung, überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 3)
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter
Einfügung, und Seite 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1,
Seiten 4 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 4)
Der für die Beurteilung des Hauptantrags wesentliche nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet:
Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in
der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken, wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente
Platte (30) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die
transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer
Lichtquelle (34) beleuchtbar ist und so ausgebildet ist, dass an der
mindestens einen Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder
Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei an der dem
Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte (30) eine
Streuscheibe (52) angeordnet ist, um das von der Platte in Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu
streuen.
Der für die Beurteilung des Hilfsantrags 1 nebengeordnete Patentanspruch 7 nach
Hilfsantrag 1 lautet:
Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in
der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken, wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente
Platte (30) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die
transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer
Lichtquelle (34) beleuchtbar ist und so ausgebildet ist, dass an der
mindestens einen Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder
Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei die
Platte (30) an einer Oberfläche mit auf die Oberfläche aufgebrachten, voneinander getrennten, flachen Strukturen (60) versehen ist, die vorgesehen sind, um von der Lichtquelle in die Platte
seitlich eingestrahltes Licht mittels Streuung in den Fahrzeuginnenraum abzustrahlen und wobei die relative Flächendeckung
durch die Strukturen (60) mit zunehmendem Abstand von der
Lichtquelle (34), bzw. falls mehrere Lichtquellen vorhanden sind,
mit zunehmendem Abstand von der nächstgelegenen Lichtquelle,
zunimmt, und wobei ferner an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte (30) eine Streuscheibe (52) angeordnet
ist, um das von der Platte in Richtung des Fahrzeuginnenraums
abgestrahlte Licht diffus zu streuen.
Der für die Beurteilung des Hilfsantrags 2 wesentliche nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ist identisch mit dem nebengeordneten Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1
Die Patentansprüche 1 bis 30 nach Hilfsantrag 3 lauten:
1.
Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um
das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des
Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken,
wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner
Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente Platte (30) ausgebildet ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer Lichtquelle (34) beleuchtbar
ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen
Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder Reflexion
zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei die Platte (30) an
der dem Verschlusselement (10) zugewandten Oberfläche
mit Vertiefungen (50) versehen ist, die vorgesehen sind, um
von der Lichtquelle (34) seitlich in die Platte eingestrahltes
Licht in den Fahrzeuginnenraum abzustrahlen und wobei die
Tiefe der Vertiefungen (50) mit zunehmendem Abstand von
der Lichtquelle (34) bzw., falls zwei Lichtquellen an gegenüberliegenden Kanten der Platte (30) vorgesehen sind, von
der nächstgelegenen Lichtquelle, zunimmt, und wobei ferner
an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der
Platte (30) eine Streuscheibe (52) angeordnet ist, um das
von der Platte in Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu streuen.
2.
Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um
das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des
Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken,
wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner
Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente Platte (30) ausgebildet ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer Lichtquelle (34) beleuchtbar
ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen
Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder Reflexion
zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei die Platte (30) an
der dem Verschlusselement (10) zugewandten Oberfläche
mit auf die Oberfläche aufgebrachten, voneinander getrennten, flachen Strukturen (60) versehen ist, die vorgesehen
sind, um von der Lichtquelle in die Platte seitlich eingestrahltes Licht mittels Streuung in den Fahrzeuginnenraum
abzustrahlen und wobei die relative Flächenbedeckung
durch die Strukturen (60) mit zunehmendem Abstand von der
Lichtquelle (34) bzw., falls mehrere Lichtquellen vorhanden
sind, mit zunehmendem Abstand von der nächstgelegenen
Lichtquelle, zunimmt, und wobei
ferner an der dem
Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte (30) eine
Streuscheibe (52) angeordnet ist, um das von der Platte in
Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus
zu streuen.
3.
Fahrzeugdach gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (30) aus PMMA oder Polycarbonat
gefertigt ist.
4.
Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass die Platte (30) in einem Rahmen (56)
befestigt ist, welcher bezüglich der Fahrzeugkarosserie verschiebbar gelagert ist.
5.
Fahrzeugdach gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) aus Polycarbonat gefertigt ist.
6.
Fahrzeugdach gemäß Anspruch 1, 2 oder 5, dadurch
gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) auf der dem
Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite kratzfest beschichtet
ist.
7.
Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) mit der Platte
verklebt oder laminiert ist.
8.
Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) mattiert
und/oder getönt ist und/oder mit einer strukturierten Oberfläche versehen ist.
9.
Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Lichtquelle (34) langgestreckt entlang der Vorderkante (44) und/oder der Hinterkante (32) und/oder den Seitenkanten der Platte (30) angeordnet ist.
10. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,
dass die Lichtquelle (34) von nebeneinander abgeordneten
Leuchtdioden (36) gebildet wird.
11. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Kante (44) der Platte (30) in
Bereichen, in denen keine Lichtquelle vorgesehen ist, reflektierend beschichtet ist.
12. Fahrzeugdach gemäß einem auf Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefungen (50) als parallele Gräben, Punktreihen oder Strichreihen
ausgebildet sind, deren Tiefe mit zunehmendem Abstand
von der Lichtquelle (34) bzw. der nächstgelegenen Lichtquelle zunimmt.
13.
Fahrzeugdach gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Gräben (50) parallel zu der Lichteinstrahlungsrichtung verlaufen, wobei die Tiefe in der Längsrichtung des
jeweiligen Grabens zunimmt.
14. Fahrzeugdach
gemäß
einem
der
auf Anspruch 1
rückbezogenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass
die Vertiefungen (50) mittels Lasergravur eingebracht sind.
15. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass die Strukturen (60) mittels Siebdruck aufgebracht sind.
16. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 2 oder 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Fläche der einzelnen Strukturen (60) mit zunehmendem Abstand von der Lichtquelle (34) bzw. von der nächstgelegenen Lichtquelle, zunimmt und/oder der Abstand der einzelnen Strukturen voneinander mit zunehmendem Abstand Lichtquelle bzw. von
der nächstgelegenen Lichtquelle, abnimmt.
17. Fahrzeugdach
gemäß
einem
der
auf Anspruch 2
rückbezogenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass
es sich bei den Strukturen (60) um Punkte und/oder Linien
handelt.
18. Fahrzeugdach gemäß einem der der auf Anspruch 2
rückbezogenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass
die Strukturen (60) weiß sind.
19. Fahrzeugdach gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) mit einer Kante (182) in eine Schrägstellung bezüglich der Dachebene absenkbar ist.
20. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei der absenkbaren Kante um die Vorderkante (182) der Leuchtfläche (180) handelt.
21. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (114) einen rahmenartigen
Abschnitt (184) aufweist, der seitlich jeweils in einer dachfesten Führung (194) in Dachlängsrichtung verschiebbar
geführt ist, wobei die Leuchtfläche (180) an ihrem hinteren
Ende (186) scharnierartig mit dem rahmenartigen Abschnitt
verbunden ist und mit ihrer Vorderkante (182) bezüglich des
rahmenartigen Abschnitts absenkbar ist.
22. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass der
rahmenartige Abschnitt (184) die Leuchtfläche (180) in ihrer nicht abgesenkten Stellung umgibt.
23. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) in der nicht abgesenkten
Stellung an ihrer Vorderkante (182) mit dem rahmenartigen
Abschnitt (184) verriegelbar ist.
24. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 21 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) in der
abgesenkten Stellung mittels eines an
ihrem hinteren
Ende (186) angreifenden Feststellmechanismus (198) verriegelbar ist.
25. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass der rahmenartige Abschnitt (184) U-förmig ausgebildet ist, wobei sich das hintere Ende (186) der Leuchtfläche (180) über die volle Breite des Abdeckelements (114)
erstreckt und in der nicht abgesenkten Stellung der Leuchtfläche seitlich jeweils in der dachfesten Führung (194) in
Dachlängsrichtung verschiebbar geführt ist.
26. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass die dachfeste Führung (194, 196) auf jeder Seite
einen Abschnitt (196) aufweist, der zum Absenken der
Leuchtfläche (180) mit seinem hinteren Ende um eine in
Dachquerrichtung verlaufende Achse nach oben schwenkbar
und
in dieser Stellung mittels des Feststellmechanismus (198) verriegelbar ist, um die Leuchtfläche in der abgesenkten Position zu verriegeln.
27. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 19 bis 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) als Platte
ausgebildet ist.
28. Fahrzeugdach gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlusselement
als transparenter Deckel (10) ausgebildet ist.
29. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 28, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlusselement als Deckel (10) eines
Schiebedaches, Schiebehebedaches oder Spoilerdaches
bzw. außengeführten Schiebedaches ausgebildet ist.
30. Fahrzeugdach gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement als
Schiebehimmel (14, 114) ausgebildet ist.
Weiterhin hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt.
Für den Fall der Unwirksamkeit der Teilung verzichtet sie in der vorliegenden Anmeldung auf den abgetrennten Teil der Anmeldung.
Wegen der restlichen Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 und
der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist insofern begründet, als die neugefassten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3 sowie die
darauf rückbezogenen Unteransprüche patentfähig sind.
Bezüglich der Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und
2 kann dahingestellt bleiben, ob die darin bezeichneten Merkmale in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sind, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag, der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag 1 und der Gegenstand nach Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (vgl. hierzu BGH
GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“), wie nachfolgend dargelegt wird.
Hauptantrag
1.
Nach den Angaben in der ursprünglichen Beschreibung liegt dem Anmeldungsgegenstand zunächst als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein
Fahrzeugdach mit einem eine Leuchtfläche aufweisenden verschiebbaren Abdeckelement zu schaffen, bei welchem das Abdeckelement möglichst einfach herzustellen ist und dennoch eine ausreichende Stabilität bietet, vgl. S. 2, Zeilen 3 bis
6 der ursprünglichen Unterlagen.
Gemäß dem Patentanspruch 6 nach Hauptantrag wird der auf die Lichtverteilung
abzielende Teil der Aufgabe durch optische Mittel bei einem Fahrzeugdach mit
beleuchtetem Abdeckelement dadurch gelöst, dass an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite des als transparente Platte ausgebildeten Abdeckelements eine Streuscheibe angebracht ist, um das von der Platte in Richtung des
Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu streuen.
2.
Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Fahrzeugdach mit Abdeckelement gemäß Patentanspruch 6 nach Hauptantrag ist zwar neu, beruht jedoch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein auf
dem Gebiet der KFZ-Beleuchtungstechnik tätiger berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulbildung zu definieren ist.
Die Druckschrift E4 offenbart ein Fahrzeugdach mit einem Element zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (Bezugszeichen 13 in den Figuren), welches unterhalb des Verschlusselements (Deckel 3) in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des Fahrzeuginnenraumes mindestens zeitweilig zu verdecken, wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement
als transparente Platte ausgebildet ist und diese an mindestens einer Kante aus
einer Lichtquelle (12) beleuchtbar ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, vgl. z. B. Fig. 3 und 16 zusammen mit dem Abschnitt <0050> in Spalte 7.
Sonach unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag von diesem Stand der Technik lediglich dadurch, dass an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte zur Erzielung eines gleichmäßigen
optischen Eindrucks eine Streuscheibe angeordnet ist, um das von der Platte in
Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu streuen.
Dieser Unterschied vermag jedoch die Patentfähigkeit nicht zu begründen, denn
Streuscheiben sind zur Erzielung einer gleichmäßigen Lichtverteilung ein allgemein bekanntes Mittel, vgl. z. B. die Druckschrift E10. Dort ist eine Streuscheibe
mit einer Streuschicht (Bezugszeichen 28 in Fig. 1) vorgesehen, um den optischen
Eindruck eines Leuchtkörpers zu vergleichmäßigen, vgl. dazu auch Spalte 3, Zeilen 46 bis 53.
Es bedarf daher keiner erfinderischen Tätigkeit für oben bezeichneten Durchschnittsfachmann im Bedarfsfall bei einem Fahrzeugdach nach der Druckschrift E4 mit einem als Leuchtfläche ausgebildeten Abdeckelement eine Streuscheibe vorzusehen, um den optischen Eindruck der Leuchtfläche möglichst
gleichmäßig zu gestalten.
Damit gelangt der Fachmann aber ohne erfinderisches Zutun bereits zu einem
Fahrzeugdach mit einem flächigen Abdeckelement gemäß Patentanspruch 6 nach
Hauptantrag.
Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 6 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.
Mit dem nebengeordneten Patentanspruch 6 fallen aufgrund der Antragsbindung
alle übrigen Ansprüche gemäß Hauptantrag (vgl. BPatGE 16, 130).
Hilfsantrag 1
1.
Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem - wie dargelegt - nicht erfinderischen Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag durch die zusätzliche Konkretisierung, dass die
transparente Platte an einer Oberfläche mit auf der Oberfläche aufgebrachten,
voneinander getrennten flachen Strukturen versehen ist, die vorgesehen sind, um
von der Lichtquelle in die Platte seitlich eingestrahltes Licht mittels Streuung in
den Fahrzeuginnenraum abzustrahlen und wobei die relative Flächenbedeckung
durch die Strukturen mit zunehmendem Abstand von der Lichtquelle, bzw., falls
mehrere Lichtquellen vorhanden sind, mit zunehmendem Abstand von der nächstgelegenen Lichtquelle zunimmt. Diese zusätzlichen Merkmale dienen ebenfalls
der Vergleichmäßigung der Beleuchtung, vgl. S. 7, Zeilen 12 bis 17 der ursprünglichen Unterlagen.
2.
Auch dieser Anspruch ist unter Einbeziehung aller Merkmale nicht patentfähig.
In der Druckschrift E10, vgl. dort etwa Anspruch 1 in Verbindung mit Spalte 3,
Zeilen 54 bis 63 ist nämlich ein flächiger Leuchtkörper mit flachen Oberflächenstrukturen (Bezugszeichen 19) beschrieben, die vorgesehen sind, um von der
Lichtquelle (Bezugszeichen 21) seitlich in eine Platte eingestrahltes Licht mittels
Streuung zum Betrachter abzustrahlen, wobei die Flächenbedeckung durch die
Strukturen mit zunehmendem Abstand von der Lichtquelle zunimmt. Diese Maßnahme dient dabei auch schon dem Zweck, eine gleichmäßige Ausleuchtung zu
erreichen, vgl. Spalte 2, Zeilen 50 bis 53 der Druckschrift E10.
Es bedarf daher ebenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann
diese bekannte Maßnahme zu ihrem bekannten Zweck auch bei einem Fahrzeugdach mit einem flächigen Abdeckelement gemäß E4 mit Streuscheibe nach E10
zusätzlich anwendet, um die Lichtverteilung weiter zu vergleichmäßigen und so
zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag zu gelangen.
Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Mit dem nebengeordneten Anspruch 7 fallen aufgrund der Antragsbindung die übrigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 (vgl. BPatGE 16, 130).
Hilfsantrag 2
1.
Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ist identisch mit dem Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1.
2.
Es gelten entsprechend die Ausführungen zum Patentanspruch 7 nach
Hilfsantrag 1.
Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 2 ist daher ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Mit dem nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 fallen aufgrund
der Antragsbindung die übrigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 (vgl.
BPatGE 16, 130).
Hilfsantrag 3
1.
Zulässigkeit
Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 30 nach Hilfsantrag 3 bestehen
keine Bedenken.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 findet inhaltlich seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 6, 9, 17, 18 und 22 in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 6, der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3 findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 6, 9, 23, 25 und 28.
Die Patentansprüche 3 bis 14 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 7, 8, 10 bis 16, 19 bis 21, die Patentansprüche 15 bis 17 entsprechen den
ursprünglichen Ansprüchen 24, 26, 27 und die Patentansprüche 18 bis 30 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 29 und 33 bis 44.
Der abhängige Patentanspruch 19 ist dabei aus dem ursprünglichen unabhängigen Patentanspruch 33 hervorgegangen.
2.
Patentgegenstand
Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung, vgl. den letzten Abschnitt der
in der mündlichen Verhandlung überreichten Einfügung nach S. 2, Zeile 2, wird in
den gleichlautenden Oberbegriffen der Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 jeweils von einem Fahrzeugdach ausgegangen, wie es aus der gattungsbildenden Druckschrift E4 bekannt ist. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung
das technische Problem zugrunde, ein Fahrzeugdach zur Verfügung zu stellen,
bei welchem das Abdeckelement möglichst einfach herzustellen ist und ein möglichst gleichmäßiger Eindruck der Leuchtfläche erzielt wird, vgl. S. 2, Zeilen 3 bis 7
der zum Hilfsantrag 3 gehörenden Beschreibung.
Diese Aufgabe wird bei gattungsgemäßen Fahrzeugdächern gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 mit den Merkmalen des kennzeichnenden
Teil des Patentanspruchs 1 bzw. 2 gelöst.
Die Anmelderin machte in Hinblick darauf geltend, dass dabei durch das Merkmal,
wonach die Auskoppelelemente für das Licht - d. h. die Vertiefungen (gemäß Patentanspruch 1 ) bzw. die flachen Strukturen (gemäß Patentanspruch 2) - auf der
dem Verschlusselement zugewandten Seite angeordnet sind, die Plattendicke des
transparenten Abdeckelements zum nötigen Abstand zwischen den Auskoppelelementen und der Streuscheibe beiträgt und so ein kompakterer Aufbau möglich
wird.
3.
Patentfähigkeit
Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Fahrzeugdächer gemäß Patentanspruch 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Neuheit ergibt sich implizit aus den Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift E4 ist zwar ein Fahrzeugdach mit einem Element zum zumindest zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement, welches unterhalb des Verschlusselements in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, bekannt, bei dem das als transparente Platte ausgebildete Abdeckelement an mindestens einer Kante aus einer Lichtquelle beleuchtbar
ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen Kante eingestrahltes
Licht mittels Streuung oder Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, vgl.
etwa den Patentanspruch 6 in der Druckschrift E4.
Jedoch findet sich in dieser Druckschrift kein Hinweis darauf, die Auskoppelelemente für das Licht entsprechend der Lehre der Patentansprüche 1 und 2 nach
Hilfsantrag 3 in Abhängigkeit vom Abstand der Lichtquelle hinsichtlich der Tiefe
der Vertiefungen (entsprechend Anspruch 1) (Lichtaustrittsstellen mit Bezugszeichen 22 in Fig. 10) bzw. relativen Flächenbedeckung (entsprechend Anspruch 2)
zu variieren.
In Hinblick auf die Flächenbedeckung der Strukturen mag zwar an sich der Druckschrift E10 entnehmbar sein, diese zu variieren, jedoch erhält der Fachmann
durch die Druckschrift E10 keine Anregung dazu, dadurch einen möglichst kompakten Aufbau zu erzielen, dass die Auskoppelelemente an der dem Betrachter
abgewandten Seite, d. h. an der Verschlussdeckel zugewandten Seite angeordnet
sind.
Einen Anstoß dazu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der restlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
Die Druckschriften E1 bis E3, E5 sowie E7, E9 und E11 liegen von der Erfindung
noch weiter weg als die übrigen Entgegenhaltungen, da sie schon kein Element
betreffen, welches zu Beleuchtungszwecken an mindestens einer Kante beleuchtbar ist. Sie können dem Fachmann die Lösungen gemäß den Patentansprüchen 1
und 2 nach Hilfsantrag daher nicht nahe legen. Die Druckschrift E6 betrifft eine
Flächenleuchte, Vertiefungen bzw. flache Strukturen zur Lichtauskoppelung sind
dabei nicht vorgesehen. Die Druckschrift E8 betrifft schließlich betrifft allgemein
die Beleuchtungstechnik, wobei ein Reflektor vorgesehen ist, um Licht umzulenken. Eine Streuscheibe ist bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen.
Nach alledem ist keine der Lösungsalternativen der geltenden Patentansprüche 1
bzw. 2 durch den nachgewiesenen Stand der Technik nahe gelegt.
Die Fahrzeugdächer gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 3
sind demnach patentfähig.
An die Nebenansprüche 1 und 2 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis
30 anschließen, denn diese betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Fahrzeugdächer nach den geltenden Patentansprüchen 1
und 2.
4.
In der Beschreibung sind der maßgebliche Stand der Technik, von dem die
Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchten Fahrzeugdächer anhand
der Figuren ausreichend erläutert.
5.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Teilung erklärt, jedoch verzichtet sie für den Fall der Unwirksamkeit auf den abgetrennten Teil der
Anmeldung.
Daher konnte in der vorliegenden Beschwerde entschieden und das Patent gemäß Hilfsantrag 3 erteilt werden.
gez.
Unterschriften