Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 21.09.2006 – 23 W (pat) 58/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. September 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 13 068.3-42

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2004 aufgehoben und das Patent mit folgenden

Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 30, Beschreibung Seite 2 mit der Einfügung

nach Seite 2, Zeile 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1,

Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11.

G r ü n d e

I.

Die am 24. März 2003 eingereichte Patentanmeldung ist durch Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

6. Juli 2004 (zugestellt am 30. Juli 2004) mit der Begründung zurückgewiesen

worden, dass der Gegenstand des nebengeordneten ursprünglichen Patentanspruchs 6 durch die Druckschrift E4 neuheitsschädlich getroffen sei.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften

E1

E2

E3

E4

E5

E6

DE 199 02 244 A1

US 6 517 226 B1

DE 101 09 008 A1

DE 102 04 359 A1

DE 198 50 371 A1

DE 198 52 593 A1

E7

E8

DE 199 14 427 A1

US 5 079 657

in Betracht gezogen worden, wovon die Anmelderin die Druckschriften E1, E7 und

E8 zusammen mit den Druckschriften

E9

DE 199 36 537 A1

E10 DE 32 23 706 C2 und

E11 EP 0 656 548 A2

in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung selbst zum Stand der Technik genannt hat.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die am 11. August 2004 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006 stellte die Anmelderin

den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2004 aufzuheben und

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 43, eingegangen am 6. Mai 2005, ursprüngliche Beschreibung mit der Einfügung nach Seite 2, Zeile 2,

überreicht

in

der

mündlichen

Verhandlung

vom

21. September 2006, Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hauptantrag)

hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 38, eingegangen am 19. September 2006,

Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter Einfügung, überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 1)

hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 32, Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter

Einfügung, überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 2)

hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 30, Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter

Einfügung, überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Seiten 3 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 3)

hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seite 2 mit vorgenannter

Einfügung, und Seite 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 21. September 2006, ursprüngliche Beschreibung Seite 1,

Seiten 4 bis 11, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 11 (Hilfsantrag 4)

Der für die Beurteilung des Hauptantrags wesentliche nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet:

Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in

der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken, wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente

Platte (30) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die

transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer

Lichtquelle (34) beleuchtbar ist und so ausgebildet ist, dass an der

mindestens einen Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder

Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei an der dem

Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte (30) eine

Streuscheibe (52) angeordnet ist, um das von der Platte in Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu

streuen.

Der für die Beurteilung des Hilfsantrags 1 nebengeordnete Patentanspruch 7 nach

Hilfsantrag 1 lautet:

Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in

der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken, wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente

Platte (30) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die

transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer

Lichtquelle (34) beleuchtbar ist und so ausgebildet ist, dass an der

mindestens einen Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder

Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei die

Platte (30) an einer Oberfläche mit auf die Oberfläche aufgebrachten, voneinander getrennten, flachen Strukturen (60) versehen ist, die vorgesehen sind, um von der Lichtquelle in die Platte

seitlich eingestrahltes Licht mittels Streuung in den Fahrzeuginnenraum abzustrahlen und wobei die relative Flächendeckung

durch die Strukturen (60) mit zunehmendem Abstand von der

Lichtquelle (34), bzw. falls mehrere Lichtquellen vorhanden sind,

mit zunehmendem Abstand von der nächstgelegenen Lichtquelle,

zunimmt, und wobei ferner an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte (30) eine Streuscheibe (52) angeordnet

ist, um das von der Platte in Richtung des Fahrzeuginnenraums

abgestrahlte Licht diffus zu streuen.

Der für die Beurteilung des Hilfsantrags 2 wesentliche nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ist identisch mit dem nebengeordneten Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1

Die Patentansprüche 1 bis 30 nach Hilfsantrag 3 lauten:

1.

Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um

das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des

Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken,

wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner

Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente Platte (30) ausgebildet ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer Lichtquelle (34) beleuchtbar

ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen

Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder Reflexion

zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei die Platte (30) an

der dem Verschlusselement (10) zugewandten Oberfläche

mit Vertiefungen (50) versehen ist, die vorgesehen sind, um

von der Lichtquelle (34) seitlich in die Platte eingestrahltes

Licht in den Fahrzeuginnenraum abzustrahlen und wobei die

Tiefe der Vertiefungen (50) mit zunehmendem Abstand von

der Lichtquelle (34) bzw., falls zwei Lichtquellen an gegenüberliegenden Kanten der Platte (30) vorgesehen sind, von

der nächstgelegenen Lichtquelle, zunimmt, und wobei ferner

an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der

Platte (30) eine Streuscheibe (52) angeordnet ist, um das

von der Platte in Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu streuen.

2.

Fahrzeugdach mit einem Element (10) zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (14), welches unterhalb des Verschlusselements in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um

das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des

Fahrzeuginnenraums mindestens zeitweilig zu verdecken,

wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner

Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement als transparente Platte (30) ausgebildet ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die transparente Platte an mindestens einer Kante (32) aus einer Lichtquelle (34) beleuchtbar

ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen

Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder Reflexion

zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, wobei die Platte (30) an

der dem Verschlusselement (10) zugewandten Oberfläche

mit auf die Oberfläche aufgebrachten, voneinander getrennten, flachen Strukturen (60) versehen ist, die vorgesehen

sind, um von der Lichtquelle in die Platte seitlich eingestrahltes Licht mittels Streuung in den Fahrzeuginnenraum

abzustrahlen und wobei die relative Flächenbedeckung

durch die Strukturen (60) mit zunehmendem Abstand von der

Lichtquelle (34) bzw., falls mehrere Lichtquellen vorhanden

sind, mit zunehmendem Abstand von der nächstgelegenen

Lichtquelle, zunimmt, und wobei

ferner an der dem

Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte (30) eine

Streuscheibe (52) angeordnet ist, um das von der Platte in

Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus

zu streuen.

3.

Fahrzeugdach gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (30) aus PMMA oder Polycarbonat

gefertigt ist.

4.

Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Platte (30) in einem Rahmen (56)

befestigt ist, welcher bezüglich der Fahrzeugkarosserie verschiebbar gelagert ist.

5.

Fahrzeugdach gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) aus Polycarbonat gefertigt ist.

6.

Fahrzeugdach gemäß Anspruch 1, 2 oder 5, dadurch

gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) auf der dem

Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite kratzfest beschichtet

ist.

7.

Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch

gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) mit der Platte

verklebt oder laminiert ist.

8.

Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass die Streuscheibe (52) mattiert

und/oder getönt ist und/oder mit einer strukturierten Oberfläche versehen ist.

9.

Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Lichtquelle (34) langgestreckt entlang der Vorderkante (44) und/oder der Hinterkante (32) und/oder den Seitenkanten der Platte (30) angeordnet ist.

10. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

dass die Lichtquelle (34) von nebeneinander abgeordneten

Leuchtdioden (36) gebildet wird.

11. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Kante (44) der Platte (30) in

Bereichen, in denen keine Lichtquelle vorgesehen ist, reflektierend beschichtet ist.

12. Fahrzeugdach gemäß einem auf Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefungen (50) als parallele Gräben, Punktreihen oder Strichreihen

ausgebildet sind, deren Tiefe mit zunehmendem Abstand

von der Lichtquelle (34) bzw. der nächstgelegenen Lichtquelle zunimmt.

13.

Fahrzeugdach gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Gräben (50) parallel zu der Lichteinstrahlungsrichtung verlaufen, wobei die Tiefe in der Längsrichtung des

jeweiligen Grabens zunimmt.

14. Fahrzeugdach

gemäß

einem

der

auf Anspruch 1

rückbezogenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

die Vertiefungen (50) mittels Lasergravur eingebracht sind.

15. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Strukturen (60) mittels Siebdruck aufgebracht sind.

16. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 2 oder 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Fläche der einzelnen Strukturen (60) mit zunehmendem Abstand von der Lichtquelle (34) bzw. von der nächstgelegenen Lichtquelle, zunimmt und/oder der Abstand der einzelnen Strukturen voneinander mit zunehmendem Abstand Lichtquelle bzw. von

der nächstgelegenen Lichtquelle, abnimmt.

17. Fahrzeugdach

gemäß

einem

der

auf Anspruch 2

rückbezogenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

es sich bei den Strukturen (60) um Punkte und/oder Linien

handelt.

18. Fahrzeugdach gemäß einem der der auf Anspruch 2

rückbezogenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

die Strukturen (60) weiß sind.

19. Fahrzeugdach gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) mit einer Kante (182) in eine Schrägstellung bezüglich der Dachebene absenkbar ist.

20. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei der absenkbaren Kante um die Vorderkante (182) der Leuchtfläche (180) handelt.

21. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (114) einen rahmenartigen

Abschnitt (184) aufweist, der seitlich jeweils in einer dachfesten Führung (194) in Dachlängsrichtung verschiebbar

geführt ist, wobei die Leuchtfläche (180) an ihrem hinteren

Ende (186) scharnierartig mit dem rahmenartigen Abschnitt

verbunden ist und mit ihrer Vorderkante (182) bezüglich des

rahmenartigen Abschnitts absenkbar ist.

22. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass der

rahmenartige Abschnitt (184) die Leuchtfläche (180) in ihrer nicht abgesenkten Stellung umgibt.

23. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) in der nicht abgesenkten

Stellung an ihrer Vorderkante (182) mit dem rahmenartigen

Abschnitt (184) verriegelbar ist.

24. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 21 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) in der

abgesenkten Stellung mittels eines an

ihrem hinteren

Ende (186) angreifenden Feststellmechanismus (198) verriegelbar ist.

25. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass der rahmenartige Abschnitt (184) U-förmig ausgebildet ist, wobei sich das hintere Ende (186) der Leuchtfläche (180) über die volle Breite des Abdeckelements (114)

erstreckt und in der nicht abgesenkten Stellung der Leuchtfläche seitlich jeweils in der dachfesten Führung (194) in

Dachlängsrichtung verschiebbar geführt ist.

26. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass die dachfeste Führung (194, 196) auf jeder Seite

einen Abschnitt (196) aufweist, der zum Absenken der

Leuchtfläche (180) mit seinem hinteren Ende um eine in

Dachquerrichtung verlaufende Achse nach oben schwenkbar

und

in dieser Stellung mittels des Feststellmechanismus (198) verriegelbar ist, um die Leuchtfläche in der abgesenkten Position zu verriegeln.

27. Fahrzeugdach gemäß einem der Ansprüche 19 bis 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtfläche (180) als Platte

ausgebildet ist.

28. Fahrzeugdach gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlusselement

als transparenter Deckel (10) ausgebildet ist.

29. Fahrzeugdach gemäß Anspruch 28, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlusselement als Deckel (10) eines

Schiebedaches, Schiebehebedaches oder Spoilerdaches

bzw. außengeführten Schiebedaches ausgebildet ist.

30. Fahrzeugdach gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement als

Schiebehimmel (14, 114) ausgebildet ist.

Weiterhin hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt.

Für den Fall der Unwirksamkeit der Teilung verzichtet sie in der vorliegenden Anmeldung auf den abgetrennten Teil der Anmeldung.

Wegen der restlichen Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 und

der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist insofern begründet, als die neugefassten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3 sowie die

darauf rückbezogenen Unteransprüche patentfähig sind.

Bezüglich der Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und

2 kann dahingestellt bleiben, ob die darin bezeichneten Merkmale in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sind, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag, der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag 1 und der Gegenstand nach Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (vgl. hierzu BGH

GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“), wie nachfolgend dargelegt wird.

Hauptantrag

1.

Nach den Angaben in der ursprünglichen Beschreibung liegt dem Anmeldungsgegenstand zunächst als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein

Fahrzeugdach mit einem eine Leuchtfläche aufweisenden verschiebbaren Abdeckelement zu schaffen, bei welchem das Abdeckelement möglichst einfach herzustellen ist und dennoch eine ausreichende Stabilität bietet, vgl. S. 2, Zeilen 3 bis

6 der ursprünglichen Unterlagen.

Gemäß dem Patentanspruch 6 nach Hauptantrag wird der auf die Lichtverteilung

abzielende Teil der Aufgabe durch optische Mittel bei einem Fahrzeugdach mit

beleuchtetem Abdeckelement dadurch gelöst, dass an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite des als transparente Platte ausgebildeten Abdeckelements eine Streuscheibe angebracht ist, um das von der Platte in Richtung des

Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu streuen.

2.

Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Fahrzeugdach mit Abdeckelement gemäß Patentanspruch 6 nach Hauptantrag ist zwar neu, beruht jedoch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein auf

dem Gebiet der KFZ-Beleuchtungstechnik tätiger berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulbildung zu definieren ist.

Die Druckschrift E4 offenbart ein Fahrzeugdach mit einem Element zum mindestens zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement (Bezugszeichen 13 in den Figuren), welches unterhalb des Verschlusselements (Deckel 3) in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, um das Verschlusselement bzw. die Dachöffnung bezüglich des Fahrzeuginnenraumes mindestens zeitweilig zu verdecken, wobei das Abdeckelement mindestens über einen Teil seiner Fläche als Leuchtfläche ausgebildet ist, wobei das Abdeckelement

als transparente Platte ausgebildet ist und diese an mindestens einer Kante aus

einer Lichtquelle (12) beleuchtbar ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen Kante eingestrahltes Licht mittels Streuung oder Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, vgl. z. B. Fig. 3 und 16 zusammen mit dem Abschnitt <0050> in Spalte 7.

Sonach unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag von diesem Stand der Technik lediglich dadurch, dass an der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Platte zur Erzielung eines gleichmäßigen

optischen Eindrucks eine Streuscheibe angeordnet ist, um das von der Platte in

Richtung des Fahrzeuginnenraums abgestrahlte Licht diffus zu streuen.

Dieser Unterschied vermag jedoch die Patentfähigkeit nicht zu begründen, denn

Streuscheiben sind zur Erzielung einer gleichmäßigen Lichtverteilung ein allgemein bekanntes Mittel, vgl. z. B. die Druckschrift E10. Dort ist eine Streuscheibe

mit einer Streuschicht (Bezugszeichen 28 in Fig. 1) vorgesehen, um den optischen

Eindruck eines Leuchtkörpers zu vergleichmäßigen, vgl. dazu auch Spalte 3, Zeilen 46 bis 53.

Es bedarf daher keiner erfinderischen Tätigkeit für oben bezeichneten Durchschnittsfachmann im Bedarfsfall bei einem Fahrzeugdach nach der Druckschrift E4 mit einem als Leuchtfläche ausgebildeten Abdeckelement eine Streuscheibe vorzusehen, um den optischen Eindruck der Leuchtfläche möglichst

gleichmäßig zu gestalten.

Damit gelangt der Fachmann aber ohne erfinderisches Zutun bereits zu einem

Fahrzeugdach mit einem flächigen Abdeckelement gemäß Patentanspruch 6 nach

Hauptantrag.

Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 6 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

Mit dem nebengeordneten Patentanspruch 6 fallen aufgrund der Antragsbindung

alle übrigen Ansprüche gemäß Hauptantrag (vgl. BPatGE 16, 130).

Hilfsantrag 1

1.

Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem - wie dargelegt - nicht erfinderischen Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag durch die zusätzliche Konkretisierung, dass die

transparente Platte an einer Oberfläche mit auf der Oberfläche aufgebrachten,

voneinander getrennten flachen Strukturen versehen ist, die vorgesehen sind, um

von der Lichtquelle in die Platte seitlich eingestrahltes Licht mittels Streuung in

den Fahrzeuginnenraum abzustrahlen und wobei die relative Flächenbedeckung

durch die Strukturen mit zunehmendem Abstand von der Lichtquelle, bzw., falls

mehrere Lichtquellen vorhanden sind, mit zunehmendem Abstand von der nächstgelegenen Lichtquelle zunimmt. Diese zusätzlichen Merkmale dienen ebenfalls

der Vergleichmäßigung der Beleuchtung, vgl. S. 7, Zeilen 12 bis 17 der ursprünglichen Unterlagen.

2.

Auch dieser Anspruch ist unter Einbeziehung aller Merkmale nicht patentfähig.

In der Druckschrift E10, vgl. dort etwa Anspruch 1 in Verbindung mit Spalte 3,

Zeilen 54 bis 63 ist nämlich ein flächiger Leuchtkörper mit flachen Oberflächenstrukturen (Bezugszeichen 19) beschrieben, die vorgesehen sind, um von der

Lichtquelle (Bezugszeichen 21) seitlich in eine Platte eingestrahltes Licht mittels

Streuung zum Betrachter abzustrahlen, wobei die Flächenbedeckung durch die

Strukturen mit zunehmendem Abstand von der Lichtquelle zunimmt. Diese Maßnahme dient dabei auch schon dem Zweck, eine gleichmäßige Ausleuchtung zu

erreichen, vgl. Spalte 2, Zeilen 50 bis 53 der Druckschrift E10.

Es bedarf daher ebenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann

diese bekannte Maßnahme zu ihrem bekannten Zweck auch bei einem Fahrzeugdach mit einem flächigen Abdeckelement gemäß E4 mit Streuscheibe nach E10

zusätzlich anwendet, um die Lichtverteilung weiter zu vergleichmäßigen und so

zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag zu gelangen.

Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Mit dem nebengeordneten Anspruch 7 fallen aufgrund der Antragsbindung die übrigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 (vgl. BPatGE 16, 130).

Hilfsantrag 2

1.

Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ist identisch mit dem Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1.

2.

Es gelten entsprechend die Ausführungen zum Patentanspruch 7 nach

Hilfsantrag 1.

Das Fahrzeugdach nach Patentanspruch 2 ist daher ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Mit dem nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 fallen aufgrund

der Antragsbindung die übrigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 (vgl.

BPatGE 16, 130).

Hilfsantrag 3

1.

Zulässigkeit

Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 30 nach Hilfsantrag 3 bestehen

keine Bedenken.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 findet inhaltlich seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 6, 9, 17, 18 und 22 in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 6, der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3 findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 6, 9, 23, 25 und 28.

Die Patentansprüche 3 bis 14 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 7, 8, 10 bis 16, 19 bis 21, die Patentansprüche 15 bis 17 entsprechen den

ursprünglichen Ansprüchen 24, 26, 27 und die Patentansprüche 18 bis 30 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 29 und 33 bis 44.

Der abhängige Patentanspruch 19 ist dabei aus dem ursprünglichen unabhängigen Patentanspruch 33 hervorgegangen.

2.

Patentgegenstand

Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung, vgl. den letzten Abschnitt der

in der mündlichen Verhandlung überreichten Einfügung nach S. 2, Zeile 2, wird in

den gleichlautenden Oberbegriffen der Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 jeweils von einem Fahrzeugdach ausgegangen, wie es aus der gattungsbildenden Druckschrift E4 bekannt ist. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung

das technische Problem zugrunde, ein Fahrzeugdach zur Verfügung zu stellen,

bei welchem das Abdeckelement möglichst einfach herzustellen ist und ein möglichst gleichmäßiger Eindruck der Leuchtfläche erzielt wird, vgl. S. 2, Zeilen 3 bis 7

der zum Hilfsantrag 3 gehörenden Beschreibung.

Diese Aufgabe wird bei gattungsgemäßen Fahrzeugdächern gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 mit den Merkmalen des kennzeichnenden

Teil des Patentanspruchs 1 bzw. 2 gelöst.

Die Anmelderin machte in Hinblick darauf geltend, dass dabei durch das Merkmal,

wonach die Auskoppelelemente für das Licht - d. h. die Vertiefungen (gemäß Patentanspruch 1 ) bzw. die flachen Strukturen (gemäß Patentanspruch 2) - auf der

dem Verschlusselement zugewandten Seite angeordnet sind, die Plattendicke des

transparenten Abdeckelements zum nötigen Abstand zwischen den Auskoppelelementen und der Streuscheibe beiträgt und so ein kompakterer Aufbau möglich

wird.

3.

Patentfähigkeit

Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Fahrzeugdächer gemäß Patentanspruch 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Neuheit ergibt sich implizit aus den Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift E4 ist zwar ein Fahrzeugdach mit einem Element zum zumindest zeitweiligen Verschließen einer Dachöffnung und einem flächigen Abdeckelement, welches unterhalb des Verschlusselements in der Dachebene verschiebbar angeordnet ist, bekannt, bei dem das als transparente Platte ausgebildete Abdeckelement an mindestens einer Kante aus einer Lichtquelle beleuchtbar

ist und so ausgebildet ist, dass an der mindestens einen Kante eingestrahltes

Licht mittels Streuung oder Reflexion zum Fahrzeuginnenraum hin austritt, vgl.

etwa den Patentanspruch 6 in der Druckschrift E4.

Jedoch findet sich in dieser Druckschrift kein Hinweis darauf, die Auskoppelelemente für das Licht entsprechend der Lehre der Patentansprüche 1 und 2 nach

Hilfsantrag 3 in Abhängigkeit vom Abstand der Lichtquelle hinsichtlich der Tiefe

der Vertiefungen (entsprechend Anspruch 1) (Lichtaustrittsstellen mit Bezugszeichen 22 in Fig. 10) bzw. relativen Flächenbedeckung (entsprechend Anspruch 2)

zu variieren.

In Hinblick auf die Flächenbedeckung der Strukturen mag zwar an sich der Druckschrift E10 entnehmbar sein, diese zu variieren, jedoch erhält der Fachmann

durch die Druckschrift E10 keine Anregung dazu, dadurch einen möglichst kompakten Aufbau zu erzielen, dass die Auskoppelelemente an der dem Betrachter

abgewandten Seite, d. h. an der Verschlussdeckel zugewandten Seite angeordnet

sind.

Einen Anstoß dazu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der restlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.

Die Druckschriften E1 bis E3, E5 sowie E7, E9 und E11 liegen von der Erfindung

noch weiter weg als die übrigen Entgegenhaltungen, da sie schon kein Element

betreffen, welches zu Beleuchtungszwecken an mindestens einer Kante beleuchtbar ist. Sie können dem Fachmann die Lösungen gemäß den Patentansprüchen 1

und 2 nach Hilfsantrag daher nicht nahe legen. Die Druckschrift E6 betrifft eine

Flächenleuchte, Vertiefungen bzw. flache Strukturen zur Lichtauskoppelung sind

dabei nicht vorgesehen. Die Druckschrift E8 betrifft schließlich betrifft allgemein

die Beleuchtungstechnik, wobei ein Reflektor vorgesehen ist, um Licht umzulenken. Eine Streuscheibe ist bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen.

Nach alledem ist keine der Lösungsalternativen der geltenden Patentansprüche 1

bzw. 2 durch den nachgewiesenen Stand der Technik nahe gelegt.

Die Fahrzeugdächer gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 3

sind demnach patentfähig.

An die Nebenansprüche 1 und 2 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis

30 anschließen, denn diese betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Fahrzeugdächer nach den geltenden Patentansprüchen 1

und 2.

4.

In der Beschreibung sind der maßgebliche Stand der Technik, von dem die

Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchten Fahrzeugdächer anhand

der Figuren ausreichend erläutert.

5.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Teilung erklärt, jedoch verzichtet sie für den Fall der Unwirksamkeit auf den abgetrennten Teil der

Anmeldung.

Daher konnte in der vorliegenden Beschwerde entschieden und das Patent gemäß Hilfsantrag 3 erteilt werden.

gez.

Unterschriften