Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.09.2006 – 9 W (pat) 22/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 09 387
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
I.
Das Patent wird mit
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung Spalten 1 und 3 bis 4 gemäß Patentschrift,
- Beschreibung Spalte 2 mit Einfügung Seite 2A, mit
Faxschriftsatz vom 13. September 2006 eingegangen,
- Beschreibung mit Bezugszeichenliste Spalten 5 und 6,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 29. Februar 2000
angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Steuern der Bewegung eines Fahrzeugschiebedachdeckels“
aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Patentgegenstand in
der erteilten Fassung neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, die Vorrichtung zum Steuern der Bewegung eines Schiebedachdeckels nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei gegenüber den aus der
DE 43 20 106 A1 und der DE 93 02 762 U1 bekannten Vorrichtungen nicht neu.
Sie ergebe sich im Hinblick auf den geltenden Patentanspruch für einen Durchschnittsfachmann zumindest in naheliegender Weise aus diesen Druckschriften.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang und ist der
Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand
der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei.
Sie beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Steuern der Bewegung eines Schiebedachdeckels (1) an einem Fahrzeug mit einer Schwenkeinrichtung (Zapfen 21 und Kulisse 36), mit der der Deckel (1) um eine vordere
Schwenkachse (5) nach außen ausstellbar ist, mit einer Führungseinrichtung (7) zum Verschieben des ausgestellten Deckels (1), wobei die Führungseinrichtung eine in einer Gleitschiene
(12) ausgebildete Führungsbahn (11) aufweist, in der ein antreibbarer Schlitten (13) längs zum Fahrzeug verschiebbar gelagert ist,
und die Ausstellbewegung des Deckels (1) durch die Bewegung
des Schlittens (13) erfolgt, und mit einer Verriegelungseinrichtung
(Aussparung 19, Kulisse 22 und Zapfen 31), die die Bewegung
des Deckels (1) entlang der Führungsbahn (11) während der
Schwenkbewegung des Deckels (1) unterbindet, wobei die Entriegelung der Verriegelungseinrichtung (Aussparung 19, Kulisse 22
und Zapfen 31) unmittelbar durch die Bewegung des Schlittens
(13) ausführbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass ein längs zur Führungsbahn (11)
angeordneter Steuerhebel (14) vorgesehen ist, der über einen
vorderen ersten Gleitzapfen (27) in der Führungsbahn (11) drehbar und verschiebbar gelagert ist, wobei der erste Gleitzapfen (27)
die vordere Schwenkachse (5) bildet, dass am hinteren Ende des
Steuerhebels (14) ein Mitnehmerstift (30) angeordnet ist, der in
eine am Schlitten (13) ausgebildete Verriegelungskulisse (22) eingreift, und dass am Steuerhebel (14) ein Verriegelungszapfen (31)
angeordnet ist, der in der vorderen Endposition des Steuerhebels (14) durch die Verriegelungskulisse (22) in eine an der Gleitschiene (12) ausgebildete Aussparung (19) einrastet.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 an, die zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
II
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des Patentes.
Das Patentbegehren ist zulässig.
Der Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 4 dar, die den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 4
entsprechen. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich den erteilten
bzw. ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3 sowie 5 und 6. Die Änderung der Beschreibung betrifft eine Angabe zum Stand der Technik und Anpassungen an die
geltende Anspruchsfassung.
Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Steuern der Bewegung
eines Schiebedachdeckels nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unbestritten
neu.
Aus keiner der genannten Druckschriften ist eine Schwenkeinrichtung mit einem
Steuerhebel bekannt, der über einen vorderen ersten Gleitzapfen in einer Führungsbahn drehbar gelagert ist, wobei der erste Gleitzapfen die vordere Schwenkachse eines Schiebedachdeckels bildet.
Die beanspruchte Vorrichtung zum Steuern der Bewegung eines Schiebedachdeckels beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Folgenden legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Diplom-Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit der Konstruktion von Fahrzeugschiebedächern befasst ist und
über einige Jahre Berufserfahrung verfügt.
Unstreitig ist aus der DE 43 20 106 A1 eine Vorrichtung zum Steuern der Bewegung eines Schiebedachdeckels 8 an einem Fahrzeug mit einer Schwenkeinrichtung (Ausstellzapfen 7 und Ausstellkulisse 9) bekannt, mit der der Deckel 8 um
eine vordere Schwenkachse (Aufnahmegabel im Bereich der Kipphebelrolle 5)
nach außen ausstellbar ist, mit einer Führungseinrichtung (Schiene 6) zum Verschieben des ausgestellten Deckels 8, wobei die Führungseinrichtung eine in der
Gleitschiene 6 ausgebildete Führungsbahn aufweist, in der ein antreibbarer
Schlitten 3 längs zum Fahrzeug verschiebbar gelagert ist, und die Ausstellbewegung des Deckels 8 durch die Bewegung des Schlittens 3 erfolgt, und mit einer
Verriegelungseinrichtung (Aussparung am linken unteren Ende der Schiene, Kipphebelrolle 5), die die Bewegung des Deckels 8 entlang der Führungsbahn 6 während der Schwenkbewegung des Deckels 8 unterbindet (vgl. insbes. Anspruch 1
i. V. m. den Fig. 1 bis 8).
Weiterhin ergibt sich die Entriegelung der Verriegelungseinrichtung unmittelbar
durch die Bewegung des Schlittens 3. Längs zur Führungsbahn (Schiene 6) ist ein
Steuerhebel (Schwenkhebel oder Kipphebel 2) angeordnet, der über einen etwa
mittigen Gleitzapfen (Gleitbackenlagerpunkt 14) in der Führungsbahn drehbar und
verschiebbar gelagert ist. Am vorderen Ende des Schwenkhebels 2 ist eine
Hebelrolle 5 vorgesehen, die durch ein Verriegelungselement 10 über eine
Führungsbahn auf dem Transportschlitten 3 in der verriegelten Position in einer
Aussparung am vorderen Schienenende gehalten wird. Durch die Längsbewegung
des Transportschlittens 3 wird eine Position erreicht (vgl. Fig. 6), in der sich das
Verriegelungselement 10 nicht mehr auf den Schlitten abstützt. Der Schwenkhebel 2 ist somit zum Kippen um den Gleitbackenlagerpunkt 14 freigegeben. Vorne
im Bereich der Hebelrolle 5 erfährt der Schwenkhebel zu Beginn der Deckellängsbewegung eine Hubbewegung, ist dadurch in der Aussparung am vorderen Schienenende nicht mehr festgelegt und kann vom Transportschlitten mitgezogen werden. Selbst wenn die am Schwenkhebel 2 angebrachte Hebelrolle 5 als ein Verriegelungszapfen aufgefasst wird, der in der vorderen Endposition des Schwenkhebels in eine an der Gleitschiene ausgebildete Aussparung einrastet - wie die
Beschwerdeführerin meint -, verbleibt als Unterschied zum Streitpatentgegenstand, dass der Gleitbackenlagerpunkt 14 keine vordere Schwenkachse des
Deckels 8 bildet. Die Schwenkachse des Deckels fällt nämlich mit derjenigen der
Rolle 5 zusammen. Zudem ist bei dem bekannten Schiebedach am hinteren Ende
des Steuerhebels weder ein Mitnehmerstift angeordnet, der in eine am Schlitten
ausgebildete Verriegelungskulisse eingreift, noch rastet der Verriegelungszapfen
(Hebelrolle 5) durch eine Verriegelungskulisse in die Aussparung an der Gleitschiene.
Auch aus dem Gebrauchsmuster DE 93 02 762 U1 ist eine Vorrichtung zum Steuern der Bewegung eines Schiebedachdeckels 4 an einem Fahrzeug mit einer
Schwenkeinrichtung (vorderer Schwenkpunkt 16 und Ausstellhebel 3) mit den
Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. An einem
Schwenkhebel (Verbindungselement 7) ist ein Kulissenschlitz 12 vorgesehen, in
den ein Stift 13 eines Transportschlittens 2 eingreift. Der Schwenkhebel 7 ist mit
einem Vorsprung 11 versehen, der in eine an einer Führungsschiene ausgebildete
Aussparung einrastet (vgl. insbes. Fig. 1). Der Schwenkhebel 7 ist jedoch nicht
über einen vorderen ersten Gleitzapfen in der Führungsbahn drehbar und verschiebbar gelagert, sondern über ein Langloch 15 an einem Zapfen der vorderen
Schwenkachse 16 frei schwenkbar gehalten. Drehpol der Schwenkhebelbewegung beim Entriegeln ist stets der Stift 13, vgl. insbes. S. 5, Abs. 2.
Der Senat konnte nicht davon überzeugt werden, dass der Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann Veranlassung hätte geben können, eine Vorrichtung zum
Steuern der Bewegung eines Schiebedachdeckels mit allen beanspruchten Merkmalen zu gestalten.
Wenn ein Durchschnittsfachmann
- wie die Einsprechende meint - der
DE 93 02 762 U1 die Anregung entnähme, das Verriegelungselement in einer Kulisse des Schlittens zu führen, wobei die Kulisse einen geraden und einen sich
daran anschließenden nach unten geneigten Abschnitt aufweisen würde (vgl.
Fig. 2, Kulissenschlitz 12) und ihn auf die aus der DE 43 20 106 A1 bekannte Vorrichtung zum Steuern der Bewegung eines Schiebedachdeckels durch eine kinematische Umkehr übertrüge, könnte er nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen. Dazu müsste noch weiter ein Verriegelungszapfen am
Schwenkhebel, der in eine Aussparung an der Gleitschiene durch die hinzugefügte Führungskulisse einrastet, vorgesehen werden, auf den Schwenkpunkt 14
des Schwenkhebels verzichtet werden, der Schwenkpunkt 14 durch einen
Schwenkpunkt am vorderen Ende der Schiene 6 im Bereich der Hebelrolle 5 ersetzt und auf die Aussparung an der Gleitschiene in diesem Bereich verzichtet
werden, so dass der neue Schwenkpunkt bzgl. einer Querkoordinate der Gleitschiene fest ist. Nur so könnte erreicht werden, dass die Schwenkachse des
Schiebedachdeckels den Schwenkpunkt/Drehpunkt des Schwenkhebels 2 bildet.
Zur Lösung des Problems der zuverlässigen Führung des Schwenkhebels, reicht
nämlich das Vorsehen einer Führungskulisse für das Verriegelungselement 10 am
Schlitten 3 aus. Das Ausstellen des Schiebedachdeckels und sein Verschieben
können ohne Verzicht auf den Schwenkpunkt 14 bestens erfolgen. Die Vorrichtung
wäre voll funktionsfähig und jede weitere Änderung bedeutete einen zusätzlichen
Aufwand, den der Durchschnittsfachmann zu vermeiden sucht. Ein Hinweis bezüglich des Verzichts auf den Schwenkpunkt ist auch dem Gebrauchsmuster
DE 93 02 762 U1 nicht zu entnehmen. Vielmehr sind auch dort Schwenkachse
des Deckels 4 und die des Schwenkhebels 7 nicht identisch. Der Verzicht auf den
Schwenkpunkt 14 und sein Verlagern in den vorderen Bereich zur Schwenkachse
des Schiebedachdeckels mit Gestaltung einer Verriegelung des Schwenkhebels
an der oberen Wand der Führungsschiene würde zudem bedeuten, dass noch
eine Lösung für eine Hubbewegung des Deckels vorne aus der Dichtung gefunden
werden müsste, die beim Stand der Technik (DE 43 20 106 A1) durch Kippen des
Schwenkhebels 2 um den Schwenkpunkt 14 mit entsprechender Hubbewegung
für die Gabelanlenkung des Deckels im vorderen Bereich erfolgt. All dies ist aber
nicht naheliegend.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 betreffen zweckmäßige weitere
Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und sind daher mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls patentfähig.
gez.
Unterschriften