Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 7 W (pat) 21/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 54 540
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2004 gerichtet,
mit dem das am 26. November 1998 angemeldete und am 31. Mai 2001 veröffentlichte Patent 198 54 540 mit der Bezeichnung
„Druckhalteventil für Luftfederungssysteme und pneumatische Anlagen“
nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist.
Die Einsprechende stützt ihre Beschwerde auf den im Einspruchsverfahren schon
berücksichtigten Stand der Technik gemäß den Druckschriften DE 44 38 192 C2
und DE 195 27 937 A1. Sie vertritt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung,
dass der Gegenstand des angefochtenen Patents zumindest nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten und stellt
den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Druckhalteventil für Luftfederungssysteme und pneumatische Anlagen mit jeweils mindestens einem in einem Gehäuse angeordneten pumpenseitigen Zu- und verbraucherseitigen Ablauf,
-
-
wobei innerhalb des Gehäuses die Zu- und Abläufe vor derselben Seite eines Ventilglieds enden,
wobei das Ventilglied eine Membrane mit Sitzgliedfunktion ist
und eine Ventilfeder unterhalb eines Haltedrucks die Membrane in Schließstellung hält,
-
wobei die Membrane eine zentrale Bohrung aufweist und an
ihrem äußeren und inneren Rand zwischen mindestens zwei
Gehäuseteilen ortsfest fixiert ist,
-
wobei ein Membranbereich zwischen den Rändern die Funktion eines Ventilsitzgegenstückes übernimmt, auf dessen
Rückseite die Ventilfeder wirkt und
-
wobei die Membrane in der Gestalt gefertigt ist, die sie in der
Offenstellung innerhalb des Ventils einnimmt.“
Weitere Ausgestaltungen des Druckhalteventils nach Patentanspruch 1 sind in
den erteilten Patentansprüchen 2 bis 6 angegeben.
Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Ventilglied für ein
Druckhalteventil zu entwickeln, das in Schließstellung eine einwandfreie Dichtfunktion gewährleistet, aus wenigen beweglichen Teilen besteht und wartungsfrei ist
(Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 42 bis 46).
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein mit der Entwicklung von pneumatisch betätigbaren Ventilen, insbesondere Druckhalteventilen für pneumatische Anlagen
wie z. B. Luftfederungssysteme, befasster Maschinenbauingenieur anzusehen.
Die Erfindung betrifft ein Druckhalteventil für Luftfederungssysteme und pneumatische Anlagen. Kern der Erfindung ist die Verwendung einer Membrane als Ventilglied, deren Gestalt in Offenstellung des Ventils der Gestalt der Membrane im Herstellungszustand entspricht, wobei eine Ventilfeder unterhalb eines Haltedrucks
die Membrane in Schließstellung hält. Da bei derartigen Ventilen die Offenstellung
den Regelzustand darstellt (StrPS Sp. 1 Z. 26 – 27) tritt eine Verformung der
Membrane nur während der selteneren Schließzeiten des Ventils ein. Entsprechend ist die Membrane während ihrer Betriebsdauer geringer belastet. Sie
weist daher eine höhere Lebensdauer auf als Membranen von Ventilen des
Standes der Technik, bei denen in Offenstellung bzw. auch in Offenstellung ein
gedehnter Zustand vorliegt (StrPS Sp. 1 Z. 9 bis 32).
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Streitpatent ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ein entsprechend dem Gegenstand des angefochtenen Patentanspruchs 1 mit
einer flächigen, zumindest außenrandseitig zwischen Gehäuseteilen ortsfest eingespannten Membrane als Ventilglied ausgestattetes Druckhalteventil für eine
Luftfederung, bei dem auch die Zu- und Abläufe - jedenfalls hinsichtlich ihrer Medienströme - auf einer Seite der Membrane enden, ist aus der DE 195 27 937 A1
bekannt. Die dort verwendete Membrane hat eine Mittelbohrung, somit einen inneren Rand, der aber abweichend vom Patentgegenstand nach Anspruch 1 nicht
zwischen mindestens zwei Gehäuseteilen ortsfest fixiert ist (Merkmale des angefochtenen Anspruchs 1, 3. Spiegelstrich). Wie der einzigen Figur zu entnehmen
ist, liegt die Membrane (Ventilplatte 10) um die Mittelbohrung herum nur einseitig
an einem Gehäuseteil, hier dem Ventilgehäuse 6, an. Über eine irgendwie geartete gehäuseseitigen Befestigung des Randes dieser Mittelbohrung ist auch in der
Beschreibung dieser Entgegenhaltung nichts ausgeführt.
Die Membran wird beim Einbau in das Ventil über eine ringförmige Schneide 24,
die einen an einem Ventilkörper 8 ausgebildeten Ventilsitz darstellt, gespannt
(Sp. 2 Z. 29 bis 32) und begrenzt gemeinsam mit dem Ventilkörper 8 einen Raum,
in den Druckluft über eine Leitung 26 im Ventilgehäuse und eine Mittelbohrung 22
in der Membrane 10 einleitbar ist. Übersteigt der in diesen Raum eingeleitete
Druck den Anlagedruck der Membrane an der Schneide - der Anlagedruck kennzeichnet den verbraucherseitigen Haltedruck des Ventils - hebt die Membrane
unter offensichtlich weiterer Zunahme ihrer inneren Spannung und mehr oder
weniger vollständigen Anlage an eine ringförmige Eindellung 32 im Ventilgehäuse
von der Schneide ab, so dass die Druckluft über die Dichtkante 24 der Schneide
hinweg und eine Bohrung 30 im Ventilkörper 8 zum Verbraucher, hier einem
Luftfederraum, gelangt (Sp. 2 Z. 55 bis 60). Die Membrane des bekannten Ventils
kann demnach ganz offensichtlich in Offenstellung des Ventils nicht die Gestalt
aufweisen, die sie nach ihrer Fertigung hat, wie das gemäß Patentanspruch 1
nach Streitpatent gefordert ist (Merkmale gemäß letztem Spiegelstrich).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden lässt sich diese Maßnahme ohne
Kenntnis der Erfindung in rückschauender Betrachtung nicht in naheliegender
Weise aus dem Offenbarungsgehalt der DE 195 27 937 A1 in Verbindung mit
routinemäßigen fachmännischen Überlegungen herleiten. Zwar kann beim bekannten Ventil auf der Rückseite der Membrane eine Druckfeder (34) angeordnet
werden, die die Membrane in Schließrichtung drückt, um beim Auftreten eines zu
hohen Druckverformungsrests im elastomeren Material der Membrane (Sp. 2
Z. 46 bis 54), also bei unvollständiger Rückdehnungsfähigkeit der Membrane, die
Schließfunktion des Ventils bei Unterschreitung des Haltedrucks nicht zu gefährden. Da hierbei nicht zwingend folgt, dass bei Öffnung des Ventils eine Dehnung
der Membrane gänzlich unterbleibt, und selbst im Falle einer vollständigen Materialermüdung der Membrane weitergehende, nicht auf der Hand liegende Überlegungen des Fachmannes erforderlich sind, um die Maßnahme nach dem letzten
Merkmal des Patentanspruchs 1 aufzufinden, beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 195 27 937 A1 auch
auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Gegenstände der übrigen im Einspruchsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen zeigen einen weiter vom Patentgegenstand abliegenden Stand der
Technik.
Die in der Streitpatentschrift bereits gewürdigte DE 44 38 192 C2 beschreibt ein
Druckhalteventil für ein Luftfederungssystem, hier ein Luftfederbein, bei dem innerhalb des Gehäuses die Zu- und Abläufe (9, 7 bzw. 8, 6) für das pneumatische
Medium vor derselben Seite eines Ventilglieds, hier eines Elastomerschlauchs 4,
enden (Fig. 1 u. 2 und zugehörige Beschreibungsteile). Der Schlauch des bekannten Ventils umschließt einen zylindrischen Körper 3 unter einer Vor- bzw. Eigenspannung, die ausreicht, um unterhalb eines vorgegebenen Mindest- oder Haltedruckes ein Überströmen von der Zu- zur Ablauföffnung zu verhindern. Steigt in
einer der Zu- oder Abläufe der Druck über diesen Mindestdruck an, hebt der elastische Schlauch unter Dehnung radial von der Zylindermantelfläche ab und gibt die
Strömungsverbindung zwischen Zu- und Abläufen frei (Sp. 2 Z. 19 bis 34). Da hier
schon keine im Wesentlichen flächige, am Innenrand und Außenrand eingespannte Membran vorhanden ist und die Schlauchmembrane sowohl in Öffnungs- wie in
Schließstellung des Druckhalteventils gespannt ist, kann diese Entgegenhaltung
keine näher zur Lehre des angefochtenen Patentanspruchs 1 führenden Hinweise
geben.
Die weiteren Entgegenhaltungen haben in der mündlichen Verhandlung keine
Rolle mehr gespielt.
Der Patentanspruch 1 ist somit rechtsbeständig und mit ihm die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 nach Streitpatent.
gez.
Unterschriften