Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 7 W (pat) 73/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 41 467
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Juni 2003 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11 vom 28. Juni 2006
(Hilfsantrag), Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2003 gerichtet, mit
dem das am 1. Februar 2001 veröffentlichte Patent 196 41 467 mit der Bezeichnung „Sekundärluftsystem“ nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs widerrufen worden ist.
Die Patentinhaberin reicht mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 einen neuen Patentanspruch 1 ein, an den sich die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 und 12 als
nachgeordnete Patentansprüche anschließen. In der mündlichen Verhandlung
schlägt sie einen nochmals geänderten Patentanspruch 1 vor, auf dessen Grundlage das angefochtene Patent nunmehr vorrangig verteidigt werden soll.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung, wobei in Patentanspruch 1 in Zeilen 9 und 10 die Worte „oder durch eine variable Turbinengeometrie“ gestrichen werden (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 11 vom 28. Juni 2006, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach DE 42 19 267 A1 (Druckschrift D1) und
EP 0 609 674 A2 (D2), die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unter zusätzlicher Berücksichtigung der von ihr in der mündlichen Verhandlung noch vorgelegten Auszüge aus „Dubbels Taschenbuch für den Maschinenbau“, 12. Auflage,
Springer-Verlag Berlin, Göttingen, Heidelberg, 1961, S. 298 bis 303 (im Weiteren
als D3 bezeichnet), nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Sekundärluftsystem für eine Brennkraftmaschine, bestehend aus
wenigstens einer Leitung zum Einblasen der Sekundärluft in das
Abgasrohr der Brennkraftmaschine sowie einer Förderpumpe, wobei der Antrieb der Förderpumpe über eine von der Ansaugluft beaufschlagte Turbine erfolgt und eine Aufbereitungseinrichtung für
die Sekundärluft vorgesehen ist, wobei die Regelung der Turbine
über eine turbinennahe Verstelleinrichtung, die einen variablen
Turbineneintrittsquerschnitt bildet, erfolgt.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„Sekundärluftsystem für eine Brennkraftmaschine, bestehend aus
wenigstens einer Leitung zum Einblasen der Sekundärluft in das
Abgasrohr der Brennkraftmaschine sowie einer Förderpumpe, wobei der Antrieb der Förderpumpe über eine von der Ansaugluft beaufschlagte Turbine erfolgt und eine Aufbereitungseinrichtung für
die Sekundärluft vorgesehen ist, wobei die Regelung der Turbine
durch eine variable Turbinengeometrie in Form eines im Eintrittsquerschnitt der Turbine axial verschiebbaren Konus erfolgt.“
Dem angefochtenen Patent liegt gemäß Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde,
bekannte Sekundärluftsysteme für Brennkraftmaschinen zu verbessern (Sp. 1
Z. 18 bis 20).
Weiterbildungen des Sekundärluftsystems nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag)
sind in den erteilten Patentansprüchen 2 bis 12, Weiterbildungen des Sekundärluftsystems nach Patentanspruch 1 (Hilfsantrag) in den erteilten Patentansprüchen 2 bis 10 und 12 in angepasster Nummerierung 2 bis 11 angegeben.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet als sich der hilfsweise verteidigte Patentgegenstand als patentfähig
erweist.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der mit der Abgastechnik bei Brennkraftmaschinen befasst ist
und der Kenntnisse von Strömungsmaschinen und deren Regelungen besitzt.
1. Zum Hauptantrag:
Der Gegenstand des nach Hauptantrag verteidigten Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Die geltende Patentanspruch 1 ist zulässig und unbestritten neu. Er beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der DE 42 19 267 A1 (D1) ist ein Sekundärluftsystem für eine Brennkraftmaschine beschrieben, das in Übereinstimmung mit Merkmalen des angefochtenen
Patentanspruchs 1 eine Sekundärluftaufbereitungseinrichtung, z. B. einen Luftfilter 9, eine Leitung 16 zum Einblasen der Sekundärluft in Abgasrohre 9 der Brennkraftmaschine 1 und eine Fördereinrichtung (Verdichter 15) für die Sekundärluft
aufweist, wobei die Fördereinrichtung von einer von der Ansaugluft beaufschlagten Turbine (Strömungsmaschine 13) angetrieben ist (Figur und zugehörigen
Beschreibung). Durch ein gesteuertes Takten der Öffnung eines in der Sekundärluftleitung hinter dem Verdichter angeordneten Absperrventils 17 (Sp. 1 Z. 67 bis
Sp. 2 Z. 2) ist eine mittelbare Einflussnahme auf die Turbinenarbeit gegeben. Sie
stellt jedoch keine Regelung der Turbine im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, für
die eine turbinennahe Verstelleinrichtung zur Bildung eines variablen Turbineneintrittsquerschnittes vorgeschlagen ist.
Dieses Unterschiedsmerkmal
ist dem Fachmann
jedoch durch die
EP 0 609 674 A2 (D2) zur Übertragung auf das Sekundärluftsystem nach D1 nahegelegt, wenn bei diesem eine Verbesserung der Steuerung der Fördermenge
des Verdichters durch unmittelbare Regelung der Antriebsturbine angestrebt werden soll. D2 beschreibt eine Brennkraftmaschine mit einer Turbine 104, die für den
Antrieb einer Lichtmaschine 106 der Brennkraftmaschine ausgebildet ist (Schaltschema Figur 3). Die Turbine wird entsprechend der Lehre der D1 und des angefochtenen Patents von der Ansaugluft der Brennkraftmaschine beaufschlagt. Gemäß D2 ist die der Turbine zugeleitete Luftmenge abhängig vom Leistungsbedarf
der Brennkraftmaschine variabel einstellbar. Im Falle z. B. eines hohen Leistungsbedarfs der Brennkraftmaschine wird der größere Teil des Ansaugluftstroms über
einen Bypass (bypass valve 124) an der Turbine vorbei direkt in den Ansaugteil
der Brennkraftmaschine, die restliche angesaugte Teilluftmenge der Turbine zum
Zwecke der Stromgewinnung, nachfolgend dem Ansaugteil der Brennkraftmaschine zugeführt (Fig. 3 i. V. m. Sp. 7 Z. 56 bis Sp. 8 Z. 44 und Fig. 18 bis 20
i. V. m. Sp. 10 Z. 34 bis 39). Dabei erfolgt die Regelung der Turbine durch Ändern
der Querschnittsgröße des Turbineneintritts, also durch eine turbinennahe Verstelleinrichtung des Eintrittsquerschnittes (variable admission turbine nozzle 116;
vgl. z. B. Fig. 5 bis 8 i. V. m. Sp. 8 Z. 57 bis Sp. 9 Z. 57), entsprechend dem einzigen Unterschiedsmerkmal des angefochtenen Patentanspruchs 1. Da der von der
D1 ausgehende Fachmann lediglich nach einer Regelungsweise einer Turbine
Ausschau hält, sieht er sich nicht durch die in D2 aufgezeigte andere Verwendung
des Turbinenantriebs für einen Stromerzeuger daran gehindert, eine derartige Regelung aufzugreifen und bei Bedarf bei einem Turbinenantrieb für die Fördereinrichtung eines Sekundärluftstromes einer Brennkraftmaschine gemäß D1 zu nutzen.
2. Zum Hilfsantrag:
Der Gegenstand des Patents nach Hilfsantrag ist dagegen patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag konkretisiert die Regelung der Turbine gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Verstellung des Eintrittsquerschnittes der Turbine durch einen axialen verschiebbaren Konus erfolgt.
Dieses Merkmal ist ursprünglich offenbart und geht aus dem erteilten Patentanspruch 11 hervor. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist damit zulässig.
Der unbestritten neue Gegenstand des Patentanspruchs 1 begründet auch eine
erfinderische Tätigkeit, denn der entgegengehaltene Stand der Technik liegt nach
Überzeugung des Senats ein Sekundärluftsystem für eine Brennkraftmaschine mit
Regelung der Turbine durch einen axial verschiebbaren Konus im Eintrittsquerschnitt der Turbine nicht nahe.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Fachwelt aus D3 (Dubbels Taschenbuch für den Maschinenbau, S. 300, Bild 14 und zugehörige Erläuterungen) bekannt war, einen axial verschiebbaren Konus zur Änderung des Eintrittsquerschnittes einer Turbine und damit zur Regelung des Mengenstroms der Turbine zu
verwenden. Der Fachmann werde diese Maßnahme ohne weiteres auf eine Turbine nach D1 übertragen, wenn er sich hiervon Vorteile verspreche.
Der Senat konnte dieser Ansicht nicht folgen. Das von der Einsprechenden genannte Ausführungsbeispiel der D3 bezieht sich nämlich auf eine Wasserturbine
der Pelton-Bauart, bei der mittels der Düse Wasser, also ein inkompressibles Medium, zu einem freien Strahl geformt werden muss, um auf die becherartigen
Schaufeln des Laufrades gerichtet werden zu können, wobei zugleich die Wassermenge durch axiales Verschieben einer Düsennadel, die gemäß Bild 14 mit
einem Doppelkegel bestückt ist. regelbar ist. Ein derartiges Erfordernis zur
Strahlformung besteht bei einer mit einem kompressiblen Medium (Ansaugluft)
beaufschlagten Turbine gemäß D1 nicht, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, die für Pelton-Turbinen geeignete Düsenausbildung auch für eine Ansaugluftturbine eines Sekundärluftsystems heranzuziehen. Die Verwendung eines
einfachen Konus zur vorrangig druckverlustarmen Veränderung des Eintrittsquerschnitts einer Ansaugluft-Turbine zum Zwecke der Regelung der Sekundärluftmenge einer Brennkraftmaschine war somit nicht durch den aufgezeigten Stand
der Technik angeregt. Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist danach als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten.
Die dem Patentanspruch 1 zumindest mittelbar nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag enthalten vorteilhafte Ausgestaltungen des Sekundärluftsystems nach Anspruch 1. Die Patentfähigkeit der Gegenstände dieser Ansprüche wird von der des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag mitgetragen.
gez.
Unterschriften