Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.10.2006 – 30 W (pat) 35/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 35/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) 398 99 003.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) im schriftlichen Verfahren am
5. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Ware
für die Bezeichnung
„Würstchen als Lebensmittel“
„Halberstädter Würstchen“
Antrag auf Eintragung als geographische Angabe in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingereicht, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) geführt wird; sie beansprucht Geltung als Vereinigung im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VO (EWG) 2037/93 vom 27. Juli 1993.
Die Markenabteilung 3.2. hat verschiedene Stellungnahmen eingeholt (Bundesministerium für Gesundheit vom 16. August 1999; Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Dezember 1999; Deutsches Institut zum
Schutz von geografischen Herkunftsangaben e. V. vom 6. September 1999;
Bundesverband
der
deutschen
Fleischwarenindustrie
e. V.
vom
9. September 1999; Deutscher Fleischerverband vom 29. Oktober 1999; Fleischerverband Sachsen-Anhalt vom 8. September 1999; Industrie- und Handelskammer Magdeburg vom 1. September 1999).
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag im Markenblatt vom
11. April 2003 veröffentlicht (vgl. § 56 MarkenVO a. F.).
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 eine Stellungnahme
eingereicht. Sie meint im Wesentlichen, dass die Antragstellerin nicht als Vereinigung im Sinne von Art. 1 VO (EWG) 2037/93 gelten könne, weil sie nicht einzige
Erzeugerin in dem Gebiet sei und sie zudem nicht allein redliche und ständige
örtliche Verfahren befolge; ein solches Verfahren im Sinne der VO liege nicht vor.
Außerdem sei „Halberstädter Würstchen“ Gattungsbezeichnung und dürfe deshalb
nicht eingetragen werden.
Die Markenabteilung 3.2 hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 festgestellt,
dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) 2081/92 und den
zur Durchführung erlassenen Vorschriften entspreche. Die Antragstellerin sei nach
Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 2081/92 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 a) VO (EWG) 2037/93
antragsbefugt, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung in dem begrenzten Gebiet
der einzige Erzeuger nach einem redlichen und ständigen örtlichen Verfahren
gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 b) VO (EWG) 2037/93
seien erfüllt, da „Halberstädter Würstchen“ Erzeugnismerkmale aufwiesen, die sie
von vergleichbaren Produkten anderer Herkunft unterschieden. Die angemeldete
geographische Angabe entspreche auch den Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 b)
i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) 2081/92. Der Ortsname diene zur Bezeichnung
von Lebensmitteln, die in einem begrenzten Gebiet hergestellt würden und bei
denen sich das Ansehen und bestimmte Eigenschaften aus diesem geographischen Ursprung ergäben. Dafür, dass „Halberstädter Würstchen“ Gattungsbezeichnung geworden sei, gebe es keine Anhaltspunkte.
Gegen den ihr am 12. Dezember 2003 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2004 Beschwerde eingelegt. Sie bezieht sich auf die
Gründe ihrer Stellungnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie meint
zudem, dass das von der Antragstellerin praktizierte betriebsindividuelle Produktionsverfahren – für das diese bereits Patentschutz erlangt habe - kein ständiges
örtliches Verfahren im Sinne der Verordnung sei, da hierfür die Herstellungspraxis
zu einem früheren Zeitpunkt durch mehrere Hersteller hätte ausgeübt werden
müssen. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Beschaffenheit des
Erzeugnisses und dem geographischen Gebiet, da es sich um rein verfahrensbedingte Produkteigenschaften handele, die an jedem beliebigen Ort herstellbar seien.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung vom 8. Dezember 2003 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen
hilfsweise
eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
herbeizuführen zu der Frage: „Ist die Entscheidung einer zuständigen nationalen Stelle über das Bestehen der Voraussetzungen
eines Antrages als geschützte geografische Angabe im Sinne der
europäischen Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit den Regelungen der genannten Verordnung sowie den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 zu vereinbaren, wenn der Antragsteller der zu schützenden geografischen Angabe Einzelanmelder
ist und das im Rahmen der Spezifikation beschriebene Herstellungsverfahren ausschließlich zu seinen Gunsten im Wege eines
Patents geschützt ist“.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Markenabteilung. Im
Übrigen macht sie geltend, der Beschwerdeführerin fehle es an der Beschwerdebefugnis. § 133 a MarkenG, der nunmehr die Beschwerdeberechtigung Dritter
gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes regele, sei zum
Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht in Kraft gewesen. Sie hat
inzwischen mit Schriftsatz vom 1. März 2006 gegenüber dem Deutschen Patent-
und Markenamt die Rücknahme des Patents 196 08 102.5-09 erklärt - betreffend
das in der Spezifikation beschriebene Herstellungsverfahren -.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Zulässigkeit
Zwar ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der deutsche Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass die förmliche Erhebung von Einwänden dem Einspruchsverfahren nach Art. 7 Abs. 3 VO (EWG) 2081/92 vorbehalten sei (vgl. Amtliche
Begründung S. 115). Inzwischen hat der EuGH jedoch klargestellt, dass im
Einspruchsverfahren nach Art. 7 nur Einwände von bzw. aus anderen Mitgliedstaaten vorgebracht werden können, also nicht Einwendungen von Personen, die
ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben, der den Antrag bei der Kommission
eingereicht hat (vgl. EuGH Urt. vom 26. Oktober 2000, C-447/98 Nr. 74-76
- Altenburger Ziegenkäse; EuGH GRUR
Int. 2002, 523, 527 Nr. 55-58
- Spreewälder Gurken).
Der EuGH leitet das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und den Artikeln 6 und 13
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten her. Dies gilt demnach auch für einen Eintragungsantrag wie den hier vorliegenden. Ein Rechtsmittel (gegen die Rechtmäßigkeit des Eintragungsantrags
auf nationaler Ebene) ist danach als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl.
EuGH a. a. O. S. 527 Nr. 58 - Spreewälder Gurken).
Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes
ist im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH daher von einem Beschwerderecht eines durch die Entscheidung in seinem berechtigten Interesse betroffenen
Dritten auszugehen.
Die Beschwerde ist zulässig. Diese steht den am Verfahren vor dem Patentamt
Beteiligten zu (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Die Beschwerdeführerin hat im
Verfahren vor dem Patentamt fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht (vgl.
§ 58 Abs. 1 MarkenVO a. F.). Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2003 ist ihr am 12. Dezember 2003 zugestellt worden; die Beschwerde ist am 7. Januar 2004 eingegangen.
Durch diesen Beschluss ist sie auch beschwert. Ihrem Begehren, den Antrag zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben seien,
ist nicht entsprochen worden; dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges
Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat sie
dargelegt, dass sie Fleischwarenherstellerin sei und durch die Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamtes in ihren Interessen betroffen sei, da sie entsprechende Wursterzeugnisse vermarkte und in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zur Antragstellerin stehe.
2. Begründetheit
Die Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2037/93 kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen die Eintragung gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 2081/92 von einer anderen als der in Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der VO
(EWG) 2081/92 genannten natürlichen oder juristischen Person beantragt werden,
wenn sie im fraglichen Gebiet der einzige Erzeuger ist. Deren Antrag ist nur gültig,
wenn redliche und ständige örtliche Verfahren von dieser Person allein befolgt
werden und das begrenzte Gebiet Merkmale aufweist, die sich grundsätzlich von
denen der angrenzenden Gebiete unterscheiden, und/oder wenn sich die Erzeugnismerkmale unterscheiden.
Wie von der Beschwerdeführerin auch nicht bezweifelt, war die Antragstellerin die
einzige Erzeugerin im Stadtgebiet Halberstadt. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, was eine Erweiterung des jeweiligen begrenzten Gebietes i. S. d. Art. 1
Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2037/93 über die Stadtgrenze Halberstadt hinaus rechtfertigen könnte. Es geht hier um das geographische Gebiet der Stadt Halberstadt
(vgl. Antrag wie veröffentlicht im Markenblatt vom 11. April 2003). Im Gegensatz
zu einem schwer abgrenzbaren Gebiet wie z. B. beim Fluss- und Auengebiet
Spreewald handelt es sich bei dem Gebiet der Stadt Halberstadt um ein genau
bestimmtes Gebiet, das durch die vorgegebenen Stadtgrenzen festgelegt ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine solche Stadtgrenze daher
ein sachliches Kriterium für die Festlegung des begrenzten Gebietes. Auf den
Landkreis Halberstadt hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht bezogen.
Der Umstand, dass ein weiterer Erzeuger in Harsleben lediglich im Landkreis
Halberstadt - jedoch außerhalb des abgegrenzten Stadtgebietes – Halberstädter
Würstchen produziert, steht dem damit nicht entgegen. Dass weitere Erzeuger des
maßgeblichen Produkts in der Stadt Halberstadt produzierten, ist nicht dargelegt
und den Stellungnahmen auch nicht zu entnehmen. Dass die Verkehrskreise in
das Gebiet „Stadt Halberstadt“ auch den Landkreis Halberstadt einbeziehen, ist im
Übrigen
nicht
feststellbar,
wie
dem
Gutachten
von
A…
und B… zu entnehmen
ist. Auf die Ausführungen der Markenabteilung
wird verwiesen.
Wie die Markenabteilung in ihrem Beschluss weiter zutreffend festgestellt hat,
erfüllt das in der Spezifikation gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO (EWG) Nr. 2081/92
beschriebene Verfahren zur Erzeugung des Halberstädter Würstchens auch die
weiteren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) der VO (EWG)
Nr. 2037/93,
wie
sich
aus
dem
Gutachten
der
C…
vom 11. September 2002 ergibt.Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a)
setzt die Annahme eines redlichen und ständigen Verfahrens nicht voraus, dass
dieses zu einem früheren Zeitpunkt von mehreren Erzeugern praktiziert wurde.
Daher genügt es, dass die Antragstellerin dieses Verfahren als einzige Erzeugerin
praktiziert.Wie
sich
aus
dem Gutachten
der C…
ergibt,
das
die Markenabteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt das
Herstellungsverfahren die vorliegenden örtlichen Gegebenheiten, so dass sich die
Erzeugnismerkmale von denen angrenzender Gebiete i. S. d. Art. 1 Abs. 1
Buchst. b) unterscheiden. So stellt die C…
fest,
„Die Halberstädter
Würstchen und Bockwürste“, die sich durch ihre intensive typische Farbe und vor
allem durch ihren typischen unnachahmlichen Rauchgeschmack auszeichnen,
sind aufgrund des speziellen traditionellen Räucherverfahrens in den über 100
Jahre alten Kaminräuchen, die es nur in dem Betrieb in Halberstadt, Große
Ringstraße gibt, in ihrer produktspezifischen Beschaffenheit nur in diesem Betrieb
herstellbar.
Aus dem Gutachten wird weiter deutlich, dass gerade das spezielle und in mehreren unterschiedlichen Phasen ablaufende Räucherverfahren neben den speziellen
Konstruktionen der Räucheranlagen wesentlich durch die Erfahrung und das Geschick des sog. Kaminrauchbedieners und damit durch das örtliche handwerkliche
Können sowie die Erfahrungen und das Know-how des Herstellers am Ort bestimmt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich damit
nicht mehr nur um ein allein betriebsindividuelles Herstellungsverfahrens eines
Produzenten, das beliebig verlagerbar wäre, sondern um eine an diesem Ort
übliche Herstellungsweise, die durch gewisse mit den Bedingungen dieses Ortes
zusammenhängende Faktoren geprägt ist.
b) Die als geographische Angabe angemeldete Bezeichnung „Halberstädter
Würstchen“ erfüllt auch die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m. Art. 4
Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92.
Die Bezeichnung umfasst den Namen eines bestimmten Ortes – der Stadt
Halberstadt – der zur Bezeichnung eines Lebensmittels – Brühwürstchen entsprechend der vorgelegten Spezifikation – dient. Die Würstchen werden im Gebiet der
Stadt Halberstadt hergestellt und erhalten ihre charakteristischen Eigenschaften,
ihre Qualität und ihr Ansehen aus diesem geographischen Ursprung (vgl. Art. 2
Abs. 2 b) VO (EWG) Nr. 2081/92).
Wie
im
oben
genannten
Gutachten
der
C…
ausgeführt, zeichnen sich die Brühwürstchen durch eine nur im Betrieb der Antragstellerin herstellbare produktspezifische Beschaffenheit, insbesondere eine typische Farbe und einen unnachahmlichen Rauchgeschmack aus. Diese Produkteigenschaften ergeben sich auch aus ihrem geographischen Ursprung, da sie
- wie im oben genannten Gutachten ausgeführt – aufgrund der speziellen traditionellen Räucherverfahren, die sowohl von den örtlichen Gegebenheiten als auch
vom örtlichen handwerklichen Können und Know-how bestimmt werden, nur im
Betrieb der Antragstellerin in der Stadt Halberstadt herstellbar sind. Wie die Markenabteilung zu Recht festgestellt hat, genießen Halberstädter Würstchen zudem
vor allem in den neuen Bundesländern hohe Bekanntheit und Ansehen.
Nach
dem
Gutachten
der
C…
entsprechen
die
mit
„Halberstädter Würstchen“ bezeichneten Brühwürstchen der vorgelegten Spezifikation (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92).
Es handelt sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2081/92. Es ist nicht feststellbar, dass die Bezeichnung „Halberstädter Würstchen“ ein gemeinhin üblicher
Name für Brühwürstchen der vorliegenden Art geworden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1
zweiter Unterabsatz VO (EWG) Nr. 2081/92
ist
für die Feststellung, ob
„Halberstädter Würstchen“ zur Gattungsbezeichnung geworden ist, die Situation in
dem betreffenden Mitgliedsstaat und in den Verbrauchsgebieten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung zur Denaturierung von geographischen Herkunftsangaben zu Gattungsbezeichnungen ist für die Beurteilung eines Bedeutungswandels auf die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise abzustellen. Die
Umwandlung zur Gattungsbezeichnung ist erst vollzogen, wenn nur noch ein ganz
unbeachtlicher Teil des Verkehrs in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft des Produkts sieht. Dabei kann es zur Erhaltung des Herkunftsverständnisses ausreichen, wenn 10-15 % der betroffenen Verkehrskreise in der Angabe noch einen Hinweis auf die geographische Herkunft des Produkts sehen
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 126 Rdn. 51).
Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, ergeben sich weder in
Deutschland noch in anderen Mitgliedsstaaten Anhaltspunkte für eine Umwandlung der geographischen Angabe „Halberstädter Würstchen“ zur Gattungsbezeichnung.
Dem
Umfrageergebnis
von
A…
ist
vielmehr
zu
entnehmen, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher in
Deutschland in der Bezeichnung „Halberstädter Würstchen“ einen regionalen
Herkunftshinweis sieht.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
3. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung
gemäß Art. 234 EG zu der von der Beschwerdeführerin genannten Frage liegen
nicht vor. Da die Antragstellerin inzwischen die Rücknahme des betreffenden Patents erklärt hat, ist insoweit schon deshalb für eine Vorlage an den EuGH kein
Raum mehr. Hinsichtlich des weiteren Punktes – Antragstellung als Einzelanmelder - handelt es sich wie oben erläutert um keine klärungsbedürftige Frage.
4. Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften