Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 05.10.2006 – 6 W (pat) 55/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 55/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 5. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die am 30. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung … ist von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 01 B

mit Beschluss vom 6. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig sei, da er insbesondere

gegenüber dem Inhalt der Druckschriften GB 23 09 476 und DE 538 464 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom 7. Oktober 2004 Beschwerde eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das nachgesuchte Patent mit den am 7. Oktober 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 5 und im Übrigen mit den am Anmeldungstag eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Doppelschienenstoß, ist eine besondere Art der Schienenverbindung der durch Walzen profilierten, auf Schwellenabstand, Schienenstoßenden welche besitzen halben Schienenkopf, halben

Schienenfuß und vollen, parallel der Schienenachse, mit zwei

länglich gewalzten Schraubenlöcher (5) Schienensteg (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass in die parallel verlaufende Trennungsspalte (3) ist nach Bedarf eine stromleitende oder isolierende Zwischenplatte (7) hineingelegt“.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 5 an, zu deren Wortlaut

auf die Akte verwiesen wird.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig ist.

1.1 Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.

Seine Fassung ist identisch mit derjenigen, die dem Zurückweisungsbeschluss der

Prüfungsstelle zugrunde liegt. Zwar ist hierbei gegenüber dem ursprünglichen

Hauptanspruch - neben anderweitigen, durch die Ursprungsoffenbarung gedeckten Änderungen - das Merkmal „und die formveränderten Schienenenden überlappen eins das andere“ weggelassen. Dies führt jedoch deswegen nicht zu einer

Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes, da sich im Verständnis des Fachmanns bereits aus weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 („Schienenstoßenden besitzen halben Schienenkopf, halben Schienenfuß“) implizit die Ausführung in Form einander überlappender Schienenenden, wie sie auch in den übrigen Unterlagen beschrieben ist, zwangsläufig ergibt, und der beanspruchte Gegenstand somit auch in der geltenden Anspruchsfassung auf diese Ausführungsform beschränkt bleibt.

1.2 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist in keiner der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen mit seinen

sämtlichen Merkmalen offenbart und damit neu.

1.3 Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Lösung der in Spalte 1, Abs. 3 der Offenlegungsschrift angegebenen Aufgabe,

nämlich einen Doppelschienenstoß an einer Schienenverbindung zu schaffen,

welcher mit einfachen Mitteln eine dauerhaft sichere Verbindung der Schienen

unter Zulassung temperaturbedingter Längsbewegungen ermöglicht, sieht der

geltende Patentanspruch 1 im Wesentlichen vor, die Schienenstoßenden bei voll

ausgebildetem Schienensteg parallel zur Schienenachse in je einen halben Schienenkopf und einen halben Schienenfuß aufzuteilen, welche zwei länglich gewalzte

Schraubenlöcher aufweisen, wobei in die Trennungsspalte je nach Anforderung

eine stromleitende oder eine isolierende Zwischenplatte eingelegt ist.

Eine derartige Ausbildung eines Doppelschienenstoßes ist mit seinen wesentlichen Merkmalen aus der GB 23 09 476 bekannt. So ist dort insbesondere in den

Figuren 1a und 3a ein Doppelschienenstoß dargestellt, bei welchem die Schienenstoßenden im Bereich von Schienenkopf (1a) und Schienenfuß (1b) jeweils

hälftig aufgeteilt sind, und der parallel zur Schienenachse verlaufende Schienensteg (1c) voll ausgebildet ist. Ferner sind an den Schienenstoßenden jeweils zwei

Schraubenlöcher (100) vorhanden, über welche die überlappenden Enden mittels

Schrauben verbunden sind. Schließlich sind dort auch in die parallel verlaufende

Trennungsspalten isolierende Zwischenplatten (110) eingelegt.

Von dieser Schienenverbindung unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 lediglich in der Form der Schraubenlöcher, welche zum Zweck

einer Längsverschiebbarkeit der Schienenstoßenden bei Temperaturdehnung

länglich ausgestaltet sind. Der hier zuständige Durchschnittsfachmann, ein Maschinenbau-Ingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet des Gleisbaus, trifft diese

Maßnahme im Rahmen seines Fachwissens ohne weiteres als vorteilhaft zur Lösung der Teilaufgabe einer Ermöglichung von temperaturbedingten Längsbewegungen. Er findet darüber hinaus aber auch im einschlägigen Stand der Technik,

wie beispielsweise der DE 538 464, unter derselben Problemstellung die Anregung zu einer länglichen Formgebung der entsprechenden Schraubenlöcher bei

einer vergleichbaren Schienenverbindung (vgl. dort Seite 2, linke Spalte, Zeilen 20

bis 29).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise

durch den Einsatz eines bekannten Mittels mit bekannten Eigenschaften

(DE 538 464) im Rahmen einer bekannten Vorrichtung (GB 23 09 476) und beruht

deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Bei der geltenden Antragslage sind die Unteransprüche 2 bis 5, welche einen

gewährbaren Hauptanspruch voraussetzen, damit ebenfalls nicht gewährbar.

4. Dem Anmelder war hinreichend rechtliches Gehör gegeben.

Er hatte im Rahmen seiner Beschwerdebegründung Gelegenheit, auf die Argumente der Prüfungsstelle einzugehen und auszuführen, weshalb nach seiner Auffassung der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem entscheidungserheblichen

Stand der Technik patentfähig sei. Auch lag gegenüber der Entscheidung der

Prüfungsstelle keine geänderte Antragslage vor; vielmehr hat der Beschwerdeführer die Patenterteilung mit den identischen Ansprüchen beantragt, wie sie dem

angefochtenen Beschluss zugrunde lagen. Eine mündliche Verhandlung war

- auch hilfsweise - nicht beantragt.

5. Der Umstand, dass die Fünf-Jahresgebühr bislang noch nicht entrichtet worden ist, stand einer Entscheidung nicht entgegen, weil wegen des noch nicht entschiedenen Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nach § 134 PatG die Zahlungsfrist

für diese Gebühr gehemmt ist und ein eventuelles Erlöschen der Anmeldung lediglich mit Wirkung ex nunc erfolgen könnte.

gez.

Unterschriften