Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.10.2006 – 14 W (pat) 323/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 323/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 45 349

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 9. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 198 45 349 mit der Bezeichnung

„Fülldraht zum thermischen Spritzen an Wärmetauschern und

Feuerungsanlagen“

ist am 31. März 2005 veröffentlicht worden. Es umfasst 4 Patentansprüche, von

denen die Ansprüche 1 und 4 wie folgt lauten:

„1. Fülldraht zum thermischen Spritzen an Wärmetauschern und

Feuerungsanlagen zur Erzeugung einer verschleiß- und/oder korrosionsfesten Schicht, wobei die Füllung aus einem Pulver besteht, welches aus einer wasser- und/oder gasverdüsten

Schmelze gewonnen wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Pulver folgende Bestandteile

Cr 15-35 %

C 0-5 %

Rest Fe

in Gewichtsprozent aufweist.

4.

Fülldraht nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Pulver als zusätzliche Bestandteile

Al 4-8 %

in Gewichtsprozent aufweist.“

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 unmittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2

und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist am 27. Juni 2005 Einspruch erhoben worden, der u. a. auf

die Behauptung gestützt ist, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber dem

durch

(D7) Auszug Seiten 54 bis 58 aus „Tagungsband Workshop Plasmatechnik 18. und 19. Juni 1998“ der Technischen Universität

Ilmenau, Institut für Werkstoffe, Fachgebiet Plasma- und Oberflächentechnik

belegten Stand der Technik nicht mehr neu. Ferner zitiert die Einsprechende

sechs im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschriften, darunter

(D4) DE 35 90 031 C2.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Eine Äußerung der Patentinhaberin ist nicht zur Akte gelangt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit

zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents, weil der patentgemäße Fülldraht nicht

patentfähig ist.

Aus der Entgegenhaltung (D7), an welcher der Erfinder des Streitpatents als Coautor beteiligt ist und deren Vorveröffentlichung weder bestritten worden ist noch

einem vernünftigen Zweifel unterliegt, ist ein Fülldraht zum thermischen Spritzen

bekannt, dessen Füllung aus einem Pulver besteht, das die Bestandteile 18 % Cr,

2,8 % C, Rest Fe in Gewichtsprozent aufweist (S. 55 Z. 8 bis 6 v. u. i. V. m.

Abb. 5/6).

Die Zweckbindung „an Wärmetauschern und Feuerungsanlagen zur Erzeugung

einer verschleiß- und/oder korrosionsfesten Schicht“ ist in Druckschrift (D7) nicht

erwähnt. Sie stellt indessen kein gegenständliches, zur Unterscheidung vom

Stand der Technik geeignetes Merkmal des beanspruchten Fülldrahtes dar; dieser

ist selbstverständlich auch zum Beschichten anderer Substrate geeignet und verwendbar.

Auch die Angabe, dass das Pulver aus einer wasser- und/oder gasverdüsten

Schmelze gewonnen wird (genauer: gewonnen worden ist), ist (D7) nicht zu entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass dieses product by process-Merkmal an

der Füllung des Fülldrahtes feststellbar ist, könnte es nichts zur Patentfähigkeit

des Anspruchs 1 beitragen. Diese Art der Pulverherstellung ist nämlich allgemein

üblich (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0004] sowie (D4) Anspruch 1 i. V. m Sp. 2

Z. 48 bis Sp. 3 Z. 14, insbes. Sp. 2 Z. 66/67), so dass i. S. v. BGH GRUR 1995,

330 (2. Ls.) - „Elektrische Steckverbindung“ schon die Neuheit des Fülldrahtes

nach Anspruch 1 fraglich, jedenfalls aber sein Beruhen auf einer erfinderischen

Tätigkeit zu verneinen ist.

Bei dieser Sachlage ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Druckschrift (D4) dem Fülldraht

nach Anspruch 4 patentbehindernd entgegensteht. Aus (D4) Anspruch 1 ist nämlich die Herstellung eines Metallpulvers mit 10 bis 30 Gew.-% Cr, weniger als

0,5 Gew.-% Kohlenstoff, 1 bis 25 Gew.-% Al und Rest Fe bekannt, da die im Anspruch 1 noch angegebenen weniger als 10 Gew.-% Nickel nach der Beschreibung (Sp. 1 Z. 51 bis 60) ausdrücklich auch „kein Nickel“ umfassen sollen. Damit

ist das im Fülldraht nach Anspruch 4 als Füllung eingesetzte Pulver vollständig,

einschließlich des Herstellungsweges, durch (D4) vorweggenommen. Es bedarf

keines erfinderischen Zutuns, dieses bekannte Pulver als Füllung in einem Fülldraht zum thermischen Spritzen einzusetzen.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 4 können somit wegen mangelnder Patentfähigkeit keinen Bestand haben. Die Ansprüche 2 und 3 fallen mit ihnen, da über

das Streitpatent nicht in Teilen entschieden werden kann.

gez.

Unterschriften