Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.10.2006 – 19 W (pat) 10/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 198 07 792

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 54 - hat das auf die am

19. Februar 1998 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 198 07 792 mit der

Bezeichnung "Verbinder für zwei aufeinanderfolgende Schleifleitungsteilstücke",

im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 5. November 2003 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des am 9. Oktober 2000 eingereichten

Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Das für die Entscheidung des Senats maßgebliche Aktenexemplar dieses Beschlusses wurde von Mitgliedern der Patentabteilung 54 unterschrieben. Die den

Beteiligten zugestellte Abschrift des Beschlusses unterscheidet sich vom Aktenexemplar dadurch, dass dort "Patentabteilung 34" angegeben ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis d):

"a) Verbinder für zwei aufeinanderfolgende aus Kunststofflängsprofilen gebildete Schleifleitungsteilstücke, in denen Stromschienen angeordnet sind und ein Stromabnehmerwagen

verfahrbar ist,

b) mit einer Verbindungsmuffe, welche die

in einem

vorbestimmten Bereich in Längsrichtung frei verschiebbaren

Enden der Kunststofflängsprofile formschlüssig umfasst,

dadurch gekennzeichnet,

c)

dass die Verbindungsmuffe (1) quer zu ihrer Längsrichtung

geteilt ist und aus zwei lösbar miteinander verbindbaren

Kunststoffhälften (1a) besteht,

d) wobei jede Kunststoffhälfte (1a) vor dem Verbinden der

Schleifleitungsteilstücke (2) auf das jeweils zugehörige Ende

aufschiebbar ist. "

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag (Eingabe vom 6. Oktober 2006) unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass im

Merkmal a) ersetzt ist "für zwei aufeinanderfolgende" durch "zweier aufeinanderfolgender" und vor dem Wort "Stromschienen" das Wort "jeweils" eingefügt ist und

dass dem Merkmal c) die Merkmale

"e)

dass die Stromschienen (5) der zu verbindenden Schleifleitungsteilstücke (2) jeweils über Stromschienenverbinder (10)

verbindbar sind,

f)

dass die Stromschienenverbinder (10) und die Enden der

Schleifleitungsteilstücke (2)

im Übergangsbereich von der

Verbindungsmuffe (1) umgeben sind und"

vorangestellt sind.

Die Patentinhaberin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ankündigungsgemäß nicht

erschienen.

Die Patentinhaberin stellt schriftsätzlich (6. Oktober 2006 i. V. m. 22. Dezember 2006 den Antrag:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. November 2003 wird aufgehoben.

Das Patent wird im erteilten Umfang aufrecht erhalten.

hilfsweise:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Eingabe vom 6. Oktober 2006, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende stellt schriftsätzlich den Antrag:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Die Einsprechende ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Zum

Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist ein Tele-Fax-Schreiben dem Senat vorgelegt worden, mit dem die Zurücknahme des Einspruchs erklärt wurde; das zugehörige Original, das eine Überprüfung insbesondere der Eigenhändigkeit des

Tele-Fax-Schreibens ermöglicht hätte, lag nicht vor.

Wegen der Ausführungen der Beteiligten und wegen weiterer Einzelheiten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde

ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil der

jeweilige

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit

maschinenbaulichen Kenntnissen, mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet des

Aufbaus und der Konstruktion von Stromschienen aller Art und mit Kenntnissen in

der Kunststoff- und Metallverarbeitung anzusehen.

1.

Zugänglichkeit des Wampfler-Kataloges für die Öffentlichkeit

Die Einsprechende bestreitet im Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 (S. 3 Abs. 1) die

Offenkundigkeit des Katalogs der Firma Wampfler "isolierte schleifleitung system

wampfler" programm 813, Druckvermerk auf dem Deckblatt: 813-1d-90.04, Druckvermerk auf der letzten Seite: 94.08. Sie gibt jedoch keine Gründe an, weshalb der

Katalog nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein sollte.

Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geht der Senat davon aus, dass

der im Original vorliegende mehrfarbig auf Glanzpapier gedruckte und geheftete

Katalog in einer größeren Auflage gedruckt und alsbald der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wobei er zusätzlich berücksichtigt, dass beide Druckvermerke

auf ein lange vor dem Anmeldetag liegendes Datum verweisen. Der Anscheinsbeweis kann nicht durch bloßes unsubstantiiertes Bestreiten entkräftet werden;

der Wampfler-Katalog a. a. O. stellt damit eine öffentlich zugängliche Beschreibung des Standes der Technik dar.

2.

Zum Hilfsantrag

Der Verbinder nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus dem DE-GM 67 53 186 ist bekannt ein

"a) Verbinder (S. 1 Abs. 4) zweier aufeinanderfolgender aus

Kunststofflängsprofilen

(Kunststoffgehäuse 1)

gebildeter

Schleifleitungsteilstücke, in denen jeweils Stromschienen (6)

angeordnet sind und ein Stromabnehmerwagen (11) verfahrbar ist (S. 2 vorle. Abs.),

b) mit einer Verbindungsmuffe (3), welche die in einem vorbestimmten Bereich in Längsrichtung frei verschiebbaren Enden der Kunststofflängsprofile (1)

formschlüssig umfasst

(Fig. 1 u. 2 i. V. m. S. 2 vorle. Abs.),

e) wobei die Stromschienen (6) der zu verbindenden Schleifleitungsteilstücke jeweils über Stromschienenverbinder verbindbar sind (Auf S. 1 Abs. 3 ist angegeben, dass beim

Stand der Technik die Stromschienen an den Stoßstellen

einwandfrei verbunden sein müssen; der Fachmann versteht

hier unter "einwandfreien Verbindungen" starre, durch

Stromschienenverbinder (unter die auch stoffschlüssige Materialverbindungen fallen) hergestellte Verbindungen und

liest - wegen der dort (S. 2 Abs. 5) zu schaffenden Möglichkeit des Ausdehnens bzw. Schrumpfens der Kunststoffgehäuse - auch bei dem in der Druckschrift gezeigten Ausführungsbeispiel (Fig. 1) solche Stromschienenverbinder an den

Stoßstellen der Stromschienen 6 bei der Aussparung 2 mit),

f)

wobei die Stromschienenverbinder (bei Aussparung 2) und

die Enden der Schleifleitungsteilstücke im Übergangsbereich

von der Verbindungsmuffe (3) umgeben sind (Fig. 1 und 2)."

Die patentgemäße Teilaufgabe, einen Verbinder für zwei aufeinanderfolgende

Schleifleitungsstücke zu schaffen, bei dem es trotz der unterschiedlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten von Metall und Kunststoff, insbesondere PVC,

zu keinen Verwerfungen und Verformungen kommt (Streit-PS Sp. 2 Z. 11 bis 16),

ist durch das DE-GM 67 53 186 (vgl. dort die Aufgabe S. 1 vorle. Abs.) bereits

gelöst.

Ausgehend von einem Verbinder, wie er in dem DE-GM 67 53 186 beschrieben

ist, stellt sich die weitere patentgemäße Teilaufgabe, die Montage durch Vorkonfektionierung zu vereinfachen (Streit-PS Sp. 2 Z. 16, 17), in der Praxis von selbst,

da es sich hierbei um ein Montageaufwand und -kosten verringerndes allgemeines

Bedürfnis handelt.

Hierzu gibt der unmittelbar auf dem einschlägigen Fachgebiet des Fachmanns

gelegene Wampfler-Katalog a. a. O. dem Fachmann den Hinweis, zum Zwecke

der Vorkonfektionierung (S. 11 Montagehinweis 3. Satz) eine Verbindungsmuffe

vorzusehen,

-

die – übereinstimmend mit Merkmal c) - quer zu ihrer Längsrichtung geteilt ist (S. 11 Abb. li. oben: Schienenverbinder 081321 quer geteilt) und aus zwei lösbar miteinander

verbindbaren Kunststoffhälften

(S. 11 Montagehinweis:

3. Satz: Verbinderkappen-Hälfte) besteht,

-

wobei – in Übereinstimmung mit Merkmal d) -

jede

Kunststoffhälfte vor dem Verbinden der Schleifleitungsteilstücke (S. 11 Abb. li. oben) auf das jeweils zugehörige

Ende aufschiebbar ist (S. 11 Montagehinweis 3. Satz).

Dem Fachmann sind nicht nur Kastenschleifleitungen gemäß DE-GM 67 53 186

sondern auch Einzelschleifleitungen gemäß Wampfler-Katalog bekannt, so dass

der Wampfler-Katalog - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht als

gattungsfremd anzusehen ist. Ihm ist nach Überzeugung des Senats zuzutrauen,

dass er erkennt, dass das Prinzip der Vorkonfektionierung allgemein gültig ist

und sich auch bei Schleifleitungsteilstücken, in denen ein Stromabnehmerwagen

verfahrbar

ist

(Kastenschleifleitungen),

anwenden

lässt. Denn

im

Zusammenhang mit der Verbesserung der Vorkonfektionierung kommt es nicht

darauf an, um welche Art von Schleifleitungsteilstücken es sich handelt.

Der Fachmann muss somit nicht erfinderisch tätig werden, um angesichts des

Standes der Technik zu einem Verbinder gemäß dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags zu gelangen.

3.

Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfasst. Er enthält aus den zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebenen Gründen nichts Erfinderisches.

4.

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach dem

Hilfsantrag fallen auch die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

und nach Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9.

Die Einsprechende war zum Verhandlungszeitpunkt noch als am Verfahren beteiligt anzusehen (Schulte, PatG, 7. Aufl. Einl. 289).

gez.

Unterschriften