Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.10.2006 – 19 W (pat) 10/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 198 07 792
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 54 - hat das auf die am
19. Februar 1998 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 198 07 792 mit der
Bezeichnung "Verbinder für zwei aufeinanderfolgende Schleifleitungsteilstücke",
im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 5. November 2003 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des am 9. Oktober 2000 eingereichten
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Das für die Entscheidung des Senats maßgebliche Aktenexemplar dieses Beschlusses wurde von Mitgliedern der Patentabteilung 54 unterschrieben. Die den
Beteiligten zugestellte Abschrift des Beschlusses unterscheidet sich vom Aktenexemplar dadurch, dass dort "Patentabteilung 34" angegeben ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis d):
"a) Verbinder für zwei aufeinanderfolgende aus Kunststofflängsprofilen gebildete Schleifleitungsteilstücke, in denen Stromschienen angeordnet sind und ein Stromabnehmerwagen
verfahrbar ist,
b) mit einer Verbindungsmuffe, welche die
in einem
vorbestimmten Bereich in Längsrichtung frei verschiebbaren
Enden der Kunststofflängsprofile formschlüssig umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
c)
dass die Verbindungsmuffe (1) quer zu ihrer Längsrichtung
geteilt ist und aus zwei lösbar miteinander verbindbaren
Kunststoffhälften (1a) besteht,
d) wobei jede Kunststoffhälfte (1a) vor dem Verbinden der
Schleifleitungsteilstücke (2) auf das jeweils zugehörige Ende
aufschiebbar ist. "
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag (Eingabe vom 6. Oktober 2006) unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass im
Merkmal a) ersetzt ist "für zwei aufeinanderfolgende" durch "zweier aufeinanderfolgender" und vor dem Wort "Stromschienen" das Wort "jeweils" eingefügt ist und
dass dem Merkmal c) die Merkmale
"e)
dass die Stromschienen (5) der zu verbindenden Schleifleitungsteilstücke (2) jeweils über Stromschienenverbinder (10)
verbindbar sind,
f)
dass die Stromschienenverbinder (10) und die Enden der
Schleifleitungsteilstücke (2)
im Übergangsbereich von der
Verbindungsmuffe (1) umgeben sind und"
vorangestellt sind.
Die Patentinhaberin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ankündigungsgemäß nicht
erschienen.
Die Patentinhaberin stellt schriftsätzlich (6. Oktober 2006 i. V. m. 22. Dezember 2006 den Antrag:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. November 2003 wird aufgehoben.
Das Patent wird im erteilten Umfang aufrecht erhalten.
hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Eingabe vom 6. Oktober 2006, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt schriftsätzlich den Antrag:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Die Einsprechende ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist ein Tele-Fax-Schreiben dem Senat vorgelegt worden, mit dem die Zurücknahme des Einspruchs erklärt wurde; das zugehörige Original, das eine Überprüfung insbesondere der Eigenhändigkeit des
Tele-Fax-Schreibens ermöglicht hätte, lag nicht vor.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten und wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde
ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil der
jeweilige
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit
maschinenbaulichen Kenntnissen, mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet des
Aufbaus und der Konstruktion von Stromschienen aller Art und mit Kenntnissen in
der Kunststoff- und Metallverarbeitung anzusehen.
1.
Zugänglichkeit des Wampfler-Kataloges für die Öffentlichkeit
Die Einsprechende bestreitet im Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 (S. 3 Abs. 1) die
Offenkundigkeit des Katalogs der Firma Wampfler "isolierte schleifleitung system
wampfler" programm 813, Druckvermerk auf dem Deckblatt: 813-1d-90.04, Druckvermerk auf der letzten Seite: 94.08. Sie gibt jedoch keine Gründe an, weshalb der
Katalog nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein sollte.
Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geht der Senat davon aus, dass
der im Original vorliegende mehrfarbig auf Glanzpapier gedruckte und geheftete
Katalog in einer größeren Auflage gedruckt und alsbald der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wobei er zusätzlich berücksichtigt, dass beide Druckvermerke
auf ein lange vor dem Anmeldetag liegendes Datum verweisen. Der Anscheinsbeweis kann nicht durch bloßes unsubstantiiertes Bestreiten entkräftet werden;
der Wampfler-Katalog a. a. O. stellt damit eine öffentlich zugängliche Beschreibung des Standes der Technik dar.
2.
Zum Hilfsantrag
Der Verbinder nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus dem DE-GM 67 53 186 ist bekannt ein
"a) Verbinder (S. 1 Abs. 4) zweier aufeinanderfolgender aus
Kunststofflängsprofilen
(Kunststoffgehäuse 1)
gebildeter
Schleifleitungsteilstücke, in denen jeweils Stromschienen (6)
angeordnet sind und ein Stromabnehmerwagen (11) verfahrbar ist (S. 2 vorle. Abs.),
b) mit einer Verbindungsmuffe (3), welche die in einem vorbestimmten Bereich in Längsrichtung frei verschiebbaren Enden der Kunststofflängsprofile (1)
formschlüssig umfasst
(Fig. 1 u. 2 i. V. m. S. 2 vorle. Abs.),
e) wobei die Stromschienen (6) der zu verbindenden Schleifleitungsteilstücke jeweils über Stromschienenverbinder verbindbar sind (Auf S. 1 Abs. 3 ist angegeben, dass beim
Stand der Technik die Stromschienen an den Stoßstellen
einwandfrei verbunden sein müssen; der Fachmann versteht
hier unter "einwandfreien Verbindungen" starre, durch
Stromschienenverbinder (unter die auch stoffschlüssige Materialverbindungen fallen) hergestellte Verbindungen und
liest - wegen der dort (S. 2 Abs. 5) zu schaffenden Möglichkeit des Ausdehnens bzw. Schrumpfens der Kunststoffgehäuse - auch bei dem in der Druckschrift gezeigten Ausführungsbeispiel (Fig. 1) solche Stromschienenverbinder an den
Stoßstellen der Stromschienen 6 bei der Aussparung 2 mit),
f)
wobei die Stromschienenverbinder (bei Aussparung 2) und
die Enden der Schleifleitungsteilstücke im Übergangsbereich
von der Verbindungsmuffe (3) umgeben sind (Fig. 1 und 2)."
Die patentgemäße Teilaufgabe, einen Verbinder für zwei aufeinanderfolgende
Schleifleitungsstücke zu schaffen, bei dem es trotz der unterschiedlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten von Metall und Kunststoff, insbesondere PVC,
zu keinen Verwerfungen und Verformungen kommt (Streit-PS Sp. 2 Z. 11 bis 16),
ist durch das DE-GM 67 53 186 (vgl. dort die Aufgabe S. 1 vorle. Abs.) bereits
gelöst.
Ausgehend von einem Verbinder, wie er in dem DE-GM 67 53 186 beschrieben
ist, stellt sich die weitere patentgemäße Teilaufgabe, die Montage durch Vorkonfektionierung zu vereinfachen (Streit-PS Sp. 2 Z. 16, 17), in der Praxis von selbst,
da es sich hierbei um ein Montageaufwand und -kosten verringerndes allgemeines
Bedürfnis handelt.
Hierzu gibt der unmittelbar auf dem einschlägigen Fachgebiet des Fachmanns
gelegene Wampfler-Katalog a. a. O. dem Fachmann den Hinweis, zum Zwecke
der Vorkonfektionierung (S. 11 Montagehinweis 3. Satz) eine Verbindungsmuffe
vorzusehen,
-
die – übereinstimmend mit Merkmal c) - quer zu ihrer Längsrichtung geteilt ist (S. 11 Abb. li. oben: Schienenverbinder 081321 quer geteilt) und aus zwei lösbar miteinander
verbindbaren Kunststoffhälften
(S. 11 Montagehinweis:
3. Satz: Verbinderkappen-Hälfte) besteht,
-
wobei – in Übereinstimmung mit Merkmal d) -
jede
Kunststoffhälfte vor dem Verbinden der Schleifleitungsteilstücke (S. 11 Abb. li. oben) auf das jeweils zugehörige
Ende aufschiebbar ist (S. 11 Montagehinweis 3. Satz).
Dem Fachmann sind nicht nur Kastenschleifleitungen gemäß DE-GM 67 53 186
sondern auch Einzelschleifleitungen gemäß Wampfler-Katalog bekannt, so dass
der Wampfler-Katalog - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht als
gattungsfremd anzusehen ist. Ihm ist nach Überzeugung des Senats zuzutrauen,
dass er erkennt, dass das Prinzip der Vorkonfektionierung allgemein gültig ist
und sich auch bei Schleifleitungsteilstücken, in denen ein Stromabnehmerwagen
verfahrbar
ist
(Kastenschleifleitungen),
anwenden
lässt. Denn
im
Zusammenhang mit der Verbesserung der Vorkonfektionierung kommt es nicht
darauf an, um welche Art von Schleifleitungsteilstücken es sich handelt.
Der Fachmann muss somit nicht erfinderisch tätig werden, um angesichts des
Standes der Technik zu einem Verbinder gemäß dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags zu gelangen.
3.
Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfasst. Er enthält aus den zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebenen Gründen nichts Erfinderisches.
4.
Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach dem
Hilfsantrag fallen auch die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
und nach Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9.
Die Einsprechende war zum Verhandlungszeitpunkt noch als am Verfahren beteiligt anzusehen (Schulte, PatG, 7. Aufl. Einl. 289).
gez.
Unterschriften