Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.10.2006 – 7 W (pat) 401/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 401/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 49 449
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent 198 49 449 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 28. Mai 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 49 449 mit
der Bezeichnung "Verfahren und Anlage zum Verbinden von Wärmetauscherteilen" ist am 28. August 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf
die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik ist u. a. die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene DE 43 43 825 A1 (E3) genannt.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat daraufhin mit per Telefax übermitteltem
Schriftsatz vom 12. Juli 2006 die Absetzung der für den gleichen Tag terminierten
mündlichen Verhandlung und den Übergang in das schriftliche Verfahren beantragt und mit Schriftsatz vom 28. September 2006 einen neuen Patentanspruch 1
und eine neue Beschreibung vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der
Gegenstand des Patents in der Fassung des geltenden Patentanspruchs eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem Patentanspruch 1 und der Beschreibung, vorgelegt mit Schriftsatz vom
28. September 2006,
Patentansprüche 2 bis 13 und Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) gemäß
Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Verbinden von zwei Wärmetauscherteilen, von
denen mindestens ein Wärmetauscherteil durch das vorhergehende Zusammenlöten von Einzelteilen so beeinflusst worden ist,
dass es an den zu verbindenden Stellen Rückstände und/oder
Oberflächenschichten aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass
nach dem durch Hartlöten erfolgten Zusammenlöten das Verbinden der aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen bestehenden
Wärmetauscherteile ohne Entfernung der Rückstände und/oder
Oberflächenschichten an den zu verbindenden Stellen mittels Laserschweißen durchgeführt wird."
Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Patentanspruch 12
und der darauf rückbezogene Patentanspruch 13 betreffen eine Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 11.
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und eine Anlage
zum Verbinden von zwei Wärmetauscherteilen, von denen mindestens ein Wärmetauscherteil durch das vorhergehende Zusammenlöten von Einzelteilen so
beeinflusst worden ist, dass es an den zu verbindenden Stellen Rückstände
und/oder Oberflächenschichten aufweist, zu schaffen, mit dem bzw. der sich diese
Teile besonders fest, dauerhaft und passgenau miteinander verbinden lassen
(neuer Beschreibungsteil S. 1 Abs. 2).
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
Nach Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen, PatG § 147 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2.
2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des Patents stellt
auch in der zuletzt verteidigten Fassung keine patentfähige Erfindung im Sinne
des Patentgesetzes dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur oder qualifizierter Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Produktion von Wärmetauschern für
Kraftfahrzeuge anzusehen.
Im Vergleich zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung enthält der geltende
Patentanspruch 1 zusätzlich die Merkmale, dass die durch Schweißen zu verbindenden Wärmetauscherteile an den zu verbindenden Stellen Rückstände
und/oder Oberflächenschichten aufweisen und dass diese Rückstände und/oder
Oberflächenschichten vor dem Verschweißen nicht entfernt werden. Diese Merkmale sind der Beschreibung des Patents entnehmbar (Patentschrift Sp. 2 Z. 17 bis
20, Sp. 3 Z. 2 bis 8, Sp. 3 Z. 60 bis Sp. 4 Z. 4, Sp. 5 Z. 42 bis 48).
Im Unterschied zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geht der geltende
Patentanspruch 1 nicht mehr aus von einem Verfahren zum Verbinden von Wärmetauscherteilen aus Aluminium oder Aluminiumlegierung, die hartgelötet worden
sind, sondern nennt den Werkstoff und die Art der Verlötung erst im kennzeichnenden Teil. Als nächstkommender Stand der Technik ist aber nach wie vor ein
Verfahren zum Verbinden von Wärmetauscherteilen aus Aluminium oder einer
Aluminiumlegierung, von denen mindestens ein Wärmetauscherteil unter Ausbildung von Rückständen und/oder Oberflächenschichten hartgelötet worden ist,
anzusehen. Ein solches Verfahren ist aus der DE 43 43 825 A1 bekannt. In dieser
Druckschrift ist nämlich beschrieben, dass Rohre aus Aluminium mit einem
Rohrboden aus Aluminium mittels Laserschweißen verschweißt werden (Sp. 1
Z. 42 bis 49, Anspruch 1). In der Druckschrift ist weiter angegeben, dass die
Rohre in bekannter Weise mit einem Netz von Kühlrippen versehen sind (Sp. 2
Z. 38 bis 45). Für den Fachmann versteht es sich von selbst, dass bei einem
Wärmetauscher mit Rohren und Rohrböden aus Aluminium die Kühlrippen
ebenfalls aus Aluminium bestehen. Er wird weiter automatisch unterstellen, dass
die Rippen mittels einer Hartlötung mit den Rohren verbunden sind (vgl.
angefochtenes Patent Sp. 1 Z. 24 bis 28), und zwar vor dem Verschweißen der
Rohre mit den Rohrböden, denn danach sind die Rohre zum Anbringen der
Rippen nur schwer (für Zickzackrippen) bzw. gar nicht mehr (aufgefädelte Lamellen) zugänglich. Das Verlöten von Wärmetauscherteilen erfolgt typischerweise
durch Verwendung von mit lotplattierten Teilen in einem Lötofen oder in einem
Tauchbad. Bei beiden Verfahren bilden sich auf der ganzen Oberfläche Rückstände und/oder Oberflächenschichten.
Das Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents unterscheidet sich von dem Verfahren, das der Fachmann nach dem Vorstehenden aus der DE 43 43 825 A1 entnimmt, noch dadurch, dass die Rückstände bzw. Oberflächenschichten an den zu verschweißenden Stellen vor dem
Verschweißen nicht entfernt werden. So vorzugehen, ist aber als für den Fachmann naheliegend anzusehen. Der Fachmann ist nämlich stets bestrebt, die Fertigung mit möglichst geringem Aufwand durchzuführen. Er wird daher die Schweißstellen nicht weitergehender vorbereiten, als für eine einwandfreie Verschweißung
erforderlich ist. Er wird daher Versuche anstellen, wieweit eine Vorbereitung überhaupt erforderlich ist und dabei feststellen, dass eine Laserverschweißung, insbesondere bei Verwendung eines gepulsten ND-YAG-Lasers, wie er sowohl in der
Entgegenhaltung als auch im angefochtenen Patent vorgeschlagen wird, auch
ohne Vorbereitung der Schweißstellen zu befriedigenden Ergebnissen führt. Somit
gelangt der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik gemäß der
DE 43 43 825 A1 bei fachmännischem Vorgehen ohne weiteres zum Verfahren
gemäß dem geltenden Patentanspruch 1.
Da im Einspruchsverfahren im Rahmen der Anträge der Beteiligten einheitlich
über das angefochtene Patent zu entscheiden ist, war das Patent zu widerrufen.
Im Übrigen hat der Senat weder in den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11, noch in den auf eine Anlage gerichteten Ansprüchen 12 und 13
noch etwas Patentfähiges gesehen.
gez.
Unterschriften