Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.10.2006 – 11 W (pat) 9/06
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 36 353
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. November 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in Deutschland vom 23. Dezember 1989 (Aktenzeichen P 39 42 912.1) beansprucht ist, ist
das Patent 40 36 353 C2 mit der Bezeichnung „Spinn- oder Zwirnspindel“ erteilt
und die Erteilung am 2. November 2000 veröffentlicht worden.
Auf den Einspruch hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts das Patent mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 widerrufen, weil
der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der
Technik zwar neu sei, jedoch hinsichtlich der Druckschriften
DE 27 49 389 C3 (E1) und
DE 17 49 427 U (D3)
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass in diesem Beschluss nicht
auf den Unterschied zwischen den im Stand der Technik bekannten schwingungsdämpfenden Mitteln zur Reduzierung entstehender Laufgeräusche und der erfindungsgemäßen Behinderung des Körperschallflusses innerhalb der metallischen
Verbindungsmittel für die Verbindung des Spindellagergehäuses mit der Spindelbank durch eine sog. Diskontinuitätsstelle eingegangen worden sei, und dass bei
der Druckschrift (E1) in die Ausführungsform eines elastischen Ansatzes 4 mit einer Einschnürung 22 nach Fig. 2 in rückschauender Betrachtung ein entscheidungserhebliches Merkmal hineingelesen worden sei. Dazu hat sie mit der Eingabe vom 12. September 2006 einen Bericht über selbst durchgeführte Schalldruckpegelmessungen an Spindellagerungen eingereicht. Das Ergebnis dieser
Messungen sei, dass eine Ölfüllung bei einem federelastischen Verbindungselement keine Diskontinuitätsstelle für den Körperschallfluss bilde, da dieser von dem
Öl weitergeleitet werde.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt sie das Patent in beschränktem Umfang
mit einem neuen Patentanspruch 1. Sein Gegenstand sei gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik nach (E1) in Verbindung mit (D3) bzw. der von der
Einsprechenden in der Beschwerdeerwiderung genannten
(E9) CH 358 370
neu und auch erfinderisch.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin noch die folgenden Druckschriften genannt, um zu belegen, dass zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents
die Bildung „einer Diskontinuitätsstelle zur Reduzierung des Körperschallflusses
an einem Spindellager“ noch nicht zum gängigen Fachwissen gehört hätte:
DE-AS 2 113 618 A
DE 79 20 217 U1
DE 40 18 199 A1 (eine ältere Anmeldung der Patentinhaberin).
Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung noch eine Internet-Veröffentlichung der Einsprechenden A… GmbH unter News 5 mit dem Titel „High
performance spindle bearings“, ausgedruckt am 6. Oktober 2006, vorgelegt und
dazu ausgeführt, dass diese Spindellagerungen nun auch eine Fettfüllung zur Geräuschreduzierung aufwiesen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 12. Oktober 2006 sowie im Übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 4, der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Gegenstand auch des neu vorgelegten Patentanspruchs 1 im Hinblick
auf (E1) in Verbindung mit (E9) für nicht erfinderisch.
In der Beschwerdeerwiderung vom 4. Oktober 2006 hat sie die oben genannte
(E9) in das Verfahren eingeführt und dazu insbesondere auf die S. 1, Z. 23-24
verwiesen, wo bereits „Fett“ oder „dickeres Öl“ als Dämpfungsmittel angegeben
ist. Des Weiteren hat sie
(E10)
(E11)
ein Datenblatt eines A…-Spindellagers CS1 (1/06)
einen Versuchsbericht über von der Einsprechenden selbst
durchgeführte Schalldruckpegelmessungen an einem B…-
Spindellager (vom 28. September 2006
und
(E12)
einen Versuchsbericht
über Körperschallübertragungs-
Messungen an einer doppeltelastischen Spindel CS 1 S (vom
10. Juli 2006)
eingereicht und in der mündlichen Verhandlung zum Beleg des Fachwissens noch
eine Kopie der Patentanmeldung P 39 38 255.9, der Prioritätsanmeldung vom
17. November 1989 zu der
im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift
DE 40 34 067 A1 (= D1), vorgelegt.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
„Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft,
der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers in einem Spindellagergehäuse gelagert ist, das mittels einer im Wesentlichen
radial zur Spindelachse federelastisch nachgiebigen Halterung in
einem an einer Spindelbank anbringbaren, das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Gehäuse gehalten ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Halterung ein federelastisches Verbindungselement enthält, das eine Diskontinuitätsstelle (11) für Körperschallfluss bildet
und einen den Boden (23) des Spindellagergehäuses (3) verlängernden bolzenartigen Ansatz (12) aufweist, wobei das Spindellagergehäuse (3), der Boden (23) und der Ansatz (12) einteilig sind
und der Ansatz (12) einen geringeren Querschnitt als das Spindellagergehäuse (3) besitzt und über den das Spindellagergehäuse (3) mit dem Gehäuse (14) verbunden ist und dass der Zwischenraum (21) zwischen Gehäuse (14) und Spindellagergehäuse (3) zu wenigstens zwei Dritteln der Höhe des Spindellagergehäuses (3) mit Fett gefüllt ist, das in einem Temperaturbereich
von 20°C bis 60°C zähflüssig ist.“
Auf diesen Anspruch sind die erteilten Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Spinn- oder Zwirnspindel betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Spinn- oder Zwirnspindel der gattungsgemäßen Art so auszubilden, dass eine Verringerung der Laufgeräusche erhalten wird
(vgl. PS Sp. 1, Z. 47-50).
Wegen der rückbezogenen Ansprüche wird auf die Patentschrift und wegen der
Einzelheiten im Übrigen auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet.
Der geltende Anspruch 1 ist formal zulässig.
Er unterscheidet sich von der patentierten Fassung durch die beschränkende Änderung des Merkmals „mit einem Medium wie beispielsweise Fett“ in „Fett“ und
durch Hinzufügung des folgenden Merkmals im Kennzeichen:
…„wobei das Spindellagergehäuse (3), der Boden (23) und der Ansatz (12) einteilig sind…“
Dieses Merkmal findet seine Stütze in der Beschreibung Sp. 2, Z. 51 bis 57, der
Patentschrift und der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, 2. Absatz.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag zwar neu sein, auch im Hinblick
auf die in der Patentschrift genannte ältere, nicht vorveröffentlichte Druckschrift
(D1), er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau- oder Textilingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss mit besonderen Kenntnissen und praktischen
Erfahrungen auf dem Gebiet der Textilmaschinen, der sich im Hinblick auf eine
Reduzierung der Schallemissionen von Spindellagerungen grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der mechanischen Schwingungen und der Akustik angeeignet hat.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist dem Fachmann schon aus (E1) in
Verbindung (E9) nahegelegt.
Nächstkommender vorveröffentlichter Stand der Technik ist die (E1), aus der bereits die wesentlichen konstruktiven Merkmale der Spinn- oder Zwirnspindel nach
Anspruch 1 hervorgehen.
Die Spinn- oder Zwirnspindel nach (E1) weist einen Spindelschaft auf, der entsprechend dem Oberbegriff des dortigen Anspruchs 1 mittels eines Halslagers 10
und eines Fußlagers 11 in einem Spindellagergehäuse gelagert ist, das bei (E1)
aus einem Zwischenrohr 5 mit einem Ansatz 4 als Bodenteil besteht (vgl. insb.
Anspruch 1 sowie Sp. 4, Z. 1 - 7 u. Z. 14 - 17; Fig. 1). Da dieser Ansatz 4 gemäß
Anspruch 2 elastisch beweglich mit dem der Festlegung im Gehäuse 1 dienenden
Bund 21 des Bodenstückes 30 verbunden ist, bildet dieser zugleich eine federelastisch nachgiebige Halterung, mittels der das als Zwischenrohr 5 ausgebildete
Spindellagergehäuse radial zur Spindelachse in einem an einer Spindelbank
anbringbaren, und dieses mit Abstand umgebenden Gehäuse 1 gehalten ist.
Die von dem Ansatz 4 gebildete Halterung enthält entsprechend dem ersten kennzeichnenden Merkmal des angefochtenen Anspruchs 1 auch ein federelastisches
Verbindungselement, da zwischen dem Ansatz 4 und dem Bund 21 des Bodenstücks 30 eine Einschnürung vorgesehen ist, die eine elastische Beweglichkeit
des Ansatzes 4 gegenüber dem Bund 21 ermöglicht (vgl. Sp. 4, Z. 64 - Sp. 5, Z. 2;
Fig. 2).
Die weiteren konstruktiven Merkmale des Anspruchs 1, wie der bolzenartige Ansatz am Boden des Spindellagergehäuses und die einteilige Ausgestaltung des
Spindellagergehäuses mit Boden und Ansatz, sind in (E1) auch schon aufgezeigt:
Der Ansatz 4 weist einen den Boden des Spindellagergehäuses bolzenartig verlängernden Ansatz auf (vgl. Fig. 2) und das Zwischenrohr 5 ist mittels Presssitz
fest mit dem Ansatz 4 verbunden und daher im verpressten Zustand einteilig ausgebildet (vgl. Sp. 4, Z. 1 - 5; Fig. 2). Somit ist das im geltenden Anspruch 1 neu
hinzugefügte Merkmal für den Fachmann auch schon von der Spindellagerung
nach (E1) vorgegeben.
Aufgrund einer Einschnürung 22 am bolzenartig verlängerten Ansatz besitzt der
Ansatz nach (E1) ebenfalls einen geringeren Querschnitt als das Spindellagergehäuse bzw. das Zwischenrohr 5 (vgl. Anspruch 3 i. V. m. Fig. 2), über den das
Spindellagergehäuse bzw. das Zwischenrohr 5 mit dem Gehäuse 1 verbunden ist
(vgl. Anspruch 2 i. V. m. Fig. 2).
Im angefochtenen Anspruch 1 ist weiterhin als kennzeichnendes Merkmal angegeben, dass das federelastische Verbindungselement eine Diskontinuitätsstelle für
den Körperschallfluss bildet. Diese Wirkung ist auch schon bei dem aus (E1) bekannten Verbindungselement aufgrund seiner identischen körperlichen Gestaltung
vorhanden, da dort der Ansatz 4 - ebenso wie der Patentgegenstand -mit einer
Einschnürung 22 versehen ist (vgl. Anspruch 3 und Fig. 2), durch die der Körperschallfluss vom Spindellager zur Spindelbank ebenfalls unterbrochen oder reduziert wird. Diese Wirkung ist in (E1) zwar nicht beschrieben, aber für den Fachmann wegen der zum Streitpatent identischen körperlichen Gestaltung des Ansatzes zwangsläufig auch gegeben.
Die Patentinhaberin wendet dagegen ein, dass in (E1) keine wirksame Diskontinuitätsstelle für den Körperschall gebildet werden könne, weil sich dort in dem Zwischenraum zwischen dem Ansatz 4, dem Zwischenrohr 5 und dem Lagergehäuse
1 nur Öl als Dämpfungsmittel befindet, das den Körperschall nicht reduziert, sondern gut weiterleitet, wie sie in Versuchen festgestellt hat. Bei dem Patentgegenstand werde eine wirksame Diskontinuitätsstelle für den Körperschall erst dadurch gebildet, dass sich in dem Zwischenraum 21 zwischen dem Spindellagergehäuse 3 und dem äußeren Gehäuse 14 nicht Öl, sondern Fett befindet, das zusammen mit dem federelastischen Verbindungselement die wirksame Diskontinuitätsstelle bildet. Hierzu verweist sie auf Versuche an Spindeln mit Fettfüllungen,
die gezeigt hätten, dass erst dadurch der Körperschallfluss vom Halslager zur
Spindelbank wirksam unterbrochen und ein wirklich leiser Spindellauf ohne hörbar
störende Geräusche erzielt werden kann (vgl. Versuchsbericht eingereicht mit der
Eingabe vom 12. Oktober 2006).
Die Aussagekraft dieser versuche kann dahinstehen, da bei einem Einsatz von
Fett anstelle von Öl bei gleicher Geometrie auch die gleiche Wirkung als sog. Diskontinuitätsstelle erzielbar ist.
Der Einsatz von Fett als ein geeignetes Dämpfungsmittel für Spindellagerungen ist
jedoch im Prinzip schon aus der Druckschrift (E9) bekannt (vgl. S. 1, Z. 21 - 24),
die in (E1) schon als Stand der Technik genannt ist (vgl. E1, Sp. 2, Z. 46).
Bei der Spindellagerung nach (E9) befindet sich das Fett in einem als Dämpfungsraum 13 bezeichneten Zwischenraum, der sich zwischen einem äußeren Gehäuse, einem Hohlzylinder 17 und dem Spindellagergehäuse, einem becherartigen Hohlzylinder 16, befindet (vgl. Fig. 3 und S. 3, Z. 79 - 83). Entsprechend der
Ausführungsform nach Fig. 3 ist der zur Aufnahme des Dämpfungsmittels vorgesehene Zwischenraum von dem die Spindellager aufnehmenden Raum vollkommen abgeschlossen, sodass wie beim Streitpatentgegenstand „Öl“ als Lagerschmiermittel im Spindellagerraum und „Fett“ im Zwischenraum als Dämpfungsmittel eingesetzt ist (S. 2, Z. 8 - 11 und Z. 101 - 108).
Auf der Suche nach einer verbesserten Dämpfung der Laufgeräusche wird der
Fachmann daher auch die aus (E9) bekannte Dämpfungsmöglichkeit bei der
Spindellagerung nach (E1) in Betracht ziehen, zumal dieser Stand der Technik
bereits in (E1) in oben angegebener Weise zitiert ist, und auch dort den Zwischenraum zwischen dem Lagergehäuse 1 und dem Spindellagergehäuse (Zwischenrohr 5 mit Ansatz 4) als einen geschlossenen Hohlraum ausführen und dort anstelle von Öl Fett als Dämpfungsmittel in Betracht ziehen.
Dem Einwand der Patentinhaberin, dass das Lösungsprinzip nach (E9) ein anderes sei, kann vom Senat nicht gefolgt werden, da auch dort die Fettfüllung am
Fußlager dazu vorgesehen ist, auftretende Schwingungen auszugleichen (vgl.
S. 2, Z. 66 - 75). Ob dies nur mechanische oder auch akustisch hörbare Schwingungen betrifft, ist in (E9) nicht näher angegeben. Im Streitpatent ist dazu ausgeführt, dass durch die zusätzliche Füllung des Zwischenraumes zwischen Spindellagergehäuse und Gehäuse mit Fett dazu führt, dass eine weitere Geräuschreduzierung erhalten wird. Es ist jedoch für den Fachmann nicht erkennbar, warum die
im Streitpatent als vorteilhaft hervorgehobene Lärmverminderung durch die zusätzliche Füllung des Zwischenraumes mit Fett bei der Spindellagerung nach (E9)
keinen Erfolg haben soll. Da bekanntlich mechanische Schwingungen an der
Grenzfläche zu Luft diese zu Schallschwingungen anregen, ist für den Fachmann
bei (E9) diese aufgabengemäße Wirkung der Verringerung der Laufgeräusche
daher ebenfalls vorhanden.
Die übrigen zwei im letzten Abschnitt des angefochtenen Anspruchs 1 genannten
Maßnahmen, wonach „der Zwischenraum (21) zwischen Gehäuse (14) und Spindellagergehäuse (3) zu wenigstens zwei Dritteln der Höhe des Spindellagergehäuses (3) mit Fett gefüllt, das in einem Temperaturbereich von 20°C bis 60°C
zähflüssig ist,“ sind zwar weder aus (E1) noch aus (E9) bekannt, weisen aber
auch keine erfinderischer Bedeutung auf.
Die eine Maßnahme, die sich auf die Einfüllhöhe des Fetts wenigstens zu zwei
Dritteln der Höhe des Spindellagergehäuses bezieht, liegt im fachlichen Ermessen, wenn möglichst über den gesamten Längenerstreckungsbereich des Spindellagergehäuses eine Dämpfung des Körperschallflusses sichergestellt werden
soll, aber auch vermieden werden soll, dass der Zwischenraum so hoch eingefüllt
ist, dass die Gefahr des Überlaufens besteht.
Die zweite Maßnahme, gemäß der das Fett in einem Temperaturbereich von
20º C bis 60º C noch zähflüssig ist, ist für den Fachmann schon dadurch zwingend
erforderlich, da dies die Betriebstemperaturen am Spindellager sind, wie in der
Streitpatentschrift Sp. 3, Z. 34, angegeben ist, und er sicherstellen will, dass in
diesem Betriebs-Temperaturbereich das Fett stets zähflüssig bleibt und sich bei
steigenden Temperaturen nicht verflüssigt.
Der geltende Anspruch 1 beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
und hat daher keinen Bestand.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die Weiterbildungen des Gegenstands des
Anspruchs 1 betreffen, fallen im Rahmen der Antragsgesamtheit mit dem geltenden Anspruch 1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften