Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.10.2006 – 17 W (pat) 301/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 58 748

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent DE 197 58 748 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Trennanmeldung 197 58 748.8-42 zur am 27. Januar 1997 eingereichten Stammanmeldung 197 02 753.9-42 wurde am 7. Februar 2003 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B das Patent unter der Bezeichnung

„Laser-Scanning-Mikroskop“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 31. Juli 2003.

Gegen das Patent hat die Firma A… AG mit Schreiben vom

27. Oktober 2003, eingegangen am 28. Oktober 2003, Einspruch erhoben.

Sie stützt ihren Einspruch unter Anderem auf verschiedene Druckschriften und

macht unzulässige Erweiterung, mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische

Tätigkeit hinsichtlich des Patentgegenstandes geltend.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent unverändert in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt mit

folgenden Unterlagen

aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung

sowie den sonstigen Unterlagen wie erteilt.

Im Einspruchsverfahren ist unter Anderem folgende Druckschrift genannt worden:

D3: K. Winkler, W. Knebel: Leica TCS 4D UV - Das Systemkonzept für die

Multiparameter-Konfokalmikroskopie, Teil 1: Gerätetechnik, in: Mitteilungen für

Wissenschaft und Technik Bd. XI, Nr. 1, Juni 1995, Seiten 9 bis 19.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet (mit Korrekturen offensichtlicher

Unrichtigkeiten):

„1. Laserscanmikroskop,

mit einem UV-Laser und einem dem UV-Laser nachgeschalteten

Lichtleiter zur Übertragung des UV-Laserlichtes auf eine zu

untersuchende Probe

-

und mit Modulationsmitteln vor dem Lichtleiter, die das UV-

Laserlicht nur für einen gewünschten Zeitraum in den Lichtleiter

einkoppeln und außerhalb dieses Zeitraums von dem Lichtleiter

fernhalten,

dadurch gekennzeichnet,

-

dass das vom Lichtleiter (14.1) fernzuhaltende UV-Laserlicht

in eine Lichtfalle lenkbar ist

-

und

dass

die

Modulationsmittel

als

AOTF

(AcoustoOpticalTunableFilter) (32) ausgebildet sind, der das von

dem Lichtleiter (14.1) fernzuhaltende UV-Laserlicht in die Lichtfalle

ablenkt

-

und das

in den Lichtleiter (14.1) einzuspeisende UV-

Laserlicht auf konstante Intensität steuert.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„1. Laserscanmikroskop,

mit einem UV-Laser und einem dem UV-Laser nachgeschalteten

Lichtleiter zur Übertragung des UV-Laserlichts über ein

Scanmodul auf eine zu untersuchende Probe und mit

Modulationsmitteln vor dem Lichtleiter, die das UV-Laserlicht nur

für einen gewünschten Zeitraum in den Lichtleiter einkoppeln und

außerhalb dieses Zeitraums von dem Lichtleiter fernhalten,

dadurch gekennzeichnet,

dass das vom Lichtleiter (14.1) fernzuhaltende UV-Laserlicht in

eine Lichtfalle lenkbar ist,

dass

die Modulationsmittel

als AOTF

(AcoustoOptical

TunableFilter)

(32) ausgebildet sind, der das von dem

Lichtleiter (14.1) fernzuhaltende UV-Laserlicht in die Lichtfalle

ablenkt,

und das in den Lichtleiter (14.1) einzuspeisende UV-Laserlicht auf

konstante Intensität steuert,

dass eine Monitordiode (19) vorgesehen ist, zur Überwachung der

in das Scanmodul eingekoppelten Laserstrahlung und

dass aus der momentan detektierten Laserleistung ein

Fehlersignal ableitbar ist, welches online direkt auf den dem UV-

Laser nachgeordneten AOTF zur Stabilisierung der

in das

Scanmodul eingestrahlten Laserleistung zurückwirkt“.

Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Spalte 1 Abschnitt [0009] die

Aufgabe zugrunde

liegen, die Einkoppelung eines UV-Laserstrahls

in ein

Laserscanmikroskop zu vereinfachen und zugleich die Stabilität der Anregung zu

gewährleisten.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er ist

außerdem begründet, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt-

und Hilfsantrag wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind.

Das Streitpatent betrifft ein Laserscanmikroskop, in dem eine Probe durch einen

Laserstrahl abgetastet und vermessen werden kann.

Das Laserscanmikroskop gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag weist

folgende Merkmale auf:

a)

einen UV-Laser und einen dem UV-Laser nachgeschalteten

Lichtleiter zur Übertragung des UV-Laserlichtes auf eine zu

untersuchende Probe,

b) Modulationsmittel vor dem Lichtleiter, die das UV-Laserlicht

nur für einen gewünschten Zeitraum in den Lichtleiter einkoppeln

und außerhalb dieses Zeitraums von dem Lichtleiter fernhalten,

c)

das vom Lichtleiter (14.1) fernzuhaltende UV-Laserlicht ist in

eine Lichtfalle lenkbar,

d)

die Modulationsmittel sind als AOTF

(AcoustoOptical

TunableFilter) (32) ausgebildet,

e)

der AOTF lenkt das von dem Lichtleiter (14.1) fernzuhaltende

UV-Laserlicht in die Lichtfalle ab,

f)

der AOTF steuert das in den Lichtleiter (14.1) einzuspeisende UV-Laserlicht auf konstante Intensität.

Im erteilten Anspruch 1 geht es somit um die Einkopplung des Lichts vom UV-

Laser in den zugeordneten Lichtleiter und um die Stabilisierung der in den

Lichtleiter

(und durch diesen

in das zur Probenabtastung vorgesehene

Scanmodul) eingestrahlten UV-Laserleistung. Der zwischen UV-Laser 13.1 und

Lichtleiter 14.1 (vgl. Fig. 1) angeordnete akustooptische abstimmbare Filter AOTF

wird sowohl als Ablenker als auch als Intensitätsmodulator verwendet. Er lässt in

einem gewünschten Zeitraum UV-Laserstrahlung einer bestimmten Wellenlänge

bzw. eines bestimmten Wellenlängenbereichs auf den Lichtleiter fallen; außerhalb

dieses Zeitraums lenkt er das UV-Laserlicht in eine Lichtfalle (wo es üblicherweise

absorbiert wird). Durch variable Abschwächung des vom UV-Laser kommenden

Lichts durch den AOTF ist es außerdem möglich, zeitliche Schwankungen der

Laserlichtintensität zu kompensieren und somit die Intensität des in den Lichtleiter

einzukoppelnden UV-Laserlichts konstant zu halten. Wie dem Fachmann, hier ein

Diplomphysiker mit speziellen Kenntnissen in der Optik und mehrjähriger

Erfahrung in der Konstruktion von Mikroskopen, bewusst ist, haben solche

Schwankungen

ihre Ursache

im Laserrauschen und

in Variationen des

mechanisch-optischen Übertragungssystems, vgl. auch Streitpatentschrift Sp. 3

Z. 47 bis 49. Da der zeitliche Verlauf dieser Schwankungen im Allgemeinen nicht

vorhersehbar ist, muss zur Stabilisierung der Laserleistung diese wiederholt

gemessen und der Messwert zur Ansteuerung des AOTF verwendet werden, vgl.

hierzu auch Streitpatentschrift Sp. 3 Z. 37 bis 55. Der Anspruch 1 nach

Hauptantrag impliziert somit eine Messung und Regelung der Laserleistung unter

Einbeziehung des AOTF.

Im Laserscanmikroskop gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag

ist das

Merkmal a) durch folgendes Merkmal ersetzt:

a´) einen UV-Laser und einen dem UV-Laser nachgeschalteten

Lichtleiter zur Übertragung des UV-Laserlichts über ein

Scanmodul auf eine zu untersuchende Probe.

Somit ist hier explizit aufgeführt, dass die in Merkmal a) angegebene Übertragung

des UV-Laserlichts auf die zu untersuchende Probe über ein Scanmodul erfolgt.

Dies liest der Fachmann im Übrigen im erteilten Anspruch 1 implizit mit, so dass

im Verständnis des Fachmanns kein Unterschied zum Merkmal a) besteht. Das

Laserscanmikroskop gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag weist außerdem

folgende zusätzliche Merkmale auf:

g)

es ist eine Monitordiode (19) vorgesehen zur Überwachung

der in das Scanmodul eingekoppelten Laserstrahlung und

h)

aus der momentan detektierten Laserleistung

ist ein

Fehlersignal ableitbar, welches online direkt auf den dem UV-

Laser nachgeordneten AOTF zur Stabilisierung der

in das

Scanmodul eingestrahlten Laserleistung zurückwirkt.

Zu den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (= erteilter Anspruch 1)

finden sich

in den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung und

in der

zugehörigen Offenlegungsschrift DE 197 02 753 A1 folgende Offenbarungsstellen:

zur Bezeichnung „Laserscanmikroskop“: Titel,

zu den Merkmalen a) und b): Stammanmeldung S. 3 drittletzter

und vorletzter Absatz und S. 4 Absatz nach

„2.“ bzw.

DE 197 02 753 A1 Sp. 1 Z. 40 bis 51 und Sp. 2 Z. 7 bis 12, jeweils

i. V. m. Fig. 1,

zu den Merkmalen c) bis e): Stammanmeldung Ansprüche 5 und 6

sowie S. 4 Absatz nach „2.“ bzw. DE 197 02 753 A1 Ansprüche 5

und 6 sowie Sp. 2 Z. 7 bis 12, jeweils i. V. m. Fig. 1,

zum Merkmal f): Stammanmeldung S. 6 untere Hälfte ab „4.“ bis

S. 7 erster Satz, insbes. S. 6 letzter Satz bzw. DE 197 02 753 A1

Sp. 3 Z. 3 bis 23, jeweils i. V. mm Fig. 1 und 2.

Die Offenbarung der Bezeichnung sowie der Merkmale a) bis e) in den

Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung ist unstrittig.

Offenbart

ist

dort

auch Merkmal f): Aus

den

hierzu

angegebenen

Offenbarungsstellen geht hervor, dass die Intensität des vom Laser kommenden,

über den Lichtleiter in das Scanmodul eingestrahlten Laserlichts gemessen wird;

der Messwert wird zur Stabilisierung der eingestrahlten Laserleistung verwendet,

wobei ein vom Messwert abgeleitetes Fehlersignal „direkt auf den Laser oder

einen dem Laser nachgeschalteten Intensitätsmodulator (ASOM, AOTF, EOM,

Shutter) ... zurückwirkt“. Dass es sich im Fall eines AOTF hierbei um den bereits

zur Lichtablenkung eingesetzten AOTF handelt,

ist zwar nicht explizit

angesprochen. In diesem Fall schlussfolgert jedoch der Fachmann, dem bewusst

ist, dass bereits ein dem Laser nachgeschalteter (zur Lichtablenkung eingesetzter)

AOTF vorhanden ist, und dem fachüblich bekannt ist, dass ein AOTF gleichzeitig

zur Lichtablenkung und zur Intensitätsmodulation dienen kann, ohne Weiteres,

dass das Fehlersignal auf diesen AOTF als Intensitätsmodulator wirken kann, also

kein weiterer AOTF erforderlich ist; vgl. hierzu BGH BlPMZ 1974, 207, 208

„Scherfolie“, ebenso Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 34 Rdn. 257.

Aus den angegebenen Offenbarungsstellen ist außerdem abzuleiten, dass die

eingestrahlte Laserleistung geregelt werden soll; gemäß Merkmal f) wird die

Laserleistung jedoch gesteuert. Wie oben ausgeführt, wird der Fachmann das

Merkmal f) ohnehin

im Sinne einer Regelung

interpretieren, so dass

im

Verständnis des Fachmanns keine Abweichung vom ursprünglich Offenbarten

besteht.

Außerdem geht aus den zu Merkmal f) oben angegebenen Offenbarungsstellen

eine Stabilisierung der in das Scanmodul eingestrahlten Laserleistung hervor. Für

den Fachmann drängt sich die Interpretation geradezu auf, dass folglich die

Laserleistung konstant gehalten werden soll.

Der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) ist somit in den ursprünglichen Unterlagen

offenbart und daher zulässig.

Die zu Merkmal f) gemäß Hauptantrag oben genannten Stellen offenbaren auch

die zusätzlichen Merkmale g) und h) gemäß Hilfsantrag. Diese Stellen sind

außerdem wörtlich in der Streitpatentschrift enthalten, vgl. dort Sp. 3 Z. 37 bis 58.

Die genannten zusätzlichen Merkmale beschreiben eine konkrete Ausgestaltung

der patentierten Lehre in Bezug auf die Konstanthaltung der Laserleistung unter

Einbeziehung des AOTF, die in Merkmal f) des erteilten Anspruchs 1 allgemein

beansprucht ist. Diese Ausgestaltung konnte der Fachmann der Streitpatentschrift

als zur Erfindung gehörend entnehmen. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist

somit ebenfalls zulässig, vgl. BGH GRUR 90, 432 „Spleißkammer“, ebenso

Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 59 Rdn. 166.

Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und des Anspruchs 1

gemäß Hilfsantrag beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der vorveröffentlichten Druckschrift D3 wird ein Laserscanmikroskop

beschrieben (siehe Überschrift und S. 10 links Abs. 1 und 2), das mit einem UV-

Laser für zwei nahe beieinander liegende Wellenlängen und einem sichtbares

Laserlicht dreier verschiedener Wellenlängen emittierenden Laser arbeitet, vgl.

S. 10 letzter Abs. links bis Abs. 2 rechts. Beiden Lasern ist jeweils ein Lichtleiter

nachgeschaltet zur Übertragung des Laserlichts über ein Scanmodul auf eine zu

untersuchende Probe, vgl. S. 11 Abb. 4 Bezugszeichen B1 und B2 - Merkmal a)

bzw. a´). Vor dem Lichtleiter, in den sichtbares Laserlicht eingekoppelt wird, ist ein

Filterrad A1 mit Filtern zur Auswahl der Wellenlänge(n) angeordnet; vor dem

Lichtleiter, in den UV-Laserlicht eingekoppelt wird, ist ein Filterrad A2 mit

Neutralfiltern zur Intensitätsmodulation angeordnet, vgl. S. 11 Abb. 4 und Abs. 2

links. Das Laserscanmikroskop kann mit einem AOTF ausgerüstet werden, vgl.

S. 15 Abs. 3 links, der die Funktion des Filterrads (A1 in Ab. 4) zur Selektion von

Wellenlängen im sichtbaren Spektralbereich ersetzt, also Licht der gewünschten

Wellenlänge(n) in den Lichtleiter einkoppelt. Der AOTF erlaubt sowohl eine

variabel einstellbare, wellenlängenabhängige Lichtablenkung als auch eine variable Intensitätsmodulation; alle Einstellungen können extrem schnell vorgenommen

werden, vgl. S. 14 Abb. 7 mit Bildunterschrift.

Im Laserscanmikroskop gemäß D3 kann zeitlich hintereinander zwischen

verschiedenen Beleuchtungswellenlängen gewechselt werden, vgl. S. 15 le. Abs.

links und erster Abs. rechts; wie der Fachmann mitliest, ist auch ein Wechsel

zwischen UV-Beleuchtung und sichtbarer Beleuchtung möglich. Die Einkoppelung

von Licht selektierter Wellenlängen in den Lichtleiter wird dann jeweils nur für

einen gewünschten Zeitraum vorgenommen. Damit lag es für den Fachmann

nahe, die in einem bestimmten Zeitraum unerwünschten Lichtanteile (im Fall eines

Zeitraums für UV-Beleuchtung alle sichtbaren Lichtanteile) durch den AOTF an

der Glasfaser vorbei beispielsweise in eine fachüblich bekannte Lichtfalle zu

lenken, wo sie absorbiert werden und keine Störungen wie unerwünschte

Reflektionen im Strahlengang verursachen können.

Außerdem erlaubt der AOTF gemäß S. 15 Abs. 3 links, Laserlinien mit hoher

zeitlicher Dynamik in der Intensität zu modulieren. Dies kann zur Einstellung der

Intensitäten

einzelner

Laserlinien

entsprechend

dem

gewählten

Untersuchungsverfahren genutzt werden, z. B. um bei gefärbten Proben die

Fluoreszenzanregung einzelner Farbstoffe zu optimieren, vgl. S. 15 drittletzter

Absatz. Dem Fachmann ist hierbei immer bewusst, dass die Leistung eines Lasers

schnellen zeitlichen Schwankungen unterliegt, daher wiederholt gemessen und mit

Hilfe des jeweiligen momentanen Messwerts geregelt werden sollte, um eine

eingestellte Intensität möglichst stabil zu halten; da der AOTF eine sehr schnelle

Intensitätsmodulation erlaubt, vgl. die Bildunterschrift zu Abb. 7, drängte es sich

für den Fachmann geradezu auf, ihn im Rahmen einer derartigen Regelung für die

Stabilisierung bzw. die Konstanthaltung der Laserleistung einzusetzen.

Der AOTF wird im Laserscanmikroskop gemäß D3 nur im Strahlengang für

sichtbares Laserlicht eingesetzt. Der Fachmann ist jedoch immer bestrebt,

bestehende Systeme zu verbessern und deren Einsatzmöglichkeiten zu erweitern.

Um beim Laserscanmikroskop gemäß D3 auch im UV-Bereich eine höhere

Flexibilität zu ermöglichen, lag es für den Fachmann wegen der vollständig

bekannten Vorteile des AOTF nahe, die im sichtbaren Wellenlängenbereich

mögliche schnelle variable Intensitätseinstellung und Lichtablenkung auch auf den

UV-Bereich zu übertragen und dafür ebenso wie für das sichtbare Licht einen

AOTF einzusetzen, der das UV-Laserlicht in den zugeordneten Lichtleiter

einkoppelt; diesen AOTF wird der Fachmann ebenso wie den AOTF für den

sichtbaren Bereich unter Anderem zur Stabilisierung bzw. Konstanthaltung der

Laserleistung einsetzen - Merkmale d), f).

Für den Fachmann lag es wegen der vollständig bekannten Vorteile des AOTF

auch nahe, auch bei dem im UV-Bereich eingesetzten AOTF die Funktion der

schnellen variablen Lichtablenkung zu nutzen und das UV-Laserlicht nur während

eines gewünschten Zeitraums in den zugeordneten Lichtleiter einzukoppeln,

dagegen außerhalb dieses Zeitraums, etwa während einer zwischenzeitlichen

Beleuchtung nur mit sichtbarem Licht, das unerwünschte UV-Laserlicht durch den

zugehörigen AOTF an der Glasfaser vorbei beispielsweise in eine fachüblich

bekannte Lichtfalle zu lenken - Merkmale b), c), e).

Der Fachmann gelangte somit ausgehend vom aus D3 Vorbekannten

ausschließlich unter Zuhilfenahme seines Fachwissens, also ohne erfinderisch

tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (= erteilter Anspruch 1) hat daher keinen

Bestand.

Entsprechendes gilt für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag:

Wie oben ausgeführt, lag es für den Fachmann nahe, im aus D3 bekannten

Laserscanmikroskop zur Stabilisierung der Laserleistung bzw. der

in das

Scanmodul eingekoppelten Laserstrahlung, auch

für den UV-Laser, die

Laserleistung wiederholt zu messen und den momentanen Messwert im Rahmen

einer Regelung zur Einstellung eines dem Laser nachgeschalteten AOTF zu

verwenden. Zur Überwachung der Laserleistung wird der Fachmann einen ihm

fachüblich bekannten Sensor einsetzen, etwa eine lichtempfindliche Monitordiode

- Merkmal g). Da die Laserleistung üblicherweise schnellen Schwankungen

unterworfen ist, zu ihrer Stabilisierung also eine schnelle, direkte Regelung

erforderlich

ist, wird der Fachmann ein aus der momentan detektierten

Laserleistung abgeleitetes Fehlersignal online direkt auf den dem UV-Laser

nachgeschalteten AOTF einwirken lassen und somit die in das Scanmodul

eingestrahlte Laserleistung stabilisieren - Merkmal h).

Damit ergaben sich für den Fachmann beim aus D3 bekannten Laserscanmikroskop auch die zusätzlichen Merkmale g) und h) des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag ohne erfinderische Tätigkeit in naheliegender Weise.

Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.

Das Patent war somit zu widerrufen.

gez.

Unterschriften